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Urteil

S 7 R 37/14

Sozialgericht Schwerin, Entscheidung vom

Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Bescheid vom 18. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2014 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01. Juli 2013 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung strittig, die die 1964 geborene Klägerin am 11. Juli 2013 beantragte; zuvor war Herr Dr. K., Facharzt für Allgemeinmedizin, in einem arbeitsamtsärztlichen Gutachten vom 27. Mai 2013 zur Ansicht gelangt, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte und auch gelegentlich mittelschwere, einfach strukturierte Tätigkeiten verrichten. 2 Nachdem sich Frau Dipl.-med. W., Fachärztin für Chirurgie, in einer sozialmedizinischen Stellungnahme vom 06. September 2013 dieser Ansicht im wesentlichen angeschlossen hatte, lehnte die Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 18. September 2013 ab und wies den hiergegen eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2014 zurück. 3 Mit ihrer am 24. Januar 2014 erhobenen Klage strebt die Klägerin weiterhin die Zahlung einer Rente wegen Erwerbsminderung an, da sie unter orthopädischen Beschwerden leide, die von einer Intelligenzminderung flankiert würden. Diese Beschwerden führten zu bewegungs- und belastungsabhängigen Schmerzen im unteren bis mittleren Wirbelsäulenabschnitt; erschwerend kämen starke Kniegelenksbeschwerden hinzu. Mittlerweile würden die physischen Beeinträchtigungen von psychischen Beschwerden überlagert. Zudem sei sie durch eine Lese- und Rechtschreibschwäche, die an Analphabetismus grenze, beeinträchtigt. 4 Die Klägerin beantragt, 5 den Bescheid vom 18. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Rente wegen Erwerbsminderung ab dem 01. Juli 2013 zu zahlen. 6 Die Beklagte beantragt, 7 die Klage abzuweisen. 8 Das Gericht hat zunächst einen Befundbericht des die Klägerin behandelnden Arztes, Herrn Dr. D., Facharzt für Orthopädie, eingeholt, der mit Schreiben vom 08. September 2014 die bekannten Befunde bestätigt. 9 Die Klägerin hält ihre Klage in Kenntnis dieses Befundberichtes aufrecht und verweist nochmals auf ihre Lese- und Rechtschreibschwäche; außerdem legt sie ein Schreiben der psychologischen Psychotherapeutin Frau Scharf vom 23. Dezember 2014 vor, in dem ihr eine Intelligenzminderung sowie eine organisch bedingte Hirnfunktionsstörung bescheinigt wird. 10 Im Auftrage des Gerichtes hat Herr Dr. F., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, am 06. Oktober 2015 ein Gutachten erstattet, in dessen Rahmen er folgende Diagnosen erhebt: 11 - leichte Intelligenzminderung mit funktionellem Analphabetismus und gut erhaltener sozialer Kompetenz 12 - Funktionseinschränkung von Hals- und Lendenwirbelsäule mit deutlichen Einschränkungen der Beweglichkeit ohne Hinweise für radikuläre Läsion 13 - fortgeschrittene degenerative Veränderungen am rechten Kniegelenk mit Bewegungseinschränkungen, belastungsinduziertem Schmerz und wiederkehrenden Gelenkergüssen 14 - beginnender Belastungsschmerz am linken Kniegelenk 15 und 16 - depressive Anpassungsstörung bei Belastung durch gehäufte Trauerfälle im familiären Umfeld. 17 Ein erwerbsmindernder Dauereinfluss komme der leichten Intelligenzminderung sowie dem degenerativen Wirbelsäulen- und Kniegelenksleiden zu; gleichwohl könne die Klägerin noch körperlich leichte Tätigkeiten 6 Stunden und mehr täglich in wechselnder Körperhaltung verrichten. Zwangshaltungen, gebückte Haltungen sowie Überkopfarbeiten müssten hierbei vermieden werden; auch gehen auf unebenem Boden sowie Akkord- und Fließbandarbeiten seien nicht zumutbar. Gleichfalls könne die Klägerin keine Arbeit mit Anforderungen an Daueraufmerksamkeit, Verantwortung für die Sicherheit anderer oder mit Anforderungen an Lese- und Schreibfähigkeiten verrichten. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit liege nicht vor, wobei die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nur unter den Bedingungen einer regelmäßigen Fahrstrecke möglich sei, da wechselnde Fahrpläne oder Verbindungen aufgrund des Analphabetismus nicht adäquat berücksichtigt werden könnten. Dieses Leistungsvermögen bestehe seit dem Tag der Rentenantragstellung und könne sich in der Zukunft verschlechtern. 18 Die Klägerin hält ihre Klage in Kenntnis des Gutachtens unter Hinweis auf den Analphabetismus aufrecht. 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte (Az.: S 7 R 37/14) sowie der beigezogenen Rentenakte der Beklagten Bezug genommen, die auch Gegenstand der gerichtlichen Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe 20 Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist auch begründet, da die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung hat. 21 Die Klägerin hat die allgemeine Wartezeit für die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung erfüllt. Diese beträgt nach § 50 Abs. 1 Ziff. 2 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) fünf Jahre und ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. 22 Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Zahlung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da ihre Wegefähigkeit im rentenrechtlich relevanten Sinne eingeschränkt ist. 23 Die gesundheitlichen Voraussetzungen einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind im § 43 Abs. 2 SGB VI genannt; danach haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. 24 Das Leistungsvermögen der Klägerin wird einerseits durch körperliche Beeinträchtigungen im Bereich der Wirbelsäule sowie der Kniegelenke und andererseits durch eine leichte Intelligenzminderung herabgesetzt. Dies führt zur Überzeugung des Gerichtes jedoch nicht dazu, dass sie nicht zumindest körperlich leichte Tätigkeiten noch 6 Stunden und mehr täglich verrichten könnte; zu dieser Einschätzung ist auch Herr Dr. F. in seinem Gutachten vom 06. Oktober 2015 gelangt, ohne dass die Klägerin dem widersprochen hätte. 25 Trotz dieses Leistungsvermögens ist die Klägerin voll erwerbsgemindert, da ihr der Arbeitsmarkt verschlossen ist, weil zur Erwerbsfähigkeit und zur Teilnahme am Arbeitslebern gehört, einen Arbeitsplatz erreichen zu können. Eine solche Verschlossenheit ist dann anzunehmen, wenn der Weg zur Arbeitsstelle nicht zurückgelegt werden kann. 26 Die Klägerin verfügt weder über ein Kraftfahrzeug noch für die zum Führen eines solchen Kraftfahrzeuges erforderliche Fahrerlaubnis; sie wird eine solche Fahrerlaubnis wegen ihres Analphabetismus auch nicht erwerben können. Darüber hinaus ist sie zur Überzeugung des Gerichtes gleichfalls daran gehindert, öffentliche Verkehrsmittel zum Aufsuchen eines für sie geeigneten Arbeitsplatzes zu nutzen, da sie Fahrpläne, wenn überhaupt, nur eingeschränkt lesen kann; insbesondere ist es der Klägerin nicht möglich, Fahrplanänderungen wahrzunehmen und sich auf entsprechend geänderte Verbindungen einzustellen. Im Rahmen der Prüfung, ob eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit vorliegt, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass es der Klägerin möglich sein wird, einen Wohnsitzwechsel dergestalt vorzunehmen, dass sie einen Arbeitsplatz zu Fuß oder mit dem Fahrrad erreichen kann. Angesichts der Bedingungen des tatsächlichen Arbeitslebens ist vielmehr ist davon auszugehen, dass sie immer auf die Nutzung eines eigenen Fahrzeuges oder auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sein wird. 27 Dahingestellt bleiben kann, ob der Analphabetismus der Klägerin auf gesundheitlichen Gründen beruht und eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellt (vgl. BSG-Urt. v. 09.05.2012 – Az.: B 5 R 68/11 R), da es Produktionshelfertätigkeiten gibt, die auch ohne Lese- und Schreibfähigkeit ausgeübt werden können. Zu einer vollen Erwerbsminderung kann der Analphabetismus gleichwohl führen, wenn durch ihn die Wegefähigkeit rentenrechtlich relevant eingeschränkt wird. 28 Ausgehend von dem von der Klägerin am 11. Juli 2013 gestellten Rentenantrag ist ihr daher Rente wegen voller Erwerbsminderung gem. § 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ab dem 01. Juli 2013 auf Dauer zu zahlen, da sich an dem Analphabetismus der Klägerin nichts ändern wird. 29 Aus den genannten Gründen hat die Klage Erfolg. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.