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Urteil

S 7 R 37/14

SG SCHWERIN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Analphabetismus kann rentenrechtlich relevante Wegeunfähigkeit begründen, wenn dadurch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder ein Wohnortswechsel zur Arbeitsplatzerschließung dauerhaft ausgeschlossen ist. • Auch bei erhaltener Fähigkeit, körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich auszuüben, besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt durch eingeschränkte Wegefähigkeit dauerhaft versperrt ist. • Die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI ist Voraussetzung und kann erfüllt sein, ohne dass keine weiteren Leistungseinschränkungen vorliegen müssen.
Entscheidungsgründe
Analphabetismus führt bei dauerhafter Wegeunfähigkeit zur Rente wegen voller Erwerbsminderung • Analphabetismus kann rentenrechtlich relevante Wegeunfähigkeit begründen, wenn dadurch die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder ein Wohnortswechsel zur Arbeitsplatzerschließung dauerhaft ausgeschlossen ist. • Auch bei erhaltener Fähigkeit, körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich auszuüben, besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn der Zugang zum Arbeitsmarkt durch eingeschränkte Wegefähigkeit dauerhaft versperrt ist. • Die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI ist Voraussetzung und kann erfüllt sein, ohne dass keine weiteren Leistungseinschränkungen vorliegen müssen. Die 1964 geborene Klägerin beantragte am 11.07.2013 Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte lehnte den Antrag ab; arbeitsmedizinische Stellungnahmen sahen noch Leistungsfähigkeit für leichte, einfach strukturierte Tätigkeiten. Die Klägerin leidet an Wirbelsäulen- und Kniebeschwerden sowie einer leichten Intelligenzminderung mit funktionellem Analphabetismus; psychische Beschwerden wurden ebenfalls vorgetragen. Ein vom Gericht beauftragtes Gutachten stellte körperliche Einschränkungen, fortgeschrittene Kniedegeneration und eine depressive Anpassungsstörung sowie Analphabetismus fest, sah aber körperliche leichte Tätigkeiten von sechs Stunden und mehr täglicher Dauer als möglich an. Die Streitfrage war, ob trotz dieses Leistungsvermögens wegen der eingeschränkten Wegefähigkeit eine volle Erwerbsminderung vorliegt. • Zulässigkeit und Wartezeit: Die Klägerin erfüllte die allgemeine Wartezeit nach § 50 Abs. 1 Ziff. 2 SGB VI, sodass ein rentenrechtlicher Anspruch geprüft werden konnte. • Rechtliche Voraussetzung: Nach § 43 Abs. 2 SGB VI besteht Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn Versicherte auf nicht absehbare Zeit nicht in der Lage sind, unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich zu arbeiten. • Leistungsvermögen vs. Wegefähigkeit: Das Gutachten ergab, dass die Klägerin körperlich leichte Tätigkeiten sechs Stunden täglich ausüben könnte, jedoch beeinträchtigt der funktionelle Analphabetismus die Fähigkeit, öffentliche Verkehrsmittel sicher und flexibel zu nutzen oder einen Wohnsitzwechsel vorzunehmen, was die Arbeitsplatzerschließung verhindert. • Schlussfolgerung zur Wegefähigkeit: Wegen fehlendem Pkw, nicht erwerbbarem Führerschein und Unfähigkeit, Fahrplanänderungen verlässlich zu erfassen, ist die Klägerin dauerhaft auf regelmäßige, gleichbleibende Fahrverbindungen angewiesen; dies genügt, um eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Wegefähigkeit anzunehmen. • Rechtsfolgen: Da die Wegefähigkeit rentenrechtlich relevant eingeschränkt ist, ist der Arbeitsmarkt für die Klägerin verschlossen; deshalb besteht trotz erreichbaren Leistungsvermögens Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 2 SGB VI. • Kostenentscheidung: Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu tragen; die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klage ist begründet: Der Bescheid vom 18.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.01.2014 wurde aufgehoben. Die Beklagte wurde verurteilt, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab dem 01.07.2013 zu zahlen, weil ihr wegen des funktionellen Analphabetismus und der körperlichen Befunde die Wegefähigkeit und damit der Zugang zum Arbeitsmarkt dauerhaft versperrt ist. Die Beklagte hat außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten. Damit erhält die Klägerin trotz grundsätzlich noch bestehender Fähigkeit zu körperlich leichten Tätigkeiten den vollen Rentenanspruch, weil die Voraussetzungen des §§ 43 Abs. 2, 99 Abs. 1 SGB VI vorliegen und die allgemeine Wartezeit erfüllt ist.