Urteil
S 12 SO 146/12
SG Schleswig 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGSCHLE:2013:0927.S12SO146.12.0A
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Leitsätze
Im Einzelfall bedarf es der Feststellung, ob ein ungedeckter Freizeitbedarf vorliegt. Pauschalierende Bedarfsfeststellungen durch die Werkstatt für Behinderte reichen nicht aus. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Einzelfall bedarf es der Feststellung, ob ein ungedeckter Freizeitbedarf vorliegt. Pauschalierende Bedarfsfeststellungen durch die Werkstatt für Behinderte reichen nicht aus. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten durch den Beklagten für die pädagogische Begleitung während der Fahrt nach Dänemark. Er hat auch keinen Anspruch auf Neubescheidung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers liegen nicht vor. Streitgegenstand ist vorliegend die Übernahme von Fachleistungsstunden für die Fahrt nach Dänemark. Aus Sicht des Gerichtes stellt dieser Eingliederungshilfebedarf in Gestalt der konkreten zusätzlichen Fachleistungsstunden für die Einzelmaßnahme den isolierten Streitgegenstand dar. Es handelt sich dabei nicht um eine wesentliche Änderung im Sinne des § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X, die zusätzlich zu den Bescheiden für die ambulante Betreuung des Klägers tritt. Es ist aus §§ 53, 54 SGB XII nicht ersichtlich, dass es für einen Beurteilungszeitraum eine einheitliche Entscheidung unter Berücksichtigung aller relevanten Eingliederungshilfebedarfe gibt. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zu § 14 SGB IX (BSG v. 30.11.2011, B 11 AL 7/10 R zur umfassenden Koordinierung) spricht zwar dafür, dass der vollständige Eingliederungshilfebedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung zu erfassen ist und verfahrensrechtlich entsprechende Koordination durch den erst angegangenen Rehabilitationsträger zu erfolgen hat. Dies führt aber nicht dazu, dass eine umfassende Bescheidung für einen wie auch immer gearteten Prognose- und Bescheidungszeitraum zu erfolgen hat. Dieser umfassende Eingliederungshilfebedarf kann in unterschiedlichen Verfügungssätzen der jeweils zuständigen Leistungsträger abgearbeitet werden. Des Weiteren kann auch der Rehabilitationsträger gegenüber einem Leistungsträger in unterschiedlichen Streitgegenständen abgearbeitet werden. Der Rehabilitationsbedarf eines Leistungsberechtigten kann auch für einen Bereich umfassend durch mehrere sich ergänzende Einzelgewährungen erfüllt werden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten, weil die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorliegen. Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommen allein die §§ 53 Abs. 1, 3 und 4, 54 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 7, 58 Nr. 1 SGB IX in Betracht. Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII Personen, die durch eine Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX im wesentlichen in ihrer Fähigkeit, am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, wenn die Aussicht besteht, dass hier durch die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Eine solche wesentliche Behinderung liegt bei dem Kläger vor. Bei dem Kläger besteht eine wesentliche Teilhabebeeinträchtigung. Er ist aufgrund seiner geistigen bzw. seelischen Behinderung nicht in der Lage, in einem üblichen Umfang am Leben in der Gemeinschaft teilzuhaben. Die dissozialen Störungen bei dem Kläger haben einen solchen Umfang, dass er ohne Hilfe nicht teilhaben kann. Der Anspruch scheitert vorliegend daran, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft nicht gegeben sind. Nach § 53 Abs. 4, § 54 Abs. 1 SGB XII, § 55 Abs. 1 SGB IX werden Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft als Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht, die bei den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder sichern. Dies sind gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX insbesondere auch Leistungen zur Teilhabe am gemeinschaftlichen kulturellen Leben, wie sie in § 58 SGB IX weiter konkretisiert werden. Nach § 58 Nr. 1 SGB IX umfassen die Leistungen nach § 55 Abs. 2 Nr. 7 SGB IX Hilfen zur Beförderung der Begegnung und des Umgangs mit nichtbehinderten Menschen. Der Kläger hat keinen Anspruch. Es ist bei der geplanten Reise nicht ersichtlich, wie die individuellen Ziele des Klägers durch die Ferienfreizeit gefördert werden sollen und können. Wie der Beklagte zutreffend ausführt, besteht ein ausreichendes Angebot bei dem Kläger an Freizeitgestaltung. Neben Ausflugsfahrten mit seiner Ehefrau nimmt er auch noch an der Schwimmgruppe und der Tierheimgruppe der … Werkstätten teil. Des Weiteren organisiert sich der Kläger mit seiner Ehefrau weitere eigene Freizeitangebote, wie die Teilnahme an Bingo-Fahrten oder den Besuch seiner Familie. Das hierbei die Fahrt nach Dänemark weitere nachhaltige Förderung der Ziele aus der Hilfeplanung bewirken könnte, ist nicht ersichtlich. Es fehlt an einem Konzept, die gerade eine Fahrt aus dem Kontext der Werkstatt für Behinderte diese als eine Maßnahme zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft begründen könnte. Eine generelle Förderung scheint nicht schlechterdings ausgeschlossen. So ließe sich gerade bei einer Fahrt aus dem Werkstattkontext heraus eine Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX denkbar erscheinen. Dies würde allerdings eine entsprechende Konzeption voraussetzen. Diese ist jedoch nicht einmal im Ansatz ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Verfahrens. Die Berufung ist deshalb zuzulassen gewesen, da die Frage der pädagogischen Betreuung bei Ferienfreizeiten als Maßnahme der Eingliederungshilfe von grundsätzlicher Bedeutung ist. Der Kläger begehrt die pädagogische Freizeitassistenz für eine Ferienfreizeit in Dänemark. Der 1966 geborene Kläger erhält seit Januar 1986 Leistungen der Eingliederungshilfe. Er ist im Arbeitsbereich der … Werkstätten tätig. Darüber hinaus erfolgt eine ambulante Betreuung ebenfalls durch die … Werkstätten. Der Kläger lebte zum streitigen Zeitpunkt zusammen mit seiner Partnerin, seiner heutigen Ehefrau, in einer gemeinsamen eigenen Wohnung. Ausweislich des Entwicklungsberichtes aus dem August 2010 fällt es dem Kläger schwer, auftretende Wünsche auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Vielmehr möchte er seine Wünsche zeitnah umsetzen. Dies habe finanzielle Engpässe zur Folge. Der Kläger zeige ein differenziertes Suchtverhalten. Bei inzwischen gegebener Alkoholabstinenz gebe es weiterhin einen starken Konsum von Zigaretten und Schokolade. Auch der Besuch von Bingoabenden weise Züge eines Suchtverhaltens auf. Der Kläger weise kognitive Defizite im Bereich des Lesens und Verstehens von schriftlichen Mitteilungen auf. Er könne dem Inhalt von Gesprächen schwer folgen. Die Sprache müsse einfach gehalten werden, damit er diese versteht. Der Kläger neige dazu, sich schnell angegriffen zu führen. Zudem sei er einer Klärung von Situationen nur schwer zugänglich. Eigenes Fehlverhalten werde kaum gesehen. Insgesamt führten Konfliktsituationen zu einer starken Verunsicherung des Klägers. Er sei dann durcheinander und nervös. Auf Schlichtungen reagiere er mit deutlicher Erleichterung. Im Zusammenleben mit seiner Partnerin bestünden Konflikte. Beide seien der Auffassung, dass sie den gesamten Haushalt jeweils alleine erledigten. Dies habe dazu geführt, dass sich keiner mehr um die Wohnungshygiene gekümmert habe. Im Bereich der Sozialkontakte wünsche der Kläger mehr aktive Freizeitgestaltung. Die Partnerin hindere ihn innerhalb seiner Selbständigkeit im Freizeitbereich. Sie wollte beispielsweise nicht, dass der Kläger mit dem Fahrrad unterwegs sei, da sie selber beim Fahrradfahren unsicher sei und bereits mehrere Stürze hinter sich habe. Zur Vermeidung des Konfliktes gebe der Kläger den Wünschen seiner Partnerin nach. Hinsichtlich der Förderungsmaßnahmen und Methoden zur Zielerreichung wird für den Bereich der sozialen Kontakte ausgeführt, die Reflektion sowie der Abgleich zwischen der Selbst- und Fremdwahrnehmung müssten gestärkt werden. Weitere Stichworte sind: Bearbeiten von Missverständnissen, Spiegelung, Perspektivenwechseln, Begleitung zu Gesprächen, Erarbeitung von eigenem Fehlverhalten, Erarbeitung und Hinweisen auf die Wichtigkeit von eigenen Grenzen und deren Einhaltung, Motivation sich in sozialen Kontakten zu öffnen, Hinweisen auf die Wichtigkeit von sozialen Kontakten außerhalb der Partnerschaft. Hinsichtlich der Freizeitgestaltung ist ausgeführt: Information und Beratung über die Möglichkeit zur Freizeitgestaltung, Motivation die Freizeit mit anderen zu verbringen, Entwicklung von eigenen Ideen zur Freizeitgestaltung, Organisation und Begleitung zu verschiedenen Angeboten, Aufzeigen und Thematisieren der Wichtigkeit der Freizeitgestaltung ohne Partnerin, Motivation die eigene Freizeit aktiv mitzugestalten anzugehen sei. Im Bereich des Vorschlags zukünftige Handlungsziele unter Beachtung der übergeordneten Ziele aus der Hilfeplanung führt der Bericht aus dem August 2010 für den Bereich des sozialen Lebensraums aus: „Kontaktaufnahme zu einem alten Freund, Ansprechen von Problemen innerhalb der Beziehung, wenn die Partnerin anwesend ist, angemessener Umgang mit Konflikten und Meinungsverschiedenheiten, sinnvolle Freizeitgestaltung durch aktive Unterstützung sowie Treffen von Entscheidungen. Hierzu soll Herr … Probleme offen ansprechen und die erneute Kontaktaufnahme aktiv mitgestalten.“ Der Kläger soll darüber hinaus sich an der Klärung der jeweiligen Konflikte beteiligen und bei der Freizeitgestaltung soll sich der Kläger auf Anregung und Angebote zur sinnvollen Freizeitgestaltung einlassen sowie die Verantwortung und für eigene Entscheidungen zu übernehmen. Bei den Freizeitangeboten soll er sich informieren und beraten lassen. Darüber hinaus wird in dem Bericht formuliert: „Begleitung und Angebot von Freizeitaktivitäten, Reflektion von eigenen Interessen, Hilfestellung bei der Umsetzung eigener Interessen, Begleitung.“ Zur Umsetzung der Ziele wurden dem Kläger zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2009 monatliche Betreuung im Umfang von 8,6 Fachleistungsstunden sowie vier Einsatzpauschalen pro Monat gewährt. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. September 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 05. November 2010 wurden dem Kläger erneut 8,5 Fachleistungsstunden pro Monat und bis zu 4,5 Einsatzpauschalen ab dem 01. Oktober 2010 bis zum 30. September 2011 gewährt. Mit Schreiben vom 03.11.2010 beantragte der Kläger die Kostenübernahme für eine mehrtägige pädagogische Freizeitassistenz. Die Fahrt solle in der zweiten Jahreshälfte 2011 für die Dauer von vier Tagen in Süddänemark stattfinden. Es sollten die im Entwicklungsbericht vom 08. September 2010 genannten Individualziele gefördert werden. Insbesondere könne der angemessene Umgang mit Konflikten und Meinungsverschiedenheiten in der Gruppe gefördert werden. Es könne ebenso ein Ansprechen von Problemen innerhalb der Partnerschaft angesprochen werden, wenn die Partnerin anwesend sei. Es könne ein Treffen von Entscheidungen innerhalb der Gruppe erfolgen. Der Kläger nehme ansonsten 14-tägig an einer 1,5-stündigen Schwimmveranstaltung teil. Er sei Teilnehmer der arbeitsbegleitenden Maßnahme Tierheim, in der Werkstatt Mitarbeiter 14-tägig für eine Stunde Hunde des … Tierheims zu einem Spaziergang ausführten. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 04.08.2011 zur beabsichtigten Ablehnung angehört. Mit Bescheid vom 01. September 2011 lehnte der Beklagte die Leistung ab. Begründet wurde dies damit, dass der Bedarf an Leistungen der Eingliederungshilfe für den Bereich der Freizeitgestaltung durch die ambulante Betreuung abgedeckt sei. Hiergegen legte der Kläger am 29. Juni 2011 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2012 zurück. Zwar gehöre der Kläger unstreitig zum Kreis der Berechtigten der Eingliederungshilfe. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe sei es diese Behinderung zu beseitigen oder zu mildern und dem behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu sei eine Förderung der Begegnung und des Umgangs mit nicht behinderten Menschen insbesondere vorgesehen. Die Reise erfülle nicht die Voraussetzungen, da der Kläger auch ohne die Hilfe bereits in die Gesellschaft eingegliedert ist. Er sei verheiratet, habe Freunde und Bekannte, gehe mit seiner Partnerin zu Veranstaltungen wie z. B. zum Bingo spielen. Er unternehme Ausflüge mit dem Auto und fahre in seinen Geburtsort. Der Kläger habe ein Fahrrad, das er für Unternehmungen nutze. Dies mache der Kläger allerdings ohne Begleitperson. Eine Begleitung für die Gestaltung seiner Freizeit sei nicht erforderlich. Probleme aus der Partnerschaft seien nicht im Rahmen einer Gruppenreise zu lösen. Dies sei in einer Gruppensituation offensichtlich nicht möglich. Auch ohne Teilnahme an der Reise bestehe die Möglichkeit, mit Arbeitskollegen, Freunden und Bekannten und anderen Mitmenschen zu kommunizieren und sein Verhalten zu trainieren. Die Tierheimgruppe werde auch ohne Betreuung durchgeführt. Weder dem Antrag noch dem Kurzkonzept sei zu entnehmen, wie die Begegnung und der Umgang mit nicht behinderten Menschen gefördert werden solle. Es handele sich um eine Urlaubs- bzw. Erholungsreise mit Arbeitskollegen, die keine Maßnahme der Eingliederungshilfe darstelle. Der Kläger hat am 12. Oktober 2012 die Klage erhoben. Aus der Qualität der Kontakte im Zusammentreffen mit Anderen und pädagogische Einflussnahme in der Situation sei maßgeblich für den Erfolg der Eingliederungshilfe. Die Kontakte im Bereich der Werkstatt könnten nicht als ausreichende Maßnahme dem Anspruch entgegen gehalten werden. Der Kontakt außerhalb des Arbeitsplatzes zur Wahrnehmung kultureller Veranstaltungen und dem Zusammentreffen mit Menschen ohne Behinderung sei ausdrücklich gesetzlich festgelegter Zweck und Inhalt der Eingliederungshilfe. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 01.09.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2012 zu verurteilen, über den Anspruch des Klägers für eine pädagogische Freizeitassistenz für die Fahrt nach Dänemark unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden. Der Vertreter des Beklagten beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte bezieht sich auf seinen Widerspruchsbescheid. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.