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Urteil

B 11 AL 7/10 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der erstangegangene Rehabilitationsträger, der einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach § 14 SGB IX weiterleitet, bleibt zuständig und hat alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. • Das Persönliche Budget (§ 17 SGB IX) ist kein eigener Anspruchsgrund, seine Zielsetzung (Selbstbestimmung, Wahl des Leistungserbringers) ist jedoch bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigen. • Auch wenn § 102 Abs.2 SGB III auf Leistungen in anerkannten Werkstätten (WfbM) verweist, kann bei Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget und bei Vorliegen sachlicher Gründe Ermessensweise auch eine Förderung in einer nicht formal anerkannten Einrichtung möglich sein. • Die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts genügen nicht; es sind nähere Feststellungen zu Art, Inhalten und Zielrichtung der Maßnahme in der Gärtnerei sowie zur Vergleichbarkeit mit Maßnahmen in einer WfbM zu treffen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit, Persönliches Budget und Prüfung von Förderansprüchen bei Maßnahmen außerhalb anerkannter WfbM • Der erstangegangene Rehabilitationsträger, der einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht nach § 14 SGB IX weiterleitet, bleibt zuständig und hat alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen zu prüfen. • Das Persönliche Budget (§ 17 SGB IX) ist kein eigener Anspruchsgrund, seine Zielsetzung (Selbstbestimmung, Wahl des Leistungserbringers) ist jedoch bei Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften zu berücksichtigen. • Auch wenn § 102 Abs.2 SGB III auf Leistungen in anerkannten Werkstätten (WfbM) verweist, kann bei Leistungsausführung durch ein Persönliches Budget und bei Vorliegen sachlicher Gründe Ermessensweise auch eine Förderung in einer nicht formal anerkannten Einrichtung möglich sein. • Die tatsächlichen Feststellungen des Landessozialgerichts genügen nicht; es sind nähere Feststellungen zu Art, Inhalten und Zielrichtung der Maßnahme in der Gärtnerei sowie zur Vergleichbarkeit mit Maßnahmen in einer WfbM zu treffen. Der 1986 geborene, schwerbehinderten Kläger beantragte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und die Förderung einer Ausbildung in einer von der Lebenshilfe betriebenen Gärtnerei. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) lehnte die Übernahme der Kosten ab und verwies darauf, die Gärtnerei sei keine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM). Der Kläger hatte zudem um Ausführung der Leistungen durch ein trägerübergreifendes Persönliches Budget (§ 17 SGB IX) gebeten; Träger vereinbarten in einer Hilfeplankonferenz, jeweils in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Die Sozialgerichte wiesen Klage und Berufung ab mit der Begründung, Leistungsansprüche nach § 40 SGB IX bzw. § 102 SGB III setzten eine anerkannte WfbM voraus. Mit Revision rügte der Kläger Verletzung der §§ 102 SGB III und 17 SGB IX und forderte Kostenerstattung bzw. Neubescheidung für den Zeitraum 1.9.2004–31.8.2006. • Zuständigkeit: Nach § 14 SGB IX bleibt der erstangegangene Träger zuständig, wenn er den Antrag nicht weiterleitet; er muss alle in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen beachten und gegebenenfalls Leistungen erbringen. • Rechtsnatur des PB: Das Persönliche Budget ist kein eigenständiger Leistungsanspruch; es ist eine Art der Leistungsausführung (§ 17 SGB IX). Seine Zielsetzungen (Selbstbestimmung, Wahl des Leistungserbringers) sind bei der Auslegung der maßgeblichen Vorschriften zu berücksichtigen. • Ermessensspielraum: Im relevanten Zeitraum stand die Ausführung durch ein PB im Ermessen des Trägers. Selbst bei Ermessensleistungen kann ein Rechtsanspruch entstehen, wenn das Ermessen auf Null reduziert wird. • Auslegung von § 102 SGB III: § 102 Abs.1 SGB III richtet sich auf Förderung mit Blick auf Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt; § 102 Abs.2 SGB III trifft Sonderregelungen für auf WfbM angewiesene Behinderte. Gleichwohl schließt der Wortlaut eine Ermessensermöglichung nicht aus, wonach bei Leistungsausführung durch ein PB in Ausnahmefällen auch nicht anerkannten Einrichtungen eine Förderung zugestanden werden kann, sofern Sinn und Zweck der Normen gewahrt bleiben. • Beachtlichkeit des PB bei § 102 Abs.2: Die Verweisung in § 102 Abs.2 auf § 40 SGB IX rechtfertigt nicht generell die Ablehnung einer Förderung außerhalb anerkannter WfbM, wenn die PB-Zielsetzungen und die Gleichwertigkeit der Maßnahme die Förderung rechtfertigen. • Fehlende Feststellungen: Das LSG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die in der Gärtnerei durchgeführte Maßnahme inhaltlich mit Maßnahmen im Eingangs- und Berufsbildungsbereich einer anerkannten WfbM vergleichbar ist und ob sie die Aussicht auf ein Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung begründete. • Weitere Prüfpflichten: Das LSG hat gegebenenfalls auch § 56 SGB XII (ehem. § 41 BSHG) sowie Zuständigkeitsfragen der örtlichen/überörtlichen Sozialhilfeträger zu prüfen; Rechtslage ist nach dem Beginn der Maßnahme (1.9.2004) zu beurteilen. Das Bundessozialgericht hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Es stellt fest, dass die BA als erstangegangener Träger gemäß § 14 SGB IX umfassend zuständig ist und bei ihrer Entscheidung die Zielsetzungen des Persönlichen Budgets (§ 17 SGB IX) zu berücksichtigen hat. Eine generelle Unzulässigkeit der Förderung außerhalb anerkannter WfbM folgt nicht zwingend aus § 102 SGB III; bei Leistungsausführung durch ein PB sind ausnahmsweise Ermessensentscheidungen zu prüfen, wenn die Maßnahme in sachlicher Hinsicht gleichwertig ist und die Förderungsszwecke erreicht werden. Da das LSG hierzu nicht ausreichende Feststellungen getroffen hat, ist die Sache zurückzuverweisen, damit die Gerichte die Vergleichbarkeit der Maßnahme, Anspruchsgrundlagen (§§ 97 ff., 102, 103 SGB III; § 17 SGB IX; ggf. § 56 SGB XII) und Zuständigkeitsfragen ausführlich prüfen und neu entscheiden.