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Urteil

S 2 AL 156/16

SG Rostock, Entscheidung vom

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Leitsätze
War ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar, so führt eine Abfindung, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, jedenfalls dann nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen war, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestand und die gesetzlichen Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung eingehalten wurde.(Rn.28)
Tenor
Die Bescheide vom 24.08.2016 und vom 25.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 werden teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2016 bis zum 20.01.2017 in Höhe von 55,64 € täglich zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: War ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht ordentlich kündbar, so führt eine Abfindung, die bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, jedenfalls dann nicht zum Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, wenn eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ausgesprochen war, eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit nicht bestand und die gesetzlichen Kündigungsfrist für eine ordentliche Kündigung eingehalten wurde.(Rn.28) Die Bescheide vom 24.08.2016 und vom 25.08.2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 werden teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.07.2016 bis zum 20.01.2017 in Höhe von 55,64 € täglich zu gewähren. Die Beklagte hat der Klägerin ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und abzuändern. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr ab dem 01.07.2016 bis 20.01.2017 Alg gezahlt wird. Nach § 158 SGB III ruht der Anspruch auf Alg, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte (§ 158 Abs. 1 S. 1 SGB III). Die Frist beginnt grundsätzlich mit der Kündigung und bei Fehlen einer Kündigung mit der Vereinbarung, die der Beendigung vorausgegangen ist (§ 158 Abs. 1 S. 2 SGB III). Ist die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, so gilt bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss eine Kündigungsfrist von 18 Monaten (§ 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 SGB III), bei zeitlich begrenztem Ausschluss oder bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund jedoch die Kündigungsfrist, die ohne den Ausschluss der ordentlichen Kündigung maßgebend gewesen wäre (§ 158 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 SGB III). Kann der Arbeitnehmerin nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, so gilt eine Kündigungsfrist von einem Jahr (§ 158 Abs. 1 S. 4 SGB III). Vorliegend fehlt es an der für ein Ruhen des Alg-Anspruchs erforderlichen vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne von § 158 Abs. 1 S. 1 SGB III. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist aus wichtigem Grund unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt worden. Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist kommt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ausnahmsweise in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung ausgeschlossen ist und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer andernfalls trotz vollständigen Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für erhebliche Zeiträume vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (vgl. BSG, Urteil vom 17.12. 2013, – B 11 AL 13/12 R –, juris, Rn. 16 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BAG). Das Arbeitsverhältnis der Klägerin konnte nicht ordentlich gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin war vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2020 befristet. Nach § 15 Abs. 3 TzBfG unterliegt ein befristetes Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung, wenn dies einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart ist. Einzelvertraglich war die ordentliche Kündigung nicht vereinbart. Grundlage für das Arbeitsverhältnis der Klägerin war der AV vom 05.09.2015. Die in § 8 Abs. 2 und 3 b) AV getroffenen Regelungen ließen eine vorzeitige Beendigung nur aus wichtigem Grund zu. Dieses belegen die in § 8 Abs. 2 AV angeführten Fallkonstellationen, in denen die fristlose Kündigung nur bei Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung oder sonst schwerwiegenden Vertragsverletzungen der Klägerin, wie z.B. Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot oder wiederholte Verstöße gegen die im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen, möglich war. Die exemplarisch angeführten Gründe konkretisieren wichtige Gründe im Sinne von § 626 BGB, bei deren Vorliegen der AWG eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf des vereinbarten Beendigungszeitpunktes nicht zumutbar gewesen wäre. Auch aus § 8 Abs. 3 b) AV kann nicht abgeleitet werden, dass eine ordentliche Kündigung möglich sein sollte. Die Vorschrift begründet in erster Linie ergänzend zu § 8 Abs. 2 AV Abfindungsansprüche, wenn die vorzeitige Beendigung aus Gründen erfolgt, die die Klägerin nicht zu vertreten hat. § 8 Abs. 3 b) AV lässt weder ausdrücklich die ordentliche Kündigung zu, noch kann die Vorschrift dahingehend ausgelegt werden, dass eine ordentliche Kündigung zulässig sein sollte. Dieses wird insbesondere aus den in § 8 Abs. 3 b) AV angeführten Fallgruppen deutlich, die eine Weiterbeschäftigung der Klägerin als Vorstand der AWG ausgeschlossen und damit jedenfalls eine Kündigung aus wichtigem Grund mit Auslauffrist gerechtfertigt hätten. So sollte die Abfindung gewährt werden, bei einem Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung oder bei Ausschluss aus der Genossenschaft. Die ordentliche Kündigung war nach den maßgebenden tarifvertraglichen Bestimmungen nicht vorgesehen. Das Arbeitsverhältnis unterfällt dem Manteltarifvertrag für die Wohnungswirtschaft, der keine Bestimmungen zur Kündigung befristeter Arbeitsverhältnisse enthält. Im Weiteren ist auch die Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin weggefallen. Die Klägerin hat insoweit glaubhaft dargetan, dass ihre Bestellung zum Vorstand nach der Satzung der AWG im damaligen Zeitpunkt ausgeschlossen war und frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat möglich gewesen wäre. Die ursprünglich bei Abschluss des AV in Aussicht genommene Satzungsänderung kam nicht zustande. Die im AV vereinbarten Aufgaben eines Vorstands konnte sie somit bis auf weiteres nicht wahrnehmen. Im Übrigen war die Vertreterversammlung offensichtlich nicht bereit, die Klägerin zu einem späteren Zeitpunkt als Vorstand zu bestellen. Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertreterversammlung stand unmittelbar bevor. Dieses wird durch die Tagesordnung der außerordentlichen Vertreterversammlung der AWG belegt, die mit Schreiben vom 17.03.2016 zum 01.04.2016 einberufen wurde. Unter den gegebenen Umständen war dem Arbeitgeber eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund nicht zumutbar. Die oben angeführten Voraussetzungen für eine Kündigung nach § 626 BGB mit Auslauffrist lagen vor. Die ordentliche Kündigung des am 01.11.2015 begründeten Arbeitsverhältnisses wäre bei Abschluss der Vereinbarung am 24.03.2016 gemäß § 622 Abs.1 BGB frühestens zum 01.05.2016 möglich gewesen. Diese Kündigungsfrist haben die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss der Vereinbarung gewahrt, indem sie das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 30.06.2016 beendeten. Schließlich wird der Zahlungsanspruch im streitigen Zeitraum nicht durch andere Tatbestände ausgeschlossen, die zum Ruhen des Alg-Anspruchs im streitigen Zeitraum führen. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Sperrzeit nach § 159 SGB III. Die Klägerin hat sich mit Abschluss der Aufhebungsvereinbarung nicht versicherungswidrig verhalten. Mit der Vereinbarung am 24.03.2016 ist sie der unmittelbar bevorstehenden fristlosen Kündigung zuvorgekommen und konnte den Eintritt der Arbeitslosigkeit auf den 01.07.2016 hinausschieben . Im Übrigen ist die Klägerin auch ihren Meldepflichten nach § 38 SGB III rechtzeitig nachgekommen und hat sich drei Monate vor Eintritt der Arbeitslosigkeit am 29.03.2016 arbeitsuchend gemeldet. Der Auszahlung des rechtswidrig vorenthaltenen Alg steht nicht entgegen, dass die Klägerin inzwischen ihren Alg-Anspruch weitgehend ausgeschöpft hat. Die Klägerin ist aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes so zu stellen, wie sie stünde wenn von vornherein rechtmäßig entschieden worden wäre (vgl. BSG, Urteil vom 17.12.2013, B 11 AL 13/12 R, juris, Rn. 21). Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Streitig ist, ob der Arbeitslosengeldanspruchs der Klägerin in der Zeit vom 01.07.2016 bis zum 20.01.2017 ruht. Die im Jahr geborene Klägerin war zuletzt vom 01.01.2007 bis zum 30.06.2015 als Vorstand bei der beschäftigt. Ab dem 01.07.2015 bis zum 31.10.2015 war sie arbeitslos und bezog kein Arbeitslosengeld (Alg), weil die Beklagte das Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung für den Abschnitt vom 01.07.2015 bis zum 30.06.2016 festgestellt hatte. Ab dem 01.11.2015 nahm die Klägerin eine neue Beschäftigung als Vorstand bei der auf. Grundlage für das Beschäftigungsverhältnis war ein Anstellungsvertrag vom 05.09.2015 (AV). Danach wurde die Klägerin als hauptberufliches Vorstandsmitglied der Genossenschaft mit Alleinvertretungsvollmacht für die Genossenschaft eingestellt. Das Arbeitsentgelt betrug 5.500 € brutto monatlich. Zusätzlich waren Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld und Tantiemen jeweils in Höhe eines Monatsgehalts vereinbart. Nach § 8 Abs. 1 des AV war der Vertrag vom 01.11.2015 bis zum 31.10.2020 befristet und sollte enden, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Verlängerung des Vertrages im Rahmen einer Wiederbestellung war zugelassen und sollte bei Erfüllung der erwarteten Leistung seitens des Aufsichtsrates angestrebt werden. Der Aufsichtsrat sollte die Klägerin sechs Monate vor Auslaufen des Vertrages entsprechend unterrichten. Im Übrigen sahen § 8 Abs. 2 und 3 für die Beendigung des Vertrages Folgendes vor: „(2) der Vertrag ist jederzeit aus wichtigem Grund fristlos kündbar. Die Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief oder gegen schriftliche Empfangsquittung zu erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt für die Genossenschaft insbesondere vor, a) das Vorstandsmitglied wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes abberufen wird, hierunter fällt auch der Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung; b) das Vorstandsmitglied gegen das Wettbewerbsverbot (§ 2 Abs. 3) verstößt; c) das Vorstandsmitglied gegen die ihm im Innenverhältnis auferlegten Beschränkungen hinsichtlich der Geschäftsführung, insbesondere satzungsmäßige Zustimmungsvorbehalte zugunsten des Aufsichtsrates verstößt und der Genossenschaft dadurch ein Schaden entsteht oder das Vorstandsmitglied trotz Abmahnung wiederholt solche Verstöße begeht; d) das Vorstandsmitglied aus der Genossenschaft und damit aus dem Vorstand ausscheidet; (3) a) Endet der Vertrag durch Ablauf der vereinbarten Befristung, so steht Frau A. eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsgehältern gemäß § 3 Abs. 1 zu. Maßgebend ist das Gehalt zum Zeitpunkt des Ausscheidens. b) endet der Vertrag vor Ablauf der vereinbarten Befristung aus Gründen, die Frau A. nicht zu vertreten hat (hierunter fällt auch der Vertrauensentzug durch die Vertreterversammlung oder der Ausschluss aus der Genossenschaft ohne, dass hierfür ein wichtiger Grund vorliegt, den Frau A. zu vertreten hat) so steht ihr zusätzlich zu der Abfindung gem. § 8 Abs. 3 a eine Abfindung in Höhe von 50 Prozent des bis ihr zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit zustehenden Gehalts gemäß § 3 Abs. 1 a bis c unter Berücksichtigung einer eventuellen Anpassung gemäß § 3 Abs. 1 i zu.“ Nach Angaben der Klägerin war bereits bei Abschluss des AV bekannt, dass die Bestellung zum Vorstand gegen § 21 Abs. 3 der Satzung der Genossenschaft verstößt, weil die Klägerin bis zum 31.12.2014 dem Aufsichtsrat der AWG angehörte und für die Dauer von zwei Jahren nach Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat von einer Vorstandstätigkeit ausgeschlossen war. Eine Satzungsänderung wurde in Aussicht genommen. Anfang des Jahres 2016 entschied sich der Arbeitgeber nach interner rechtlicher Prüfung gegen eine Änderung der Satzung und führte Anfang März 2016 zwei Gespräche über die Beendigung des AV mit der Klägerin. Mit Schreiben vom 17.03.2016 lud der Aufsichtsratsvorsitzende der Genossenschaft zu einer außerordentlichen Vertreterversammlung ein, die am 01.04.2016 stattfinden sollte. Auf der Tagesordnung stand die Anhörung der Klägerin zu ihrer beabsichtigten Abberufung wegen fehlerhafter Bestellung, die Meinungsbildung und Beschlussfassung über den Widerruf der Bestellung und über eine sofortige Kündigung des AV sowie zur Führung eines ggf. notwendigen gerichtlichen Verfahrens. Am 24.03.2016 einigten sich der Aufsichtsrat der AWG und die Klägerin auf die Aufhebung der Bestellung zum Vorstandsmitglied und des AV. Die Klägerin erklärte ihr Ausscheiden aus dem Vorstandsamt mit Wirkung vom 31.03.2016 und stimmte einer Beendigung ihres Anstellungsvertrages mit Wirkung zum 30.06.2016 zu. Die AWG verpflichtete sich in Anlehnung an § 8 Abs. 3 des AV der Klägerin eine Abfindung in Höhe von 80.000 € zu zahlen. Am 29.03.2016 meldete sich die Klägerin zum 01.07.2016 arbeitslos und beantragte Alg. Mit Bescheid vom 24.08.2016 stellte die Beklagte das Ruhen des Alg-Anspruchs für den Abschnitt vom 01.07.2016 bis zum 20.01.2017 fest und begründete dieses mit der Entlassungsentschädigung. Bei Anrechnung der Abfindung ging sie davon aus, dass der Klägerin nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden konnte und nach § 158 Abs. 1 Satz 4 SGB III eine Kündigungsfrist von einem Jahr gelte. Mit Bewilligungsbescheid vom 25.08.2016 bewilligte die Beklagte der Klägerin ab dem 21.01.2017 bis zum 27.12.2017 Alg für die Dauer von 338 Tagen in Höhe von 55,64 € täglich. Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 15.09.2016 Widerspruch ein und wandte sich gegen die Anrechnung der Abfindung. Das Arbeitsverhältnis sei fristgerecht beendet worden. Die Beendigung sei aus wichtigem Grund erfolgt und die Kündigungsfrist nach § 622 BGB eingehalten. Mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Am 19.12.2016 erhob die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht und beruft sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe ihres Widerspruchs. Die ordentliche Kündigung des befristeten Vertrages sei nicht gegen Entlassungsentschädigung möglich gewesen. Es gelte § 15 Abs. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG), wonach befristete Arbeitsverhältnis nur dann der ordentlichen Kündigung unterliegen, wenn dieses einzelvertraglich oder im anwendbaren Tarifvertrag vereinbart sei. Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung der Bescheide vom 24. und 25.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2016 wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 01.07.2016 bis zum 20.01.2017 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist im Wesentlichen auf die Begründung ihrer Bescheide. Die ordentliche Kündigung sei nicht ausgeschlossen gewesen, sondern schlicht nicht ausdrücklich geregelt worden. Die Arbeitsvertragsparteien hätten ein Ausscheiden unter Einhaltung einer Frist vereinbart und damit keine fristlose Kündigung. Während des Verfahrens hat die Klägerin an einer Weiterbildung teilgenommen. Alg wurde bis zum 07.02.2018 bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.