Urteil
B 11 AL 13/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ausgliederung von Betriebsteilen kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zulässig sein, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit vollständig wegfällt.
• Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III setzt eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. Vorschrift voraus; maßgebliche Frist ist die im Einzelfall geltende ordentliche Kündigungsfrist, nicht generell 18 Monate.
• Spätere Zahlungen der Agentur für Arbeit mindern nicht rückwirkend eine zu diesem Zeitpunkt bestehende, ungeminderte Anspruchsdauer und führen ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung nicht zur Erfüllung früherer Ansprüche (§§ 362, 366 BGB).
Entscheidungsgründe
Kein Ruhen von Arbeitslosengeld bei rechtmäßigem Auslauffristkündigung • Bei Ausgliederung von Betriebsteilen kann eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zulässig sein, wenn die Beschäftigungsmöglichkeit vollständig wegfällt. • Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach § 143a SGB III setzt eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses i.S.d. Vorschrift voraus; maßgebliche Frist ist die im Einzelfall geltende ordentliche Kündigungsfrist, nicht generell 18 Monate. • Spätere Zahlungen der Agentur für Arbeit mindern nicht rückwirkend eine zu diesem Zeitpunkt bestehende, ungeminderte Anspruchsdauer und führen ohne ausdrückliche Tilgungsbestimmung nicht zur Erfüllung früherer Ansprüche (§§ 362, 366 BGB). Die 1955 geborene Klägerin war langjährig als Raumpflegerin bei einer Sparkasse beschäftigt. Der Arbeitgeber entschied, Reinigungsarbeiten an ein externes Unternehmen zu vergeben, und kündigte der Klägerin mit Auslauffrist zum 31.12.2007. In einem arbeitsgerichtlichen Vergleich zahlte die Arbeitgeberin eine Abfindung von 20.000 Euro. Die Klägerin meldete sich ab 1.1.2008 arbeitslos; die Agentur für Arbeit bewilligte Arbeitslosengeld, stellte aber für den Zeitraum 1.1.2008 bis 22.5.2008 Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung (§ 143a SGB III) fest. Die Klägerin klagte auf Gewährung von ALG ab 1.1.2008; SG und LSG gaben ihr Recht. Die Agentur (Beklagte) reichte Revision ein mit dem Vorbringen, die Klägerin sei unkündbar und es gelte eine fiktive Frist von 18 Monaten; außerdem seien spätere Zahlungen als Erfüllung anzusehen. • Das LSG hat festgestellt, dass die tarifliche ordentliche Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Quartalsende eingehalten wurde und die Voraussetzungen für eine fristgebundene Kündigung aus wichtigem Grund vorlagen; die Arbeitgeberentscheidung zur Ausgliederung war nicht willkürlich und führte zum vollständigen Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit. • § 143a Abs.1 SGB III verlangt für das Ruhen des ALG eine vorzeitige Beendigung i.S.d. Vorschrift; bei Ausschluss der ordentlichen Kündigung gilt nur bei zeitlich unbegrenztem Ausschluss die 18-Monats-Fiktion, nicht generell, so dass hier die konkrete ordentliche Frist maßgeblich ist. • Die Revision verkennt Wortlaut und Zweck des § 143a SGB III; es kommt auf die im Einzelfall geltende Kündigungsfrist an, nicht pauschal auf 18 Monate. • Eine spätere Zahlung von ALG für andere Zeiträume mindert die zu diesem Zeitpunkt bestehende Anspruchsdauer nicht nach § 128 Abs.1 Nr.1 SGB III aF, weil für den streitigen Zeitraum ein neues, ungemindertes Stammrecht entstand. • Die späteren Bewilligungszahlungen führten nicht zur Erfüllung der früheren Ansprüche nach §§ 362, 366 BGB, weil es an einer Tilgungsbestimmung der Beklagten sowie an einer Annahme an Erfüllungs statt durch die Klägerin fehlte. Die Revision der Beklagten wurde zurückgewiesen; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Arbeitgeberin wegen der wirtschaftlichen Ausgliederung zur außerordentlichen Kündigung mit sozialer Auslauffrist berechtigt war und die insoweit geltende ordentliche Kündigungsfrist eingehalten wurde, sodass das Ruhen des ALG nach § 143a SGB III nicht eingetreten ist. Weiter wurde festgestellt, dass spätere ALG-Zahlungen für nachfolgende Bewilligungszeiträume die früheren, ungeminderten Ansprüche nicht erlöschen lassen und keine Erfüllung oder Annahme an Erfüllungs statt bewirken. Damit hat die Klägerin Anspruch auf ALG bereits ab dem 1.1.2008 für den streitigen Zeitraum; die erst später geleisteten Zahlungen ändern daran nichts.