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Urteil

S 18 KR 341/24

SG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die form- und fristgemäß erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Streitgegenstand ist der Beitragsbescheid vom 09.05.2024 und dessen Ergänzungsbescheid vom 04.07.2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2024, soweit darin Beiträge aus dem Versorgungsbezug der Bayerische Ingenieursversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung festgesetzt werden. Diese Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Rechtsgrundlage für die Beitragsbemessung von versicherungspflichtigen Rentnern wie dem Kläger ist § 237 SGB V. Danach wird bei der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde gelegt. Gem. § 237 Satz 4 SGB V wird § 229 SGB V im Rahmen des § 237 SGB V entsprechend angewendet. Nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden. Unter Zugrundelegung des eindeutigen Wortlauts des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V stellt der monatliche Versorgungsbezug des Klägers aus dem Versorgungswerk der Bayerische Ingenieursversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung eindeutig einen zu verbeitragenden Versorgungsbezug dar. Entgegen der Ansicht des SG Landshut (Urteil vom 22.06.2022, Az S 10 KR 392/20 derzeit anhängig beim Bayerischen LSG unter dem Az L 5 KR 295/22) verstößt § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V auch nicht gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) und ist mithin auch nicht verfassungskonform auszulegen. Das BVerfG hat in zwei Kammerbeschlüssen vom 28.09.2020 (1 BvR 1660/08) und vom 27.06.2018 (1 BvR 100/15) entschieden, dass der Gesetzgeber bei der Ordnung von Massenerscheinungen (wie hier der Verbeitragung) – ohne damit den allgemeinen Gleichheitssatz zu verletzen – zwar berechtigt sei, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, wenn die damit verbundenen Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Die Grenzen zulässiger Typisierung aber jedenfalls dann überschritten würden, wenn bei Direktversicherungen oder Pensionskassen die Rentenzahlungen auf einem nach dem Ende eines Arbeitsverhältnisses geänderten und ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Vertrags des Versicherungsgebers mit dem Versicherungsnehmer beruhten, an welchem der Arbeitgeber nicht mehr beteiligt ist und die Beitragszahlung alleine über den Versicherten erfolge. Vor dem Hintergrund dieser Entscheidungen hat der Gesetzgeber mit Art. 1 Nr. 5a des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz vom 11.12.2018, BGBl. I S. 2387) mit Wirkung zum 15.12.2018 einen zweiten Teil in den 2. Halbsatz des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V eingefügt. Demnach bleiben bei der Verbeitragung von Renten der betrieblichen Altersversorgung solche Leistungen außer Betracht, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich die gesetzliche Regelung an die Rechtsprechung des BVerfG angepasst, sich aber nicht zu der Notwendigkeit von Ausnahmeregelungen für andere Versorgungsbezüge geäußert. Dennoch folgt unter Würdigung der Rechtsprechung des BVerfG kein anderes Ergebnis. Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist hier nicht erkennbar. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen bei der Beitragsbemessung in der Gesetzlichen Krankenversicherung begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. zuletzt BSG Urteil vom 10.10.2017 – B 12 KR 2/16 R – BSGE 124, 195 = SozR 4-2500 § 229 Nr. 22, RdNr. 14; Urteil vom 8. Oktober 2019 – B 12 KR 2/19 R –, SozR 4-2500 § 229 Nr. 28, RdNr. 20). Das BVerfG hat in den oben zitierten Kammerbeschlüssen nur in Sonderfällen bestimmte Leistungsanteile von der Beitragspflicht als Versorgungsbezug ausgenommen. Voraussetzung dafür ist einerseits die Auflösung des beruflichen Bezugs und andererseits der Wechsel in der Versicherungsnehmereigenschaft. Das BVerfG hat also zwei Voraussetzungen für eine verfassungskonforme Auslegung der Beitragspflicht aufgestellt. Für den Ausschluss der Beitragspflicht ist danach einerseits die Versicherungsnehmereigenschaft des Rentenbeziehers und zweitens die Lösung des beruflichen Bezugs des Versicherungsverhältnisses zwingend erforderlich. Übertragen auf den hier anhängigen Fall lag aber eine Lösung des beruflichen Bezugs des Klägers im Hinblick auf seine an das Versorgungswerk gezahlten Beiträge nicht vor. Er war während der gesamten Ansparphase als Ingenieur abhängig beschäftigt und fiel damit durchgängig in die von dem Versorgungswerk der Bayerische Ingenieursversorgung-Bau mit Psychotherapeutenversorgung erfassten Berufsgruppe. Das Versorgungswerk ist ausschließlich der in der Satzung nach §§ 13 ff abschließend aufgezählten Berufsgruppen zugänglich. Diese Versorgungsleistung ist damit lediglich einem exklusiven Personenkreis vorbehalten, der von einer bestimmten beruflichen Qualifikation abhängt. Die Versorgungsbezüge des Klägers aus dem Versorgungswerk haben also zu keinem Zeitpunkt einen mit einem frei zugänglichen Altersvorsorgeprodukt vergleichbaren Charakter erworben (vgl. BSG zur Beitragspflichtig auf einem bei einem privaten Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrag für die Berufsgruppe der Seelotsen, Urteil vom 8. Oktober 2019 – B 12 KR 2/19 R –, SozR 4-2500 § 229 Nr. 28, Rn. 21). Der institutionelle Rahmen eines Versorgungsbezugs aus einem Versorgungswerk ist vom Kläger nie verlassen worden. Hier werden auch keine Grenzen der Typisierung verletzt, da sich wie oben ausgeführt der Kläger gerade nie auch dem institutionellen Rahmen herausbewegt hat. Anders als die vom BVerfG behandelten Fälle einer umgewandelten privaten Lebensversicherung geht die Versorgung durch ein Versorgungswerk über eine reine Kapitalleistung zum Renteneinritt hinaus. So gewährt ein Versorgungswerk neben einem Altersvorsorgebezug auch Berufsunfähigkeitsruhegeld, Hinterbliebenenversorgung etc.. Die Versorgungsbezüge aus einem Versorgungswerk sind daher klassisch einer Rentenleistung der DRV vergleichbar. Es würde aber die Massenverwaltung sprengen, wenn bei jedem Rentenbezug „freiwillig“ und „privat“ gezahlte Einzahlungen vor einer Verbeitragung abgezogen werden müssten. Insoweit hat der Gesetzgeber die Grenzen der zulässigen Typisierung keinesfalls überschritten, indem er für Versorgungsbezüge aus einem berufsständigen Versorgungswerk keine dem § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V gleichlautende Ausnahme geregelt hat. Dies gilt umso mehr, als dass es Versicherten erlaub ist, auch freiwillige Beiträge zur Erhöhung einer späteren Rente an die DRV zu zahlen, welche später ebenso der Beitragspflicht unterliegen. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass anders als in dem Fall des SG Landshut der Kläger im vorliegenden Fall zwar „freiwillige“ Beiträge zum Versorgungswerk gezahlt. Er war im Zeitpunkt der Zahlung aber der Ansicht, dass er von der Pflichtmitgliedschaft in der DRV befreit sei und daher die Beiträge zum Versorgungswerk sein einziger Versorgungsbezug neben privaten Versorgungsbezügen sein würden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.