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Urteil

B 12 KR 2/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Rentenleistungen aus einer vom Versorgungswerk der Presse (VwdP) vermittelten privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge i.S.v. § 229 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB V, wenn die Mitgliedschaft der Einrichtung nicht auf Angehörige bestimmter Berufe beschränkt ist. • Eine Vermittlungsorganisation, die Rahmenverträge mit Lebensversicherern abschließt und lediglich Geschäfts- und Zahlungsverkehr sowie Verwaltung für die Versicherungsverträge übernimmt, ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung i.S.v. § 229 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB V. • Renten aus einer solchen, nicht betrieblichen oder berufsständisch beschränkten Struktur sind auch nicht als betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtig; für die Einordnung kommt es auf institutionelle Prägung und eine typische Verwurzelung in der früheren Beschäftigung an.
Entscheidungsgründe
Renten aus über ein Versorgungswerk vermittelter privaten BU‑Zusatzzusicherung sind keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge • Rentenleistungen aus einer vom Versorgungswerk der Presse (VwdP) vermittelten privaten Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge i.S.v. § 229 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB V, wenn die Mitgliedschaft der Einrichtung nicht auf Angehörige bestimmter Berufe beschränkt ist. • Eine Vermittlungsorganisation, die Rahmenverträge mit Lebensversicherern abschließt und lediglich Geschäfts- und Zahlungsverkehr sowie Verwaltung für die Versicherungsverträge übernimmt, ist keine Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung i.S.v. § 229 Abs.1 S.1 Nr.3 SGB V. • Renten aus einer solchen, nicht betrieblichen oder berufsständisch beschränkten Struktur sind auch nicht als betriebliche Altersversorgung i.S.v. § 229 Abs.1 S.1 Nr.5 SGB V beitragspflichtig; für die Einordnung kommt es auf institutionelle Prägung und eine typische Verwurzelung in der früheren Beschäftigung an. Der Kläger, seit 2006 wegen voller Erwerbsminderung Rentner, erhielt vierteljährliche Berufsunfähigkeitsrenten aus einer privaten Zusatzversicherung, die er 1993 als Versicherungsnehmer über das Versorgungswerk der Presse (VwdP) abgeschlossen und privat finanziert hatte. Das VwdP schloss Rahmenverträge mit einem Versicherungskonsortium und wickelte Zahlstellen- und Verwaltungsfunktionen ab, ohne selbst Versicherer zu sein. Die beklagte Krankenkasse nahm die Renten als beitragspflichtige Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V an, zog Beiträge ein und forderte Beiträge nach. Das Sozialgericht wies die Klage ab; das Landessozialgericht hob auf und qualifizierte die Leistungen als private Lebensversicherungsbezüge. Die Krankenkasse legte Revision ein mit der Rüge, VwdP sei eine berufsständische Einrichtung bzw. die Renten gehörten zur betrieblichen Altersversorgung. • Anwendbare Normen und Systematik: Maßgeblich sind § 237 S.1 i.V.m. § 229 Abs.1 S.1 Nr.3 und Nr.5 SGB V; Versorgungsbezüge sind nur bestimmte, gesetzlich bezeichnete Einnahmen des Rentners. • Zu Nr.3 SGB V (berufsständische Einrichtungen): Privatrechtliche Versorgungseinrichtungen gehören nur dann zu Nr.3, wenn die Mitgliedschaft satzungsrechtlich auf Angehörige bestimmter Berufe begrenzt ist; diese Beschränkung muss eine Vergleichbarkeit mit klassischen berufsständischen Einrichtungen herstellen. • Sachverhaltliche Anwendung auf VwdP: Die Satzung des VwdP und die Praxis des Verwaltungsrats sehen eine weit offene Mitgliedschaft vor (u.a. Aufnahme mit Zustimmung des Verwaltungsrats, Familienangehörige, leitende Mitarbeiter), sodass keine eindeutige Begrenzung auf Angehörige bestimmter Berufe besteht. Das VwdP agiert primär als Vermittlungs- und Verwaltungsorganisation, während die Versicherungsunternehmen die Versicherungsverhältnisse führen. • Zu Nr.5 SGB V (betriebliche Altersversorgung): Die Einordnung als betriebliche Altersversorgung erfolgt entweder institutionell (z.B. Pensionskasse, Direktversicherung) oder anhand typischer Verwurzelung in der Beschäftigung. Weder ist das VwdP eine Pensionskasse noch liegt eine Direktversicherung des Arbeitgebers vor; der Kläger war selbst Versicherungsnehmer. • Typisierende Betrachtung zum Betriebsbezug: Die hier vermittelten Versicherungen dienen typischerweise nicht der Versorgung eines klar abgegrenzten Betriebs- oder Wirtschaftskreises und sind nicht hinreichend in der früheren Beschäftigung des Klägers verwurzelt; daher fehlt die notwendige betriebliche Prägung. • Rechtsfolge: Leistungen aus der vorliegenden Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung sind daher als Erträge aus privater Lebensversicherung zu qualifizieren und unterliegen nicht der Beitragspflicht in der GKV für pflichtversicherte Rentner. • Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Revision zu tragen. Die Revision der beklagten Krankenkasse wurde zurückgewiesen; das LSG‑Urteil, welches die Bescheide der Beklagten aufgehoben hatte, blieb somit bestehen. Die vom Kläger bezogenen Berufsunfähigkeitsrenten sind keine nach § 229 Abs.1 S.1 Nr.3 oder Nr.5 SGB V beitragspflichtigen Versorgungsbezüge, sondern Erträge aus einer privaten Lebensversicherung, vermittels eines versicherungsvermittelnden Versorgungswerks erbracht. Mangels satzungsmäßiger Begrenzung des Mitgliederkreises auf Angehörige bestimmter Berufe sowie fehlender institutioneller oder typischer betrieblicher Verwurzelung der Leistungen entfällt die Beitragspflicht in der GKV. Daher kann die Beklagte die Beiträge nicht heranziehen; sie hat im Revisionsverfahren die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.