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Urteil

S 18 AL 653/24

SG Nordhausen 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGNORDH:2025:1106.S18AL653.24.00
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Leitsätze
Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs 1 S 2 SGB III besteht auch im Falle fristloser Kündigungen. Schließt sich Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar an, gilt dies jedenfalls dann, wenn prognostisch die spätere Geltendmachung eines Arbeitslosengeldanspruchs nicht ausgeschlossen ist. (Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Obliegenheit zur frühzeitigen Arbeitsuchendmeldung nach § 38 Abs 1 S 2 SGB III besteht auch im Falle fristloser Kündigungen. Schließt sich Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar an, gilt dies jedenfalls dann, wenn prognostisch die spätere Geltendmachung eines Arbeitslosengeldanspruchs nicht ausgeschlossen ist. (Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten. Die Berufung wird zugelassen. Die zulässige Klage (dazu A.) ist unbegründet (dazu B.). A. Die Klage ist zulässig. Streitgegenständlich sind der Sperrzeitbescheid vom 8. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2024, die mit dem die Sperrzeit umsetzenden Bewilligungsbescheid vom 8. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2024 eine einheitliche Regelung bilden (vergleiche Bundessozialgericht vom 13. März 2018, B 11 AL 12/17 R, BSGE 125, 170 Randnummer 10 mit weiteren Nachweisen ). Hiergegen wendet sich die Klägerin zutreffend mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Absatz 1 und 4, § 56 Sozialgerichtsgesetz ). B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf weitere sieben Tage Alg. I. Die Klägerin erfüllte die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Alg. Sie hat sich am 22. Dezember 2023 mit Wirkung zum selben Tag arbeitslos gemeldet (§§ 137 Abs. 1 Nr. 2, 141 SGB III), die Anwartschaftszeit erfüllt (§§ 137 Abs 1 Nr. 3, 142 SGB III) und war auch arbeitslos (§§ 137 Abs 1 Nr. 1, 138 SGB III). Insbesondere war ihre Verfügbarkeit als Merkmal der Arbeitslosigkeit i.S.d. § 138 Abs 1 Nr. 3 SGB III in Verbindung mit (i.V.m.) § 138 Abs. 5 SGB III nicht durch eine zuvor bestehende und noch andauernde Arbeitsunfähigkeit eingeschränkt. II. Nach § 148 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 und Abs. 6 SGB III vermindert sich der Anspruch auf Alg für die Dauer der Sperrzeit von einer Woche, weil die Klägerin ihrer Meldeobliegenheit nicht nachgekommen ist und sich damit versicherungswidrig i.S.d. § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III verhalten hat (dazu 1.), ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (dazu 2.). 1. Versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 159 Abs 1 Satz 2 Nr. 9 SGB III vor, wenn die Arbeitslose der Meldeobliegenheit nach § 38 SGB III (hierzu a.) schuldhaft (insoweit über den Wortlaut hinaus, vgl. BSG, Urteil vom 13. März 2018, B 11 AL 12/17 R, BSGE 125, 170 m.w.N; hierzu b.) nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung). a. Nach § 38 Abs 1 Satz 1 SGB III in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020 (Bundesgesetzblatt I, 1.044) sind Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der AfA arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich nach Satz 2 innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden (dazu aa.). Dies gilt auch im Falle fristloser Kündigungen, in denen sich die Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar anschließt (dazu bb.). aa. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung lagen vor. Da die Fa. A der Klägerin am 18. Juli 2023 das der Versicherungspflicht unterliegende Beschäftigungsverhältnis fristlos kündigte, war die Klägerin wegen gleichzeitiger Kenntnisnahme innerhalb von drei Tagen verpflichtet, sich bei der Beklagten arbeitsuchend zu melden. Denn darauf, ob sie den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht hat, kommt es nach § 38 Abs. 1 Satz 3 SGB III nicht an. bb. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III auch dann anzuwenden, wenn eine fristlose Kündigung vorliegt (anderer Ansicht womöglich Winkler in beck-online.Großkommentar, SGB III, Stand 1. März 2019, § 38 Rn. 23) und sich – wie hier – Arbeitslosigkeit nicht unmittelbar anschließt. Dies ist dem Wortlaut und dem Normzweck zu entnehmen, wobei die Gesetzessystematik nicht entgegensteht. Der Wortlaut des § 38 Abs. 1 Satz 2 SGB III stellt lediglich darauf ab, ob zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen (siehe oben aa.). Dass die Obliegenheit zur Meldung entfällt, wenn der Kenntnis- mit dem Beendigungszeitpunkt zusammenfällt, ist nicht formuliert. Die Regelung hat zum Ziel, die Eingliederung von Arbeitsuchenden zu beschleunigen und damit Arbeitslosigkeit und Entgeltersatzleistungen der Versichertengemeinschaft möglichst zu vermeiden bzw. die Dauer der Arbeitslosigkeit zu verkürzen. Personen sollen sich deshalb so früh wie möglich arbeitsuchend melden, sodass die Arbeitsverwaltung sofort mit Vermittlungsmaßnahmen beginnen kann (vgl. Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Bundestag Drucksache 15/25, 27). Dieses Ziel würde gefährdet, wenn im Falle fristloser Kündigungen per se von einer Meldeobliegenheit abgesehen würde. Denn wenn sich Betroffene aus welchen Gründen auch immer nicht sofort arbeitslos melden, kann die AfA mangels Kenntnis von der Beendigung ihre Aktivitäten nicht entfalten und wird im Falle der Arbeitslosmeldung entgegen der gesetzgeberischen Absicht vom Versicherungsfall überrascht. Eine Ausnahme von der Meldeobliegenheit wäre mithin allenfalls dann zu diskutieren, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innere (zum Beispiel Abkehr vom Arbeitsmarkt) oder äußere Umstände (z.B. Arbeitsunfähigkeit) vorliegen, die im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses prognostisch die spätere Geltendmachung eines Alg-Anspruchs mangels Anwartschaft ausschließen (vgl. Jüttner in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Auflage 2020, § 38 Rn. 48). Ob eine solche teleologische Reduktion vorzunehmen ist, kann hier aber dahinstehen. Zum Zeitpunkt der Kenntnis der Klägerin von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war gerade nicht absehbar, dass die Geltendmachung des Rests ihres am 16. Juni 2022 entstandenen Anspruchs auf Alg, der nur die zunächst fortbestehende Arbeitsunfähigkeit entgegenstand, in der Vierjahresfrist des 161 Abs. 2 SGB III ausscheidet. Auch der Umstand, dass die Klägerin infolge ihrer Erkrankung zunächst nicht verfügbar war, ist ohne Belang. Die Meldeobliegenheiten nach § 38 Abs. 1 SGB III greifen typischerweise in Zeiten fehlender Verfügbarkeit, und zwar in der Regel infolge eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses. Schließlich steht die Gesetzessystematik der Meldeobliegenheit im Falle fristloser Kündigungen nicht entgegen. Soweit die Klägerin § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III anführt, wonach die Arbeitsvermittlung durchzuführen ist, bis der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist, übersieht sie den Normzweck der Begrenzung. Dieser besteht in der Vermeidung der Bindung von Vermittlungskapazitäten infolge der Verpflichtung zur frühzeitigen Meldung (Jüttner in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Auflage 2020, § 38 Rn. 90). Mithin kann hieraus nichts für ein Entfallen der Meldepflicht abgeleitet werden. b. Die Klägerin ist ihrer Obliegenheit zur frühzeitigen Meldung auch subjektiv vorwerfbar nicht nachgekommen. Ein Verschulden ist zu bejahen, wenn der Arbeitnehmer nach seinem individuellen Vermögen fahrlässig in Unkenntnis über die ihm auferlegte Obliegenheit war und sich fahrlässig nicht unmittelbar nach dem Zeitpunkt der Kenntnis über die Beendigung des Versicherungspflichtverhältnisses bei der zuständigen AfA gemeldet hat (vgl. zur doppelten Verschuldensprüfung BSG, Urteil vom 28. Juli 2007, B 7/7a AL 56/06 R, SozR 4-4300 § 37b Nr. 5, Rn. 13). So lag es hier, nachdem die Klägerin im Kündigungsschreiben in einfacher Sprache auf das Erfordernis der Meldung hingewiesen wurde. Ob sie der Meinung war, der Obliegenheit infolge ihrer Krankheit nicht folgen zu müssen, kann dahinstehen, da sie die Einholung von Rat bei einer sachkundigen Stelle trotz eindeutigem Hinweis durch die Arbeitgeberin verabsäumt hat. 2. Die Klägerin kann sich für ihr pflichtwidriges Verhalten auch auf keinen wichtigen Grund i.S.d. § 159 Abs 1 Satz 1 SGB III berufen. Ein solcher ist anzunehmen, wenn dem Versicherten unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten nicht zugemutet werden kann (vgl. nur BSG, Urteil vom 12. September 2017, B 11 AL 25/16 R, SozR 4-4300 § 159 Nr. 3 Rn. 16). Im Rahmen dieser Gesamtabwägung kommt es nicht auf ein vorwerfbares Fehlverhalten des Arbeitsuchenden an, weil bereits kein versicherungswidriges Verhalten i.S.d. Vorschrift gegeben ist, wenn der Leistungsberechtigte unverschuldet der Meldeobliegenheit des § 38 SGB III nicht nachgekommen ist (BSG, Urteil vom 13. März 2018, B 11 AL 12/17 R, BSGE 125, 170 Rn. 14). Für unzumutbare Umstände im vorbezeichneten Sinne ist indes nichts ersichtlich. Insbesondere erlaubte ihr ihr Gesundheitszustand die Führung einer arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzklage, sodass auch davon auszugehen ist, dass sie die Beklagte über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte in Kenntnis setzen können. Denn hierfür ist keine besondere Form vorgesehen, sodass die Erklärung z.B. schriftlich, durch E-Mail, Fax, Telefon oder online hätte erfolgen können (vgl. Jüttner in Heinz/Schmidt-De Caluwe/Scholz, SGB III, 7. Auflage 2020, § 38 Rn. 32). 3. Ob die Beklagte die Lage der Sperrzeit richtig festgelegt hat, kann dahinstehen, da der von ihr angenommene Zeitraum in eine Phase fällt, in der die Klägerin aus anderen Gründen keinen Anspruch auf Alg hatte. Sie wäre mithin hierdurch nicht beschwert. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das Unterliegen der Klägerin. Die Berufung war nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin eine Sperrzeit verwirkt hat. Die 1993 geborene Klägerin bezog bis 21. März 2023 Arbeitslosengeld (Alg; Aufhebungsbescheid wegen Arbeitsaufnahme vom 24. März 2023). Anschließend war sie bei der Firma A Mechanische Fertigung (Fa. A) als Maschinenbedienerin abhängig beschäftigt und ab 3. Juli 2023 wegen einer depressiven Episode arbeitsunfähig erkrankt. Am 18. Juli 2023 kündigte ihr die Arbeitgeberin fristlos, geändert im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs in eine Kündigung zum 1. August 2023. Im Kündigungsschreiben erfolgte der Hinweis, dass sich die Klägerin innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis von dieser Kündigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit (AfA) zu melden habe. Bis 14. Dezember 2023 erhielt sie Krankengeld. Am 22. Dezember 2023 meldete sich die Klägerin arbeitslos. Mit Bescheid vom 8. Februar 2024 stellte die Beklagte eine Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung für den Zeitraum 2. bis 8. August 2023 und die Minderung der Anspruchsdauer um sieben Tage fest. Mit Bewilligungsbescheid vom selben Tag bewilligte sie ab 22. Dezember 2022 bis zum 23. April 2023 Alg für die Restanspruchsdauer aus dem früheren Anspruch in Höhe von (i.H.v.) 10,40 € kalendertäglich. Hiergegen erhob die Klägerin am 11. März 2024 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Mai 2024 als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte sie aus: Ausgangspunkt für die Beurteilung der Meldepflicht nach § 38 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) bilde die (ursprüngliche) Kündigung vom 18. Juli 2023, mit der sie am selben Tag Kenntnis von der Beendigung erhielt. Zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung lägen weniger als drei Monate. Die Klägerin hätte sich daher spätestens innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts bei ihr arbeitsuchend melden müssen, also bis zum 21. Juli 2023. Ein Hinderungsgrund durch Erkrankung beziehungsweise (bzw.) Arbeitsunfähigkeit sei nur teilweise nachgewiesen. Inwieweit gegebenenfalls bereits im Zeitpunkt der Kündigung eine Arbeitsunfähigkeit und somit eventuell ein Hinderungsgrund vorgelegen habe, sei nicht nachgewiesen. Selbst wenn zunächst aufgrund des Krankengeldbezugs bis zum 14. Dezember 2023 durch Erkrankung ein Hinderungsgrund vorgelegen hätte, hätte die Meldung spätestens drei Tage nach Wegfall des Hinderungsgrunds erfolgen müssen. Ob über den 14. Dezember 2023 hinaus ggf. eine Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, sei nicht dargelegt und nachgewiesen. Unter Berücksichtigung der Dreitagesfrist hätte die Arbeitsuchendmeldung sodann spätestens am 19. Dezember 2023 erfolgen müssen. Damit stehe fest, dass sich die Klägerin am 22. Dezember 2023 verspätet arbeitsuchend gemeldet habe. Ein wichtiger Grund sei nicht erkennbar bzw. nicht nachgewiesen. Dieser sei nach objektiven Maßstäben zu beurteilen. Die Voraussetzungen für den Eintritt einer Sperrzeit seien daher erfüllt. Ein „Ruhen“ des Anspruchs trete wegen der erst späteren Anspruchsentstehung nicht ein. Die Dauer des Anspruchs auf Alg mindere sich jedoch um sieben Tage. Hiergegen hat die Klägerin am 5. Juni 2024 Klage erhoben. Begründend führt sie aus: Ihr Arbeitsverhältnis habe mit Ablauf des 18. Juli 2023 geendet, sodass sie sich vor dessen Beendigung nicht mehr habe arbeitsuchend melden können. Der Ausspruch einer fristlosen Kündigung unterfiele nicht dem Tatbestand des § 38 Absatz (Abs.) 1 SGB III und löse damit keinen Sperrzeittatbestand des § 159 Abs. 1 Satz 2 Nummer (Nr.) 9 SGB III aus. Weshalb die Diskrepanz zwischen dem Ende der Krankengeldzahlung (14. Dezember 2023) an und der Arbeitssuchendmeldung (22. Dezember 2023) durch sie im Sinne des (i.S.d) § 159 Abs. 1 Satz 1 SGB III versicherungswidrig sein solle, erschließe sich mangels einer erkennbaren Rechtsgrundlage hierfür ebenso wenig. Die Meldepflicht nach § 38 Abs. 1 SGB III bestehe nicht mehr, wenn die Kenntnis des Beendigungszeitpunktes mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, wie bei einer fristlosen Kündigung, zusammenfalle, da der Zweck der Norm in diesem Fall nicht mehr erreicht werden könne. Eine Arbeitsuchendmeldung nach Eintritt der Arbeitslosigkeit sei nicht gewollt. Denn aus § 38 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III ergebe sich, dass die Arbeitsvermittlung nur bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt durchzuführen sei. Sie habe sich nur deshalb nach ihrer fristlosen Kündigung nicht unmittelbar arbeitslos melden können, da sie ärztlich attestiert arbeitsunfähig gewesen sei und insoweit einer Arbeitsvermittlung durch die Beklagte nicht zur Verfügung gestanden hätte. Die Klägerin beantragt, den Sperrzeitbescheid vom 8. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2024 aufzuheben sowie den Bewilligungsbescheid vom 8. Februar 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28. Mai 2024 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr Alg für weitere sieben Tage zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt im Wesentlichen ihren bisherigen Vortrag. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und den von der Beklagten übermittelten Auszug seiner elektronischen Akte verwiesen.