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Urteil

B 11 AL 25/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags kann der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses haben, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv zu erwarten beabsichtigte, nach der Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln. • Für die Frage des wichtigen Grundes im Sperrzeitrecht kommt es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses begründenden Akts an; ein späteres Nachverhalten ist hierfür unbeachtlich. • Ein Berufungsurteil ist im Zweifel dahin auszulegen, was sich aus der Gesamtschau von Tenor und Entscheidungsgründen ergibt; unterlassene Tenorformulierungen können durch die Entscheidungsgründe berichtigt werden. • Die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X besteht nicht, wenn es sich um eine teilweise Ablehnung eines Leistungsantrags handelt, da dadurch keine bereits bestehenden Rechte des Betroffenen berührt werden. • Ist eine Sperrzeit materiell nicht begründet, entfällt die weitere Prüfung einer Verkürzung wegen besonderer Härte; soweit eine Sperrzeit vorliegt, kann diese jedoch wegen besonderer Härte verkürzt werden (§ 159 Abs.3 Satz 2 Nr.2 Buchst. b SGB III).
Entscheidungsgründe
Wesentliche Grundsätze zu Sperrzeit bei Altersteilzeit: ex-ante-Prüfung des wichtigen Grundes • Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrags kann der Arbeitnehmer einen wichtigen Grund für die Lösung des unbefristeten Arbeitsverhältnisses haben, wenn er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses objektiv zu erwarten beabsichtigte, nach der Freistellungsphase nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln. • Für die Frage des wichtigen Grundes im Sperrzeitrecht kommt es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses begründenden Akts an; ein späteres Nachverhalten ist hierfür unbeachtlich. • Ein Berufungsurteil ist im Zweifel dahin auszulegen, was sich aus der Gesamtschau von Tenor und Entscheidungsgründen ergibt; unterlassene Tenorformulierungen können durch die Entscheidungsgründe berichtigt werden. • Die Anhörungspflicht nach § 24 SGB X besteht nicht, wenn es sich um eine teilweise Ablehnung eines Leistungsantrags handelt, da dadurch keine bereits bestehenden Rechte des Betroffenen berührt werden. • Ist eine Sperrzeit materiell nicht begründet, entfällt die weitere Prüfung einer Verkürzung wegen besonderer Härte; soweit eine Sperrzeit vorliegt, kann diese jedoch wegen besonderer Härte verkürzt werden (§ 159 Abs.3 Satz 2 Nr.2 Buchst. b SGB III). Die Klägerin arbeitete seit 1982 unbefristet bei der Stadt H und schloss 2006 einen Altersteilzeitvertrag im Blockmodell, der das Arbeitsverhältnis bis zum 30.11.2015 befristete. Nach Ende der Freistellungsphase wurde sie ab 1.12.2015 beschäftigungslos und meldete sich arbeitslos; sie beantragte Arbeitslosengeld. Die Arbeitsagentur stellte eine Sperrzeit von zwölf Wochen und eine Minderung der Anspruchsdauer um 180 Tage fest und gewährte Arbeitslosengeld erst ab 23.2.2016. Die Klägerin focht dies an; das Sozialgericht wies die Klage ab. Das Landessozialgericht verkürzte die Sperrzeit wegen besonderer Härte auf sechs Wochen und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 12.1.2016 bis 22.2.2016. Die Beklagte legte Revision ein; sie rügte Verfahrensfehler und die unzutreffende Annahme besonderer Härte. Im Revisionsverfahren wurde die Klägerin nicht vertreten. • Zulässigkeit und Umfang: Die Revision der Beklagten ist zulässig, der Revisionsgegenstand ist auf den Zeitraum 12.1.2016 bis 22.2.2016 beschränkt; das LSG hat materiell zu Recht entschieden, dass die Klägerin für diesen Zeitraum Arbeitslosengeld erhält. • Auslegung des Tenors: Das LSG hat zwar die Minderung der Anspruchsdauer nicht explizit im Tenor ausgesprochen; aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber eindeutig, dass die Minderung entsprechend der auf sechs Wochen verkürzten Sperrzeit um 42 Tage vorgesehen war, sodass der Tenor dahin auszulegen ist. • Anhörungspflicht: Eine Anhörung nach § 24 SGB X war vor Erlass der Bescheide nicht erforderlich, weil es sich um die teilweise Ablehnung eines Leistungsantrags handelte und damit nicht um die Beeinträchtigung bereits bestehender Rechte. • Erwerb eines Anspruchs-Stamms und Sperrzeitvoraussetzungen: Die Klägerin erwarb am 1.12.2015 ein Stammrecht auf Arbeitslosengeld (§ 137 SGB III). Eine Sperrzeit setzt versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund voraus (§ 159 SGB III). Das Umwandeln des unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Altersteilzeit begründet die Arbeitsaufgabe und damit grundsätzlich die Möglichkeit einer Sperrzeit, wenn keine konkreten Aussichten auf Anschlussbeschäftigung bestanden. • Wichtiger Grund: Ob ein wichtiger Grund vorliegt, ist ex ante zum Zeitpunkt des die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses bewirkenden Akts zu prüfen; spätere Änderungen der Absicht sind hierfür unbeachtlich. Der BSG schließt sich der Rechtsprechung an, wonach bei Altersteilzeit ein wichtiger Grund gegeben sein kann, wenn bei Vertragsabschluss objektiv prognostisch gerechtfertigt war, dass der Arbeitnehmer nahtlos in den Rentenbezug wechseln würde. • Feststellungen zur Klägerin: Die Klägerin hatte sich vor Vertragsschluss über Rentenmöglichkeiten informiert, Gespräche mit Arbeitgeber und Personalrat geführt und wurde von der Arbeitgeberin in der Vereinbarung unterstützt; daher war ihre Absicht, nach der Altersteilzeit in Rente zu gehen, objektiv belegt. • Nachträgliche Änderung der Absicht: Die Entscheidung der Klägerin 2014, aufgrund gesetzlicher Rentenreformen den Rentenbeginn hinauszuschieben, ist für die ex-ante-Prüfung unbeachtlich; ein späteres Nachverhalten ändert nicht den wichtigen Grund zum Zeitpunkt des Lösungsakts. • Besondere Härte: Da die Sperrzeit materiell nicht begründet für den streitbefangenen Zeitraum war, war die weitere Prüfung der Härte nicht entscheidungserheblich; hatte das LSG hingegen eine Sperrzeit angenommen, durfte es diese wegen besonderer Härte verkürzen (§ 159 Abs.3 Satz 2 Nr.2 Buchst. b SGB III). • Verfahrensrügen: Die Beanstandung eines Verstoßes gegen § 123 SGG (fehlende vollständige Entscheidung) ist unbegründet; fehlende Tenorformulierungen können aus den Entscheidungsgründen berichtigt werden. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin für den Zeitraum 12.1.2016 bis 22.2.2016 Arbeitslosengeld zusteht; maßgeblich ist, dass die Klägerin bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung objektiv die Absicht verfolgte, nahtlos in den Rentenbezug zu wechseln, sodass ein wichtiger Grund für die Lösung des Arbeitsverhältnisses bestand. Für die Beurteilung des wichtigen Grundes kommt es allein auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des auflösenden Akts an; spätere Änderungen der Absicht sind hierfür unerheblich. Der Tenor des Berufungsurteils ist im Lichte der Entscheidungsgründe dahin auszulegen, dass die Minderung der Anspruchsdauer entsprechend der verkürzten Sperrzeit um 42 Tage erfolgen sollte. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.