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Urteil

S 28 SB 242/21

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2024:0614.S28SB242.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Der am 00.00.1985 geborene Kläger begehrt die Feststellung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche aG und B. Mit Bescheid vom 14.02.2014 hatte der Beklagte den Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) abgelehnt. Am 27.10.2020 stellte der Kläger unter Vorlage verschiedener medizinischer Unterlagen erneut einen Antrag auf Feststellung eines GdB sowie der Merkzeichen aG und B. An Beeinträchtigungen machte er geltend: Amputation des linken Unterschenkels, Asthma und Schwerhörigkeit. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme hob der Beklagte mit Bescheid vom 12.11.2020 den Bescheid vom 14.02.2014 auf und stellte ab dem 27.10.2020 einen GdB von 100 und die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens G fest. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen aG und B lägen nicht vor. Dem Bescheid lagen folgende Behinderungen bei folgenden Einzel-GdB zugrunde: - Operierte Beinerkrankung mit Unterschenkelamputation links im Stadium der Heilungsbewährung mit einem Einzel-GdB von 100 - Hörminderung mit einem Einzel-GdB von 10 - Asthma bronchiale mit einem Einzel-GdB von 10 Am 23.11.2020 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 12.11.2020 ein. Zur Begründung trug er vor, dass aufgrund starker Schmerzen keine prothetische Versorgung des linken Beines möglich sei. Er leide außerdem unter den Folgen einer hochdosierten Chemotherapie. Der Beklagte holte daraufhin einen Befundbericht des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. L. vom 04.01.2021 ein. Nach Einholung einer weiteren gutachtlichen Stellungnahme wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 als unbegründet zurück. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen B lägen nicht vor, da sich aus den medizinischen Unterlagen die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung nicht entnehmen lasse. Die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG seien nicht gegeben, da die medizinischen Unterlagen neben einer eingeschränkten Gehfähigkeit unter Zuhilfenahme von Hilfsmitteln belegen würden, dass die aktuell nicht mögliche prothetische Versorgung nicht dauerhaft bzw. über einen Zeitraum von sechs Monaten hinaus ausgeschlossen sei. Auf dem Widerspruchsbescheid befindet sich ein „ab-Vermerk“ vom 26.02.2021. Der Kläger hat am 06.04.2021 Klage erhoben und begehrt mit dieser die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Merkzeichen aG und B. Er trägt vor, dass er zwar teilweise auf das Tragen einer Prothese zurückgreifen könne, allerdings beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto erhebliche Schwierigkeiten habe, da sich der Fuß nicht willentlich strecken oder anziehen lasse. Er müsste daher die Tür des Pkw immer vollständig öffnen, was nur auf Behindertenparkplätzen möglich sei. Er benötige außerdem Hilfe beim Ein- und Aussteigen. Für die Fortbewegung auf längeren Strecken benötige er ferner Hilfe, da er den Rollstuhl noch nicht alleine bewegen könne. Der Stumpf sei immer wieder entzündet, das Tragen der Prothese daher nicht möglich. Es gebe infolge der Entzündungen keine Alternative dazu, die Prothese ab und zu nicht zu tragen. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 12.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.02.2021 zu verpflichten, bei ihm ab dem 27.10.2020 die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Nachteilsausgleiche aG und B festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass aufgrund der Prothesenversorgung die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG nicht vorlägen. Darüber hinaus liege die für das Merkzeichen aG notwendige mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem Grad der Behinderung von mindestens 80 entspricht, nicht vor. Die Notwendigkeit einer dauerhaften Begleitung des Klägers im öffentlichen Nahverkehr sei ebenfalls nicht nachvollziehbar. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Einholung von Befundberichten des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. I. vom 26.05.2021, des Facharztes für Orthopädie und Unfallchirurgie Dr. P. vom 26.05.2021 sowie des Facharztes für Innere- und Allgemeinmedizin Dr. I. vom 16.06.2021. Außerdem hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens des Facharztes für Orthopädie Professor Dr. H. vom 10.11.2021. Dieser diagnostizierte bei der Untersuchung des Klägers am 03.11.2021 eine transtibiale Amputation links bei Zustand nach Synovialsarkom der Fußsohle links, Zustand nach Chemotherapie, Phantomschmerzen, Hörminderung rechts, folgenlos abgeheilte Mittelfußfraktur am rechten Fuß, osteosynthetisch behandelt sowie ein bekanntes allergisches Asthma bronchiale. Die Stumpfsituation sei als gut zu bezeichnen, die Prothesenversorgung sei derzeit allerdings zu kritisieren. Durch eine verbesserte Prothesenversorgung würde sich das Gangbild des Klägers jedoch erheblich verbessern lassen. Den Gesamt-GdB schätzt der Sachverständige im Rahmen der Heilungsbewährung auf 100. Außerhalb der Heilungsbewährung sei für die Unterschenkelamputation ein Einzel-GdB von 50 angemessen. Der Kläger, der keine Beeinträchtigungen an den oberen Extremitäten und am Achsorgan habe, sei auch mit Unterarmgehstützen unter Teilentlastung der linken Extremität gut mobil. Ohne die Unterarmgehstützen sei die Gehfähigkeit aufgrund der schlechten Passform der Prothese als reduziert zu betrachten. Durch eine bessere Prothesenversorgung könne der Zustand des Klägers jedoch deutlich verbessert werden, sodass er sich dann nicht nur mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen könne. Der Kläger sei zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig nicht auf fremde Hilfe angewiesen. Im Rahmen einer erneuten ambulanten Untersuchung des Klägers am 28.06.2023 stellte der Sachverständige Professor Dr. H. fest, dass eine neue Prothesenversorgung bestehe, die als adäquat zu bezeichnen sei. Es bestehe nachvollziehbar das Problem, dass der Kläger nicht in der Lage sei, seine Prothese durchgehend zu tragen, da sich immer wieder entzündliche Prozesse einstellten, die das Tragen der Prothese unmöglich machten. Hierdurch sei auch die Gehfähigkeit beeinträchtigt. Der Kläger sei jedoch nicht dauerhaft gehunfähig, sondern im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als Berufsbetreuer sowie im Rahmen des normalen familiären Umfelds aktiv und könne bei fehlender Reizung des Stumpfes auch erkennbar längere Strecken zurücklegen. Es sei nachvollziehbar, dass der Kläger bei auftretenden Eiterungen, Karbunkeln oder Furunkeln eine dann deutlich eingeschränkte Gehfähigkeit aufweise, diese sei jedoch nur intermittierend vorhanden. Der Kläger hat daraufhin einen Bericht des Arztes Dr. L. vom 07.05.2024 vorgelegt, wonach auf das Tragen der Prothese infolge des Auftretens von kleinen Furunkeln bzw. Hautabszessen im Stumpfbereich immer wieder tageweise verzichtet werden müsse. Ferner hat der Kläger vorgetragen, den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid erst am 05.03.2021 erhalten zu haben. Er habe diesen am 08.03.2021 eingescannt und unter dem genannten Bekanntgabedatum gespeichert. Wegen des Beweisergebnisses und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1 Satz 1, 56 Sozialgerichtsgesetz (SGG )) ist zulässig, aber unbegründet. Die am 06.04.2021 erhobene Klage ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der einmonatigen Klagefrist des § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 SGG nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids erhoben worden. Anstelle dieser Monatsfrist galt keine Jahresfrist für die Erhebung der Klage, weil die in dem Widerspruchsbescheid vom 25.02.2021 erteilte Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig i.S.v. § 66 Abs. 2 Satz 1 SGG ist. Die Klagefrist begann am 05.03.2021 zu laufen, da der Widerspruchsbescheid jedenfalls an diesem Tag beim Kläger vorlag. Die Klagefrist endete gemäß § 87 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 SGG einen Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der 05.04.2021 ein Feiertag (Ostermontag) war, endete die Klagefrist gemäß § 64 Abs. 3 SGG am Dienstag, den 06.04.2021. Ein früheres Ablaufen der Klagefrist ergibt sich auch unter Berücksichtigung der Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 Sozialgerichtsbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Nach § 37 Abs. 2 S. 1 SGB X gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der im Inland durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Nach S. 3 gilt dies nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsaktes und den Zeitpunkt des Zugangs zu beweisen. Der Anwendungsbereich dieser Bekanntgabefiktion ist eröffnet, wenn der Tag zur Aufgabe des Verwaltungsaktes nachweisbar ist. Dies geschieht regelmäßig dadurch, dass die Behördenakten einen Vermerk über die Aufgabe zur Post enthalten, durch den der Zeitpunkt, an dem der Verwaltungsakt zur Post gegeben wurde, dokumentiert wird. Erforderlich ist ein sogenannter „ab-Vermerk“, aus dem sich die Aufgabe zur Post ersehen lässt (Engelmann in Schütze, SGB X Kommentar, 9. Auflage, 2020 , § 37, Rn. 29). Diese Zugangsfiktion, unter deren Berücksichtigung man von einem Zugang des Widerspruchsbescheids beim Kläger am 01.03.2021 (ab-Vermerk vom 26.02.2021) ausgehen müsste, ist jedoch durch den Vortrag des Klägers erschüttert worden. Denn dieser trug vor, sämtliche Behördenpost zeitnah nach Zugang einzuscannen und zusammen mit dem Datum des Zugangs zu speichern. Ausweislich des schriftsätzlich überreichten Screenshots der betreffenden Datei ging der Widerspruchsbescheid erst am 05.03.2021 beim Kläger ein. Diesen Vortrag hält die Kammer für glaubhaft, da der Kläger als Berufsbetreuer regelmäßig mit Behördenpost zu tun hat und auf den sorgsamen Umgang hiermit angewiesen ist. Des Weiteren sind auch die Aktenunterlagen des Beklagten erst am 09.03.2021 wieder bei diesem eingegangen, was den Verdacht nahe legt, dass der Ab-Vermerk zwar am 26.02.2021 (Freitag) gefertigt wurde, aber nicht den Zeitpunkt der Aufgabe zur Post, sondern nur an die innerbehördliche Poststelle dokumentiert (vgl. zur Erschütterung der Zugangsfiktion Engelmann a.a.O., Rn. 31ff). Die Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 12.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2021 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG, denn der Bescheid ist nicht rechtswidrig. Der Kläger kann von dem Beklagten nicht die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Nachteilsausgleiche aG und B verlangen. Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Beklagten ist § 48 SGB X. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Eine wesentliche Änderung liegt im Schwerbehindertenrecht vor, wenn geänderte gesundheitliche Verhältnisse einen um 10 höheren oder niedrigeren GdB begründen (vgl. Teil A Nr. 7a Satz 1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze [VMG] gemäß der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung [VersMedV]; Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 17.04.2013, – B 9 SB 3/12 R –, juris, Rn. 26) oder nunmehr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Feststellung eines Merkzeichens gegeben sind. Eine solche wesentliche Änderung ist gegenüber den Verhältnissen, die dem Bescheid vom 14.02.2014 zugrunde gelegen haben, nicht eingetreten. Zu dieser Feststellung gelangt die Kammer aufgrund des Gesamtergebnisses der Beweiserhebung im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, insbesondere aufgrund der Feststellungen in dem medizinischen Sachverständigengutachten von Prof. Dr. H., denen sich die Kammer anschließt. Der Sachverständige hat sein Gutachten aufgrund einer eingehenden Untersuchung und unter Berücksichtigung der von dem Kläger geschilderten Beschwerden erstellt. Die im Zeitpunkt der beiden Untersuchungen vorliegenden medizinischen Unterlagen sind von dem Sachverständigen bei der Befunderhebung und Diagnostik und späteren Beurteilung berücksichtigt worden. Die Bewertung der festgestellten Gesundheitsstörungen erfolgte insbesondere in Übereinstimmung mit der zur Durchführung des § 1 Abs. 1 und 3, des § 30 Abs. 1 und des § 35 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz (BVG) erlassenen VersMedV vom 10.12.2008 (Bundesgesetzblatt I 2008, Seite 2412) sowie der Anlage zu § 2 VersMedV, den VMG. Gemäß § 241 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (SGB IX) gelten die Maßstäbe des § 30 Abs. 1 BVG und der aufgrund des § 30 Abs. 16 BVG erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend, soweit noch keine Verordnung nach § 153 Abs. 2 SGB IX erlassen ist. Die VersMedV ist als antizipiertes Sachverständigengutachten anzusehen und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung von den Gerichten anzuwenden (ständige Rechtsprechung des BSG, z.B. Urteile vom 02.12.2010, – B 9 SB 3/09 R – und vom 24.04.2008, – B 9/9a SB 10/06 R –). Auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. kann das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleiches aG nicht festgestellt werden. Anspruchsgrundlage für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen ist § 152 Abs. 4 SGB IX. Danach treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen, wenn neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Nach § 229 Abs. 3 SGB IX sind schwerbehinderte Menschen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung Personen mit einer erheblichen mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich schwerbehinderte Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeugs bewegen können. Hierzu zählen insbesondere schwerbehinderte Menschen, die aufgrund der Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Fortbewegung – dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen – aus medizinischer Notwendigkeit auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen sind. Verschiedenste Gesundheitsstörungen (insbesondere Störungen bewegungsbezogener, neuromuskulärer oder mentaler Funktionen, Störungen des kardiovaskulären oder des Atmungssystems) können die Gehfähigkeit erheblich beeinträchtigen. Diese sind als außergewöhnliche Gehbehinderung anzusehen, wenn nach versorgungsärztlicher Feststellung die Auswirkung der Gesundheitsstörungen sowie deren Kombination auf die Gehfähigkeit dauerhaft so schwer ist, dass sie der unter Satz 1 genannten Beeinträchtigung gleich kommt. Die Voraussetzungen für die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens aG liegen nicht vor, da zum einen keine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, die einem GdB von mindestens 80 entspricht. Zum einen kann sich der Kläger nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung des Klägers entspricht einem GdB von 50. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG hat die Ermittlung des GdB in drei Schritten zu erfolgen: Im ersten Schritt sind die einzelnen nicht nur vorübergehenden Gesundheitsstörungen im Sinne von regelwidrigen (von der Norm abweichenden) Zuständen (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX) und die sich daraus ableitenden, für eine Teilhabebeeinträchtigung bedeutsamen Umstände festzustellen. Im zweiten Schritt sind diese den in den VMG genannten Funktionssystemen zuzuordnen und mit einem Einzel-GdB zu bewerten. Im dritten Schritt ist – in der Regel ausgehend von der Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB (Teil A Nr. 3 Buchst c VMG) – in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen der Gesamt-GdB zu bilden (Teil A Nr. 3 Buchst d VMG). Dabei können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind im Rahmen der Gesamtwürdigung die Auswirkungen der verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen mit denjenigen von Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind (vgl. Teil A Nr. 3 Buchst b VMG). Diese allgemeinen Grundsätze werden für die Bestimmung des Kreises der schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung durch § 229 Abs. 3 Satz 1 SGB IX nur dahingehend modifiziert, dass anstelle des Gesamt-GdB der GdB in Bezug auf die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bestimmen ist. Danach ist der GdB "für" die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung ausgehend von den Grundsätzen und Funktionssystemen der VMG mit Rücksicht auf den Zweck des Merkzeichens aG, die stark eingeschränkte Gehfähigkeit durch Verkürzung der neben der Kraftfahrzeugbenutzung unausweichlichen Wegstrecke auszugleichen (BSG, Urteil vom 29.3.2007, – B 9a SB 1/06 R –, juris Rn. 22; BSG, Urteil vom 13.12.1994, – 9 RVs 3/94 –, juris Rn. 12), unter Berücksichtigung aller Beeinträchtigungen zu bilden, die sich nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken. Ausgehend hiervon sind entsprechend den allgemeinen Grundsätzen über die Bildung des Gesamt-GdB (Teil A Nr. 3 VMG) zunächst die Einzel-GdB für alle Funktionsbeeinträchtigungen zu bestimmen, die sich in relevanter Weise nachteilig auf die Gehfähigkeit auswirken (vgl Lemke, NZS 2017, 655, 659). Abzüge von den hierfür in Teil B der VMG angegebenen Werte, weil diese auch andere als ausschließlich die Mobilität betreffende Teilhabebeeinträchtigungen berücksichtigen, sind nicht vorzunehmen. Eine zutreffende Bestimmung des nur hierauf entfallenden Teil-GdB wird in der Praxis regelmäßig nicht möglich sein und ist durch den Wortlaut "mobilitätsbezogen" auch nicht geboten (vgl Wurtmann in Knittel, SGB IX, § 229 Rn. 123, Stand 1.11.2020). Sodann ist ausgehend von dem höchsten Einzel-GdB in einer Gesamtschau unter Berücksichtigung der wechselseitigen Beziehungen der einzelnen Beeinträchtigungen ein eigenständiger (Teil-)Gesamt-GdB für die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung zu bilden. Auch hier können die Auswirkungen der einzelnen Beeinträchtigungen ineinander aufgehen (sich decken), sich überschneiden, sich verstärken oder beziehungslos nebeneinander stehen. Außerdem sind bei dieser (Teil-)Gesamtwürdigung die Auswirkungen mit denjenigen von mobilitätsbezogenen Gesundheitsstörungen zu vergleichen, für die in der GdB-Tabelle der VMG feste Grade angegeben sind. Eine Beschränkung der hierbei heranzuziehenden Gesundheitsstörungen auf die noch in Abschnitt II Nr. 1 zu § 46 Abs 1 Nr. 11 VwV-StVO aF genannten Regelbeispiele für schwere Gehbehinderungen oder den noch in Teil D Nr 3 Buchst c Satz 2 VMG aF angeordneten Vergleich mit dem Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten ist nach neuer Rechtslage nicht statthaft (BSG, Urteil vom 9. März 2023 – B 9 SB 8/21 R –, juris, Rn. 31 - 36). Nach Teil B Ziff. 18.14 VMG ist für den Verlust eines Beines im Unterschenkel bei genügender Funktionstüchtigkeit des Stumpfes und der Gelenke ein Einzel-GdB von 50 anzunehmen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen besteht beim Kläger eine insgesamt gute Stumpfsituation und eine (mittlerweile) gute prothetische Versorgung, so dass die Kammer in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen einen Einzel-GdB von 50 für den Verlust des linken Beines annimmt. Weitere mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigungen sind nicht ersichtlich. Der vom Beklagten zugrundegelegte Gesamt-GdB von 100 ist in der malignen Erkrankung für die Zeit einer Heilungsbewährung begründet. Darüber hinaus besteht die Mobilitätsbeeinträchtigung des Klägers auch nicht dauerhaft im Sinne des § 229 Abs. 3 SGB IX. Unter einer dauernden Einschränkung der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs ist nicht nur eine ständige oder immer bestehende Einschränkung zu verstehen. Vielmehr reicht im Interesse der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) auch ein immer wiederkehrendes und nicht nur vorübergehendes Auftreten der geforderten Mühe oder des Bedürfnisses nach fremder Hilfe aus, wenn sich dies im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung praktisch wie eine ständig große Anstrengung oder ein ständiges Hilfebedürfnis bei der Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeugs auswirkt (Vogl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 229 SGB IX, Stand: 01.10.2023, Rn. 37). Aufgrund der prothetischen Versorgung kann sich der Kläger nicht dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb des Kraftfahrzeugs bewegen. Er ist ferner nicht dauerhaft auch für sehr kurze Entfernungen auf die Verwendung eines Rollstuhls angewiesen. Zwar gibt es Tage, an denen er die Prothese nicht tragen kann. So muss der Kläger auch nach den Angaben des Arztes Dr. L. vom 07.05.2024 immer wieder tageweise auf das Tragen der Prothese verzichten, um das Auftreten kleiner Furunkeln bzw. Hautabszesse abzuwenden. Jedoch ergibt sich insbesondere aus den Feststellungen des Sachverständigen sowie aus den Arztbriefen des Universitätsklinikums Münster vom 12.05.2023 und vom 24.11.2023, dass es immer wieder längere Zeiträume gibt, in denen der Kläger sich mittels Prothese fortbewegen kann. Darüber hinaus war zu berücksichtigten, dass der Kläger auch in Zeiten, in denen er die Prothese nicht tragen kann, mittels Unterarmgehstützen mobil ist. Schließlich liegen auch die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Merkzeichens B nicht vor. Dieser Nachteilsausgleich wird Schwerbehinderten eingeräumt, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind und die bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln infolge ihrer Behinderung regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen sind (§ 228 Abs. 6 Nr. 1, Abs. 1 i.V.m. § 229 Abs. 2 S. 1 SGB IX). Zwar hat der Beklagte dem Kläger das Merkzeichen G zuerkannt, dieser ist jedoch bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht regelmäßig auf fremde Hilfe angewiesen. Der Kläger ist in der Lage, seine Berufstätigkeit als Berufsbetreuer eigenständig auszuüben und in diesem Rahmen seine Klienten zu besuchen bzw. diese in einem externen Büro zu empfangen. Die Kammer kann einen Hilfebedarf bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen nicht erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.