Urteil
B 9 SB 3/12 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bemessung des GdB ist auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abzustellen; hierfür sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (AnlVersMedV) heranzuziehen.
• Teil B Nr.15.1 AnlVersMedV nF (Diabetes mellitus) gilt auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten und erlaubt eine einzelfallorientierte Bewertung des Therapieaufwands und der Einstellungsqualität.
• Die Merkmale für einen GdB von 50 (tägliche Insulininjektionen, selbstständige Dosisanpassung, gravierende Einschnitte in der Lebensführung) sind nicht starr zu verstehen; Therapieaufwand und Stoffwechsellage sind zusammen zu würdigen.
• Zur Beurteilung, ob erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen, genügt nicht allein die Zahl der Injektionen; es kommt auf die konkrete Beeinträchtigung der Teilhabe an.
• Tatrichterliche Würdigungen zur Feststellung des GdB sind nur eingeschränkt revisionsfähig; ein weiteres Gutachten war hier nicht geboten.
Entscheidungsgründe
GdB-Bemessung bei insulinpflichtigem Diabetes: Therapieaufwand und Lebensführung gesamthaft zu würdigen • Bei der Bemessung des GdB ist auf die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft abzustellen; hierfür sind die Versorgungsmedizinischen Grundsätze (AnlVersMedV) heranzuziehen. • Teil B Nr.15.1 AnlVersMedV nF (Diabetes mellitus) gilt auch für die Zeit vor ihrem Inkrafttreten und erlaubt eine einzelfallorientierte Bewertung des Therapieaufwands und der Einstellungsqualität. • Die Merkmale für einen GdB von 50 (tägliche Insulininjektionen, selbstständige Dosisanpassung, gravierende Einschnitte in der Lebensführung) sind nicht starr zu verstehen; Therapieaufwand und Stoffwechsellage sind zusammen zu würdigen. • Zur Beurteilung, ob erhebliche Einschnitte in der Lebensführung vorliegen, genügt nicht allein die Zahl der Injektionen; es kommt auf die konkrete Beeinträchtigung der Teilhabe an. • Tatrichterliche Würdigungen zur Feststellung des GdB sind nur eingeschränkt revisionsfähig; ein weiteres Gutachten war hier nicht geboten. Der 1972 geborene Kläger begehrt die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von 50 statt 40 nach Bescheid von 1998. Er leidet an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, beginnender diabetischer Nephropathie und leichter Hypertonie; seit 2005 wird er mit einer Insulinpumpe versorgt. Das Versorgungsamt lehnte eine Erhöhung des GdB auf 24.5.2005 ab; Widerspruch und Klage blieben erfolglos. Das Sozialgericht und das Landessozialgericht hielten bei Würdigung der Befunde und der persönlichen Angaben den Gesamt-GdB mit 40 für zutreffend. Der Kläger rügt u.a. fehlerhafte Anwendung der Rechtsgrundlagen, unzureichende Sachverhaltsaufklärung und Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie mangelhafte Berücksichtigung des Therapieaufwands und der psychosozialen Folgen. • Rechtsgrundlagen sind § 48 SGB X, § 69 Abs.1 und 3 SGB IX sowie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in der Anlage zur VersMedV; diese sind für die GdB-Bewertung maßgeblich. • Teil B Nr.15.1 AnlVersMedV nF (Neufassung 14.7.2010) ist auch für die streitigen Zeiträume anwendbar und enthält Bewertungsmaßstäbe für Diabetes mellitus, wonach Therapieaufwand, Einstellungsqualität und Auswirkungen auf die Lebensführung zusammen zu würdigen sind. • Die in Nr.15.1 genannten Kriterien für GdS/GdB 50 (u.a. täglich mindestens vier Insulininjektionen, selbstständige Dosisanpassung, gravierende Einschnitte in der Lebensführung) sind nicht als starre, isoliert zu erfüllende Voraussetzungen zu verstehen; sie dienen der einzelfallbezogenen Gesamtbeurteilung. • Entscheidend ist die konkrete Auswirkung des Therapieaufwands und der Stoffwechsellage auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft; allein die Zahl der Injektionen oder das konsequente Therapieverhalten rechtfertigt nicht automatisch einen höheren GdB. • Das LSG hat umfassend Tatsachen und Befundberichte gewürdigt; die Feststellungen zeigen, dass trotz Therapieaufwand die Stoffwechsellage weitgehend ausgeglichen ist, schwere hypoglykämische Entgleisungen mit Fremdhilfe nicht eingetreten sind und Einschränkungen in Beruf und Freizeit zwar bestehen, aber nicht gravierend im Sinne der VersMedV. • Hinweise auf Verfahrens- oder Gehörsverletzungen greifen nicht durch: das Gericht war nicht verpflichtet, den Kläger gesondert auf eine Ergänzungsbedürftigkeit seines Vortrags hinzuweisen, und ein weiteres Sachverständigengutachten war nach den vorliegenden Befunden nicht erforderlich. • Bei Berücksichtigung der übrigen Erkrankungen (beginnende Nephropathie, leichte Hypertonie) liegen nur einzelne leichte Beeinträchtigungen vor (Einzel-GdB 0–10), die das Gesamtbild nicht derart verschlechtern, dass der Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte erhöht werden müsste. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen; der vom Landessozialgericht festgestellte Gesamt-GdB von 40 bleibt bestehen. Das Gericht hat die einschlägigen versorgungsmedizinischen Bewertungsgrundsätze zu Recht angewandt und den Therapieaufwand sowie die Stoffwechsellage im konkreten Einzelfall umfassend gewürdigt. Die Voraussetzungen für einen GdB von 50 sind nicht erfüllt, weil trotz notwendiger Insulintherapie und Dosisanpassungen keine gravierenden, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft erheblich einschränkenden Auswirkungen festgestellt wurden. Weitere Beeinträchtigungen durch Nephropathie oder Hypertonie rechtfertigen ebenfalls keine Erhöhung des Gesamt-GdB. Kosten des Revisionsverfahrens trägt jede Partei selbst.