Urteil
S 22 KR 1854/21
Sozialgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMS:2023:1010.S22KR1854.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Sprungrevision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger begehrt mit der Klage die Feststellung, dass er während seines Auslandssemester in den USA vom 01.08.2021 bis zum 28.02.2022 nicht der Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse unterlag. Hilfsweise begehrt er die Feststellung, dass er seine Mitgliedschaft bei der Beklagten ab dem 01.08.2021 wirksam gekündigt hat. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum an der Universität N. immatrikuliert und bei der Beklagten gegen Krankheit versichert. Mit Schreiben vom 29.05.2021 beantragte der Kläger bei der Beklagten aufgrund eines bevorstehenden Auslandssemesters in Philadelphia, USA, eine Beitragsfreistellung vom 01.08.2021 bis zum 28.02.2022. Er trug zur Begründung vor, dass er während seines Auslandsaufenthaltes über eine private Auslandskrankenversicherung ausreichend abgesichert sei. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 14.06.2021 mit, das zur Beendigung der Pflichtversicherung ein Nachweis über einen anderweitigen Versicherungsschutz sowie eine Exmatrikulationsbescheinigung benötigt werde. Daraufhin teilte der Kläger der Beklagten mit, dass eine Exmatrikulation nicht beabsichtigt sei. Hilfsweise erkläre er die Kündigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten für diesen Zeitraum. Mit Bescheid vom 06.07.2021 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass eine Kündigung bzw. Beitragsfreistellung für eingeschriebene Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gesetzlich nicht zulässig sei. Dagegen legte der Kläger am 17.07.2021 Widerspruch ein. Er machte geltend, dass die Voraussetzungen „Student“ und „eingeschrieben“ kumulativ vorliegen müssten, weshalb die Versicherung nicht nur an die reine Immatrikulation an einer inländischen Hochschule, sondern auch an eine faktische Förderung des Studiums zu knüpfen sei. Dies sei bei einem Auslandssemester gerade nicht der Fall. Allein die Immatrikulation könne die Eigenschaft als Student nicht begründen. Er sei durch seine private Auslandskrankenversicherung vergleichbar umfassend geschützt wie durch die in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V genannten Ansprüche aus „über oder zwischenstaatlichem Recht“. Am 27.07.2021 stellte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zum Sozialgericht Münster, welches unter dem gerichtlichen Aktenzeichen S 25 KR 00/21 ER geführt wurde. Mit Beschluss vom 23. August 2021 wies das Sozialgericht Münster den Antrag des Klägers als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschluss verwiesen. Der Kläger befand sich vom 01.08.2021 bis zum 28.02.2022 in den USA und schloss dafür eine private Auslandsreisekrankenversicherung bei der X. Versicherungs AG ab. Die Gesamtkosten für den von ihm gewählten Tarif „FernWeh (ARED)“ beliefen sich auf insgesamt 422,50 Euro. Die Beiträge zur gesetzlichen Pflichtversicherung bei der Beklagten beliefen sich auf 110,69 Euro monatlich. Sein Mietverhältnis in N. bestand in diesem Zeitraum fort. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2021, zugestellt am 07.10.2021, wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Auch bei einem Urlaubsemester aufgrund eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes mit fortgesetzter Immatrikulation an einer Hochschule in Deutschland bleibe die Versicherungsplicht für Studenten bestehen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchbescheides vom 06.10.2021 lautete wie folgt: „Gegen diesen Widerspruchsbescheid können sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erheben und zwar schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Sozialgericht Münster, Postfach 71 20, 48308 Münster. Die Klage sollte einen bestimmten Antrag und die zur Begründung erforderlichen Tatsachen enthalten.“ Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die am 13.11.2021 erhobene Klage. Der Kläger macht geltend, dass die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten unvollständig sei, da sie keine Belehrung über die mögliche Einreichung in elektronischer Form enthalte. Aufgrund dessen gelte für die Erhebung der Klage die Jahresfrist. Das Sozialgericht Münster sei örtlich zuständig, da er seinen Wohnsitz in N. habe. Er befinde sich nur vorübergehend im Ausland. Sein Mietverhältnis in N. bestehe fort, in N. sei der Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen. Ergänzend zu seinem Widerspruch führt der Kläger aus, dass, sofern seiner Ansicht nicht gefolgt werde, bedanken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V bestünden. Es bestehe zum einen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen beurlaubten und exmatrikulierten Studierenden. Zum anderen bestehe eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zwischen beurlaubten Studierenden mit einer privaten Auslandskrankenversicherung und Studierenden mit Anspruch auf Absicherung aufgrund über- oder zwischenstaatlichem Recht. Ein Bedürfnis für eine Pflichtversicherung bestehe in beiden Fällen nicht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 06.07.2021 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 06.10.2021 aufzuheben und festzustellen, dass der Kläger während seines Aufenthaltes vom 01.08.2021 bis zum 28.022022 im außereuropäischen Ausland nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V der Versicherungspflicht unterlag, hilfsweise, festzustellen, dass der Kläger seine Mitgliedschaft bei der Beklagten rechtswirksam ab dem 01.08.2021 gekündigt hat. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger vergleiche ungleiche Sachverhalte miteinander. Der Kläger habe sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten und sei weiterhin als Student immatrikuliert gewesen, weshalb er weiterhin der Versicherungspflicht unterlegen habe. Eine Kündigung sei mangels anderweitiger nachgewiesener Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenversicherung zudem nicht möglich. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf dem übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Der Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Inhalt der beigezogenen Gerichtsakte zum Aktenzeichen S 25 KR 00/21 ER waren Gegenstand der Entscheidung. Entscheidungsgründe: Die Kammer konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben. Die Klage zulässig aber unbegründet. Das Sozialgericht Münster ist nach § 57 Abs. 1 Satz 1 SGG örtlich zuständig. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen ständigen Wohnsitz in N.. Der vorübergehende Auslandsaufenthalt des Klägers im Zeitpunkt der Klageerhebung führt zu keinem anderen Ergebnis. Neben dem Vorhalten einer Wohnung beinhaltet der Begriff des Wohnsitzes das Element einer gewissen Dauerhaftigkeit bzw. Verfestigung des Aufenthalts und damit auch ein prognostisches Element. Entscheidend ist, dass der Kläger in der Wohnung zumindest einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat. (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 57 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 33). Der Kläger hatte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen weiterhin in N.. Der Auslandsaufenthalt des Klägers war aufgrund des Auslandsemesters von vornherein auf sechs Monate beschränkt. Zwar reicht die Feststellung, dass ein Auslandsaufenthalt ausschließlich der Durchführung einer bestimmten Maßnahme (wie z.B. der Schul- oder Berufsausbildung) dient, er deshalb von vornherein zeitlich beschränkt ist und der Betroffene die Absicht hat, nach dem Abschluss der Maßnahme an den bisherigen Wohnort zurückzukehren, allein nicht aus, vom Fortbestand des bisherigen Wohnsitzes während des Auslandsaufenthalts auszugehen. Die Feststellung der Rückkehrabsicht besagt grundsätzlich nichts darüber, ob der Inlandswohnsitz während des vorübergehenden Auslandsaufenthaltes beibehalten oder aufgegeben und nach der Rückkehr neu begründet wird. Der Inlandswohnsitz wird in solchen Fällen nur dann beibehalten, wenn der Betroffene entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin am bisherigen Wohnort hat (keine Wohnsitzbegründung am Ort des Auslandsaufenthalts) oder er zwar keinen einheitlichen Lebensmittelpunkt mehr hat, er aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der Lebensverhältnisse verfügt und einer davon am bisherigen Wohnort liegt (zwei Wohnsitze). Dort muss weiterhin eine Wohnung unterhalten werden. Bei Auslandsaufenthalten, die auf eine Dauer von nicht mehr als einem Jahr angelegt sind, kann im Regelfall davon ausgegangen werden, dass ein Schwerpunkt der Lebensverhältnisse weiterhin am bisherigen Wohnort liegt, sofern Vorsorge dafür getroffen ist, dass eine dauerhafte Rückkehr in die Wohnung jederzeit möglich ist (BSG Urteil vom 28. Mai 1997 – 14/10 RKg 14/94, BeckRS 1997, 30768934, beck-online). So lag es hier. Das Mietverhältnis der Wohnung des Klägers in N. bestand auch während des Auslandsaufenthaltes fort. Die Klage ist auch fristgerecht erhoben worden, § 87 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 SGG. Die Monatsfrist nach § 87 Abs. 1 Satz 1 SGG greift vorliegend nicht, da die Rechtsbehelfsbelehrung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 06.10.2021 fehlerhaft ist. Die Beklagte hat nicht über die Möglichkeit der Einreichung in elektronischer Form belehrt. Da diese Möglichkeit seit dem 01.01.2018 besteht, hatte die Beklagte darüber entsprechend zu belehren. Aufgrund der unrichtigen Belehrung galt für die Klageerhebung die Jahresfrist nach § 66 Abs. 2 SGG. Diese hat der Kläger eingehalten, da er am 13.11.2021 Klage gegen den ihm am 07.10.2021 zugestellten Widerspruchsbescheid erhoben hat. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß §§ 54 Abs. 1, 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG zulässig. Der Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Versicherungspflicht als Student während seines Auslandsemesters vom 01.08.2021 bis zum 28.02.2022. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat den Kläger zutreffend im streitgegenständlichen Zeitraum als pflichtversichertes Mitglied geführt. Der Kläger unterlag in diesem Zeitraum der Pflichtversicherung der Studenten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. Dies stellt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung des Klägers gegenüber exmatrikulierten Studierenden oder Studierenden mit Wohnsitz im Ausland mit einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall dar. Ein ungerechtfertigter Eingriff in Art 3 Grundgesetz (GG) liegt nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind versicherungspflichtig, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie auf Grund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, längstens bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres; Studenten nach Vollendung des dreißigsten Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen. Gemessen an diesen Grundsätzen war der Kläger auch während seines Auslandssemesters bei der Beklagten nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V pflichtversichert. Der Kläger war unzweifelhaft im streitgegenständlichen Zeitraum an einer deutschen Hochschule, der Universität N., immatrikuliert. Eine Beurlaubung aufgrund eines Auslandssemesters führt nach Ansicht der Kammer nicht zum entfallen der Versicherungspflicht, da es nach dem Wortlaut der Norm entscheidend auf die Einschreibung ankommt. Die Einschreibung als Student begründet zugleich die Studenteneigenschaft. Unmaßgeblich ist, ob das Studium tatsächlich ernsthaft betrieben wird. Ob und in welchem Umfang das Studium ernsthaft betrieben wird dürfte sich in der Praxis regelmäßig auch nicht nachhalten lassen. Ein Aufenthalt im Ausland unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung der Immatrikulation, z.B. zur Wahrnehmung eines Auslandsstudiensemesters an einer ausländischen Universität führt nicht zum Entfallen der Versicherungspflicht als Student (BSG Beschluss vom 26. August 2008 – B 12 KR 22/08 B; Spickhoff/Nebendahl, 3. Aufl. 2018, SGB V § 5 Rn. 35; Becker/Kingreen/Just, 7. Aufl. 2020, SGB V § 5 Rn. 37). Die Begriffe „Student“ und „eingeschrieben“ sollen gewährleisten, dass Studierende von der Einschreibung an während der Dauer des gesamten Studiums versichert werden. Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. Die Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung als Student wurde erst 1975 durch das Gesetz über die Krankenversicherung der Studenten (KVSG) vom 24.06.1975 (BGBl I 1536) geschaffen. Es sollte ein Personenkreis einbezogen werden, der unzureichend gegen Krankheit versichert ist (BT-Drucks 7/2993 S 8 zu Nr. 1). Er hielt diese Personengruppe für schützenswert, weil die regelmäßige Dauer eines Hochschulstudiums die Dauer einer Berufsausbildung weit übersteigt und daher ein ausreichender Krankenversicherungsschutz während der ausbildungsbedingten Einkommenslosigkeit - vor allem wegen der Begrenzung der Familienversicherung gemäß § 10 Abs. 2 SGB V - nicht gewährleistet ist (BSG, Urteil vom 7. Juni 2018 – B 12 KR 15/16 R –, BSGE 126, 52-56, SozR 4-2500 § 5 Nr. 28, Rn. 17). Die Kammer hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken, dass versicherte Studenten während eines vorübergehenden Aufenthaltes im außereuropäischen Ausland weiterhin der Pflichtversicherung nach § 5 Abs.1 Nr. 9 SGB V unterliegen. Vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist bereits mehrfach geklärt, dass es in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers liegt, den Mitgliederkreis der gesetzlichen Krankenversicherung einerseits danach abzugrenzen, welcher Personenkreis zur Bildung einer leistungsfähigen Solidargemeinschaft erforderlich ist, und andererseits danach, welche Personen deren Schutz benötigen. In diesem Zusammenhang hat das BVerfG stets betont, dass es sich bei der Sicherung der finanziellen Stabilität und damit der Funktionsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung um einen überragend wichtigen Gemeinwohlbelang handelt (vgl. die Nachweise bei BVerfG vom 04. Februar 2004, 1 BvR 1103/03, SozR 4-2500 § 5 Nr. 1 Rd.-Nr. 17). Hiervon ohne Weiteres mit umfasst ist die Frage, an welche territorialen Bezüge bei Sachverhalten mit Auslandsberührung anzuknüpfen ist (vorliegend in Abweichung von § 3 Nr. 2 SGB IV die durch Einschreibung begründete Zugehörigkeit zu einer inländischen Hochschule, § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Ebenfalls geklärt ist die grundsätzlich weite Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers bei der Regelung sozialversicherungsrechtlicher Positionen im Leistungsrecht (vgl. exemplarisch BVerfG vom 17. Februar 1997, 1 BvR 1903/96, SozR 3-2500 § 47 Nr. 8). Das Bundessozialgericht hat im Blick hierauf bereits entschieden, dass der während eines Auslandsaufenthalts weiter der inländischen Versichertengemeinschaft Zugehörige ohne verfassungsrechtliche Bedenken zur Beteiligung an deren Finanzierung verpflichtet bleibt, auch wenn er wegen eines gesetzlich angeordneten Ruhens vorübergehend nicht in den Genuss von Leistungen kommen kann (BSG Beschluss vom 26. August 2008 – B 12 KR 22/08 B, BeckRS 2008, 56562 Rn. 5, beck-online, m.w.N.). Das Bestehenbleiben der Pflichtmitgliedschaft für beurlaubte Studierende während eines vorübergehenden Auslandsaufenthaltes im Vergleich zu exmatrikulierten Studierenden verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Exmatrikulierte und beurlaubte Studierende sind bereits nicht miteinander vergleichbar. Eine Beurlaubung ist nicht gleichzusetzten mit einer Exmatrikulation. Eine Beurlaubung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise während eines Praktikums, eines Auslandssemesters, bei Krankheit oder Schwangerschaft. Üblicherweise sind während einer Beurlaubung Semesterbeiträge zu zahlen. Studierende möchten im Falle einer Beurlaubung grundsätzlich ihr Studium fortführen, sind aber aus bestimmten Gründen für einen vorübergehenden Zeitraum praktisch daran gehindert. Dies unterscheidet die Beurlaubung auch von einer Exmatrikulation, bei denen Studierende in der Regel ihr Studium dauerhaft beenden wollen bzw. beendet haben. Im Falle einer Beurlaubung besteht weiterhin eine Verknüpfung zum Studium. Beurlaubte Studierende sind in Bezug auf ihre Krankenversicherung in der Regel genauso schutzbedürftig wie andere Studierende. Es besteht auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Personen, welche mit Anspruch auf Sachleistung aufgrund über- oder zwischenstaatlichem Recht nicht der Pflichtversicherung unterliegen. Die beiden Gruppen sind ebenfalls nicht ohne weiteres miteinander vergleichbar. In den Gesetzesmaterialien heißt es ausdrücklich, dass Studenten auch dann versichert sind, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben (BR-Drucksache 200/88, S. 159). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichem Recht Anspruch auf Sachleistungen haben (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V). Davon sind Fälle erfasst, in denen im Ausland lebende Studierende Krankenversicherungsschutz (aufgrund über- oder zwischenstaatlichem Recht) auch in der Bundesrepublik Deutschland haben und deshalb keine in dem Sinne „doppelte“ Absicherung allein wegen ihres Studiums benötigen. Beurlaubte Studierende haben in der Regel aber keinen anderweitigen Krankenversicherungsschutz in der Bundesrepublik Deutschland. Sie sind weiterhin schutzbedürftig. Der Kläger hatte mit seiner privaten Auslandsreisekrankenversicherung gerade keinen Versicherungsschutz im Inland. Dies ergibt sich aus den §§ 1 Abs. 1 und 7 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Krankenversicherung nach den Tarifen FernWeh (ARED) für Einzelpersonen und FernWeh Familie (ARFD) (AVB/AR)“. Danach besteht Versicherungsschutz während eines vorübergehenden Aufenthaltes im Ausland (außerhalb der Bundesrepublik Deutschland) und endet mit der Beendigung dieses Auslandsaufenthaltes. Insbesondere im Falle einer ungeplanten frühzeitigen Rückkehr nach Deutschland erscheint es angemessen, den Kläger weiterhin in der gesetzlichen Krankenversicherung zu belassen. Aber auch vor dem Hintergrund der Solidargemeinschaft erscheint das Ergebnis nach Ansicht der Kammer sachgerecht. Schließlich ist die gesetzliche Krankenversicherung eine dauerhafte Solidargemeinschaft. Damit ist es nicht zu vereinbaren, wenn sich Versicherte in gesunden Tagen ins vertragslose Ausland begeben und sich von der Versicherungs- und Beitragspflicht befreien lassen, bei Krankheit aber ins Inland zurückkehren und dann die Versichertengemeinschaft gegebenenfalls dauerhaft auf Leistungen in Anspruch nehmen. Zwar kann der Versicherte während seines Aufenthaltes im vertragslosen Ausland grundsätzlich keine medizinischen Leistungen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch nehmen und insofern auch keine Kostenerstattung verlangen (Ausnahmen §§ 17, 18 SGB V). Insofern erhält er kein Äquivalent für seine Beiträge, während die Krankenkasse entsprechend von dem versicherten Risiko entlastet wird. Die gesetzliche Krankenversicherung stellt jedoch jedem Versicherten Leistungen im Inland und nach Maßgabe über- und zwischenstaatlichen Rechts bei Aufenthalten im Vertragsausland zur Verfügung. Der Versicherte kann sie hier jederzeit in Anspruch nehmen. Er ist nicht gezwungen, den Leistungsraum zu verlassen und er kann jederzeit zurückkehren. Auch soweit Leistungspflichten während des Aufenthalts im vertragslosen Ausland nicht bestehen, kann ein Versicherter für bereits bestehende Erkrankungen verschriebene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ins Ausland mitnehmen. Bei einer Rückkehr ins Inland hat er Anspruch auf Leistungen der Krankenversicherung, auch soweit er sich Krankheiten im Ausland zugezogen hat oder ein Nachholbedarf an Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln besteht. Um solche Ansprüche geltend zu machen, kann er, soweit es sein Gesundheitszustand erlaubt, jederzeit ins Inland zurückkehren. Unter diesen Umständen ist Versicherten wie dem Kläger, wenn sie vorübergehend ins vertragslose Ausland begeben, zuzumuten, neben dem für solche Aufenthalte ohnehin erforderlichen Aufwand (z.B. an Reisekosten) Beiträge zur inländischen gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten, auch wenn für die nicht abgesicherte medizinische Behandlung im Ausland zusätzlich eine private Krankenversicherung erforderlich ist (BSG, Urteil vom 23. Juni 1994 – 12 RK 25/94 –, SozR 3-2500 § 243 Nr. 3, SozR 3-2500 § 16 Nr. 3, SozR 3-2500 § 247 Nr. 1, Rn. 18 - 19). Da der Kläger mit dem Hauptantrag keinen Erfolg hatte, war über den Hilfsantrag zu entscheiden. Dieser ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Eine rechtwirksame Kündigung der Mitgliedschaft zum 01.08.2021 gegenüber der Beklagten ist nicht erfolgt. Aufgrund der bestehenden Versicherungspflicht ist eine Kündigung nicht ohne weiteres möglich. Versicherungspflicht im Sinne des Sozialversicherungsrechts bedeutet, dass bestimmte Personen unabhängig von ihrem Willen und Wissen kraft Gesetzes – oder auch Satzung (§ 2 Abs. 1 SGB IV) – versichert sind (Felix in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 5 SGB V (Stand: 20.12.2021), Rn. 19). Entsprechend tritt die Beendigung ebenfalls kraft Gesetzes ein (vgl. § 190 SGB V). Die Mitgliedschaft versicherungspflichtiger Studenten endet mit Ablauf des Semesters, für das sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn sie 1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder 2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben, § 190 Abs. 9 SGB V. Eine Kündigung seitens des Klägers war mithin nicht möglich, sondern allenfalls ein Wechsel in eine andere gesetzliche Krankenversicherung, vgl. § 173 SGB V. Ein solcher Wechsel ist nicht erfolgt. Nach alldem war die Klage vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Die Sprungrevision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG (i. V. m. § 161 Abs. 2 Satz 1 SGG) nicht vorliegen.