Urteil
B 12 KR 15/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Promotionsstudenten, die ein Promotionsstudium unmittelbar im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufnehmen, sind keine versicherungspflichtigen Studenten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V.
• Der Begriff "Student" in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist nicht deckungsgleich mit dem hochschulrechtlichen Einschreibungsbegriff; maßgeblich ist der gesetzlichen Regelungskontext mit Blick auf Fachsemester und Fachstudienzeit.
• Die systematische Auslegung, die Gesetzgebungsgeschichte und der Zweck der Vorschrift rechtfertigen keine Gleichbehandlung von Promotionsstudierenden mit Erst-, Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudierenden.
• Der Bologna-Prozess und das Ziel der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses begründen keinen Anspruch auf beitragsprivilegierte Krankenversicherung für Promovierende; dafür sind andere Förderinstrumente vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Promotion nach abgeschlossenem Studium begründet keine Studentische Versicherungspflicht (§ 5 Abs.1 Nr.9 SGB V) • Promotionsstudenten, die ein Promotionsstudium unmittelbar im Anschluss an ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufnehmen, sind keine versicherungspflichtigen Studenten im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V. • Der Begriff "Student" in § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist nicht deckungsgleich mit dem hochschulrechtlichen Einschreibungsbegriff; maßgeblich ist der gesetzlichen Regelungskontext mit Blick auf Fachsemester und Fachstudienzeit. • Die systematische Auslegung, die Gesetzgebungsgeschichte und der Zweck der Vorschrift rechtfertigen keine Gleichbehandlung von Promotionsstudierenden mit Erst-, Zweit-, Aufbau- oder Erweiterungsstudierenden. • Der Bologna-Prozess und das Ziel der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses begründen keinen Anspruch auf beitragsprivilegierte Krankenversicherung für Promovierende; dafür sind andere Förderinstrumente vorgesehen. Der Kläger absolvierte die Erste juristische Staatsprüfung im Januar 2013 und schrieb sich bis Juli 2013 als Student ein. Anschließend begann er ein Promotionsstudium und war im Herbstsemester 2013 weiterhin eingeschrieben. Die beklagte Krankenkasse lehnte die Verlängerung der Versicherungspflicht als Student ab und richtete stattdessen eine freiwillige Versicherung ein, woraufhin Beiträge festgesetzt wurden. Der Kläger begehrte Feststellung der Versicherungspflicht als Student für den Zeitraum 1.10.2013 bis 30.9.2015; Klage und Berufung blieben erfolglos. Das LSG stellte fest, dass Promotionsstudenten nicht unter § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V fallen; der Kläger rügte insoweit eine fehlerhafte Auslegung und Gleichheitswidrigkeit. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen. • Revisionsgegenstand war allein die Frage der Versicherungspflicht als Student nach § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V für den streitigen Zeitraum. • Wortlaut und Systematik von § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V knüpfen an Fachsemester und Fachstudienzeit an und zielen auf Personen in einer regulären Ausbildungsphase eines Hochschulstudiums. • Der Begriff "Student" im Sozialversicherungsrecht ist nicht identisch mit dem hochschulrechtlichen Einschreibungsstatus; gesetzgeberische Erwägungen und frühere Rechtsprechung trennen Promotionsstudium vom Regelstudium. • Die Gesetzgebungsgeschichte und die Einführung zeitlicher Begrenzungen dienten der Begrenzung des privilegierten Personenkreises, der wegen längerer Ausbildungsdauer besonderen Krankenversicherungsschutz benötigt. • Promotionsstudiengänge dienen der wissenschaftlichen Qualifikation nach Abschluss eines Studiums und weisen nicht die typischen Merkmale eines geregelten Studiengangs mit fortwährenden Leistungsnachweisen und förmlichem Abschluss wie Erst- oder Zweitstudien auf. • Der Bologna-Prozess unterschiedet zwischen Studienzyklen und setzt Promotionsstudium nicht mit Fachstudium gleich; seine politischen Ziele begründen keine unmittelbaren Rechtsfolgen für die Versicherungspflicht. • Das Ziel der Förderung wissenschaftlichen Nachwuchses rechtfertigt nicht die Gewährung des beitragsprivilegierten Studentenstatus; für Förderung sind andere staatliche Instrumente geeignet. • Eine Ungleichbehandlung nach Art.3 GG liegt nicht vor, da die zum Vergleich herangezogenen Gruppen (z. B. Zweit- oder Aufbaustudierende) nicht in vergleichbarer Weise über ein abgeschlossenes Studium verfügen und sich Zweck und Struktur der Ausbildung unterscheiden. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Bescheide der Krankenkasse sind rechtmäßig. Der Kläger war im streitigen Zeitraum nicht als Student im Sinne des § 5 Abs.1 Nr.9 SGB V versicherungspflichtig, weil das Promotionsstudium nach abgeschlossenem Hochschulstudium nicht die Voraussetzungen des geschützten Personenkreises erfüllt. Maßgeblich sind Wortlaut, Systematik und Gesetzgebungsgeschichte der Vorschrift sowie der Verweisung auf Fachsemester und Fachstudienzeit. Eine Verfassungswidrigkeit wegen Ungleichbehandlung wurde verneint. Kosten sind nicht zu erstatten.