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Urteil

S 23 R 407/19

Sozialgericht Münster, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMS:2017:0821.S23R407.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) über die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides der Beklagten vom 08.04.2009 im Hinblick auf die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Klägerin die aufgrund eines Versorgungsausgleichs erhöhte Rente zu gewähren ist. Die Klägerin heiratete am 24.08.1979. Am 04.04.2002 wurde der Scheidungsantrag und am 23.04.2002 der Antrag auf Versorgungsausgleich beim Amtsgericht B. eingereicht. Mit Urteil des Amtsgerichts B. vom 21.08.2008 wurde die am 24.08.1979 von der Klägerin geschlossene Ehe geschieden. In vorgenanntem Urteil ist unter anderem Folgendes ausgeführt: „Von dem Versicherungskonto Nr. 00 000000 X 000 des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen wird auf das Versicherungskonto Nr. 00 000000 P 000 der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eine monatliche Rentenanwartschaft von 187,91 € (…), bezogen auf den 31. März 2002, übertragen. Es wird angeordnet, dass der Monatsbetrag der übertragenen Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte umzurechnen ist.“ Die Klägerin legte gegen das Urteil des Amtsgerichts B. Berufung ein, die sie am 10.12.2008 zurücknahm. Die Klägerin bezog ab dem 01.11.2000 eine zunächst bis zum 31.10.2006 befristete Rente wegen Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 24.08.2006 wurde diese unbefristet gewährt. Mit Rentenbescheid vom 08.04.2009 nahm die Beklagte eine Neuberechnung der der Klägerin gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.01.2009 vor. Die Rente werde neu berechnet, weil sich die persönlichen Entgeltpunkte aufgrund des Versorgungsausgleichs geändert hätten. Die Rente werde in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam sei. Der zu Gunsten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich ergäbe einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Diese Entgeltpunkte würden ermittelt, indem der Monatsbetrag der übertragenen oder begründeten Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit geteilt werde. Für die Ehezeit vom 01.08.1979 bis 31.03.2002 seien zu Gunsten des Versicherungskontos Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden. Für die Zeit ab 01.01.2009 verändere sich die Summe der Entgeltpunkte durch den Versorgungsausgleich. Insoweit ergäben sich für die Zeit ab 01.01.2009 daher weitere 7,4231 Entgeltpunkte. Die Klägerin stellte am 05.04.2018 bei der Beklagten einen Antrag auf Überprüfung des Bescheides vom 08.04.2009. Insoweit machte sie geltend, dass die Zeit vom 01.04.2002 bis 31.12.2008 im Rahmen des Änderungsbescheides nicht berücksichtigt worden sei und ihr insoweit für diesen Zeitraum eine Nachzahlung von Rentenansprüchen zustünde. Mit Bescheid vom 01.03.2019 teilte die Beklagte mit, dass die Überprüfung des Bescheides vom 08.04.2009 ergeben habe, dass weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Die Rente der Klägerin sei zutreffend erst ab dem 01.01.2009 um den Bonus aus dem Versorgungsausgleich erhöht worden. Insoweit verweist die Beklagte auf den Bescheid vom 13.04.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.04.2013, welche durch Urteile des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 (Az.: S 17 R 342/13) sowie des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2016 (Az.: L 21 R 316/16) bestätigt worden seien. Die Klägerin legte am 26.03.2019 gegen den Bescheid vom 01.03.2019 Widerspruch ein, mit dem sie die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs in ihrer Rentenzahlung ab dem 01.04.2002 (Ende der Ehezeit: 31.03.2002) begehrte. Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 01.03.2019 zurück. Dem Begehren der Klägerin auf Zahlung der aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten Rente ab dem 01.04.2002 statt ab dem 01.01.2009 könne nicht entsprochen werden. Der Bescheid vom 08.04.2009 könne nach § 44 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB X nicht zurückgenommen werden, weil weder das Recht unrichtig angewandt noch von einen unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Das Urteil des Amtsgerichts B. vom 05.09.2008 sei seit dem 10.12.2008 rechtskräftig und wirksam. Gemäß § 100 Abs. 1 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei die Erhöhung aufgrund des Versorgungsausgleichs somit ab dem 01.01.2009 zu berücksichtigen. Der in dem familiengerichtlichen Urteil genannte Zeitpunkt „31. März 2002“ stelle lediglich das Ende der Ehezeit dar und den Zeitpunkt, der für die Umrechnung der übertragenden Rentenanwartschaft in Entgeltpunkte maßgebend sei. Die Rechtmäßigkeit des Rentenbescheides vom 08.04.2009 sei mit den rechtskräftigen Entscheidungen des Sozialgerichts Münster (Gerichtsbescheid vom 01.03.2016, Az.: S 17 R 342/13) und des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 28.10.2016, Az.: L 21 R 316/16) bestätigt worden. Insoweit hätten sich keine Änderungen ergeben. Die Klägerin habe im Überprüfungsverfahren auch keine neuen Tatsachen und Argumente vorgetragen. Die Klägerin hat am 11.06.2019 Klage erhoben, mit der sie die Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs in ihrer Rentenzahlung für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2008 begehrt. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 08.04.2009 eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2008 nachzuzahlen und diese Summe zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt zur Begründung insbesondere Bezug auf den Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019. Die Klägerin hatte bereits vor Stellung des hier streitgegenständlichen Überprüfungsantrages bei der Beklagten schon einmal einen Überprüfungsantrag mit dem Begehren gestellt, ihre Rente bereits mit Wirkung zum 01.04.2002 unter Berücksichtigung des durchgeführten Versorgungsausgleichs anzupassen. Die Beklagte hatte daraufhin nach Überprüfung gemäß § 44 SGB X mit Bescheid vom 13.04.2012 festgestellt, dass eine frühere Übertragung von Rentenanwartschaften aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich zu Gunsten des Versicherungskontos der Klägerin nicht möglich sei. Gegen diesen Bescheid hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 11.04.2013 hatte die Beklagte diesen als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen hatte die Klägerin am 08.05.2013 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben. Die Klage ist durch Gerichtsbescheid vom 01.03.2016 – Az.: S 17 R 342/13 - abgewiesen worden. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Beklagte zutreffend unter Anwendung von § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI eine wesentliche Änderung bei einer laufenden Rentenzahlung mit Beginn des Monats angenommen habe, in welchem die Änderung erfolgt sei. Eine Änderung zu Gunsten der Klägerin sei erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils im Dezember 2008 erfolgt, sodass rechtmäßig eine Anpassung zum 01.01.2009 erfolgt sei. Eine Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs zu einem früheren Zeitpunkt sei aus Rechtsgründen nicht möglich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 01.03.2016 – Az.: S 17 R 342/13 – (Bl. 60 ff der beigezogenen Vorprozessakte S 17 R 342/13) Bezug genommen. Die Klägerin hatte hiergegen Berufung eingelegt. Mit Urteil vom 28.10.2016 – Az.: L 21 R 316/16 - hatte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe den Überprüfungsantrag der Klägerin zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für eine Rücknahme nicht vorlägen. Der Ausgangsbescheid vom 08.04.2009 sei rechtmäßig. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Erhöhung der Rente sei die Vorschrift des § 100 Abs. 1 Satz 1 SGB VI. Änderten sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn, werde die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Wirksam sei der mit familiengerichtlichem Urteil ausgesprochene Versorgungsausgleich erst mit der Rechtskraft des Urteils am 10.12.2008 geworden. Entscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, würden gemäß § 53g Abs. 1 Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) erst mit ihrer Rechtskraft wirksam. Diese Vorschrift sei weiterhin anzuwenden, denn nach der Übergangsvorschrift des § 48 Abs. 1 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) sei in Verfahren über den Versorgungsausgleich, die vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden sind, das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Die Ausnahmen des § 48 Abs. 2 und 3 VersAusglG lägen nicht vor. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2016 – Az.: L 21 R 316/16 – (Bl. 102 ff der beigezogenen Vorprozessakte S 17 R 342/13) Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hatte die Klägerin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt. Diese wurde mit Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.03.2018 – Az.: B 13 R 384/16 B - als unzulässig verworfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den vorgenannten Beschluss des Bundessozialgerichts vom 12.03.2018 (Bl. 118 ff der beigezogenen Vorprozessakte S 17 R 342/13) Bezug genommen. Das Gericht hat die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Vorprozessakte des Sozialgerichts Münster zu dem Az. S 17 R 342/13 beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten, sowie der beigezogenen Vorprozessakte verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klage ist insbesondere als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG statthaft, da die Klägerin die Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 01.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019, die Verpflichtung der Beklagten, den Bescheid vom 08.04.2009 abzuändern sowie die Verurteilung der Beklagten, ihr eine höhere Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2008 zu gewähren, begehrt. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin ist nicht gem. § 54 Abs. 2 SGG beschwert, da der von ihr angefochtene Bescheid vom 01.03.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2019 nicht rechtswidrig ist. Der Bescheid vom 08.04.2009 war nicht gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X zurückzunehmen, da bei seinem Erlass das Recht nicht unrichtig angewandt worden ist. Gem. § 44 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Das Recht wurde richtig angewandt und es wurde auch von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung der aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten Rente ab einem früheren Zeitpunkt als dem 01.01.2009. Der Ausgangsbescheid vom 08.04.2009 ist rechtmäßig. Nach § 100 Abs. 1 S. 1 SGB VI wird in den Fällen, in denen sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Rente nach ihrem Beginn ändern, die Rente in neuer Höhe von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Änderung wirksam ist. Wirksam ist der mit familiengerichtlichem Urteil ausgesprochene Versorgungsausgleich erst mit der Rechtskraft des Urteils am 10.12.2008 geworden. Insoweit hat die Beklagte zutreffender- und rechtmäßigerweise die aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhte Rente ab dem 01.01.2009 gewährt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Kammer insoweit Bezug auf die zutreffenden Ausführungen der Beklagten in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 22.05.2019, denen sie sich nach eigener Prüfung anschließt (§ 136 Abs. 3 SGG). Zudem nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen und zur weiteren Begründung ihrer Entscheidung Bezug auf die Ausführungen in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 28.10.2016 – Az.: L 21 R 316/16 –, im Rahmen dessen bereits festgestellt wurde, dass der Ausgangsbescheid vom 08.04.2009 rechtmäßig ist, und schließt sich diesen nach eigener Prüfung an. Insbesondere hat die Klägerin keine neuen Tatsachen vorgetragen, die eine abweichende Entscheidung begründen könnten. Mangels Bestehens eines Anspruchs auf Gewährung der aufgrund des Versorgungsausgleichs erhöhten Rente ab einem früheren Zeitpunkt als dem 01.01.2009 besteht jedenfalls auch kein Anspruch nach § 44 SGB I auf die geltend gemachte Verzinsung. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.