Beschluss
S 17 R 342/13
SG MUENSTER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Versorgungsausgleich wird rentenrechtlich erst mit Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung wirksam.
• Bei laufender Rente ist eine aufgrund des Versorgungsausgleichs eintretende Erhöhung nach dem Monatsprinzip erst ab dem Monat nach der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (§ 100 Abs.1 S.1 SGB VI i.V.m. § 48 SGB X).
• Die Rückwirkung einer Versorgungsausgleichsübertragung auf Zeiten vor der Rechtskraft ist ohne spezielle gesetzliche Grundlage nicht möglich.
• Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre ggf. ein Amtshaftungsanspruch und nicht vor den Sozialgerichten geltend zu machen.
Entscheidungsgründe
Wirkung des Versorgungsausgleichs auf laufende Rente: Beginn mit Rechtskraft, Monatsprinzip • Der Versorgungsausgleich wird rentenrechtlich erst mit Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung wirksam. • Bei laufender Rente ist eine aufgrund des Versorgungsausgleichs eintretende Erhöhung nach dem Monatsprinzip erst ab dem Monat nach der Wirksamkeit der familiengerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen (§ 100 Abs.1 S.1 SGB VI i.V.m. § 48 SGB X). • Die Rückwirkung einer Versorgungsausgleichsübertragung auf Zeiten vor der Rechtskraft ist ohne spezielle gesetzliche Grundlage nicht möglich. • Ein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Durchführung des Versorgungsausgleichs wäre ggf. ein Amtshaftungsanspruch und nicht vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Die Klägerin, geboren 1958, begehrt die rückwirkende Berücksichtigung einer durch Versorgungsausgleich übertragenen Rentenanwartschaft bereits ab 1.4.2002. Sie bezieht seit 2004/2006 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; die Beklagte nahm nach Durchführung des Versorgungsausgleichs Rentenpunkte hinzu und erhöhte die Rente mit Wirkung ab 1.1.2009. Das Amtsgericht Ahlen führte im Scheidungsurteil vom 00.00.2008 Versorgungsausgleich zu Gunsten der Klägerin; dieses Urteil wurde durch Berufungsrücknahme am 10.12.2008 rechtskräftig. Die Klägerin verlangt, die Rentenerhöhung bereits ab Ende der Ehezeit (31.3.2002) zu gewähren. Die Beklagte verweist auf die Vorschrift, wonach die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs erst mit dessen Rechtskraft wirksam werden und hat die Überprüfung nach § 44 SGB X abgelehnt. Das Sozialgericht hat entschieden, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. • Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet; maßgeblicher Streitgegenstand ist der Bescheid der Beklagten vom 13.4.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.4.2013. • Die Rente der Klägerin beruht auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (Bewilligungsbescheid 24.8.2006); nach § 48 Abs.1 S.1 SGB X kann ein solcher Verwaltungsakt bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. • Wesentliche Änderung trat durch das rechtskräftige Scheidungsurteil mit Versorgungsausgleich ein; die Änderung ist jedoch erst mit der Rechtskraft wirksam. Entscheidend ist der Eintritt der Rechtskraft der familiengerichtlichen Entscheidung (§ 53g Abs.1 FGG i.V.m. § 48 VersAusglG). • Für laufende Renten gilt das Monatsprinzip des § 100 Abs.1 S.1 SGB VI (lex specialis zu § 48 SGB X): Eine Änderung ist nur zum folgenden Monatsbeginn zu berücksichtigen; daher konnten die übertragenen Entgeltpunkte erst ab 1.1.2009 die laufende Rente erhöhen. • Eine rückwirkende Berücksichtigung bis 1.4.2002 fehlt an einer gesetzlichen Grundlage; insoweit ändert auch eine frühere Urteilsverkündung nichts, solange keine Rechtskraft vorliegt. • Rechtsklarheit und Rechtssicherheit gebieten, dass Verzögerungen der familiengerichtlichen Entscheidung grundsätzlich nicht zu einer früheren Wirksamkeit der rentenrechtlichen Folgen führen; etwaige Schadensersatzansprüche wegen Verzögerung wären als Amtshaftungsanspruch nicht vor dem Sozialgericht zu verfolgen. • Das Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X wurde von der Beklagten zutreffend durchgeführt; der Bescheid vom 8.4.2009 war nicht zurückzunehmen, weshalb der Widerspruchsbescheid ebenfalls nicht rechtswidrig ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente bereits ab 1.4.2002, weil der Versorgungsausgleich rentenrechtlich erst mit Eintritt der Rechtskraft des familiengerichtlichen Urteils wirksam wurde (10.12.2008) und nach dem Monatsprinzip des § 100 Abs.1 S.1 SGB VI die Erhöhung daher erst ab 1.1.2009 zu berücksichtigen ist. Eine rückwirkende Berücksichtigung bis 2002 fehlt an einer gesetzlichen Grundlage; rechtliche Bedenken gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts bestehen nicht. Etwaige Schadensersatz- oder Haftungsansprüche wegen einer verzögerten Durchführung des Versorgungsausgleichs wären gesondert als Amtshaftungsanspruch vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen. Kosten des Rechtsstreits sowie außergerichtliche Kosten sind der Beklagten aufzuerlegen, das Verfahren endet mit Abweisung der Klage.