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Endurteil

S 35 KR 1744/20

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Bei einem zugunsten des Arzneimittels erfolgten Inflationsausgleich handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung iSd § 130a Abs. 3b S. 6 SGB V , sodass der einer Preiserhöhung zeitlich vorausgehender Inflationsausgleich der Ablösung des Generikaabschlags nicht entgegensteht. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem zugunsten des Arzneimittels erfolgten Inflationsausgleich handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung iSd § 130a Abs. 3b S. 6 SGB V , sodass der einer Preiserhöhung zeitlich vorausgehender Inflationsausgleich der Ablösung des Generikaabschlags nicht entgegensteht. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) I. Es wird festgestellt, dass das von der Klägerin hergestellte und in Verkehr gebrachte Arzneimittel Valdoxan (Wirkstoff: Agomelatin) seit dem 01.03.2019 keiner Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V unterliegt und dass die Klägerin seit diesem Zeitpunkt nicht verpflichtet ist, den Abschlag nach § 130a Abs. 3b SGB V zu zahlen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 2.500.000,- € festgesetzt. 1. Die Klage ist zulässig, da das sachlich (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 SGG) und örtlich (§ 57 Abs. 1 Satz 1 SGG) zuständige Sozialgericht München angerufen wurde und es eines Vorverfahrens zwischen den Parteien bei einer Feststellungsklage (§ 55 SGG) nicht bedurfte, so dass keine Klagefrist einzuhalten war (Keller/Meyer-Ladewig, SGG, 13. Auflage, § 54, Rn. 41). Eine Sonderzuweisung nach § 57 Abs. 4 SGG scheidet aus, da diese nur Streitigkeiten betrifft, bei denen die Festbetragsfestsetzung unmittelbar Streitgegenstand und nicht lediglich Vorfrage für den geltend gemachten Anspruch ist. Die Regelung des § 57 Abs. 4 SGG hat inzwischen heute keinen praktischen Anwendungsbereich mehr (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 57 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 77). Auch eine Sonderzuständigkeit nach § 57 Abs. 5 SGG greift nicht. Die Regelung betrifft Klagen gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde über Ausnahmeanträge pharmazeutischer Unternehmen mit dem Ziel, von den gesetzlichen Herstellerabschlägen befreit zu werden. Diese Freistellungen können unter den Voraussetzungen des § 130a Abs. 4 SGB V konzernbezogen insbesondere mangels finanzieller Leistungsfähigkeit erteilt werden oder unter den Voraussetzungen des § 130a Abs. 9 SGB V arzneimittelbezogen für Arzneimittel zur Behandlung seltener Leiden, wenn insbesondere die Refinanzierung der Forschungs- und Entwicklungskosten durch den Rabatt in Frage steht (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 57 SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 80). Streitgegenstand ist im vorliegenden Verfahren jedoch die Generikaabschlagspflicht im Rahmen von § 130a Abs. 3b SGB V. Ebenso ist eine Sonderzuständigkeit nach § 57a Abs. 4 SGG nicht gegeben. Unter Entscheidungen im Sinne der Vorschrift sind – wie in § 57a Abs. 3 SGG – all diejenigen verbindlichen Rechtsakte von Organen von Selbstverwaltungsträgern oder von gemeinsamen Gremien zu verstehen, die einseitig und damit nicht durch Vertrag ergehen. Dies können normative Regelungen wie Richtlinien (vor allem des Gemeinsamen Bundesauschusses), Beschlüsse, Grundsätze oder Maßstäbe sein. Zu den von § 57a Abs. 4 SGG erfassten Verträgen gehören insbesondere die Bundesmantelverträge (vgl. Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 57a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 36, 49). Keine Entscheidungen sind Empfehlungen, Leitlinien u.Ä. ohne Rechtsnormcharakter und ohne Anspruch auf Rechtsverbindlichkeit (Groth in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl., § 57a SGG (Stand: 15.06.2022), Rn. 37). Der vom Beklagten mit Wirkung zum 20.05.2020 im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer angepasste Leitfaden zu § 130a Abs. 3b SGB V („Umsetzung der Neuregelung nach § 130a Absatz 3b Satz 5 SGB V“) beinhaltet Berechnungsmodalitäten und ist daher – wie schon sein Name nahelegt – einer Leitlinie zuzuordnen, nicht aber einer normativen Entscheidung iSd Vorschrift. Dies hat das BSG in seiner Entscheidung vom 30.09.2015, Az.: B 3 KR 1/15 R, Rn. 27 (juris) bestätigt: Die dem Beklagten durch § 130a Abs. 3b Satz 4 iVm § 130a Abs. 3a Satz 10 SGB V eingeräumte Befugnis, „das Nähere“ zu regeln, bezieht sich vor allem auf Abrechnungsfragen (§ 130a Abs. 3b Satz 8 und 9 SGB V). Die Regelungsbefugnis des Beklagten betrifft somit nicht die materiellen Voraussetzungen der Abschlagspflicht, die der Gesetzgeber vorgegeben hat, sondern nur die zur praktischen Umsetzung und Handhabung der Generikaabschlagspflicht erforderlichen Bestimmungen. Bezüglich der materiellen Voraussetzungen der Abschlagspflicht kann der Beklagte lediglich die gesetzlichen Vorgaben nachzeichnen, der für jede Normsetzung kennzeichnende Gestaltungsspielraum des Normgebers kommt ihm bei der Auslegung der gesetzlichen Tatbestandsmerkmale nicht zu. Der Beklagte rückte im Erörterungstermin von einer eventuellen Sonderzuständigkeit ab und sah das SG B-Stadt als zuständig an. Im zu entscheidenden Fall handelt es sich um eine Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 SGG. Die Klägerin beantragt für ihr Medikament Valdoxan die Feststellung, dass das Arzneimittel seit dem 01.03.2019 keiner Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V unterliege und die Klägerin auch nicht verpflichtet sei, diesen Abschlag zu zahlen. Diese Frage betrifft ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten. Zwar erfolgt die Abrechnung des Abschlags nach § 130a Abs. 3b SGB V zwischen den Krankenkassen und Apotheken und nachgelagert im Verhältnis Apotheken zu den pharmazeutischen Unternehmen. Der Beklagte regelt jedoch gem. § 130a Abs. 3b Satz 5, Abs. 3a Satz 11 SGB V das Nähere im Benehmen mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildeten maßgeblichen Spitzenorganisationen der pharmazeutischen Unternehmer auf Bundesebene, somit auch die maßgeblichen Berechnungsfragen der Abschlagspflicht nach § 130a Abs. 3b SGB V. Damit besteht zwischen der Klägerin und dem Beklagten ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, innerhalb dessen das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Abschlagspflicht zum Stichtag 01.03.2019 zu klären ist. Die Klägerin kann aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Abschlagspflicht auf den Unternehmensumsatz bzw. den -gewinn und damit einhergehend auf den unternehmerischen Erfolg das nötige Interesse an der Feststellung vorweisen. Die zunächst erfolgte Beiladung der Bundesrepublik Deutschland wurde auf deren Antrag aufgehoben; sie ist durch den Gegenstand des Rechtstreits nicht in ihren Interessen berührt. Das hier ergangene Urteil hat keine Auswirkungen auf die Rechtssphäre der Beigeladenen; ihre Rechtsposition wird dadurch weder verbessert noch verschlechtert. Die Kammer konnte gem. § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. 2. Die Klage ist begründet. Für das Arzneimittel Valdoxan besteht aufgrund der Preissenkung vom 01.03.2019 keine Generikaabschlagspflicht. Die Absenkung des Herstellerabgabepreises (Abgabepreis des pharmazeutischen Unternehmers, ApU) von Valdoxan zum 01.03.20219 führt zu einer Ablösung des Generikaabschlags nach § 130a Abs. 3b Satz 2 Halbsatz 1 SGB V. Bei dem mit Wirkung zum 01.07.2018 zugunsten von Valdoxan erfolgten Inflationsausgleich handelt es sich nicht um eine Preiserhöhung im Sinne von § 130a Abs. 3b Satz 6 SGB V. Der vorgenommene Inflationsausgleich steht der Ablösung des Generikaabschlags nicht entgegen. Die Ansicht, wonach der einer Preiserhöhung zeitlich vorausgehende – anders als der einer Preiserhöhung zeitlich nachgelagerte – Inflationsausgleich die Ablösung des Generikaabschlags stets verhindere, führt im Falle von Valdoxan zu einer sachgrundlosen Ungleichbehandlung, wodurch die Klägerin in ihren Rechten verletzt wird. a. Nach § 130a Abs. 3b Satz 1 Halbsatz 1 SGB V erhalten die Krankenkassen ab dem 1. April 2006 für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel einen Abschlag von 10% des ApU ohne Mehrwertsteuer. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. 9. 2005 – 2 BvF 2/03 –, BVerfGE 114, 196-257, Rn. 242 die Abschlagspflicht als – grundsätzlich gerechtfertigten – Eingriff in die Berufsfreiheit der pharmazeutischen Unternehmen qualifiziert. Eine Absenkung des ApU ohne Mehrwertsteuer, die ab dem 1. Januar 2007 vorgenommen wird, vermindert den Abschlag nach Satz 1 in Höhe des Betrages der Preissenkung; wird der Preis innerhalb der folgenden 36 Monate erhöht, erhöht sich der Abschlag nach Satz 1 um den Betrag der Preiserhöhung ab der Wirksamkeit der Preiserhöhung bei der Abrechnung mit der Krankenkasse (§ 130a Abs. 3b Satz 2 SGB V). Nach § 130a Abs. 3b Satz 4 SGB V gilt Satz 2 zweiter Halbsatz nicht für Preiserhöhungen, die sich aus der Anhebung des Preisstands vom 1. August 2009 nach Absatz 3a Satz 2 ergeben. Absatz 3a Satz 8 bis 11 gilt entsprechend (Satz 5). Satz 2 gilt nicht für ein Arzneimittel, dessen Abgabepreis nach Satz 1 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung erhöht worden ist; Preiserhöhungen vor dem 1. Dezember 2006 sind nicht zu berücksichtigen (Satz 6). Der Abschlag von 10% bleibt somit unverändert. Hierdurch soll eine Manipulation der Abschlagsregelung durch eine Kombination aus Preiserhöhung und danach erfolgter Preisabsenkung, sogenannte Preisschaukel, vermieden werden (vgl. BT-Drucks. 16/4247, Seite 47; Ernst-Wilhelm Luthe in: Hauck/Noftz SGB V, 5. Ergänzungslieferung 2024, § 130a SGB V, Rn 57; BeckOGK/Hess, 15.11.2023, SGB V § 130a Rn. 10). Die gesetzliche Regelung setzt also für patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel ab dem 01.04.2006 einen Abschlag von 10% des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer fest. Preissenkungen nach dem 01.01.2007 senken den Abschlag entsprechend. Nach diesem Zeitpunkt innerhalb einer Frist von 36 Monaten erfolgte Preisanhebungen erhöhen ihn wiederum; es sei denn, die Preiserhöhung erschöpft sich in der Inanspruchnahme des Inflationsausgleichs. Satz 4 der Vorschrift (Verweis auf den Inflationsausgleich nach § 130a Abs. 3a Satz 2 SGB V) wurde erst mit dem GSAV vom 09.08.2019 eingefügt und trat zum 16.08.2019 in Kraft. Patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel – Generika – unterfallen auch dem in § 130a Abs. 3a Satz 2 SGB V geregelten Preismoratorium (vgl. Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 130a SGB V (Stand: 27.10.2021), Rn. 44), wonach Preiserhöhungen auf den Herstellerabgabepreis eines Arzneimittels den ab 01.01.2010 erhobenen Preisabschlag zugunsten der Krankenkasse für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel um den Betrag der Preiserhöhung anheben (vgl. BeckOGK/Hess, 15.11.2023, SGB V § 130a Rn. 14), d.h. Preiserhöhungen werden neutralisiert (vgl. Becker/Kingreen/Axer, 8. Aufl. 2022, SGB V § 130a Rn. 11). Damit soll verhindert werden, dass der pharmazeutische Hersteller seinen gesetzlichen Rabattverpflichtungen entgeht, indem er den zu gewährenden Rabatt auf den Herstellerabgabepreis aufschlägt (vgl. Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 130a SGB V (Stand: 27.10.2021), Rn. 29). Das seit dem 01.08.2010 geltende Preismoratorium wurde seither mehrfach verlängert, zuletzt mit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz bis Ende 2026. Ausgleichend sieht daher § 130a Abs. 3a Satz 2 SGB V ab dem 01.07.2018 die Möglichkeit eines Inflationsausgleichs vor, der während der verlängerten Laufzeit des Preismoratoriums jeweils zum 01.07. eines jeden Jahres wiederholt werden kann. Im Rahmen des Inflationsausgleichs können pharmazeutische Hersteller ihre Abgabepreise erhöhen, ohne dass die Erhöhung Gegenstand des Abschlags wird. Der Gesetzgeber wollte der pharmazeutischen Industrie ihre bisherigen Gewinnspannen erhalten und ihr die Möglichkeit zur Berücksichtigung gestiegener Personal- und Sachkosten geben (vgl. BT-Drs. 19/10681, Seite 87; Schneider in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 130a SGB V (Stand: 27.10.2021), Rn. 33). Die Möglichkeit des Inflationsausgleichs wurde mit dem GSAV ab dem 16.08.2019 über den Verweis in § 130a Abs. 3b Satz 4 SGB V auf Abs. 3a Satz 2 auch für die ebenfalls dem Preismoratorium unterliegenden Generika klargestellt. Die Klägerin hat ihr Arzneimittel Valdoxan zum 01.04.2009 auf den deutschen Markt gebracht. Aufgrund der in § 130a Abs. 3a Satz 2 SGB V ab 01.07.2018 eingeführten Möglichkeit, zum Ausgleich für die Fortdauer des Preismoratoriums einen Inflationsausgleich vornehmen zu können, machte die Klägerin für ihr Produkt zu diesem Stichtag davon Gebrauch. Der ApU stieg von 42,56 € auf 43,33 €. Valdoxan war zu diesem Zeitpunkt noch patentgeschützt. Erst seit Ablauf des Patentschutzes am 26.02.2019 unterliegt das Medikament als patentfreies und wirkstoffgleiches Arzneimittel den Abschlagsregelungen nach § 130a Abs. 3b SGB V. Da nach dieser Vorschrift von nun an grundsätzlich den Krankenkassen ein Generikaabschlag zu gewähren war, senkte die Klägerin zum 01.03.2019 den ApU von Valdoxan um 10%, mit dem Ziel, den Generikaabschlag entsprechend der Regelung nach § 130a Abs. 3b Satz 2 Halbsatz 1 SGB V abzulösen. Der Klägerin wurde die Ablösung jedoch verwehrt, weil sie nach dem Verständnis des Beklagten damit den Ausschlusstatbestand nach § 130a Abs. 3b Satz 6 SGB V (im Zeitpunkt der Senkung des ApU am 01.03.2019 noch Satz 5) ausgelöst habe, d.h. eine Ablösung des Generikaabschlags war aus dessen Sicht ausgeschlossen, weil der ApU aufgrund der Nutzung des Inflationsausgleichs am 01.07.2018 im Zeitraum von 36 Monaten vor der Preissenkung zum 01.03.2019 erhöht worden sei. Erst ab dem 16.08.2019, also 5 1/2 Monate später, sei die folgenlose Anwendung des Inflationsausgleichs auch für Generika durch den Gesetzgeber mit dem neu eingefügten Satz 4 aufgenommen, d.h. neu eingeführt, worden. Die erkennende Kammer folgt dieser Ansicht nicht. § 130a Abs. 3b SGB V bezieht sich auf patentfreie, wirkstoffgleiche Arzneimittel. Im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Inflationsausgleichs war Valdoxan noch ein patentgeschütztes Medikament und unterfiel der Regelung des § 130a Abs. 3a SGB V. Die Nutzung des Inflationsausgleichs entsprach der geltenden Rechtslage, wonach dessen Inanspruchnahme bei patentgeschützten Arzneimitteln keine Auswirkung auf den nach § 130a Abs. 3a SGB V zu gewährenden Abschlag hat. Den Inflationsausgleich hat der Gesetzgeber eingeräumt, um das seit 01.01.2010 geltende Preismoratorium fortgelten lassen zu können. Solange das Medikament patentgeschützt war, entfaltete die Regelung des § 130a Abs. 3b SGB V keine Rechtswirkungen darauf; somit auch dessen Satz 6 (Satz 5 aF) nicht. Als Generikum wiederum hatte es jedoch keinerlei Preiserhöhung erfahren, sondern eine unmittelbare Senkung des ApU um 10%, so dass § 130a Abs. 3b Satz 6 (Satz 5 aF) SGB V ebenfalls nicht zur Anwendung kommt. Demzufolge konnte der Generikaabschlag ungeachtet der als patentgeschütztes Medikament erlaubt in Anspruch genommenen Inflationsbereinigung gemäß § 130a Abs. 3b Satz 2 SGB V durch die Preissenkung vom 01.03.2019 abgelöst werden. Ein einmal regelkonform durchgeführtes Verhalten (im Zeitpunkt des Inflationsausgleichs stellte dieser wie oben dargestellt keine Preiserhöhung iSd § 130a Abs. 3a SGB V dar) kann nicht zu einem späteren Zeitpunkt als regelwidriges Verhalten qualifiziert werden, zumal der Übergang vom patentgeschützten Zustand in den eines Generikums frei von jeglicher Beeinflussbarkeit ist. Diese Situation ist durchaus mit einer aus dem Baurecht bekannten Konstellation vergleichbar: Ein einmal rechtmäßig erstelltes Bauwerk wird durch eine spätere Änderung des Bebauungsplans nicht rechtswidrig. b. Das Gericht sieht sich durch die Gesetzesbegründung zum GSAV in seiner Auffassung bestätigt. Bei der Einführung von § 130a Abs. 3b Satz 4 SGB V mit dem GSAV vom 09.08.2019 und dessen Inkrafttreten zum 16.08.2019 wurde der Formulierung nach zwischen den Beteiligten unstreitig eindeutig geregelt, dass ab dem 16.08.2019 die Vornahme des Inflationsausgleichs keine Auswirkung auf die Ablöse des Generikaabschlags hat, d.h. keine Preiserhöhung iSd Abschlagregimes darstellt. Der Beklagte ist der Meinung, dass es sich hierbei um eine Neuregelung handelt, die keine rückwirkende Geltung entfaltet. Die erkennende Kammer hingegen geht von einer klarstellenden Regelung aus, wie es auch in der Gesetzesbegründung ausdrücklich heißt: „Mit der Änderung [gemeint ist die Einfügung des Satzes 4 in § 130a Abs. 3b SGB V] wird klargestellt, dass eine Preiserhöhung aufgrund der Nutzung des Inflationsausgleichs nicht durch den zuvor bereits ganz oder teilweise abgelösten Generikaabschlag wieder gemindert werden kann.“ (BT-Drs. 19/10681, Seite 87). Eine klarstellende Regelung hat zur Folge, dass der nun ausdrücklich erwähnte Sachverhalt bereits vorher auf die gleiche Weise zu handhaben war. Die Argumentation des Beklagten gegen eine gesetzliche Klarstellung überzeugt nicht, denn dadurch hinge es rein vom (vor allem zeitlichen) Zufall des Ablaufs des Patentschutzes ab, ob bezogen auf die zeitliche Spanne zwischen der Einführung des Inflationsausgleichs bei patentgeschützten Arzneimitteln zum 01.07.2018 und der Klarstellung hinsichtlich den ebenfalls dem Preismoratorium unterliegenden Generika am 09.08.2019 dieser „sanktionsfrei“ oder mit dem Risiko einer nicht anzuerkennenden Ablöse des Generikaabschlags in Anspruch genommen werden könnte. Dies bedeutete dann aber keine stringente Regelung mit dahinterstehender Systematik, sondern wäre rein willkürlich. Denn der Inflationsausgleich ist kein Instrument der strategischen Unternehmensführung, insbesondere besteht keine freie Wählbarkeit von Zeitpunkt und Umfang, sondern er kann ausschließlich zum 01.07. eines Jahres und allein anhand der Entwicklung des Verbraucherpreisindex (VPI) in Anspruch genommen werden. Er wurde vom Gesetzgeber als Gegengewicht zur langen Dauer des Preismoratoriums zugestanden, da dieses andernfalls wohl zunehmend als unverhältnismäßig einzustufen gewesen wäre. Die VPI-Raten waren aufgrund des damals begrenzten Umfangs (1,8% bis 0,5% in den Jahren 2013 – 2020) für eine missbräuchliche Preisstrategie (Gesetzesziel der Vermeidung von Preisschaukeln) nicht geeignet. Auch kann die gerade gesetzlich eingeräumte Ermöglichung der Preisanpassung mittels Inflationsausgleich nicht als rechtsmissbräuchliches oder profitorientiertes Handeln qualifiziert werden. Eine Klarstellung hingegen sichert einen Gleichlauf und eine Gleichbehandlung bei für beide Formen (patentgeschützt / Generikum) geltenden Rahmenbedingungen in Gestalt des Preismoratoriums. c. Rein ergänzend sei angemerkt, dass nach dem Dafürhalten des Gerichts die Inanspruchnahme des Inflationsausgleichs vor der Preissenkung und nach der Preissenkung nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen und damit nicht zu Verwerfungen führt. Das Gericht ist der Ansicht, dass der Beklagte unterschiedliche Prämissen beim Vergleich, ob die Inanspruchnahme des Inflationsausgleichs zeitlich vor oder nach der Ablösung des Generikaabschlags eine Rolle spielt, zugrunde gelegt hat. Er geht bei seinen Berechnungen davon aus, dass es sich bei dem im zu entscheidenden Fall vor Senkung des ApU noch als patentgeschütztes Medikament in Anspruch genommenen Inflationsausgleich um eines Preiserhöhung iSv § 130a Abs. 3b Satz 6 SGB V handelt (vgl. zB Schreiben vom 06.10.2023, Seite 4 oben), was dementsprechend zwangsläufig zu unterschiedlichen Rechenergebnissen führt. Nach Überzeugung der Kammer ist für eine Vergleichbarkeit in beiden Szenarien davon auszugehen, dass die einer der Preissenkung vorwie nachgelagerte Inanspruchnahme des Inflationsausgleichs keine Preiserhöhung darstellt (dementsprechend auch keine Sperrfrist nach § 130a Abs. 3b Satz 6 SGB V auslöst). Nur so lässt sich feststellen, ob zwischen beiden Szenarien tatsächlich ein Unterschied besteht, der eine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf das Generikaabschlagsregime sachlich rechtfertigt. Nach dem Verständnis des Gerichts führen beide Modalitäten zum gleichen Ergebnis. Somit erschließt sich der erkennenden Kammer auch rein faktisch nicht, weshalb die Konstellationen rechtlich unterschiedlich zu behandeln seien. Vielmehr deckt sich das Ergebnis mit den zugehörigen Gesetzesmaterialien, nach denen es sich bei der Einführung des § 130a Abs. 3b Satz 4 SGB V um eine Klarstellung handelt, so dass die darin niedergelegte Regelung bereits für zeitlich vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gelagerte Sachverhalte galt und dementsprechend anzuwenden ist. d. Anderweitige rechnerische Fehler bei der Absenkung des Herstellerabgabepreises um 10% zur Ablösung des Generikaabschlags wurden weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. Der Tenor bezieht sich allein auf die am 01.03.2019 vorgenommene Senkung des ApU und nicht auf eventuelles Handeln oder Unterlassen der Klägerin in Folgejahren. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG, § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 63, 52 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Bei Verfahren, die in Bezug auf den Hersteller- und Generikaabschlag iSv § 130a SGB V die Feststellung der Abschlagspflicht zum Verfahrensgegenstand haben, ist die Höhe des streitigen Betrags, ggf. begrenzt auf den Höchststreitwert nach § 52 Abs. 4 Nr. 2 GKG zugrunde zu legen (vgl. BSG Urteil vom 30.09.2015 – B 3 KR 1/15 R). Zwar ist der Streitwert einer Feststellungsklage grundsätzlich niedriger als der Streitwert einer Leistungsklage; bei einer Feststellungsklage, die wie hier gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gerichtet und mit einer Leistungsklage gleichwertig ist, bemisst sich der Streitwert nach dem Betrag, den der Kläger letztlich erstrebt; ein Abzug ist nicht vorzunehmen (vgl. BSG, Beschluss vom 5. Oktober 1999 – B 6 KA 24/98 R –, Rn. 6, juris; BSG, Urteil vom 6. Dezember 2012 – B 11 AL 25/11 R –, SozR 4-4300 § 43 Nr. 1, SozR 4-4300 § 42 Nr. 1, Rn. 20). Entsprechend der vom Beklagten vorgelegten Berechnung Anlage B2 (= Seite 91 der Akte) erstreckt sich das wirtschaftliche Interesse der Klägerin bis Klageerhebung auf 3.250.583,70 €, so dass für das Verfahren als Streitwert der Höchststreitwert von 2.500.000,- € anzusetzen ist.