Urteil
B 11 AL 25/11 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Betreiber einer Internet-Jobbörse darf nach den von ihm akzeptierten Nutzungsbedingungen registrierte Nutzer von der Nutzung ausschließen, wenn diese kostenpflichtige Angebote einstellen.
• Ein "virtuelles Hausrecht" des Plattformbetreibers berechtigt zur Festlegung verbindlicher Nutzungsbedingungen und zu Sanktionen bei deren Verstoß.
• Die Aufnahme kostenpflichtiger Angebote in eine unentgeltlich betriebenen Vermittlungsplattform ist unzulässig und rechtfertigt die sofortige Löschung bzw. Sperre des Nutzers.
Entscheidungsgründe
Betreiberrecht der Jobbörse zur Sperrung bei Einbringung kostenpflichtiger Angebote • Der Betreiber einer Internet-Jobbörse darf nach den von ihm akzeptierten Nutzungsbedingungen registrierte Nutzer von der Nutzung ausschließen, wenn diese kostenpflichtige Angebote einstellen. • Ein "virtuelles Hausrecht" des Plattformbetreibers berechtigt zur Festlegung verbindlicher Nutzungsbedingungen und zu Sanktionen bei deren Verstoß. • Die Aufnahme kostenpflichtiger Angebote in eine unentgeltlich betriebenen Vermittlungsplattform ist unzulässig und rechtfertigt die sofortige Löschung bzw. Sperre des Nutzers. Die Klägerin ist eine private Arbeitsvermittlerin, die auf der Internet-Jobbörse der Beklagten Nutzerkonto und Angebote verwendete. In den von der Beklagten vorgegebenen Nutzungsbedingungen waren kostenpflichtige Angebote und Angebote, die Werbe- oder Geschäftszwecken dienen oder gegen § 296 SGB III verstoßen, untersagt; bei Verstoß war die sofortige Löschung vorgesehen. Die Klägerin verlangte von Bewerbern pauschal einen Aufwendungsersatz von 25 Euro mittels Klausel auf Bewerbungsbögen, unabhängig von einem Vermittlungserfolg. Die Beklagte deaktivierte daraufhin das Benutzerkonto mit der Begründung, die Praxis verstoße gegen SGB III; nach vorläufiger Änderung der Formulare wurde das Konto wieder aktiviert. Die Klägerin suchte festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, ihr Konto wegen der Erhebung des Aufwendungsersatzes zu deaktivieren. Das Sozialgericht wies die Klage ab; der Senat verwarf die Revision der Klägerin. • Zulässigkeit: Die Feststellungsklage ist zulässig; die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass ihr Konto nicht deaktiviert werden darf. • Virtuelles Hausrecht: Betreiber von Internetplattformen steht ein "virtuelles Hausrecht" zu, das die Festlegung der Nutzungsbedingungen und Sanktionen rechtfertigt; dies dient u.a. der Haftungsvermeidung und Gestaltung der Plattform. • Akzeptierte Nutzungsbedingungen: Die Klägerin war als registrierte Nutzerin an die Nutzungsbedingungen gebunden, die in § 9 kostenpflichtige Angebote und Angebote, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, verboten und in § 10 die Lösungsbefugnis regelten. • Kostenpflichtige Angebote: Die von der Klägerin eingestellten Angebote, verbunden mit der Verpflichtung der Bewerber zur Zahlung eines pauschalen Aufwendungsersatzes, sind nach den Nutzungsbedingungen als "kostenpflichtige Angebote" anzusehen und damit unzulässig. • Unentgeltlichkeitsprinzip: Die Jobbörse dient der unentgeltlichen Vermittlung gemäß § 43 Abs.1 SGB III (bzw. § 42 Abs.1 ab 1.4.2012) und den Nutzungsbedingungen; ein verpflichtender pauschaler Aufwendungsersatz ohne Vermittlungserfolg widerspricht diesem Grundsatz. • Frage des SGB III: Es ist für die Entscheidung nicht erforderlich, abschließend zu klären, ob §§ 296, 297 SGB III allgemein untersagen, mit Arbeitsuchenden Aufwendungsersatz zu vereinbaren; selbst bei Zulässigkeit nach SGB III bleiben die Angebote wegen ihrer Kostenpflichtigkeit unzulässig. • Ermessen der Beklagten: Die Pflicht der Beklagten, Internet-Selbstinformationseinrichtungen zu betreiben, begründet keine subjektiven Nutzungsansprüche Dritter; die Ausgestaltung der Plattform liegt im Ermessen der Beklagten. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Beklagte durfte das Benutzerkonto der Klägerin in der Jobbörse deaktivieren. Begründung: Die Klägerin hatte den Nutzungsbedingungen der Jobbörse zugestimmt, welche kostenpflichtige Angebote untersagen, und die von ihr eingestellten Angebote waren als kostenpflichtig einzuordnen, weil Bewerber zur pauschalen Zahlung eines Aufwendungsersatzes verpflichtet werden sollten. Damit verletzten die Angebote das in den Nutzungsbedingungen verankerte Unentgeltlichkeitsprinzip der Vermittlung. Das virtuelle Hausrecht der Beklagten und die ausdrücklich vorgesehenen Sanktionen rechtfertigen die sofortige Löschung bzw. Sperre; entgegenstehende Rechte der Klägerin oder verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; der Streitwert wurde mit 5000 Euro festgesetzt.