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Gerichtsbescheid

S 11 BA 41/21

SG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Programmgestaltende Mitarbeit bei TV-Produktionen kann auch dann im Rahmen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit erfolgen, wenn dabei keine eigenen Produktionsmittel eingesetzt werden. 2. Bei der Abgrenzung einer programmgestaltenden Tätigkeit von einer fernsehtypischen Mitarbeit, die als abhängige Beschäftigung erfolgt, ist im Einzelfall darauf abzustellen, welchen Einfluss die Tätigkeit auf den Inhalt des tatsächlich gesendeten Programms ausübt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Programmgestaltende Mitarbeit bei TV-Produktionen kann auch dann im Rahmen einer selbständig ausgeübten Tätigkeit erfolgen, wenn dabei keine eigenen Produktionsmittel eingesetzt werden. 2. Bei der Abgrenzung einer programmgestaltenden Tätigkeit von einer fernsehtypischen Mitarbeit, die als abhängige Beschäftigung erfolgt, ist im Einzelfall darauf abzustellen, welchen Einfluss die Tätigkeit auf den Inhalt des tatsächlich gesendeten Programms ausübt. I. Der Bescheid vom 03.09.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2021 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladene vom 10.10.2016 bis 27.01.2020 im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Sozialgericht München ist sachlich und gemäß § 57 Abs. 7 SGG örtlich zuständig. Die form- (§ 90 SGG) und fristgerecht (§ 87 SGG) eingelegte Feststellungsklage (§ 55 Abs. 3 SGG) ist auch im Übrigen zulässig. Das Gericht konnte trotz der Tatsache, dass der Liquidator der Beigeladenen verstorben ist und bislang kein neuer Liquidator benannt wurde, verhandeln und entscheiden. Die Prozessunfähigkeit der Beigeladenen unterbricht den Rechtstreit nicht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt 14. Auflage 2023, § 75 RdNr. 17e). Der vorliegende Rechtsstreit kann durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Sache keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist (§ 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 03.09.2020 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2021 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Gemäß § 7a Abs. 1 Satz 1 SGB IV in der Fassung bis 31.03.2022 (Antragstellung 2020) können die Beteiligten schriftlich eine Entscheidung der nach § 7a Abs. 1 Satz 3 SGB IV zuständigen Beklagten beantragen, ob eine Beschäftigung vorliegt. Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nicht selbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung setzt eine versicherungspflichtige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitszeit und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet (BSG vom 23.02.2021 – B 12 R 15/19 R; BSG vom 29.6.2021 – B 12 R 8/19 R). Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG vom 18.11.2015 – B 12 KR 16/13 R, vom 29.08.2012 – B 12 KR 25/10 R, vom 31.03.2015 – B 12 KR 17/13 R, vom 14.03.2018 – B 12 R 3/17 R jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob eine wertende Zuordnung zum Typus der abhängigen Beschäftigung gerechtfertigt ist, ergibt sich aus dem Vertragsverhältnis der Beteiligten, so wie es im Rahmen des rechtlich Zulässigen tatsächlich vollzogen worden ist. Ausgangspunkt ist daher zunächst das Vertragsverhältnis der Beteiligten, wie es sich aus den getroffenen Vereinbarungen und aus ihrer gelebten Beziehung ergibt. Nach der Einvernahme des Klägers im Erörterungstermin vom 06.12.2023 und unter Berücksichtigung des Akteninhaltes steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 10.10.2016 bis 27.01.2020 bei der Beigeladenen nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand. Der Kläger ist als Slow Motion Operator in Live-Übertragungen von Sportveranstaltungen tätig. Bei der Abgrenzung zwischen selbständiger und abhängiger Beschäftigung ist zwischen programmgestaltender Tätigkeit einerseits und fernsehtypischer Mitarbeit an Sendungen andererseits zu unterscheiden. Ist der gedankliche Inhalt des gesendeten Beitrages vorgegeben und die Tätigkeit bei Erstellung des Programmes durch die technische und gestalterische Mitwirkung geprägt, so ist regelmäßig vom Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung auszugehen (vgl. LSG NRW vom 08.08.2007- L 11 (8) R 35/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Eufach0000000001s gehören zu den programmgestaltenden Mitarbeitern diejenigen, die „typischerweise ihre eigene Auffassung zu politischen, wirtschaftlichen, künstlerischen und anderen Sachfragen, ihre Fachkenntnisse und Informationen, ihre individuelle künstlerische Befähigung und Aussagekraft in die Sendung einbringen“. Nicht zu programmgestaltenden Mitarbeitern gehören das betriebstechnische und das Verwaltungspersonal sowie diejenigen, die zwar bei der Verwirklichung des Programmes mitwirken, aber keinen inhaltlichen Einfluss darauf haben (BVerfGE 64, 256 (260;) BVerfGE 59, 231, (260 ff.)). Damit zeichnet sich die Tätigkeit sogenannter programmgestaltender Mitarbeiter durch den Einfluss auf den gedanklichen Inhalt der einzelnen Sendung im Sinne einer journalistischen und künstlerischen Tätigkeit aus (LSG NRW vom 17.12.2014 – L 8 R 463/11 m.w.N.). Der Kläger wird aufgrund seines Sachverstandes und seiner langjährigen Berufserfahrung sowie als Experte bei der Fernsehübertragung verschiedener Sportarten gebucht. Er hat bei seiner Tätigkeit verschiedene Kameras zu überblicken und die Bildsequenzen auszuwählen, die er für eine Slow Motion bzw. für eine Wiederholung als wichtig und geeignet erachtet. Der Kläger entscheidet selbständig ohne Vorgaben, welche Sequenzen wiederholt bzw. in Slow Motion gezeigt werden, er orientiert sich dabei am Spielgeschehen und wählt die Sequenzen aus, die für das Spielgeschehen wichtig bzw. besonders waren. Er übermittelt diese an den Regisseur, der die vom Kläger zugespielten Sequenzen dann in das Liveprogramm einspeist. Der Kläger bekommt keine Vorgaben hinsichtlich der Anzahl der zu liefernden Wiederholungssequenzen bzw. Slow Motions. Dass er keine eigenen Betriebsmittel verwendet ist insoweit unschädlich, da die Ü-Wägen eigene mehrkanalige Festplattenrekorder haben, die jeweils mit unterschiedlicher Software zu bedienen sind. Die Festplattenrekorder sind fest in die Ü-Wägen eingebaut. Wie beispielsweise das LSG Berlin-Brandenburg in seiner Entscheidung vom 23.01.2009 – L 1 KR 26/08 ausführt, ist das Fehlen eines Unternehmerrisikos mangels Kapitaleinsatzes kein durchschlagendes Argument für eine abhängige Beschäftigung, da gerade bei Übertragung von Fernsehsendungen die wesentliche Technik von Auftraggeber bzw. Sender zur Verfügung gestellt wird, um Kompatibilitätsprobleme zu vermeiden. Im vorliegenden Fall ist das Besondere noch, dass die Beigeladene lediglich als Vermittler, als eine Art Agentur, tätig wird. Wie der Kläger im Erörterungstermin ausgeführt hat, wird die Beigeladene als eine Art Zwischenhändler tätig, die die Operatoren anfragt, ob diese für ein bestimmtes Spiel Zeit haben. Der N. ist der technische Dienstleister. Der Programmablauf wird vom Sender vorgegeben und nicht von der Beigeladenen. Der Kläger ist also allenfalls vom technischen Apparat der Sendeanstalt abhängig, was jedoch nicht für eine abhängige Beschäftigung bei der Beigeladenen spricht (LSG Baden-Württemberg vom 18.05.2021 – L 9 BA 1059/19). Der Kläger arbeitet auch nicht mit Mitarbeitern der Beigeladenen zusammen, da diese keine Mitarbeiter hat, die die Tätigkeit des Klägers ebenfalls ausüben. Eine Mitarbeit des Klägers mit Mitarbeitern des Kunden der Beigeladenen ist ebenfalls nicht ersichtlich. Der Kläger liefert das von ihm ausgewählte Bildmaterial an den Regisseur. Gerade im Bereich Film, Funk und Fernsehen setzt eine Anerkennung als selbständige Tätigkeit keine Einordnung dieser Tätigkeit als programmgestaltende Mitarbeit voraus (Sächsisches LSG vom 16.05.2018 – L 1 KR 252/16). Wie das LSG weiter ausführt, kommt es auf die Verhältnisse während des Einsatzes an. Dass Ort und Zeit vorgegeben sind, ist insofern unerheblich, da Sportveranstaltungen üblicherweise an einem bestimmten Ort (z.B. Eishockeyhalle) zu einer bestimmten Zeit stattfinden. Aus der Vorgabe von Ort und Zeit kann daher nicht auf eine abhängige Beschäftigung geschlossen werden, da die Vorgabe von Ort und Zeit in der Natur der Sache liegt. Der Kläger hat die unterschiedlichen Honorare selbst ausgehandelt. Dabei wurden Pauschalhonorare gezahlt, die die Vorbereitungs- und Nachbereitungszeit mit beinhalteten. Es war dabei unerheblich, ob der Kläger längere Zeit oder weniger Zeit z.B. für die Vorbereitung oder Nachbereitung benötigt bzw. ob das Spiel wesentlich – aufgrund von Verlängerung – länger dauert als üblich. Der Kläger hatte auch ein Ausfallrisiko zu tragen. Wenn das Spiel, für das er als Slow Motion Operator gebucht war, ausfiel, war das sein Risiko, da er dann kein Honorar erhielt. Auch bei einer Nachholung des Spiels wurde der Kläger nicht automatisch wieder gebucht. Vielmehr startete die Beigeladene für ein Nachholspiel erneut eine Anfrage bei verschiedenen Operators. Wie der Kläger glaubhaft berichtet hat, werden bei Nachholspielen unter der Woche häufig Operators vor Ort gebucht. Das Honorar ist auch abhängig von der Berufserfahrung und Qualität der Arbeit und wurde vom Kläger mit der Beigeladenen ausgehandelt. Bei der Honorarvereinbarung ist auch zu berücksichtigen, dass keine weiteren Vereinbarungen hinsichtlich Vor- und Nachbereitung sowie Reisezeiten getroffen wurden und der Kläger keine Entschädigung erhielt, soweit Spiele, für die er gebucht war, ausfielen oder verschoben wurden. Denn der Kläger wurde – wie oben ausgeführt – nicht automatisch für das verschobene Spiel erneut zu den gleichen Konditionen gebucht (vgl. hierzu Sächsisches LSG vom 17.09.2015 – L 1 KR 10/11). Der Kläger hat eine Vielzahl von Auftraggebern. Während des streitigen Zeitraumes hatte der Kläger 47 Einzelverträge mit der Beigeladenen abgeschlossen, insgesamt mit seinen Auftraggebern 885. Es ist auch zu berücksichtigen, dass Regisseur und Redakteur nicht vom gleichen Auftraggeber gebucht werden, sondern von der Firma T.. Die Firma T. ist für den redaktionellen Inhalt der Übertragung bei M1.verantwortlich. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Kläger während der Sportliveübertragungen selbständig und ohne Vorgaben Bildsequenzen zur Wiederholung oder zur Slow Motion ausgewählt hat, die der Bildregisseur dann eingespeiste. Der Kläger wurde aufgrund seiner großen Erfahrung für bestimmte Sportübertragungen gebucht, wobei er das Honorar selbst ausgehandelt hat. Er hatte ein Ausfallrisiko zu tragen und war für viele weitere Auftraggeber tätig. Er hat verschiedene berufsspezifische Versicherungen abgeschlossen. Dass Ort und Zeit zur Erfüllung des Auftrages vorgegeben waren, liegt in der Natur von Livesendungen. Die Tatsache, dass die Arbeitsmittel von der Firma N., die den Auftrag disponiert, gestellt wird, ist unerheblich, da die Mehrkanalfestplatten im jeweiligen Ü-Wagen fest verbaut sind und mit jeweils unterschiedlicher Software arbeiten, sodass es für den Einzelnen nicht möglich ist, diese anzuschaffen (vgl. LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.). Unter Abwägung der für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Merkmale, nach Auswertung der Akten sowie Anhörung des Klägers und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger seine Tätigkeit bei der Beigeladenen als Slow Motion Operator bzw. Highlight Editor im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit verrichtet hat. Daher waren die Bescheide der Beklagten aufzuheben und festzustellen, dass die vom Kläger für die Beigeladene verrichtete Tätigkeit im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit ausgeübt wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, da der Kläger nach § 183 SGG kostenprivilegiert ist.