Urteil
S 9 SO 2622/17
SG Mannheim 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMANNH:2017:1107.S9SO2622.17.00
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Leitsätze
1. Schwerbehinderte Menschen, die voll erwerbsgemindert sind, können nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB 12 auch vor Erreichen der Altersgrenze einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der für sie maßgebenden Regelbedarfsstufe beanspruchen, wenn sie durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines Feststellungsbescheides des zuständigen Versorgungsamtes nachweisen, dass sie über das Merkzeichen G verfügen.(Rn.26)
2. Der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" schließt die nachträgliche Gewährung von Sozialhilfe dann nicht aus, wenn sich die vergangene ungedeckte Bedarfslage auf einen pauschalierten Bedarf bezieht und die Hilfebedürftigkeit bis zur Antragstellung nach § 44 Abs. 1 SGB 10 ohne Unterbrechungen angedauert hat (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R).(Rn.30)
3. Macht der Antragsteller im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB 10 einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 42 SGB 12 geltend, so kann der hierzu erforderliche Nachweis unter Vorlage der hierzu erforderlichen Dokumente auch rückwirkend geführt werden.(Rn.33)
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 27.07.2017 und vom 03.08.2017 und unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2017 - jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 - verurteilt, bei den bewilligten Sozialhilfeleistungen rückwirkend ab dem 01.08.2016 den Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G zu berücksichtigen, der Klägerin deshalb höhere Leistungen zu gewähren und die dem entgegenstehenden Bescheide zurückzunehmen bzw. abzuändern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten.
3. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schwerbehinderte Menschen, die voll erwerbsgemindert sind, können nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB 12 auch vor Erreichen der Altersgrenze einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der für sie maßgebenden Regelbedarfsstufe beanspruchen, wenn sie durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines Feststellungsbescheides des zuständigen Versorgungsamtes nachweisen, dass sie über das Merkzeichen G verfügen.(Rn.26) 2. Der Grundsatz "keine Hilfe für die Vergangenheit" schließt die nachträgliche Gewährung von Sozialhilfe dann nicht aus, wenn sich die vergangene ungedeckte Bedarfslage auf einen pauschalierten Bedarf bezieht und die Hilfebedürftigkeit bis zur Antragstellung nach § 44 Abs. 1 SGB 10 ohne Unterbrechungen angedauert hat (BSG, Urteil vom 29.09.2009, B 8 SO 16/08 R).(Rn.30) 3. Macht der Antragsteller im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB 10 einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 i.V.m. § 42 SGB 12 geltend, so kann der hierzu erforderliche Nachweis unter Vorlage der hierzu erforderlichen Dokumente auch rückwirkend geführt werden.(Rn.33) 1. Die Beklagte wird unter Abänderung der Bescheide vom 27.07.2017 und vom 03.08.2017 und unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2017 - jeweils in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 - verurteilt, bei den bewilligten Sozialhilfeleistungen rückwirkend ab dem 01.08.2016 den Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G zu berücksichtigen, der Klägerin deshalb höhere Leistungen zu gewähren und die dem entgegenstehenden Bescheide zurückzunehmen bzw. abzuändern. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach in voller Höhe zu erstatten. 3. Die Berufung wird zugelassen. I. Mit dem Einverständnis der Beteiligten macht das Gericht nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtgesetz (SGG) von der Möglichkeit Gebrauch, das Klageverfahren durch Urteil ohne mündliche Verhandlung abzuschließen. II. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zulässig (§ 54 Abs. 1 Satz 1 SGG). Denn bei sachdienlicher Auslegung des Klagebegehrens ergibt sich, dass die Klägerin der Sache nach im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 Sozialgesetzbuch X (SGB X) die Korrektur der bereits bestandskräftig gewordenen Bescheide für den Zeitraum ab Leistungsbeginn (01.08.2016) bis zum 30.06.2017 anstrebt, damit ihr rückwirkend der Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G (§ 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 SGB XII) gewährt wird. Das insoweit notwendige Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren (§ 78 SGG) ist durchgeführt worden, wobei sich der Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017 strenggenommen auch auf die Bescheide vom 27.07.2017 und vom 03.08.2017 erstreckt (§ 86 SGG). Denn mit den genannten Bescheiden hat die Beklagte die Berücksichtigung des streitigen Mehrbedarfszuschlags für die Zeit vor dem 01.08.2017 (Bescheid vom 27.07.2017) bzw. für die Zeit vor dem 01.07.2017 (Bescheid vom 03.08.2017) zumindest konkludent abgelehnt. Mit der Klageerhebung vom 29.08.2017 wahrt die Klägerin nach der Erteilung des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 die einmonatige Klagefrist (§ 87 SGG). III. Die Klage ist zudem im Wesentlichen begründet. Denn die Klägerin kann ab dem Beginn ihrer Sozialhilfeleistungen (01.08.2016) die Berücksichtigung des streitigen Mehrbedarfszuschlags und die entsprechende Erhöhung ihrer Leistungen um diesen Betrag beanspruchen. Nur soweit die Klägerin, was aufgrund eines fehlenden von ihr formulierten Klageantrags nicht sicher auszuschließen ist, entsprechende Leistungen auch für die Zeit vor dem 01.08.2016 begehrt haben sollte, ist die Klage vorsorglich abzuweisen. (1.) Im Einzelnen nimmt das Gericht zur Begründung auf seine Ausführungen in dem rechtskräftigen Urteil vom 24.05.2016 (S 9 SO 2060/15), die einen in den entscheidungserheblichen Umständen vollkommen identischen Sachverhalt betreffen, Bezug. Diese lauten: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich (nachträglich) als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht ... worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (§ 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Dieses Überprüfungsverfahren bewirkt in sozialrechtlichen Angelegenheiten, dass auch bestandskräftige Bescheide nachträglich entsprechend der materiellen Rechtslage zu korrigieren sind. Der Beklagte hat bei der Leistungsbewilligung bis einschließlich ... bislang lediglich die Regelleistung berücksichtigt, obwohl zwischenzeitlich durch das zuständige Versorgungsamt festgestellt worden ist (Bescheid vom ... ), dass beim Kläger schon seit dem ... eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt, die den Nachteilsausgleich G rechtfertigt (§§ 145 und 146 Sozialgesetzbuch IX - SGB IX in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Schwerbehindertenausweisverordnung - SchwbAuswVO). Diese Feststellung entfaltet für den Sozialhilfeträger im Hinblick auf den Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII Tatbestandswirkung. Hieraus folgt, dass schwerbehinderte Menschen, die voll erwerbsgemindert sind, auch vor Erreichen der Altersgrenze einen Mehrbedarf in Höhe von 17% der für sie maßgebenden Regelbedarfsstufe beanspruchen können, wenn sie durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises oder eines Feststellungsbescheides des zuständigen Versorgungsamtes nachweisen, dass Sie über das Merkzeichen G verfügen. Dieser Mehrbedarf gilt in pauschalierter Form die zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen schwerbehinderter Sozialhilfebezieher mit einer erheblichen Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr ab. Es ist somit nicht erforderlich, den konkreten alters- und behinderungsbedingten Mehraufwand im einzelnen nachzuweisen bzw. zu belegen (vgl. zur pauschalierenden Funktion dieses Mehrbedarfs: Schellhorn und andere, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 30 Rdnr. 4 sowie grundlegend BSG, Urteil vom 10.11.2011 - B 8 SO 12/10 R). Vor diesem Hintergrund steht mit den Feststellungen des Versorgungsamtes zugleich fest, dass der Kläger die materiellen Voraussetzungen dieses Mehrbedarfs bereits seit dem ... erfüllt. Nach Auffassung des Gerichts ist es daher geboten, insoweit im Rahmen des auf § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X beruhenden Überprüfungsverfahrens eine Korrektur der bestandskräftigen Bewilligungsbescheide vorzunehmen und dem Kläger diesen Mehrbedarf grundsätzlich rückwirkend zu gewähren (wie hier: SG Karlsruhe, Urteil vom 30.1.2014 – S 1 SO 3002/13 und SG Freiburg, Urteil vom 6.12.2012 – S 6 SO 24/10; anderer Auffassung wohl: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 8.5.2014 – L 9 SO 55/14 B, SG Wiesbaden, Urteil vom 30.4.2014 – S 30 SO 47/12, LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.9.2013 – L 2 SO 404/13). ... Dieser Entscheidung steht nicht entgegen, dass § 30 Abs. 1 SGB XII voraussetzt, dass die betreffenden Sozialhilfebezieher die Voraussetzungen (Feststellung des Merkzeichens G) gegenüber dem Sozialamt durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen entsprechenden Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes nachweisen. Hieraus kann nicht abgeleitet werden, dass die sozialhilferechtliche Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs erst ab dem Zeitpunkt möglich ist, ab dem die entsprechenden Nachweise dem Sozialamt vorgelegt werden. Denn im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Anwendung von § 44 Abs. 1 SGB XII im Rahmen der Sozialhilfe hat das BSG mittlerweile mehrfach ausgesprochen, dass der Grundsatz „keine Hilfe für die Vergangenheit“ die nachträgliche Gewährung von Sozialhilfe dann nicht ausschließt, wenn sich die (vergangene) ungedeckte Bedarfslage auf einen pauschalierten Bedarf (beispielsweise Regelleistung) bezieht und die Hilfebedürftigkeit bis zur Antragstellung nach § 44 Abs. 1 SGB X ohne Unterbrechungen angedauert hat. Nur dann, wenn der in der Vergangenheit (zu Unrecht) nicht gedeckte Bedarf eine Einzelleistung (also keine Pauschale beinhaltet) – zu denken ist in diesem Zusammenhang in erster Linie an einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII sowie an die besonderen Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 34 SGB XII) – oder wenn die Hilfebedürftigkeit oder eine andere Voraussetzung für den Sozialhilfebezug zwischenzeitlich entfallen ist, scheidet im Überprüfungsverfahren eine rückwirkende Hilfegewährung aus (vgl. hierzu die Grundsatzentscheidung des BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 16/08 R und die diesbezügliche Kommentierung bei juris-PK, online-Ausgabe, § 30 SGB XII, Rdnrn. 49 ff.). Da der Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 SGB XII wie eingangs dargestellt die Funktion einer Pauschalierung hat und vorliegend ein Bedarfswegfall nicht ersichtlich ist, ist der streitige Mehrbedarf unter Berücksichtigung von § 116a SGB XII ab dem Kalenderjahr ... zu berücksichtigen. Dem steht der bereits angesprochene Umstand, dass § 30 Abs. 1 SGB XII den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen durch die Vorlage eines Schwerbehindertenausweises bzw. eines entsprechenden Bescheides der Versorgungsverwaltung erfordert, nicht entgegen. Denn hieraus kann bei strenger Betrachtung nicht abgeleitet werden, dass die rückwirkende Anerkennung dieses Mehrbedarfs (bei Vorlage der entsprechenden Nachweise) ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der entsprechende Nachweis auch nachträglich geführt werden. In diesem Zusammenhang macht der Kläger zu Recht darauf aufmerksam, dass lange Bearbeitungszeiten bzw. Verfahrensverzögerungen durch die Versorgungsverwaltung ansonsten zu einem sozial-hilferechtlich nicht gerechtfertigten Nachteil führen würden. Im Übrigen muss beachtet werden, dass der Kenntnisnahmegrundsatz (§ 18 Abs. 1 SGB XII) auf die hier zur Diskussion stehenden Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII schon nach dem Gesetzeswortlaut keine Anwendung findet, denn § 44 Abs. 1 Satz 2 SGB XII stellt insoweit für den Leistungsbeginn auf den Antragsmonat ab. Im Anschluss an die Entscheidungen des BSG vom 6.5.2010 (B 14 AS 3/09 R) und vom 14.2.2013 (B 14 AS 48/12 R) geht das Gericht wohl in Übereinstimmung mit dem 7. Senat des LSG Baden-Württemberg (vgl. Verfügung in dem Berufungsverfahren L 7 SO 2606/15 - Bl. 32 SG-Akte) davon aus, dass die entsprechende Antragstellung nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung auch einen etwaigen Mehrbedarf umfasst bzw. dass ein solcher bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen auch ohne Antrag zu berücksichtigen ist (anderer Ansicht LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.4.2015 - L 20 SO 426/12, das auf die Kenntnis des Sozialhilfeträgers von der Mehrbedarfssituation abstellt). Hieran vermögen auch die letzten Ausführungen der Beklagten vom ... nichts zu ändern. Denn im Hinblick auf die zitierten BSG-Entscheidungen vom 6.5.2010 (B 14 AS 3/09 R) und vom 14.2.2013 (B 14 AS 48/12 R) sind wesentliche Unterschiede zwischen dem Recht der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) und dem Recht der Sozialhilfe nach dem SGB XII, die eine abweichende Beurteilung begründen könnten, nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich weder aus dem Wortlaut, noch aus dem Sinn und Zweck von § 30 Abs. 1 SGB XII, dass der Besitz bzw. das Innehaben des Schwerbehindertenausweises bzw. des maßgeblichen Feststellungsbescheides ein unerlässlicher materiell-rechtlicher Teil der Tatbestandsvoraussetzungen des Mehrbedarfs ist (so aber LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.9.2013 - L 2 SO 404/13; ähnlich LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 8.5.2014 - L 9 SO 55/14 B und SG Aachen, Beschluss vom 20.5.2015 - S 19 SO 207/14). Vielmehr fordert der Gesetzeswortlaut lediglich den Nachweis des Merkzeichens G durch einen Schwerbehindertenausweis oder einen Feststellungsbescheid des Versorgungsamtes. Nach Auffassung des Gerichts erstreckt sich die Tatbestandswirkung dieser Feststellung auch auf den vom Versorgungsamt festgestellten Zeitpunkt, zu dem der Nachteilsausgleich G einsetzt. Eine zwingende Gesetzesauslegung, die die Berücksichtigung dieses Mehrbedarfs erst mit der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises bzw. der Erstellung des Feststellungsbescheides bzw. mit der Vorlage dieser Unterlagen auf dem Sozialamt zulässt, ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus dem Gesetzeszweck. Vielmehr kann dieser Nachweis unter Vorlage der genannten Dokumente auch rückwirkend geführt werden, zumal dieser pauschalierende Mehrbedarf nach den obigen Ausführungen des BSG nicht antragsgebunden bzw. aufgrund des Grundsatzes der Meistbegünstigung Teil des gewöhnlichen Sozialhilfeantrags ist. (2.) An diesen Ausführungen hält das Gericht auch in Kenntnis des Schriftsatzes der Beklagten vom 12.10.2017 und der hiermit vorgelegten Urteilskopien fest. Denn das Gericht hat sich in dem zitierten Urteil ausführlich mit den verschiedenen Argumenten auseinandergesetzt und seinen Rechtsstandpunkt ausführlich begründet. Dem ist nichts Neues hinzuzufügen. Ergänzend sei nur angemerkt, dass sich der Zeitpunkt, ab dem die Klägerin die höheren Leistungen beanspruchen kann (01.08.2016), in dem von § 116a SGB XII vorgegebenen Zeitrahmen hält. (3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, wobei das im Urteilstenor ausgesprochene Teilunterliegen der Klägerin nicht nennenswert ins Gewicht fällt. IV. Da das Gericht mit seiner Entscheidung wie dargestellt von Entscheidungen des LSG Baden-Württemberg abweicht, ist es im Hinblick auf die Beschwer der Beklagten, die weniger als 750,00 € beträgt (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) geboten, die Berufung nach § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen. I. Die Beteiligten streiten im Rahmen der Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII um die Beantwortung der Frage, ob die Klägerin auch für die Zeit vor dem 01.07.2017 einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 42 SGB XII beanspruchen kann. II. Die am … 1958 geborene – somit heute 59jährige – Klägerin, deren Behinderungsgrad (GdB) nach dem Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) ursprünglich 70 betrug, bezieht schon seit dem 01.08.2016 neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ergänzende Leistungen nach dem 4. Kapitel des SGB XII (Grundsicherung bei Erwerbsminderung). Im Juli 2017 teilte die Klägerin dem beklagten Sozialamt sinngemäß zusammengefasst mit, das das Sozialgericht Mannheim (S 12 SB 632/15) das Land Baden-Württemberg in einem Schwerbehindertenstreitverfahren im September 2016 verurteilt, das Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) festzustellen. Gegen diese Entscheidung sei vom Landesversorgungsamt Berufung zum LSG Baden-Württemberg (L 8 SB 3876/16) eingelegt worden. Mittlerweile habe das Landesversorgungsamt diese Berufung jedoch mit Schriftsatz vom 10.07.2017 zurückgenommen. In der diesbezüglichen versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 04.07.2017 habe Dr. … die Voraussetzungen für das Merkzeichen G schon ab dem 28.10.2014 bestätigt. III. Mit Bescheid vom 27.07.2017 erhöhte die Beklagte die laufenden Sozialhilfeleistungen der Klägerin dem Monat August 2017 (bei unveränderten Verhältnissen befristet bis zum 31.07.2018) um den Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G (62,56 €) auf monatlich 484,18 €. Mit einem weiteren Bescheid vom 03.08.2017 nahm die Beklagte auch für den Monat Juli 2017 eine entsprechende Leistungserhöhung vor (monatlicher Leistungsbetrag 486,52). Gegen die Entscheidung vom 27.07.2017 erhob die Klägerin am 02.08.2017 Widerspruch (mit Schreiben vom 04.08.2017 auch auf den Bescheid vom 03.08.2017 erstreckt) und trug zur Begründung vor, die Voraussetzungen für den Mehrbedarfszuschlag (Merkzeichen G) seien doch bereits ab dem 28.10.2014 faktisch erfüllt. Zudem sei das Land Baden-Württemberg vom Sozialgericht Mannheim bereits 14.9.2016 entsprechend verurteilt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom 10.08.2017 teilte die Beklagte der Klägerin mit, die Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags im Hinblick auf das Merkzeichen G werde für die Zeit vor dem 01.07.2017 abgelehnt. Denn dieser Mehrbedarfszuschlag könne nur und erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden, ab dem ein entsprechender Bescheid bzw. Schwerbehindertenausweis des Versorgungsamtes vorliege. Alleine der Umstand, dass der betreffende Nachteilsausgleich von der Versorgungsverwaltung rückwirkend gewährt worden sei, sei zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nicht ausreichend. Dies ergebe sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg. Unmittelbar danach legte die Klägerin den vom Versorgungsamt am 07.08.2017 erteilten Bescheid sowie den zugehörigen Schwerbehindertenausweis vor, wonach der GdB für die Zeit seit dem 28.10.2014 auf 90 erhöht worden ist. Zudem stellte das Versorgungsamt hierin – ebenfalls zum 28.10.2014 – eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr (Merkzeichen G) förmlich fest. Am 16.08.2017 erhob die Klägerin dann auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 10.08.2017. Dieser Widerspruch ist jedoch erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid vom 23.08.2017). IV. Am 29.08.2017 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht erhoben und trägt sinngemäß zusammengefasst nochmals vor, das Sozialgericht Mannheim habe das Land Baden-Württemberg doch schon im September 2016 verurteilt, das Merkzeichen G festzustellen. Nachdem das Landesversorgungsamt die gegen dieses Urteil erhobene Berufung zurückgenommen habe, sei ihr – rückwirkend zum 28.10.2014 – ein entsprechender Bescheid bzw. Schwerbehindertenausweis ausgehändigt worden, den sie sofort auf dem Sozialamt vorgelegt habe. Deshalb sei sie nicht damit einverstanden, dass der gesetzliche Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G erst für die Zeit ab dem 01.07.2017 berücksichtigt worden sei. Sie gehe vielmehr davon aus, dass sie ab dem Gültigkeitsdatum ihres diesbezüglichen Schwerbehindertenausweises (28.10.2014) einen entsprechenden Leistungsanspruch habe. Sinngemäß gefasst beantragt die Klägerin somit, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.08.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.2017 zu verurteilen, bei den bewilligten Sozialhilfeleistungen ab dem 28.10.2014 rückwirkend den Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G zu berücksichtigen, ihr deshalb höhere Leistungen zu gewähren und die dem entgegenstehenden Bescheide zurückzunehmen bzw. abzuändern. Die Beklagte tritt der Klage entgegen und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie geht weiterhin davon aus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für den Mehrbedarfszuschlag bei Merkzeichen G erst zum 01.07.2017 erfüllt seien. Denn der diesbezügliche Anspruch setze voraus, dass zum Nachweis des Merkzeichens G ein entsprechender Bescheid des Versorgungsamtes oder ein entsprechender Schwerbehindertenausweis vorgelegt werde. Dies sei hier erst zum 01.07.2017 möglich gewesen. Alleine der Umstand, dass die Versorgungsverwaltung den betreffende Nachteilsausgleich rückwirkend festgestellt habe, reiche nicht aus. An dieser Rechtsauffassung hält die Beklagte auch nach dem rechtlichen Hinweis vom 02.10.2017 (Hinweis auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 24.05.2016 - S 9 SO 2060/15) fest. Die Beteiligten stimmen einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die dem Gericht vorliegende Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Prozessakte Bezug genommen.