Urteil
B 14 AS 3/09 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Mehrbedarf nach § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.4 SGB II (aF) setzt eine nicht erwerbsfähige Person voraus, die der Definition der vollen Erwerbsminderung nach SGB VI entspricht; Kinder unter 15 Jahren sind grundsätzlich nicht erfasst.
• Ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 37 SGB II umfasst auch die geltend gemachten Mehrbedarfe; eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich.
• Die Anerkennung des Merkzeichens 'G' für ein Kind macht vorliegende Bewilligungs- und Änderungsbescheide nur dann rechtswidrig, wenn der Mehrbedarf nach § 28 SGB II tatsächlich zu gewähren wäre; dies war hier nicht der Fall.
• Der vom BVerfG entwickelte Härtefallanspruch greift nur in engen, nachgewiesenen Fällen; für den streitigen Zeitraum liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vor.
Entscheidungsgründe
Kein Mehrbedarf nach §28 Abs.1 S.3 Nr.4 SGB II für unter 15-jährige Kinder mit Merkzeichen 'G' • Ein Mehrbedarf nach § 28 Abs.1 Satz 3 Nr.4 SGB II (aF) setzt eine nicht erwerbsfähige Person voraus, die der Definition der vollen Erwerbsminderung nach SGB VI entspricht; Kinder unter 15 Jahren sind grundsätzlich nicht erfasst. • Ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 37 SGB II umfasst auch die geltend gemachten Mehrbedarfe; eine gesonderte Antragstellung ist nicht erforderlich. • Die Anerkennung des Merkzeichens 'G' für ein Kind macht vorliegende Bewilligungs- und Änderungsbescheide nur dann rechtswidrig, wenn der Mehrbedarf nach § 28 SGB II tatsächlich zu gewähren wäre; dies war hier nicht der Fall. • Der vom BVerfG entwickelte Härtefallanspruch greift nur in engen, nachgewiesenen Fällen; für den streitigen Zeitraum liegen keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für einen solchen Anspruch vor. Die Eltern (Kläger 1 und 2) bezogen Leistungen nach SGB II für ihre Kinder (Kläger 3, geb.1998, und Kläger 4, geb.21.5.2003). Der Kläger 4 wurde rückwirkend ab 29.3.2007 als schwerbehindert (GdB 70) mit den Merkzeichen 'G' und 'B' anerkannt. Die Kläger beantragten daraufhin die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für den Kläger 4 nach § 28 Abs.1 Satz3 Nr.4 SGB II. Der Beklagte lehnte dies ab und passte wiederholt die laufenden Leistungsbescheide unter Berücksichtigung des wechselnden Einkommens des Klägers 1 an. Die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab; das LSG entschied, der vierjährige Kläger 4 sei keine "nicht erwerbsfähige Person" iSv § 28 Abs.1 Satz3 Nr.4 SGB II, da die Vorschrift auf voll erwerbsgeminderte Personen abstelle. Die Revision der Kläger blieb erfolglos. • Streitzeitraum ist 29.3.–30.11.2007; das vorgelegte Versorgungsamts-Bescheidblatt machte den geltend gemachten Mehrbedarf relevant, ein gesonderter Antrag war jedoch nicht erforderlich (§ 37 SGB II). • Die Bewilligungs- und Änderungsbescheide des Beklagten sind materiellrechtlich zutreffend berechnet; die Höhe der Regelleistungen und die Berücksichtigung von Einkommen sind nicht beanstandet (§§ 19 ff., § 20, § 22 SGB II). • Aus Gesetzes- und Systemzusammenhang ergibt sich, dass § 28 Abs.1 Satz3 Nr.4 SGB II (aF) die Voraussetzungen des § 30 Abs.1 Nr.2 SGB XII bzw. die volle Erwerbsminderung nach SGB VI voraussetzt; der Mehrbedarf war dadurch nicht für ein im Streitzeitraum drei- bzw. vierjähriges Kind vorgesehen. • Die gleichzeitige Änderung von Nr.2 und Nr.4 bei Inkrafttreten des Fortentwicklungsgesetzes 2006 belegt, dass der Gesetzgeber keine weitergehende Leistungsausweitung gegenüber dem SGB XII beabsichtigte; spätere Klarstellungsgesetze bestätigten die Auslegung, dass nur voll erwerbsgeminderte Personen erfasst sind. • Die Anerkennung des Merkzeichens 'G' führte nicht zu einer nachträglichen Rechtswidrigkeit der zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide, weil die materiellen Anspruchsvoraussetzungen für den Mehrbedarf nicht vorlagen (§§ 44, 48 SGB X iVm SGB II). • Der vom BVerfG erkannte verfassungsrechtliche Härtefallanspruch greift nur bei konkreter Nachweisung eines unabweisbaren laufenden besonderen Bedarfs; solche Feststellungen fehlen im vorliegenden Zeitraum, sodass auch aus diesem Grund kein zusätzlicher Anspruch besteht. Die Revision der Kläger wird zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf den Mehrbedarf nach § 28 Abs.1 Satz3 Nr.4 SGB II (aF) für den im streitigen Zeitraum drei- bzw. vierjährigen Kläger 4, weil die Vorschrift nur nicht erwerbsfähige Personen erfasst, die der vollen Erwerbsminderung nach dem SGB VI entsprechen; ein vierjähriges Kind fällt hiernach nicht unter den Regelungsbereich. Die bereits erlassenen Bewilligungs- und Änderungsbescheide des Beklagten sind rechtmäßig berechnet und daher nicht aufzuheben. Ein verfassungsrechtlicher Härtefallanspruch nach der Rechtsprechung des BVerfG liegt nicht vor, weil konkrete Anzeichen für einen unabweisbaren laufenden besonderen Bedarf in der streitigen Zeit nicht festgestellt wurden. Die Kläger erhalten daher keine zusätzlichen Leistungen; die Kostenentscheidung obliegt den Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes.