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Urteil

S 15 R 1817/13

SG Mannheim 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMANNH:2014:1121.S15R1817.13.00
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Leitsätze
1. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB 10 unterwirft die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit einem eingeschränkten Ermessen. Der Leistungsträger muss in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben, in atypischen Fällen kann er nach seinem Ermessen hiervon abweichen.(Rn.21) 2. Bei gleichartigem Renten- und Krankengeldbezug des Versicherten ist im Rahmen der Rückforderungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers von diesem zu prüfen, ob die Erwerbsminderungsrente nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt wird, um so eine Schlechterstellung des Versicherten in finanzieller Hinsicht zu vermeiden.(Rn.27) 3. Hat der Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung einen Regelfall angenommen, so ist dessen Entscheidung mangels Ermessensausübung ermessensfehlerhaft und damit aufzuheben.(Rn.29)
Tenor
1. Der Bescheid vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB 10 unterwirft die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit einem eingeschränkten Ermessen. Der Leistungsträger muss in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben, in atypischen Fällen kann er nach seinem Ermessen hiervon abweichen.(Rn.21) 2. Bei gleichartigem Renten- und Krankengeldbezug des Versicherten ist im Rahmen der Rückforderungsentscheidung des Rentenversicherungsträgers von diesem zu prüfen, ob die Erwerbsminderungsrente nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt wird, um so eine Schlechterstellung des Versicherten in finanzieller Hinsicht zu vermeiden.(Rn.27) 3. Hat der Rentenversicherungsträger in einem solchen Fall ohne weitere Prüfung einen Regelfall angenommen, so ist dessen Entscheidung mangels Ermessensausübung ermessensfehlerhaft und damit aufzuheben.(Rn.29) 1. Der Bescheid vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Entscheidungen der Beklagten erweisen sich wegen fehlender Ermessensausübung als ermessensfehlerhaft. Für die vorliegend streitgegenständliche Rückforderung der Rentenleistungen ist die Vorschrift des § 48 SGB X maßgebend. Für die Abgrenzung der §§ 45, 48 SGB X gilt, dass eine Rücknahme nach § 45 SGB X bei einer im Zeitpunkt des Bescheiderlasses unrichtigen Leistungsbewilligung in Betracht kommt, während die Aufhebung nach § 48 SGB X nur bei einer in diesem Zeitpunkt rechtmäßigen Bewilligung möglich ist, sofern sich danach der Leistungsanspruch ändert. Dabei kommt es nicht auf die diesbezügliche Kenntnis der Behörde, sondern auf die objektive Sach- und Rechtslage an. Richtige Rechtsgrundlage für die hier von der Beklagten begehrte Rückforderung der Überzahlung in Höhe von 1.716,71 € ist somit die Vorschrift des § 48 SGB X, da der ursprüngliche Bescheid vom 03.02.2011 über die Weiterbewilligung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2011 bis 31.03.2013 rechtmäßig war und durch die (rückwirkende) Bewilligung der vollen Erwerbsminderungsrente eine Änderung eingetreten ist. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll der Verwaltungsakt mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr. 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (Nr. 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr. 3) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr. 4). Gemäß § 48 Abs. 4 SGB X gelten die §§ 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 SGB X entsprechend, § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X jedoch nicht im Falle des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X. Bei der hier durch die Beklagte bewilligten rückwirkenden Rente wegen voller Erwerbsminderung handelt es sich um Einkommen bzw. Vermögen im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (vgl. hierzu ausführlich BSG, Urteil vom 07.09.2010, Az.: B 5 KN 4/08 R). Denn in den Verhältnissen, die bei Erlass des Bescheides vom 03.02.2011 vorgelegen haben, ist durch den Hinzutritt einer weiteren Rente mit Wirkung zum 01.01.2012 eine wesentliche Änderung eingetreten. Allerdings erweist sich die Entscheidung der Beklagten als ermessensfehlerhaft, da es sich hier um einen atypischen Fall handelt und die Beklagte kein Ermessen ausgeübt hat, sondern ohne weitere Prüfung von einem Regelfall des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X ausgegangen ist. Wenn der Leistungsträger ohne weitere Prüfung einen Regelfall angenommen und kein Ermessen ausgeübt hat, muss das Gericht diese Prüfung nachholen. Es darf den angefochtenen Bescheid wegen der fehlenden Ermessensausübung nur aufheben, wenn die eigene Prüfung einen atypischen Fall ergibt (Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, 83. Auflage 2014, § 48 Rdnr. 38 m.w.N.). § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X regelt die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit und unterwirft sie einem eingeschränkten Ermessen. Es handelt sich hierbei um ein „soll“-Ermessen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts bedeutet das Wort „soll“ in Abs. 1 Satz 2, dass der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufheben muss, er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann. Die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, ist nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung von den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden (vgl. Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, 83. Auflage 2014, § 48 Rdnr. 36 m.w.N.). Ein atypischer Fall liegt vor, wenn der Einzelfall aufgrund seiner besonderen Umstände von dem Regelfall der Tatbestände nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, die die Aufhebung des Verwaltungsaktes für die Vergangenheit gerade rechtfertigen, signifikant abweicht. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist in dem vorliegenden Fall ein atypischer Fall gegeben. Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid vom 03.02.2011 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2011 bis 31.03.2013. Aufgrund eines Antrags der Klägerin vom 23.01.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 22.05.2012 die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2012 bis (längstens) 31.05.2023. Das bedeutet, dass der Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 sowohl ein Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung als auch ein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zustand. Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 89 Abs. 1 SGB VI. Der Zahlungsanspruch auf die bisherige Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist für die Zeit, für die ebenfalls ein Anspruch auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht, entfallen, da letztere höher ist als die bisherige Rente. Die Vorschrift des § 89 SGB VI sagt jedoch nichts darüber aus, wie in einem Fall vorzugehen ist, in dem darüber hinaus noch ein Leistungsanspruch eines weiteren Leistungsträgers - wie hier der Krankenkasse - vorliegt. In dem hier zugrundeliegenden Fall hat die Beklagte bei ihrer Rückforderungsentscheidung ermessensfehlerhaft nicht berücksichtigt, dass es für die Klägerin insofern eine günstigere Gestaltungsmöglichkeit gegeben hätte, als dass sie den Antrag auf volle Erwerbsminderungsrente zu einem späteren Zeitpunkt gestellt hätte. Dann wäre es auch nicht zu einer Überzahlung und der nunmehr streitgegenständlichen Rückforderung der Rentenzahlung gekommen. Aus diesem besonderen Grund hätte die Beklagte zumindest erwägen müssen, ob sie nicht in diesem besonderen Fall von einer Rückforderung absieht. Im Rahmen der Rückforderungsentscheidung hätte seitens der Beklagten überlegt werden müssen, ob die Rente wegen voller Erwerbsminderung im Hinblick auf den gleichzeitigen Krankengeldbezug der Klägerin nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt bewilligt wird, um so eine Schlechterstellung der Klägerin in finanzieller Hinsicht zu vermeiden. Eine Atypik des vorliegenden Falles ergibt sich nämlich gerade daraus, dass der Klägerin grundsätzlich rückwirkend eine höhere Rente (hier die volle Erwerbsminderungsrente im Vergleich zu der bisher gewährten teilweisen Erwerbsminderungsrente) gewährt wird, die Klägerin aber dennoch zur Rückzahlung in Höhe von 1.716,71 € aufgrund des bereits erfolgten Krankengeldbezuges verpflichtet wird. Zu dieser Rückforderung der Überzahlung seitens der Beklagten kommt es nur deshalb, weil die Beklagte von dem Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer vollen Erwerbsminderungsrente zunächst den Anspruch eines weiteren Leistungsträgers, hier der Krankenkasse, befriedigt hat und den insoweit bestehenden Restanspruch der Klägerin auf volle Erwerbsminderungsrente mit dem Rückzahlungsanspruch im Hinblick auf die teilweise Erwerbsminderungsrente verrechnet hat. Zumindest wäre nach Auffassung des Gerichts im Wege des Ermessens zu berücksichtigen gewesen, dass der vielfach von der Beklagten zitierten Entscheidung des BSG, mit der die Beklagte ihre Entscheidung rechtfertigt, ein anderer Sachverhalt zugrunde liegt, der eine uneingeschränkte Übertragung auf den hier streitgegenständlichen Fall nicht zulässt. Dort konkurrierten zum Einen eine Rente für Bergleute und zum Anderen eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. So führte das BSG an entsprechender Stelle aus: „Bei dem Anspruch auf Rente für Bergleute und dem Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit handelt es sich um verschiedene selbstständige Ansprüche und nicht etwa um ein einziges Recht auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; ein solches gibt es nicht. Beide Rechte dienen vor allem der Sicherung verschiedener Schutzgüter gegen das Risiko gesundheitsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Während Schutzgut der Rente für Bergleute das spezielle berufliche Leistungsvermögen des Versicherten im Bergbau ist, ist Schutzgut der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit das allgemeine Leistungsvermögen, also die Fähigkeit des Versicherten, sich durch Erwerbstätigkeit überhaupt unterhalten zu können. Entsprechend dieser unterschiedlichen Schutzfunktion entfalten beide Renten auch unterschiedliche Sicherungsfunktionen. [...] Im Hinblick auf ihre unterschiedliche Schutz- und Sicherungsfunktion entstehen beide Ansprüche jeweils unabhängig voneinander bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und Vorliegens der weiteren gesetzlichen Voraussetzungen. Als selbstständige, unabhängig voneinander bestehende Ansprüche begründen sie selbstständige Leistungsverhältnisse.“ Die Schutzgüter der hier streitgegenständlichen Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und der Rente wegen voller Erwerbsminderung sind jedoch gerade nicht unterschiedlich. Denn beide Renten dienen der Sicherung gegen das Risiko gesundheitsbedingter Einschränkungen der Leistungsfähigkeit. Insoweit hätte die Beklagte sich zumindest im Rahmen ihrer Ermessensausübung mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die bereits gezahlte teilweise Erwerbsminderung als (teilweise) Erfüllung des Anspruchs der Klägerin auf volle Erwerbsminderungsrente angesehen wird. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte jedoch ohne weitere Prüfung einen Regelfall angenommen. Die Entscheidung der Beklagten ist daher mangels Ermessensausübung ermessensfehlerhaft. Nach alledem erweist sich daher der Bescheid der Beklagten vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Bescheide waren daher wegen fehlender Ermessensausübung aufzuheben. Das Gericht hat insoweit von einer Verpflichtung der Beklagten zur Neuverbescheidung abgesehen, da einer erneuten Verbescheidung durch die Beklagte die bereits abgelaufene Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X entgegensteht. Im Übrigen wurde dies von der Klägerin auch nicht beantragt. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Zwischen den Beteiligten ist die Rückforderung von Rentenleistungen in Höhe von 1.716,71 € streitig. Mit Bescheid vom 03.02.2011 bewilligte die Beklagte der am … 1957 geborenen Klägerin auf ihren Weiterbewilligungsantrag vom 16.11.2010 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf Zeit vom 01.04.2011 bis 31.03.2013. Am 23.01.2012 beantragte die Klägerin die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid vom 22.05.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin die Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 01.01.2012 bis längstens 31.05.2023 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). Aus dem Bescheid ergibt sich, dass für die Zeit ab 01.07.2012 laufend monatlich 1.026,06 € gezahlt werden. Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 beträgt die Nachzahlung 6.024,78 €. Der Rentenbescheid enthielt in der Anlage 10 Hinweise zu der Bescheidaufhebung und deren Begründung: „Der Bescheid [...] über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird hinsichtlich des Zahlungsanspruchs für die Zeit ab 01.01.2012 nach § 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben. Für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 ergibt sich eine Überzahlung von 3.012,36 € (6 x 502,06 €). Der überzahlte Betrag ist zu erstatten (§ 50 Abs. 1 SGB X). [...] Bestehen für denselben Zeitraum Ansprüche auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet (§ 89 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch, SGB VI). Die mit diesem Bescheid bewilligte Rente ist höher als die bisherige Rente. Der Zahlungsanspruch auf die bisherige Rente ist daher für die Zeit, für die Anspruch auf die mit diesem Bescheid bewilligte Rente besteht, entfallen.“ Mit Schreiben vom 04.06.2012 machte die Krankenkasse der Klägerin gegenüber der Beklagten die Abrechnung des Erstattungsanspruchs nach § 103 SGB X i.V.m. § 50 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geltend. Aus dem Schreiben ergibt sich, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis 22.05.2012 Krankengeld in Höhe von täglich 43,31 € bezogen hat. Die Erstattungsforderung seitens der Krankenkasse wird insgesamt auf 4.729,13 € beziffert. Mit Bescheid vom 01.08.2012 forderte die Beklagte sodann von der Klägerin die Rückzahlung einer restlichen Überzahlung in Höhe von 1.716,71 €. Im Rahmen dieses Bescheides führte die Beklagte aus: „Die einbehaltene Rentennachzahlung für die Zeit vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 beträgt 6.024,78 €. Davon haben wir zur Erfüllung des Erstattungsanspruches der Barmer-GEK für die Zeit 01.01.2012 bis 30.06.2012 den Betrag von 4.729,13 € an diese überwiesen. Damit mindert sich die Nachzahlung auf den Betrag von 1.295,65 €. Den überzahlten Betrag haben wir mit dieser Nachzahlung verrechnet. Wir sind dabei davon ausgegangen, dass diese Vorgehensweise in Ihrem Interesse liegt. Die restliche Überzahlung beträgt noch 1.716,71 €.“ Mit Schreiben vom 06.08.2012 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 01.08.2012 Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie in einem weiteren Schreiben vom 10.08.2012 aus, dass der Erstattungsanspruch der Krankenkasse in Höhe von 4.729,13 € durch eine fehlerhafte Berechnung der Beklagten entstanden sei, da diese den rückwirkend entstandenen Anspruch auf Vollrente zugrunde gelegt habe. Die Rückerstattung der 4.729,13 € an die Krankenkasse verstoße gegen § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V. Mit Schreiben vom 31.08.2012 führte die Beklagte gegenüber der Klägerin näher aus, dass eine entsprechende Verrechnung ganz bewusst nicht vorgenommen worden sei. Die Beklagte folge mit dieser Verfahrensweise der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 07.09.2010 (Az.: B 5 KN 4/08 R). Danach stelle die für den gleichen Zeitraum geleistete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnendes Einkommen auf die Rente wegen voller Erwerbsminderung dar mit der Folge, dass die gezahlten Beträge nicht nur zu verrechnen seien, sondern dass der Bescheid über die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X aufzuheben sei. Vertrauensschutz bestünde in diesen Fällen nicht. Die vorzunehmende Aufhebung des Bescheides über die teilweise Erwerbsminderung und Rückforderung der daraus gezahlten Beträge vom Versicherten habe auch zur Folge, dass etwaige Erstattungsansprüche dritter Stellen aus der „vollen“ Nachzahlung der Rente wegen voller Erwerbsminderung zu befriedigen seien. Nur der noch verbleibende Teil stünde dem Versicherten zu, wobei sich dann regelmäßig Restnachzahlung aus der Rente wegen voller Erwerbsminderung und Überzahlung der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gegenüberstünden. Der Klägerbevollmächtigte ergänzte die Widerspruchsbegründung mit Schreiben vom 30.11.2012 und führte weiter aus, dass bereits der geltend gemachte Erstattungsanspruch der Krankenkasse rechtswidrig sei, da diese lediglich einen Erstattungsanspruch in Höhe der teilweisen Erwerbsminderungsrente hätte geltend machen können. Darüber hinaus läge bei Bejahung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 SGB X ein atypischer Fall vor, der eine Ermessensentscheidung der Beklagten notwendig gemacht hätte. Mit Schreiben vom 04.12.2012 erwiderte die Beklagte auf das Schreiben der Klägerin und deren Bevollmächtigten und führte aus, dass die Aufhebungs- und Rückforderungsentscheidung gemäß §§ 48, 50 SGB X im Rahmen des Bescheides vom 22.05.2012 nicht Gegenstand des vorliegenden Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 01.08.2012 sei, zumal der Bescheid vom 22.05.2012 innerhalb der Rechtsbehelfsfrist nicht beanstandet worden sei und damit für alle Beteiligten bindend und wirksam geworden sei. Die Beklagte fragte daher an, ob seitens der Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom 22.05.2012 im Rahmen des § 44 SGB X begehrt werde. Der Klägerbevollmächtigte stellte sodann mit Schreiben vom 12.12.2012 klar, dass die Bescheidaufhebung hinsichtlich der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht angegriffen werde, da diese rechtmäßig sein dürfte. Darüber hinaus sei die Hinzuverdienstgrenze einer vollen Erwerbsminderungsrente nach § 96 a SGB VI nicht beachtet worden. Die Beklagte wies sodann den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.05.2013 zurück und wiederholte überwiegend die Ausführungen im Rahmen der bisher gegenüber der Klägerin verfassten Schreiben. Ergänzend führte die Beklagte aus, dass die Vorschrift des § 50 SGB V seitens der Krankenkasse hinreichend beachtet worden sei. Denn diese habe mit Schreiben vom 04.06.2012 bei einem gezahlten Krankengeld in Höhe von monatlich 1.299,30 € (43,31 € täglich) ihren Erstattungsanspruch auf die Höhe der monatlichen Rente wegen voller Erwerbsminderung (1.004,13 €) begrenzt. Der Erstattungsanspruch sei somit nicht falsch beziffert worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin mit Datum vom 05.06.2013 Klage zum Sozialgericht Mannheim erhoben. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2013 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Entscheidungen für zutreffend und bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung im Rahmen des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakte Bezug genommen.