Urteil
B 5 KN 4/08 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei rückwirkender Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit steht der Bundesagentur für Arbeit nach § 125 Abs.3 SGB III ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, auch wenn die Bewilligungswirkung vor dem 01.01.2001 liegt.
• § 89 Abs.1 SGB VI regelt nur die leistungsbezogene Vorrangwirkung der höheren Rente; sie begründet keine Erfüllungswirkung der bereits geleisteten niedrigeren Rente gegenüber dem höheren Rentenanspruch.
• Die Rentenansprüche aus verschiedenen Versicherungszweigen sind selbständige, nebeneinander bestehende Stammrechte; bei nachträglicher Aufhebung oder Umwandlung eines früheren Bescheids sind die zu Unrecht geleisteten Zahlungen nach § 50 SGB X erstattungsfähig.
• § 107 Abs.1 SGB X (Erfüllungsfiktion zugunsten eines Leistungsträgers gegenüber einem anderen) findet nicht zur Ermäßigung des Erstattungsanspruchs der Bundesagentur gegen denselben Leistungsträger Anwendung.
• Bei monatsweiser Gegenüberstellung ist der Erstattungsanspruch der Bundesagentur bis zur Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes, höchstens jedoch bis zum Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente, zu bemessen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch der Bundesagentur bei rückwirkender Erwerbsunfähigkeitsrente • Bei rückwirkender Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit steht der Bundesagentur für Arbeit nach § 125 Abs.3 SGB III ein Erstattungsanspruch entsprechend § 103 SGB X zu, auch wenn die Bewilligungswirkung vor dem 01.01.2001 liegt. • § 89 Abs.1 SGB VI regelt nur die leistungsbezogene Vorrangwirkung der höheren Rente; sie begründet keine Erfüllungswirkung der bereits geleisteten niedrigeren Rente gegenüber dem höheren Rentenanspruch. • Die Rentenansprüche aus verschiedenen Versicherungszweigen sind selbständige, nebeneinander bestehende Stammrechte; bei nachträglicher Aufhebung oder Umwandlung eines früheren Bescheids sind die zu Unrecht geleisteten Zahlungen nach § 50 SGB X erstattungsfähig. • § 107 Abs.1 SGB X (Erfüllungsfiktion zugunsten eines Leistungsträgers gegenüber einem anderen) findet nicht zur Ermäßigung des Erstattungsanspruchs der Bundesagentur gegen denselben Leistungsträger Anwendung. • Bei monatsweiser Gegenüberstellung ist der Erstattungsanspruch der Bundesagentur bis zur Höhe des geleisteten Arbeitslosengeldes, höchstens jedoch bis zum Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente, zu bemessen. Der Beigeladene bezog bis Ende 1999 eine Rente für Bergleute. Ab 26.12.2000 erhielt er Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 14.12.2001 bewilligte die Beklagte rückwirkend ab 27.1.2000 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und wies eine Nachzahlung aus, behielt diese aber wegen noch zu klärender Erstattungsansprüche zurück. Die Arbeitsagentur (Klägerin) und die Barmer meldeten Erstattungsansprüche an; die Beklagte zahlte Teilbeträge an beide. Die Klägerin forderte weitere Erstattung von 1.689,09 Euro und klagte, nachdem die Beklagte nicht voll erstattete. SG und LSG gaben der Klage statt; die Beklagte ließ Revision zu den vom LSG bejahten rechtlichen Fragen zu. • Anwendbare Normen: § 125 Abs.3 SGB III, §§ 102 ff., § 103, § 107, § 48, § 50 SGB X; § 89 SGB VI; § 142 SGB III. • Erstattungsanspruch nach § 125 Abs.3 SGB III besteht auch bei rückwirkender Zuerkennung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit; die Norm ist im Sinne des Gesetzeszwecks auslegungsfähig, um die Bundesagentur vor finanziellen Nachteilen zu schützen. • § 89 Abs.1 SGB VI regelt nur, dass bei konkurrierenden Renten nur die höhere monatlich zu leisten ist; sie hebt die selbständigen Stammrechte nicht auf und begründet keine Erfüllungswirkung bereits geleisteter niedrigeren Renten für die höhere Rente. • Die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente durch Bescheid und die damit verbundene Aufhebung des früheren Bescheids über die Bergmannsrente mit Wirkung ab 27.1.2000 beruht auf § 48 Abs.1 SGB X; geleistete Zahlungen aus der Bergmannsrente sind nach § 50 Abs.1 SGB X erstattungsfähig. • § 107 Abs.1 SGB X (Erfüllungsfiktion zugunsten eines anderen Leistungsträgers) ist nicht anwendbar, um den Erstattungsanspruch der Bundesagentur gegenüber demselben Träger zu vermindern; eine analoge Anwendung scheidet aus, weil kein Regelungsvakuum vorliegt und das Normprogramm vollständig ist. • Der Umfang des Erstattungsanspruchs bemisst sich nach § 125 Abs.3 iVm § 103 SGB X; monatlich besteht der Anspruch in voller Höhe des gezahlten Arbeitslosengeldes, allerdings begrenzt durch den Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente; im vorliegenden Fall war der Zahlbetrag der Erwerbsunfähigkeitsrente stets höher als das Arbeitslosengeld, sodass die Klägerin Anspruch auf die vollen geleisteten Arbeitslosengeldbeträge hat. • Vorbringene Gegenrechte und die Dienstanweisung der Klägerin begründen keine gesetzliche Begrenzung des Erstattungsanspruchs; die Bindungswirkung des Rentenbescheids erstreckt sich nicht auf vorläufige Nachzahlungsangaben, solange Erstattungsansprüche noch zu klären sind. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen. Das LSG und das SG haben zu Recht einen weiteren Erstattungsanspruch der Klägerin in Höhe von 1.689,09 Euro bejaht. Rechtsgrundlage ist § 125 Abs.3 SGB III in Verbindung mit § 103 SGB X; die Beklagte konnte die bereits an den Beigeladenen gezahlten Beträge aus der Rente für Bergleute nicht so behandeln, dass hierdurch der Erstattungsanspruch der Bundesagentur gemindert würde. Die rückwirkende Bewilligung der Erwerbsunfähigkeitsrente führte zur Aufhebung des früheren Bescheids über die Bergmannsrente; die dort geleisteten Zahlungen sind erstattungsfähig und konnten von der Beklagten nicht als Erfüllung des Anspruchs der Bundesagentur geltend gemacht werden. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens überwiegend; der Streitwert wurde festgesetzt.