Urteil
S 3 KR 288/14
Sozialgericht Mainz, Entscheidung vom
SozialgerichtsbarkeitECLI:DE:SGMAINZ:2014:1022.S3KR288.14.0A
28Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
28 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Diese Entscheidung zitiert Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 11.07.2014 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Berufung wird zugelassen. 4. Der Streitwert wird auf 300 Euro festgesetzt. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Zahlung einer Aufwandspauschale. 2 Die Klägerin ist gemeinnützige Trägerin des Klinikums W. Die bei der Beklagten gesetzlich krankenversicherte Patientin befand sich vom 05.12.2013 bis zum 09.12.2013 im Klinikum der Klägerin in stationärer Behandlung. 3 Die Klägerin stellte der Beklagten die Behandlungskosten am 21.01.2014 in Höhe von 4.659,03 Euro auf Grundlage der DRG J07B (Kleine Eingriffe an der Mamma mit axillärer Lymphknotenexzision oder äußerst schweren oder schweren CC bei bösartiger Neubildung, ohne beidseitigen Eingriff) in Rechnung. 4 Die Beklagte leitete daraufhin eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Rheinland-Pfalz ein. Prüfgrund war die Frage, ob die Überschreitung der unteren Grenzverweildauer bzw. das Erreichen der unteren Grenzverweildauer medizinisch begründet waren. 5 Der MDK kam in einem Gutachten vom 07.04.2014 zu dem Ergebnis, dass die Gesamtverweildauer von vier Tagen auf zwei Tage zu kürzen sei. Die Klägerin erklärte diesbezüglich ihren Dissens, da die Verweildauer durch die noch liegende Drainage bei komplexem Eingriff mit intraoperativer Nachresektion begründet gewesen sei. Durch die Kürzung um zwei Behandlungstage änderte sich der Abrechnungsbetrag jedoch nicht. 6 Die Klägerin stellte unter dem 15.05.2014 eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro in Rechnung und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 01.06.2014. 7 Mit Schreiben vom 22.05.2014 lehnte die Beklagte die Zahlung der Aufwandspauschale ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit dem besonderen Verhältnis zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern unvereinbar sei, dass Krankenhäuser den Krankenkassen gegenüber ohne eigenes Risiko unter Verstoß gegen ihre gesetzlichen Übermittlungspflichten nach § 301 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) fehlerhaft abrechnen könnten, während die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit verpflichteten Krankenkassen selbst bei nachgewiesener Fehlerhaftigkeit der Abrechnung eines Leistungserbringers der Gefahr ausgesetzt wären, gleichwohl die Aufwandspauschale zahlen zu müssen. Danach berechtige jede nachweislich fehlerhafte Abrechnung eines Krankenhauses die Krankenkasse zur Einschaltung des MDK und schließe einen Anspruch des Krankenhauses auf die Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V aus. Auf eine Kausalität des Abrechnungsfehlers komme es ebenso wenig an wie auf eine Einschränkung des Prüfauftrages. In dem hier abgerechneten Behandlungsfall habe die Prüfung durch den MDK eine solche Fehlerhaftigkeit der Schlussrechnung ergeben. 8 Die Klägerin hat am 11.07.2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, dass die Prüfung durch den MDK unstreitig nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt habe, weshalb die Beklagte bereits nach dem Gesetzeswortlaut verpflichtet sei, der Klägerin die Aufwandspauschale zu zahlen. Streitig sei, ob überhaupt eine fehlerhafte Abrechnung vorliege, da nach der Auffassung der Klägerin die gesamte Verweildauer gerechtfertigt sei. Die Klägerin habe gegenüber dem MDK ihren Dissens erklärt. Die gesamte Verweildauer sei gerechtfertigt gewesen, da es intraoperativ zu einer verstärkten Blutungsneigung gekommen sei. Es seien zwei Drainagen gelegt sowie ein Druckverband angelegt worden. Am ersten postoperativen Tag sei es durch die Patientin selbst zu einem versehentlichen Ziehen einer Drainage gekommen, der Druckverband sei geplant entfernt worden. Die zweite Drainage sei kalkuliert belassen worden. Eine Entlassung mit Drainage sei nicht verantwortbar gewesen. Die Entfernung der zweiten Drainage sei am zweiten postoperativen Tag erfolgt, danach sei es zur weiteren klinischen Kontrolle, Planung und Besprechung der weiteren Therapieschritte gekommen. Am dritten postoperativen Tag sei die Patientin schließlich entlassen worden. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 300 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Zur Begründung führt sie aus, dass der von der Klägerin verfolgte Zahlungsanspruch nicht bestehe. Die Klägerin habe Eingriffe unter vollstationären Bedingungen erbracht, welche sich im AOP-Katalog befinden und somit regelhaft auch ambulant erbracht werden könnten. Insbesondere sei die Patientin auch am Vortag des Eingriffs bereits stationär aufgenommen worden, obwohl zuvor eine vorstationäre Behandlung stattgefunden habe. Es sei somit für die Beklagte anhand des Datensatzes nach § 301 SGB V einerseits nicht nachvollziehbar gewesen, weshalb der Eingriff unter vollstationären Bedingungen habe erfolgen müssen und andererseits, weshalb die Patientin bereits am Vortag habe aufgenommen werden müssen. Das BSG habe in seiner Entscheidung B 3 KR 28/12 R festgestellt, dass ein Krankenhaus in solchen Fällen verpflichtet sei, bereits im Rahmen der Schlussrechnung die medizinischen Gründe für die stationäre Behandlung mitzuteilen. Dies sei seitens der Klägerin nicht geschehen, weshalb die Schlussrechnung inhaltlich nicht plausibel gewesen sei. Die Klägerin habe somit Anlass zur Prüfung durch den MDK gegeben. Letztlich habe sich auch bestätigt, dass die Verweildauer in ihrer Länge medizinisch nicht gerechtfertigt gewesen sei. Der Prüfauftrag sei somit zu Recht erfolgt. Obgleich es hier nicht zu einer Reduzierung des Rechnungsbetrags gekommen sei, könne die Klägerin eine Aufwandspauschale gemäß § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nicht beanspruchen, da sie den Anlass zur Prüfung gesetzt habe. 14 Zur weiteren Darstellung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der Beratung und Entscheidungsfindung. Entscheidungsgründe A. 15 Das Gericht konnte gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben. 16 Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig, da ein Streit im Gleichordnungsverhältnis vorliegt. Ein Vorverfahren war deshalb nicht durchzuführen, die Einhaltung einer Klagefrist nicht geboten. B. 17 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung von 300 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (11.07.2014) gegen die Beklagte. I. 18 Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V. Nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V sind die Krankenkassen in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet, bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung eine gutachtliche Stellungnahme des MDK einzuholen. In Bezug auf die Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V ist diese Prüfung nach der durch Art. 1 Nr. 185 Buchst. a des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz, GKV-WSG) vom 26.03.2007 mit Wirkung zum 01.04.2007 eingeführten Regelung des § 275 Abs. 1c Satz 1 SGB V "zeitnah" durchzuführen. Nach Satz 2 dieser Regelung ist die Prüfung spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den MDK dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, bestimmt § 275 Abs. 1c Satz 3 SGB V, dass die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten hat. II. 19 Die streitgegenständliche Prüfung erfüllt die Voraussetzungen des § 275 Abs. 1c S. 1 SGB V i.V.m. § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Überprüft wurde die Schlussrechnung für eine stationäre Behandlung im Sinne des § 39 SGB V. Die Prüfung hat nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt. Der Klägerin ist durch die Begehung durch den MDK und durch die Erörterung mit dem MDK auch ein Verwaltungsaufwand entstanden (vgl. BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn.16f. – alle Entscheidungen zitiert nach juris). III. 20 1. Der Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Krankenhaus eine fehlerhafte Abrechnung erstellt, nur unzureichende Daten übermittelt oder auf andere Weise Anlass zur Einleitung der MDK-Prüfung gegeben hat (vgl. bereits SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12; SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14). Für den hier streitgegenständlichen Anspruch ist es daher unerheblich, ob eine sekundäre Fehlbelegung vorlag, oder ob die Klägerin der Beklagten bei der Übermittlung des Datensatzes nach § 301 SGB V zu wenige Informationen zur Verfügung gestellt hat. 21 2. Die Kammer tritt der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG entgegen. Dieses vertritt in seinem Urteil vom 22.06.2010 (B 1 KR 1/10 R dem ausdrücklich folgend der 3. Senat mit Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 20) die Auffassung, dass der Anspruch auf Aufwandspauschale ausscheide, wenn die Krankenkasse durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren nach § 275 SGB V unter Beteiligung des MDK einzuleiten. Verschiedentlich wird aus dem Urteil des 1. Senats des BSG vom 22.06.2010 (B 1 KR 1/10 R) gefolgert, dass der Anspruch ausscheide, wenn die Krankenkasse durch einen unzureichend ausgefüllten Kurzbericht die Durchführung des Prüfverfahrens nach § 275 SGB V unter Beteiligung des MDK veranlasst habe (SG Berlin, Urteil vom 11.01.2012 – S 36 KR 1882/11 - Rn. 23; SG Aachen, Urteil vom 30.08.2011 - S 13 KN 33/11 KR - Rn. 17) oder dass der Anspruch nur dann entstehe, wenn sich kein nachvollziehbarer Anlass zur Einleitung des Prüfverfahrens ergebe (SG Augsburg, Urteil vom 12.11.2013 - S 6 KR 246/12 - Rn. 39). Diese Ansätze beruhen wohl auf der Aussage des 1. Senats des BSG, dass die gänzliche Ausklammerung des Gesichtspunkts, dass ein Leistungserbringer wie das Krankenhaus selbst Gründe für die berechtigte Einleitung eines Prüfverfahrens gesetzt habe, in besonderem Maße den seit jeher bestehenden bereichsspezifischen Besonderheiten in den Leistungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus, welche durch eine ständige professionelle Zusammenarbeit innerhalb eines dauerhaften Vertragsrahmens geprägt seien, widerspreche (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 20). 22 3. Die Kammer vermag sich den zitierten Entscheidungen nicht anzuschließen. Bereits die Auffassung des BSG (Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R), dass der Anspruch auf Aufwandspauschale ausscheide, wenn die Krankenkasse durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren nach § 275 SGB V unter Beteiligung des MDK einzuleiten, ist nicht haltbar (SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12; vgl. auch Schütz in: jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2 zum Urteil des BSG vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R). Sie verstößt - unter Berücksichtigung der Grenzfunktion des Gesetzeswortlauts - gegen den Grundsatz der Bindung an das Gesetz (Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 Grundgesetz - GG -). 23 Der Normtext des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V lautet: 24 "Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten." 25 Diesem Satz - wie auch dem unmittelbaren Kontext - lässt sich nicht entnehmen, dass die Aufwandspauschale nicht anfallen soll, wenn die Abrechnung falsch ist oder Anfragen der Krankenkasse durch das Krankenhaus unzureichend beantwortet wurden, der Fehler oder die unzureichende Information aber nicht zur Folge hat, dass der Abrechnungsbetrag gemindert wird. Wäre dies der "Wille des Gesetzgebers" gewesen, hätte die Anspruchsgrundlage ohne sprachliche Schwierigkeiten entsprechend verfasst werden können, beispielsweise mit einem § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V: 26 "Die Aufwandspauschale fällt nicht an, wenn die Prüfung durch eine fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses oder auf andere Weise durch ein fehlerhaftes Verhalten des Krankenhauses veranlasst wurde." 27 Der Wortlaut eines Gesetzes steckt die äußersten Grenzen funktionell vertretbarer und verfassungsrechtlich zulässiger Sinnvarianten ab. Entscheidungen, die den Wortlaut einer Norm offensichtlich überspielen, sind unzulässig ( Müller/Christensen , Juristische Methodik, Rn. 310, zum Ganzen Rn. 304 ff., 10. Aufl. 2009). Die Bindung der Gerichte an das Gesetz folgt aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. Dass die Gerichte dabei an den Gesetzestext (im Sinne des amtlichen Wortlauts bzw. Normtextes) gebunden sind, folgt aus dem Umstand, dass nur dieser Gesetzestext Ergebnis des von der Verfassung vorgegebenen parlamentarischen Gesetzgebungsverfahrens und damit des demokratisch legitimierten Willensbildungsprozesses ist. Eine Überschreitung der Wortlautgrenze verstößt sowohl gegen das Gesetzesbindungsgebot als auch gegen das Gewaltenteilungsprinzip (SG Mainz, Urteil vom 24.06.2014 - S 3 KR 518/11 - Rn. 53). Die Wortlautgrenze stellt gleichzeitig die Grenze für die Möglichkeit der (und Verpflichtung zur) verfassungskonformen Auslegung dar. 28 Die streitgegenständliche Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V ist in dem Sinne eindeutig, dass keine Ausnahme vom Anspruch auf Aufwandspauschale geregelt ist, wenn die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags geführt hat (vgl. Schütz in jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2 und LSG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 09.07.2009 - L 5 KR 90/09 NZB: "Nach dem Wortlaut führt die Prüfung auch dann "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags", wenn sie zu einer Erhöhung des Abrechnungsbetrags führt. Dieser Wortlaut ist eindeutig und einer Auslegung nicht zugänglich"). Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs ist ausschließlich das rechnerische Ergebnis der Prüfung. 29 4. Selbst der 1. Senat des BSG findet für seine Auffassung, dass eine fehlerhafte Abrechnung nicht zu einem Anspruch auf Aufwandspauschale führe, in seiner Urteilsbegründung keinen Anhaltspunkt im Wortlaut, weshalb er konstatiert, dass eine "isoliert aus dem Wortlaut abgeleitete Auslegung, dass schon die "nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führende MDK-Prüfung einzige Voraussetzung für den Anspruch des Krankenhauses nach § 275 Abs 1c Satz 3 SGB V ist", zu kurz greife. Dies folge aus Sinn und Zweck der Regelung und ihrem funktionalen Zusammenspiel mit der Prüfpflicht nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 SGB V vor dem Hintergrund des gesamten Regelungszusammenhangs und werde letztlich auch durch die Gesetzesmaterialien bestätigt (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 18). 30 Der 1. Senat unterlässt es hierbei, die Begrenzungsfunktion des Wortlauts einer Regelung mit den angestellten teleologischen, systematischen und entstehungsgeschichtlichen Erwägungen in Beziehung zu setzen und das Verhältnis zu klären. Ein Anknüpfungspunkt im Normtext wird für die in Anschlag gebrachte "einschränkende Auslegung" (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 19) nicht gefunden. An Stelle der Auslegung eines im Normtext vorhanden Begriffs oder einer Textpassage vollzieht das BSG eine Art "teleologische Reduktion", um den Anwendungsbereich des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V einzuschränken. Die vom BSG angestellten Erwägungen zu Sinn, Zweck und funktionalem Zusammenhang der Regelung des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V sind jedoch bereits wegen der Verpflichtung der Judikative zur Realisierung von Gesetzesbindung nicht dazu geeignet, den klaren und bestimmten Normtext in Frage zu stellen. 31 5. Darüber hinaus überzeugen auch die systematischen und entstehungsgeschichtlichen Argumente für eine "einschränkende Auslegung" oder "teleologische Reduktion" nicht. 32 Der 1. Senat des BSG stützt seine Erwägungen zunächst auf das in früheren Entscheidungen kreierte Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme, welches aus den "seit jeher bestehenden" bereichsspezifischen Besonderheiten in den Leistungsbeziehungen zwischen Krankenkasse und Krankenhaus, welche durch eine ständige professionelle Zusammenarbeit innerhalb eines dauerhaften Vertragsrahmens geprägt seien, abgleitet wird. Mit diesem Prinzip sei es unvereinbar, dass Krankenhäuser den Krankenkassen gegenüber ohne eigenes finanzielles Risiko unter Verstoß gegen ihre gesetzlichen Übermittlungspflichten aus § 301 SGB V fehlerhaft abrechnen könnten, während die zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit verpflichteten Krankenkassen selbst bei nachgewiesener Fehlerhaftigkeit der Abrechnung eines Leistungserbringers der Gefahr ausgesetzt wären, gleichwohl die Aufwandspauschale zahlen zu müssen (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 20). 33 Tatsächlich positioniert sich der 1. Senat des BSG mit dieser Entscheidung über dem Gesetzgeber, wie es in der Begründung einer (dem BSG folgenden) Entscheidung des SG Berlin (Urteil vom 11.01.2012 - S 36 KR 1882/11 - Rn. 23) auf den Punkt gebracht wird: "Es wäre das Gegenteil des vom BSG in ständiger Rechtsprechung geforderten rücksichtsvollen Verhaltens, würde es das Gesetz ermöglichen, die Aufwandspauschale selbst dann zu beanspruchen, wenn eigenes Fehlverhalten des Krankenhauses zu einer überflüssigen, nutzlosen Prüfung geführt hat." 34 Der 1. Senat begründet die Außerachtlassung der Grenzfunktion des Wortlauts letztlich nur mit dem Verweis auf die eigene Rechtsprechung und führt hinsichtlich der dogmatischen und normenhierarchischen Verortung des von ihm geprägten "Prinzips der gegenseitigen Rücksichtnahme" keine Klärung herbei. So bleibt unerfindlich, warum ein durch das BSG aus allgemeinen Gerechtigkeitserwägungen abgeleitetes Prinzip den klaren Wortlaut eines Normtextes überspielen können soll. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es dem Gesetzgeber verwehrt sein sollte, in § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V eine verschuldensunabhängige Aufwandspauschale zu installieren. Dies ließe sich allenfalls begründen, wenn diese Regelung gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen Verfassungsrecht, verstieße. Hierfür gibt es keinen Anhaltspunkt und dies wird vom BSG auch weder behauptet noch inzident dargelegt. Die vage Formulierung: "(e)ine davon abweichende Sichtweise liefe vor dem Hintergrund des Wirtschaftlichkeitsgebots auf eine sachlich nicht gerechtfertigte Belastung und Ungleichbehandlung der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung und der sie finanziell tragenden Beitragszahler hinaus (…)" (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R - Rn. 19) lässt weder erkennen, ob das BSG einen Verstoß gegen das Grundgesetz vermeiden will, noch welcher Maßstab für die Prüfung einer "sachlichen Rechtfertigung" herangezogen wird. 35 Wenn der Senat zur Begründung ausführt, dass "(a)llein die Erfüllung dieser gesetzlichen Prüfpflicht mit Hilfe der dazu bereichsspezifisch vorgesehenen Verfahren und Prüfsysteme (vgl auch die nach § 17c Abs 2 KHG vorgesehene Stichprobenprüfung) (...) nicht einseitige Zahlungsansprüche eines Krankenhauses zu Lasten einer KK auslösen (kann), seien sie auch in das Gewand einer Aufwandspauschale gekleidet" (BSG, a.a.O.), bleibt weiterhin unklar, warum der Gesetzgeber den Krankenkassen keine einseitigen Verpflichtungen gegenüber den Krankenhäusern aufbürden dürfte. Schließlich sind Krankenkassen Träger mittelbarer Staatsverwaltung und als solche keine Grundrechtsträger, so dass nicht erkennbar ist, gegen welche Norm der Gesetzgeber mit einer einseitigen Belastung der Krankenkassen verstoßen könnte. Für den umgekehrten Fall hatte das BSG - allerdings der 3. Senat - bei der einseitigen und rückwirkenden Heranziehung der Krankenhäuser zu einem Sanierungsbeitrag für die Krankenkassen nach § 8 Abs. 9 KHEntgG a.F. keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BSG, Urteil vom 21.03.2013 - B 3 KR 23/12 R - das BSG lässt zur Rechtfertigung einer echten Rückwirkung hier rein fiskalische Interessen genügen). 36 Das vom BSG erschaffene "Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme" hat keine gesetzliche, geschweige denn eine verfassungsrechtliche Grundlage, weshalb es dem Gesetzgeber auch nicht verwehrt ist, eine Regelung zu treffen, die diesem Prinzip entgegenzustehen scheint. 37 6. Ein Verweis auf die Gesetzgebungsmaterialien vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts zu ändern, weil auch ein hieraus gewonnener Auslegungsaspekt den Geltungsvorrang des Normtextes nicht überspielen könnte. Davon abgesehen ergibt sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs kein Anhaltspunkt für eine "einschränkende Auslegung". Die wesentlichen Passagen der Gesetzesbegründung lauten (BT-Drucks. 16/3100, S. 171): 38 "Im Krankenhausbereich besteht Handlungsbedarf im Hinblick auf den Umfang der gutachtlichen Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK), die Krankenkassen im Rahmen der Einzelfallprüfung nach § 275 Abs. 1 Nr. 1 anfordern. Von einzelnen Krankenkassen wird die Prüfungsmöglichkeit in unverhältnismäßiger und nicht sachgerechter Weise zur Einzelfallsteuerung genutzt. Dies führt zu unnötiger Bürokratie. Für einzelne Kassenarten liegen Hinweise zu Prüfquoten im Rahmen der Einzelfallprüfung in Höhe von 45 Prozent der Krankenhausfälle vor. Dies belastet die Abläufe in den Krankenhäusern teils erheblich, sorgt für zusätzlichen personellen und finanziellen Aufwand, und führt in der Regel zu hohen und nicht gerechtfertigten Außenständen und Liquiditätsproblemen. Eine zeitnahe Prüfung ist nicht immer gewährleistet. Teilweise werden weit zurückliegende Fälle aus Vorjahren geprüft. Dies führt auch zu Unsicherheiten bei Erlösausgleichen und Jahresabschlüssen. Als Beitrag zu dem angestrebten Bürokratieabbau werden Anreize gesetzt, um Einzelfallprüfungen zukünftig zielorientierter und zügiger einzusetzen. (…) 39 Um einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken, wird mit Satz 3 eine Aufwandspauschale von 100 Euro eingeführt. Diese ist von der prüfungseinleitenden Krankenkasse an das Krankenhaus zu entrichten. Die Aufwandspauschale ist nach Satz 3 für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Aufwandspauschale durch die Krankenkasse entsteht somit grundsätzlich unabhängig davon, ob eine Rechnung bereits beglichen ist oder nicht. Das betroffene Krankenhaus hat der jeweiligen Krankenkasse die Aufwandspauschale in Rechnung zu stellen; zur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands ggf. in Form einer Sammelrechnung. Das Recht der Krankenkassen zur Einleitung erforderlicher Prüfungen bleibt durch die Einführung einer Aufwandspauschale für die Prüfung nicht minderbarer Rechnungen unbenommen. Mit der Pauschale wird eine vereinfachte, aber unbürokratische Regelung verfolgt. Sie kann deshalb keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleisten. So sind aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln Fehlabrechnungen mit zu hohen oder zu niedrigen Rechnungsbeträgen grundsätzlich nicht auszuschließen. Dennoch können Krankenkassen, die ihre Einzelfallprüfung gezielt durchführen, Mehrausgaben weitgehend vermeiden." 40 Aus diesen Ausführungen ergibt sich kein Hinweis darauf, dass eine fehlerhafte Abrechnung oder eine sonstige Verfehlung des Krankenhauses - wie beispielsweise ein unzureichender Kurzbericht im Sinne der landesvertraglichen Regelungen -, die nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führen, den Anspruch auf Zahlung der Aufwandspauschale ausschließen. Vielmehr wird betont, dass die Aufwandspauschale für alle diejenigen Krankenhausfälle zu zahlen ist, in denen die Einzelfallprüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags durch die Krankenkasse führt. Aus der Begründung geht zudem deutlich hervor, dass keine Detailgerechtigkeit angestrebt wird, so dass es dem gesetzgeberischen Zweck nicht zuwiderläuft, wenn im Einzelfall die Verantwortung für eine unnötige Überprüfung eher beim Krankenhaus liegt und dennoch die Aufwandspauschale anfällt. 41 Das BSG verwechselt mit seiner Behauptung, der Gesetzgeber habe nach der Entstehungsgeschichte lediglich bei missbräuchlichem Vorgehen von Krankenkassen bzw. bei nahezu routinemäßig erfolgender Prüfungseinleitung im Grenzbereich hin zum Rechtsmissbrauch die Zahlung einer Aufwandspauschale als gerechtfertigt angesehen (BSG, Urteil vom 17.12.2013 - B 1 KR 14/13 R - Rn. 20 unter Hinweis auf die eigene Entscheidung vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R), die Problemanalyse des Gesetzesautors mit dem hierzu erarbeiteten Lösungsvorschlag. Ein (vermutetes) missbräuchliches Verhalten der Krankenkassen war Anlass für die Gesetzgebung. Für den zur Lösung des Problems geschaffenen Anspruch auf eine Aufwandspauschale ist ein solches Verhalten weder nach dem - maßgeblichen - Gesetzestext noch nach der Gesetzesbegründung zur Voraussetzung gemacht worden. 42 7. Eine Einschränkung des gesetzlich eingeräumten Anspruchs lässt sich auch nicht unter Berufung auf den Grundsatz von Treu und Glauben aus § 242 BGB rechtfertigen. Der Grundsatz von Treu und Glauben ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, der missbräuchliche Rechtsanwendung im Rechtsverkehr verhindern soll. Er kann aber nicht dem Gesetzgeber vorgehalten werden (BSG, Urteil vom 18.03.1966 - 3 RK 58/62 - Rn. 17). Der Klägerin kann mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden, einen gesetzlich eingeräumten Anspruch geltend zu machen, wenn dessen Voraussetzungen erfüllt sind. Treuwidrig könnte allenfalls die Geltendmachung des Anspruchs sein, wenn beispielsweise das Krankenhaus die Voraussetzungen für den Anspruch durch Täuschung der Krankenkasse absichtlich herbeiführen würde. 43 8. Aus diesen Gründen ist eine "einschränkende Auslegung" (bzw. teleologische Reduktion) des § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V nicht zu rechtfertigen. Dies gilt nicht nur für Fälle fehlerhafter Abrechnungen, sondern auch für etwaige Mängel in von Krankenhäusern auf landesvertraglicher Grundlage erstatteten Kurzberichten (SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14) und bei der Nachkodierung erlösrelevanter Nebendiagnosen (SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12). 44 Die Beklagte war demzufolge zur Zahlung des geltend gemachten Betrags in Höhe von 300 Euro zu verurteilen. IV. 45 1. Der Zinsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V in Verbindung mit §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB. Die speziellere Zinsvorschrift aus § 9 Abs. 7 des Vertrages nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V zwischen der Krankenhausgesellschaft Rheinland-Pfalz e.V. und den Landesverbänden der Krankenkassen über die allgemeinen Bedingungen der Krankenhausbehandlung (KBV-RP) ist nicht einschlägig, weil sie sich nach ihrer systematischen Stellung im § 9 KBVRP ausschließlich auf Abrechnungen für die Krankenhausbehandlung als solche bezieht. Hierfür spricht auch, dass der Vertrag per Schiedsspruch bereits zum 01.01.2000 in Kraft getreten ist, der § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V hingegen erst zum 01.04.2007. Die Frage der Verzinsung einer Aufwandspauschale konnte deshalb im Landesvertrag noch nicht berücksichtigt werden, unabhängig davon, ob den Vertragsparteien auf Landesebene überhaupt die Befugnis eingeräumt ist, Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Anspruchs auf Aufwandspauschale zu modifizieren. 46 Eine entsprechende Anwendung der Regelung des § 9 Abs. 7 KBVRP kommt mangels ausfüllungsbedürftiger Regelungslücke nicht in Betracht (a.A. wohl BSG, Urteil vom 19.09.2013 - B 3 KR 5/13 R - Rn. 23; LSG Sachsen-Anhalt - L 4 KR 54/12 - Rn. 39; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - L 1 KR 28/13 - Rn. 47; LSG Hamburg, Urteil vom 21.11.2013 - L 1 KR 125/12 - Rn. 44: "ergänzende Vertragsauslegung"). Eine gleichwohl vorgenommene Heranziehung landesvertraglicher Regelungen im Wege der Analogie oder ergänzender Vertragsauslegung verstieße gegen das Gesetzesbindungsgebot aus Art. 20 Abs. 3 und Art. 97 Abs. 1 GG. 47 Mangels konkreter Regelungen zur Verzinsung von Geldforderungen zwischen Krankenhäusern und Krankenkassen (oder auch abstrakt zwischen Leistungserbringern und Leistungsträgern) im gesamten SGB einschließlich des SGB V und in den ergänzenden Gesetzen (KHG und KHEntG) folgt aus der Verweisung § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V die Anwendbarkeit sowohl des § 288 BGB als auch des § 291 BGB (so im Ansatz auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 22). 48 2. Nach § 291 S. 1 BGB hat der Schuldner eine Geldschuld von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist. Wird die Schuld erst nach Rechtshängigkeit fällig, ist sie vom Eintritt der Fälligkeit an zu verzinsen (§ 291 S. 1 2. Halbsatz BGB). 49 Ein Fälligkeitszeitpunkt für den Anspruch auf Aufwandspauschale ist in § 275 Abs. 1c SGB V und auch sonst im SGB V nicht besonders geregelt. Demzufolge tritt Fälligkeit ein, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt sind (§ 271 Abs. 1 BGB). Die wesentliche Voraussetzung für die Entstehung des Anspruchs auf Aufwandspauschale ist das Unterbleiben einer Minderung des Abrechnungsbetrags in Folge der MDK-Prüfung. Dies steht in dem Zeitpunkt fest, in dem die Krankenkasse gegenüber dem Krankenhaus erklärt, dass die Abrechnung in Folge der Prüfung im Ergebnis nicht beanstandet wird, oder mit Rechtskraft eines Urteils, das die Krankenkasse zur Zahlung der ursprünglich abgerechneten Vergütung verpflichtet. Demnach tritt die Fälligkeit nicht bereits zu dem Zeitpunkt ein, an dem die MDK-Prüfung abgeschlossen ist und sich aus dem Gutachten keine Rechnungsminderung ergibt, sondern erst dann, wenn die Krankenkasse endgültig von einer Rechnungsminderung aus Anlass der MDK-Prüfung Abstand nimmt. Dies ist in der Regel jedenfalls dann der Fall, wenn die Krankenkasse sich ausdrücklich weigert, eine Aufwandspauschale zu zahlen, ohne bis zu diesem Zeitpunkt eine Rechnungsminderung verlangt zu haben. Vorliegend hat die Beklagte mit Schreiben vom 22.05.2014 gegenüber der Klägerin die Zahlung der Aufwandspauschale abgelehnt, ohne dass eine Rechnungsminderung verlangt worden wäre. Der Anspruch auf Aufwandspauschale ist somit (spätestens) am 22.05.2014, jedenfalls aber vor Rechtshängigkeit fällig geworden. 50 3. Rechtshängigkeit ist mit der Klageerhebung am 11.07.2014 eingetreten (§ 94 Abs. 1 SGG). Die Zinsen sind somit für die Zeit ab dem 11.07.2014 zu entrichten (vgl. BSG, Urteil vom 23.03.2006 – B 3 KR 6/05 R – Rn. 26; BSG, Urteil vom 28.11.2013 – B 3 KR 4/13 R – Rn. 27). 51 Die Kammer tritt der Auffassung entgegen, dass Prozesszinsen nach § 291 BGB erst ab dem ersten Tag nach Rechtshängigkeit zu zahlen sind (so BGH, Urteil vom 24.01.1990 – VIII ZR 296/88; BAG, Urteil vom 15.11.2000 – 5 AZR 365/99; BVerwG, Urteil vom 04.12.2001 – 4 C 2/00; BAG, Urteil vom 25.04.2007 – 10 AZR 586/06; Schütz, jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2). Sofern diese Auffassung die zitierten Entscheidungen und Kommentierungen überhaupt eine Begründung enthalten, wird auf eine „entsprechende“ Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB rekurriert, der für den Fall, dass für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf des Tages fallender Zeitpunkt ist, bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgezählt wird, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. § 187 Abs. 1 BGB ist nicht unmittelbar anwendbar, da es sich beim Status der Rechtshängigkeit nicht um eine Frist handelt. 52 Für eine entsprechende (analoge) Anwendung des § 187 Abs. 1 BGB besteht jedoch kein Raum, da es insoweit an einer Regelungslücke fehlt. Der Beginn des Verzinsungszeitraums ist anhand der gesetzlichen Regelung des § 291 BGB in Verbindung mit der jeweiligen Prozessordnung (hier: § 94 SGG) eindeutig bestimmbar. In § 291 S. 1 BGB ist ausdrücklich geregelt, dass der Anspruch „von dem Eintritt der Rechtshängigkeit“ an zu verzinsen ist. Die Rechtshängigkeit tritt im Sozialgerichtsprozess gemäß § 94 Abs. 1 SGG mit der Klageerhebung ein. Prozesszinsen werden nach §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2, 191 BGB für jeden Tag der Rechtshängigkeit geschuldet. Kleinere Einheiten als den Kalendertag kennt das BGB nicht, so dass der Zinsanspruch nicht noch einmal auf den Bruchteil eines Tages herunterzurechnen ist, wenn die Klageerhebung erst im Laufe eines Tages erfolgt (vgl. zum Ganzen: Treber, NZA 2002, S. 1314 ff.). 53 Die Klägerin hat in der Klageschrift Zinsen seit Rechtshängigkeit und nicht etwa ab dem Tag nach Rechtshängigkeit beantragt, so dass das Gericht mit der Verurteilung zur Zinszahlung ab dem 11.07.2014 nicht über den Klageantrag hinausgeht. 54 4. Die Beklagte war nicht zur Zahlung von Verzugszinsen vor Rechtshängigkeit zu verurteilen. Der Zinsanspruch ist entgegen der Auffassung des 3. Senats des zwar nicht auf Prozesszinsen nach § 291 BGB ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit beschränkt (SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12 – Rn. 43; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14; entgegen BSG, Urteil vom 28.11.2013 - B 3 KR 4/13 R - Rn. 27). Der Anspruch auf Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1 S. 1 BGB) ergibt sich, ebenso wie der Anspruch auf Prozesszinsen (§ 291 BGB), aus der Verweisung des § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V auf das BGB. Die Klägerin hat jedoch lediglich die Verzinsung des Anspruchs ab Rechtshängigkeit beantragt. Das Gericht ist nach § 123 SGG hieran gebunden. 55 5. Der Zinssatz beträgt gemäß §§ 291 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. 56 Der erhöhte Zinssatz nach §§ 291 S. 2, 288 Abs. 2 BGB ist bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nicht anzuwenden (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.08.2009 - L 5 KR 149/08 - Rn. 25; Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 07.02.2013 - L 5 KR 117/11 - Rn. 11, 20; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19.05.2009 - L 11 KR 5231/08 - Rn. 25; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.02.2014 - L 5 KR 530/12 - Rn. 29). Nach § 288 Abs. 2 BGB beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, neun Prozentpunkte (bis zum 28.07.2014 acht Prozentpunkte) über dem Basiszinssatz. Bei dem Anspruch auf Aufwandspauschale nach § 275 Abs. 1c S. 3 SGB V handelt es sich weder um eine rechtsgeschäftliche noch um eine Entgeltforderung, sondern um einen gesetzlich eingeräumten Aufwandsersatzanspruch, so dass die Voraussetzungen des § 288 Abs. 2 BGB nicht erfüllt sind. Davon abgesehen macht die Klägerin auch lediglich einen Anspruch in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz geltend, so dass gemäß § 123 SGG eine Verurteilung über diesen Betrag hinaus nicht in Betracht kommt. 57 Die Beklagte war demzufolge zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.07.2014 zu verurteilen. V. 58 Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Demnach trägt der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens. Da die Klägerin voll obsiegt hat, waren der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. C. 59 Die Berufung war zuzulassen, weil das Urteil von einer Entscheidung des 1. Senats des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22.06.2010 - B 1 KR 1/10 R) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Dieser hatte angenommen, dass der Anspruch auf Aufwandspauschale jedenfalls ausscheide, wenn die Krankenkasse durch eine nachweislich fehlerhafte Abrechnung des Krankenhauses veranlasst wurde, das Prüfverfahren nach § 275 SGB V unter Beteiligung des MDK einzuleiten (BSG, a.a.O. - Rn. 18 ff.). Folgte die erkennende Kammer der Auffassung des 1. Senats des BSG, müsste sie den Sachverhalt weiter ermitteln und prüfen, ob die Abrechnung der Klägerin vom 21.01.2014 fehlerhaft war. Das BSG hat im vorgenannten Urteil die Fehlerhaftigkeit einer Abrechnung für den Fall angenommen, dass eine Hauptdiagnose nicht richtig kodiert wurde. Anhand der grundsätzlichen Erwägungen in dieser Entscheidung ist davon auszugehen, dass das BSG auch bei einer unterbliebenen Berücksichtigung einer sekundären Fehlbelegung von einer Fehlerhaftigkeit der Abrechnung ausgehen würde. Denn das Krankenhaus dürfte nach der Rechtsprechung des BSG nur eine Vergütung unter Berücksichtigung der notwendigen Dauer der Krankenhausbehandlung fordern, nicht auf Grundlage der tatsächlichen Dauer. Der Rechtstreit wäre unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des 1. Senats des BSG daher nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen im Hinblick auf die Notwendigkeit der Dauer der Krankenhausbehandlung nicht getroffen wurden. Das vorliegende Urteil beruht daher auf der Abweichung vom Urteil des BSG vom 22.06.2010 (B 1 KR 1/10 R). 60 Ob das Urteil auch auf der Abweichung vom Urteil des 3. Senats vom 28.11.2013 (B 3 KR 4/13 R) beruht, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben. Der 3. Senat hat die Rechtsprechung des 1. Senats in dem Sinne fortentwickelt, dass der "Grundsatz" des Entfallens der Aufwandspauschale bei Veranlassung des Prüfverfahrens durch Falschkodierung nicht gelte, wenn das Krankenhaus gute Gründe für die vorgenommene Kodierung geltend machen könne und zur zweifelsfreien Aufklärung weitere aufwändige Ermittlungen erforderlich wären. Welchen Ermittlungsaufwand das Gericht zu betreiben hätte, hat das BSG allerdings nicht erläutert. Eine insoweit „reduzierte“ Amtsermittlung ließe sich nur schwerlich mit § 103 SGG in Einklang zu bringen (vgl. auch SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12 – Rn. 40). 61 Die Berufung war im Übrigen wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Die Rechtsfrage, ob über das Unterbleiben der Minderung nach MDK-Prüfung hinaus weitere ungeschriebene Tatbestandsmerkmale für die Entstehung des Anspruchs auf Aufwandspauschale gegeben sein müssen, ist trotz der Entscheidungen des BSG weiterhin klärungsbedürftig, da in Rechtsprechung und Literatur gewichtige Einwände gegen die Judikate des BSG erhoben wurden (SG Mainz, Urteil vom 14.06.2013 - S 17 KR 58/12; SG Speyer, Urteil vom 18.06.2014 – S 19 KR 229/12; SG Mainz, Urteil vom 19.09.2014 – S 3 KR 35/14; Schütz, jurisPR-SozR 7/2014 Anm. 2). D. 62 Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG), wonach bei einem Antrag, der eine bezifferte Geldleistung betrifft, deren Höhe maßgebend ist.