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Urteil

S 17 AS 518/12

SG Mainz 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2013:0419.S17AS518.12.0A
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Leitsätze
1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 durch die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 - näher bestimmt worden ist. (Rn.33) 2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage. (Rn.33) 3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen. (Rn.33)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 09.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2012 verurteilt, der Klägerin weitere 95,50 € monatlich an Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2012 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin 45 % der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten des Gerichtsverfahrens zu erstatten. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 durch die Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des BVerfG vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12 - näher bestimmt worden ist. (Rn.33) 2. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage. (Rn.33) 3. Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff deshalb nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen. (Rn.33) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 09.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2012 verurteilt, der Klägerin weitere 95,50 € monatlich an Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2012 zu zahlen. 2. Der Beklagte hat der Klägerin 45 % der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten. 3. Der Beklagte hat der Klägerin die notwendigen Kosten des Gerichtsverfahrens zu erstatten. 4. Die Berufung wird zugelassen. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage richtet sich gegen den Änderungsbescheid vom 09.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2012. Die Klägerin hat den Streitgegenstand erkennbar und zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beschränkt. Bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung (BSG Urt. v. 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - Rn. 17; BSG Urt. v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R; alle Entscheidungen der Bundesgerichte zitiert nach juris). Der Streitgegenstand ist des Weiteren beschränkt auf den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2012, da der mit Widerspruch angefochtene Änderungsbescheid vom 09.01.2012 zum Bewilligungsbescheid vom 04.10.2011 nur für diesen Zeitraum eine Regelung trifft. Der vom Bewilligungsbescheid vom 04.10.2011 darüber hinaus umfasste Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2011 ist durch den Änderungsbescheid vom 09.01.2012 nicht erfasst worden. Der Änderungsbescheid vom 22.03.2012 ist demzufolge nur insoweit gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden, als er den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2012 betrifft. Auch der Widerspruchsbescheid trifft lediglich Regelungen über diesen Zeitraum, so dass für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 31.12.2011 kein Vorverfahren durchgeführt wurde und eine Klage insoweit gem. § 78 Abs. 1 SGG nicht zulässig wäre. Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.07.2012 ist nicht gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden. Soweit mit diesem Bescheid Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2012 teilweise aufgehoben wurden, bezog sich dies ausschließlich auf den Regelbedarf, nicht auf die im vorliegenden Klageverfahren allein streitgegenständliche Verfügung zu den Leistungen für die Unterkunft. Die Erstattungsverfügung stellt ohnehin keine Änderung oder Ersetzung des Ursprungsbescheids dar. Auf Grund der Beschränkung auf die Leistungen für die Unterkunft ist auch die Frage der Anrechnung des Einkommens aus dem Verkauf der Hundewelpen nicht vom Streitgegenstand umfasst, da hierdurch wegen der in § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II festgelegten Reihenfolge der Anrechnung allein der Regelbedarf betroffen ist. Gleiches gilt für die auf Grund der bestandskräftigen Sanktionsbescheide vom 07.11.2011, 22.11.2011, 29.11.2011 und 16.12.2011 vollzogene Minderung der Leistungen, welche sich gemäß § 32 Abs. 1 S. 1 SGB II ebenfalls allein auf die Leistungen für den Regelbedarf auswirkt. Ob der Bescheid vom 14.02.2012 über die Bewilligung von Heizkosten gem. § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden ist, kann offen bleiben, da insoweit keine Beschwer vorliegt. Da die Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernommen worden sind, hätte die Einbeziehung in das Verfahren keine Auswirkungen auf die Entscheidung. II. 1. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft, so dass die vertraglich geschuldete Miete in Höhe von 350 € einschließlich Nebenkosten zu berücksichtigen ist. Der angefochtene Bescheid vom 09.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.03.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit bei der Leistungsbewilligung die Kosten der Unterkunft lediglich in Höhe von 254,50 € berücksichtigt werden. 2. Zunächst kann offen bleiben, ob im Hinblick auf den Unterkunftsbedarf mit dem Bescheid vom 09.01.2012 überhaupt eine Regelung getroffen wurde, da Leistungen für Unterkunft und Heizung in identischer Höhe bewilligt wurden, wie bereits mit Ausgangsbescheid vom 04.10.2011. Sollte hierin lediglich eine wiederholende Verfügung liegen, hätte dies zur Folge, dass die Widerspruchsfrist im Hinblick auf die eigentliche Verfügung im Bescheid vom 04.10.2011 wohl nicht eingehalten worden wäre. Da der Beklagte den Widerspruch jedoch nicht als unzulässig verworfen, sondern auch im Hinblick auf die Unterkunftskosten eine Sachentscheidung getroffen hat, wäre die Fristversäumung geheilt (Binder in Lüdkte, SGG, § 84 Rn. 13, 4. Aufl. 2012). Der Streitgegenstand bliebe identisch. 3. Die Klägerin hat im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Hiernach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert. Die Klägerin ist erwerbsfähige Hilfebedürftige in diesem Sinne, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre ist und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem hier streitgegenständlichen Unterkunftsbedarf der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum nach Einkommensberücksichtigung beim Regelbedarf gem. § 19 Abs. 3 S. 2 SGB II kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand, welches den Unterkunftsbedarf (teilweise) hätte decken können. 4. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Erfasst sind alle Zahlungsverpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag für die Unterkunft ergeben (BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R - Rn. 15). Hierzu gehören insbesondere die durch die Klägerin geschuldete Nettokaltmiete in Höhe von 300 € sowie die Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 50 €. Diese Kosten sind durch die Mietbescheinigung vom 28.04.2010 nachgewiesen. Der Anspruch auf Leistungen für Kosten der Unterkunft und Kosten für Heizung (letztere wurden durch den Beklagten in tatsächlicher Höhe berücksichtigt) besteht gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nur, soweit die Kosten angemessen sind. Der Leistungsbemessung sind daher nicht stets die tatsächlichen Aufwendungen zu Grunde zu legen. Im Falle der Klägerin sind vom Beklagten die Kosten der Unterkunft und Heizung jedoch in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, da sie nicht unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind. 5. Auf Grund des Angemessenheitsvorbehalts sind die Kosten der Unterkunft nur dann nicht in tatsächlicher Höhe zu übernehmen, wenn die Kosten deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen (SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - juris = ZFSH/SGB 2012, 478-491 = NDV-RD 2012, 137-144 = NZS 2012, 874; SG Mainz, Urt. v. 22.10.2012 - S 17 SO 145/11 - juris; ähnlich SG Leipzig, Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - juris: Korrektiv nur bei auffälligem Missverhältnis zu sonstigen Lebensumständen). Die Kammer weicht mit dieser Auslegung des Angemessenheitsbegriffs von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ab, welches zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze das Produkt aus (angemessener) Wohnfläche und (angemessenem) Quadratmetermietpreis heranzieht, zur Bestimmung der angemessenen Wohnfläche (wenn auch unter Vorbehalt, vgl. BSG Urt. v. 19.2.2009 - B 4 AS 30/08 R) auf landesrechtliche Vorschriften zur Wohnraumförderung zurückgreift und zur Bestimmung des angemessenen Quadratmetermietpreises die Orientierung an nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen im Rahmen eines „schlüssigen Konzepts“ verlangt (grundlegend BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 18/06 R; erstmals zum "schlüssigen Konzept" BSG Urt. v. 18.06.2008 - B 14/11b AS 44/06 R). Die derart vorgenommene Konkretisierung der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II durch das BSG ist nicht mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG vereinbar, wie es im Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 09.02.2010 (Az. 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09) näher bestimmt worden ist. Für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen fehlt es an einer den prozeduralen Anforderungen des BVerfG genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage (so im Ergebnis auch SG Leipzig, Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - juris; SG Dresden, Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 - juris; und die erkennende Kammer u.a.: SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - juris = ZFSH/SGB 2012, 478-491 = NDV-RD 2012, 137-144 = NZS 2012, 874; SG Mainz, Urt. v. 22.10.2012 - S 17 SO 145/11 - juris). 6. Mit dem Urteil vom 09.02.2010 hat das BVerfG die auf Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG (Sozialstaatsprinzip) gestützte staatliche Pflicht zur Existenzsicherung subjektivrechtlich fundiert und ein Recht auf parlamentsgesetzliche Konkretisierung in strikten einfachgesetzlichen Anspruchspositionen konstituiert (Rixen SGb 2010, S. 240). Das BVerfG stellt hiermit nicht nur prozedurale Anforderungen an die Bestimmung des menschenwürdigen Existenzminimums an einen beliebigen (staatlichen) Akteur, sondern weist die Bestimmung des Anspruchsinhalts einem konkreten Adressaten, dem (Bundes-)Gesetzgeber zu. Der Bundesgesetzgeber steht demnach in der Verantwortung, das Sozialstaatsprinzip selbst durch ein Gesetz hinreichend zu konkretisieren und zu gewährleisten, dass auf die zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen auch ein entsprechender Rechtsanspruch besteht (Berlit in LPK-SGB II § 22a Rn. 6, 4. Aufl. 2011). Zur Konkretisierung des Anspruchs hat der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren nach dem tatsächlichen Bedarf, also realitätsgerecht, zu bemessen. Hierzu hat er zunächst die Bedarfsarten sowie die dafür aufzuwendenden Kosten zu ermitteln und auf dieser Basis die Höhe des Gesamtbedarfs zu bestimmen. Er ist nicht auf eine bestimmte Methode festgelegt (BVerfG a.a.O. Rn. 139). Soweit der Gesetzgeber seiner verfassungsmäßigen Pflicht zur Bestimmung des Existenzminimums nicht hinreichend nachkommt, ist das einfache Recht verfassungswidrig (BVerfG a.a.O. Rn. 137). 7. Dies betrifft nicht nur die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, die in Regelbedarfen zusammengefasst sind, sondern auch die Bedarfe für Unterkunft und Heizung. Auch diese gehören, wie das BVerfG ausdrücklich festhält, zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG a.a.O. Rn. 135; vgl. auch: Berlit in LPK-SGB II §22a Rn. 6, 4. Aufl. 2011; Piepenstock in jurisPK-SGB II § 22 Rn. 31, 3. Aufl. 2012; Mutschler NZS 2011, S. 481; Kofner WuM 2011, S. 72; Knickrehm SozSich 2010, S. 191; Putz SozSich 2011, S. 233, Klerks info also 2011, S. 196). Dementsprechend hat auch die Bestimmung der Leistungen bzw. der Bedarfe für Unterkunft mit einer Methode zu erfolgen, die gewährleistet, dass die existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht und nachvollziehbar in einem transparenten und sachgerechten Verfahren ermittelt werden (so schon Knickrehm SozSich 2010, S. 193; Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn 31, 3. Aufl. 2012). Eine diesen Anforderungen entsprechende Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch den Gesetzgeber hat bislang nicht stattgefunden. 8. Der Gesetzgeber hat den Anspruch auf Gewährleistung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums ausgestaltet, in dem er mit § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II (bzw. für das Recht der Sozialhilfe mit § 35 Abs. 1 S. 1 SGB XII, vgl. SG Mainz, Urt. v. 22.10.2012 - S 17 SO 145/11 - juris) einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Leistungen für die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung geschaffen hat. Im Unterschied zum Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II werden die Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht als Pauschalleistung, sondern grundsätzlich in tatsächlicher Höhe übernommen. Soweit die leistungsberechtigte Person tatsächlich eine menschenwürdige Unterkunft bewohnt, ist mit Übernahme der tatsächlichen Kosten das unterkunftsbezogene Existenzminimum ohne Weiteres gedeckt. Im Hinblick auf das Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums ist somit nur die in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vorgesehene Begrenzung auf die angemessenen Aufwendungen von Relevanz ("Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind"). Erst hierdurch wird der im ersten Halbsatz eindeutig formulierte Leistungsanspruch begrenzt (SG Leipzig, Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - juris, Rn. 51). Der Begriff der Angemessenheit hat im vorliegenden Kontext eine leistungsbeschränkende Funktion (vgl. BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R Rn. 19: "Ihm wohnt der Gedanke der Begrenzung inne"). Die Begrenzungsfunktion ergibt sich aus dem semantischen Kontext ("…erbracht, soweit…"). § 22 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz SGB II gibt den zuständigen Behörden somit das Recht - und die Pflicht - Aufwendungen der Unterkunft in näher zu bestimmenden Fällen in geringerer als tatsächlicher Höhe der Bedarfsberechnung zu Grunde zu legen. Nähere Bestimmungen zur Angemessenheit der Aufwendungen sind im Normtext und im unmittelbaren Textzusammenhang nicht enthalten. Aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II ("Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang übersteigen (…)") kann lediglich geschlossen werden, dass zur Konkretisierung der Angemessenheit eine Einzelfallprüfung erfolgen soll, wobei die besonderen Umstände in der Person des Leistungsberechtigten zu berücksichtigen sind ("Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit", vgl. BSG Urt. v. 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R; Piepenstock in jurisPK-SGB II § 22 Rn. 32, 3. Aufl. 2012; vgl. auch BT-Drucks. 17/3404, S. 98). In den durch Gesetz vom 24.03.2011 mit Wirkung vom 01.01.2011 neu eingeführten §§ 22a bis 22c SGB II wird den Landesgesetzgebern ermöglicht, Kommunen per Landesgesetz zu ermächtigen oder zu verpflichten, zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen im Rahmen näher bestimmter Kriterien Satzungen zu erlassen. Das Land Rheinland-Pfalz hat hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht. 9. Das BSG hat den Begriff der "Angemessenheit" im vorliegenden Zusammenhang in zahlreichen Entscheidungen konkretisiert. Es geht zunächst davon aus, der Begriff der "Angemessenheit" unterliege als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Ein Beurteilungsspielraum wird dem Leistungsträger nicht zugebilligt (konsequent in der bislang einzigen Entscheidung des BSG zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen, die nicht an die Tatsacheninstanz zurückverwiesen wurde: BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/09 R). Der Begriff der Angemessenheit soll nach dem BSG in einem mehrstufigen Verfahren weiter konkretisiert werden, wonach in einem ersten Schritt eine abstrakt angemessene Wohnungsgröße und ein angemessener Wohnungsstandard festzustellen sei, in einem zweiten Schritt ein räumlicher Vergleichsmaßstab zu bilden sei, in einem weiteren Schritt mit Hilfe eines "schlüssigen Konzepts" des Leistungsträgers die Höhe der Kosten für eine angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt zu ermitteln sei und abschließend zu prüfen sei, ob eine abstrakt angemessene Wohnung durch den Hilfesuchenden konkret hätte angemietet werden können (BSG Urt. v. 20.08.2009 - B 14 AS 41/08 R). Im Streitfall sei das der Bestimmung der Kosten zu Grunde liegende Konzept von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen und ggf. ein solches Konzept durch eigene Ermittlungen zu ergänzen (BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 2/10 R). Der angemessene Wohnungsstandard wird durch das BSG dahingehend weiter konkretisiert, dass lediglich ein einfacher und im unteren Marktsegment liegender Ausstattungsgrad der Wohnung vorliegen soll (BSG Urt. v. 07.11.2006 - B 7b AS 10/06 R) bzw. dass die Aufwendungen für die Wohnung nur dann angemessen seien, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise und es sich um eine Wohnung mit bescheidenem Zuschnitt handle (BSG Urt. v. 19.02.2009 - B 4 AS 30/08 R). Dieser Wohnstandard soll sich im Quadratmetermietpreis niederschlagen, welcher gemeinsam mit der angemessenen Wohnungsgröße einen der beiden Faktoren für die abstrakte Angemessenheitsgrenze bilde (BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Die "Ermittlung" des angemessenen Quadratmetermietpreises ist der eigentliche Gegenstand der Rechtsprechung zum "schlüssigen Konzept" (vgl. BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Hierdurch soll unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln innerhalb eines Vergleichsraums gewährleistet werden (BSG Urt. v. 18.06.2008 - B 14/11b AS 44/06 R). Für die konkrete Bestimmung der Angemessenheitsgrenze seien auf Grundlage eines "schlüssigen Konzepts" Daten über den örtlichen Wohnungsmarkt zu erheben. Ein qualifizierter Mietspiegel könne hierfür die Grundlage sein. Hierbei stellt das BSG zahlreiche qualitative Anforderungen und verlangt "Angaben über die gezogenen Schlüsse". Unter dem "schlüssigen Konzept" versteht das BSG ein planmäßiges Vorgehen des Grundsicherungsträgers im Sinne der systematischen Ermittlung und Bewertung genereller, wenngleich orts- und zeitbedingter Tatsachen für sämtliche Anwendungsfälle im maßgeblichen Vergleichsraum und nicht nur ein punktuelles Vorgehen von Fall zu Fall (BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Zur Bestimmung des maßgeblichen Vergleichsraums sei grundsätzlich vom Wohnort des Leistungsberechtigten auszugehen (BSG Urt. v. 15.04.2008 - B 14/7b AS 34/06 R). Schlüssig sei das Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfülle (BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R): - Die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen (keine Ghettobildung), - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung, z.B. welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete , Differenzierung nach Wohnungsgröße, - Angaben über den Beobachtungszeitraum, - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung (Erkenntnisquellen, z.B. Mietspiegel), - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten, - Validität der Datenerhebung, - Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze der Datenauswertung und - Angaben über die gezogenen Schlüsse (z.B. Spannoberwert oder Kappungsgrenze). Die Verwaltung sei mangels normativer Vorgaben durch den Gesetz- und Verordnungsgeber nicht auf eine bestimmte Vorgehensweise festgelegt (BSG Urt. v. 22.09.2009 - B 4 AS 18/09 R). Ein schlüssiges Konzept, welches vorrangig der Grundsicherungsträger vorzulegen habe, müsse bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen (BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R, Rn. 21). Das Produkt aus angemessenem Quadratmetermietpreis und angemessener Wohnungsgröße ergibt nach der Rechtsprechung des BSG die für die Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten maßgebliche Mietobergrenze. Für den Fall, dass ein schlüssiges Konzept für den festgelegten Vergleichsraum nicht erarbeitet werden kann, seien grundsätzlich die tatsächlichen Aufwendungen zu übernehmen. Diese würden dann für den streitigen Zeitraum durch die Tabellenwerte zu § 8 WoGG a.F. (bzw. § 12 WoGG n.F.) zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 10 % im Sinne einer Angemessenheitsobergrenze gedeckelt (BSG Urt. v. 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - Rn. 19). Das BSG stellt nicht ausdrücklich heraus, dass es mit seiner Judikatur den Anspruch auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums konkretisiert (vgl. allerdings BSG Urt. v. 12.07.2012 - B 14 153/11 R - Rn. 63: "Die Ausgaben für ein menschenwürdiges Wohnen sind zudem durch § 22 SGB II gesondert sichergestellt"). Durch die "Berücksichtigung der Bedingungen eines existenzsichernden Leistungssystems" (BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R), durch die Anknüpfung an die Rechtsprechung des BVerwG, durch die Ausrichtung am einfachen Wohnstandard des unteren Marktsegments und vor allem durch die Anwendung der Mietobergrenzen in der Praxis wird jedoch deutlich, dass im Wege der Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs eine Bestimmung und Begrenzung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums erfolgt . Das BSG hat jedoch - soweit erkennbar - das Urteil des BVerfG vom 09.02.2010 im Zuge der Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung zum § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bislang nicht rezipiert (vgl. Piepenstock in jurisPK-SGB II § 22 Rn. 82.1, 3. Aufl. 2012). In den Entscheidungen, welche nach dem 09.02.2010 zum Angemessenheitsbegriff nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ergangen sind, findet eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des BVerfG nicht statt (BSG Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 74/08 R; BSG Urt. v. 18.02.2010 - B 14 AS 73/08 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 15/09 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 - B 14 AS 50/10 R; BSG Urt. v. 19.10.2010 – B 14 AS 2/10 R; BSG Urt. v. 06.04.2011 - B 4 AS 119/10 R; BSG Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 106/10 R; BSG Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 32/09 R; BSG Urt. v. 13.04.2011 - B 14 AS 85/09 R; BSG Urt. v. 26.05.2011 - B 14 AS 86/09 R; BSG Urt. v. 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R; BSG Urt. v. 23.08.2011 - B 14 AS 91/10 R; BSG Urt. v. 06.10.2011 - B 14 AS 131/10 R; BSG Urt. v. 20.12.2011 - B 4 AS 19/11 R; BSG Urt. v. 16.05.2012 - B 4 AS 109/11 R; BSG Urt. v. 22.03.2012 - B 4 AS 16/11 R; BSG Urt. v. 22.08.2012 - B 14 AS 13/12 R; BSG Urt. v. 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R). Erwähnung (ohne inhaltliche Auseinandersetzung) findet es lediglich im Urteil vom 13.04.2011 (B 14 AS 106/10 R - Rn. 40). 10. Der in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verwendete "unbestimmte Rechtsbegriff" der "Angemessenheit", welcher der alleinige normtextliche Anknüpfungspunkt für die Beschränkung der Übernahme der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist, genügt den im Urteil vom 09.02.2010 gestellten Anforderungen des BVerfG nicht (so mittlerweile auch SG Dresden Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 - juris; SG Leipzig Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - juris). Die Rechtsprechung des BSG zum Angemessenheitsbegriff führt mithin zu verfassungswidrigen Ergebnissen. Indem das BSG den Angemessenheitsbegriff ausgehend von einem einfachen, grundlegenden, im unteren Marktsegment liegenden Wohnstandard im Sinne einer allgemein anzuwendenden Mietobergrenze konkretisiert, bestimmt es den Umfang der zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums erforderlichen Leistungen im Wesentlichen selbst bzw. gibt der Verwaltung die Rahmenbedingungen hierfür vor. Das BSG verwendet den Angemessenheitsbegriff somit als normtextlichen Ausgangspunkt und Rechtfertigungsgrund für die Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums. Auf Grund seiner Entstehungsgeschichte und seiner Unbestimmtheit ist der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II hierzu jedoch nicht geeignet. Die Gesetzesbegründung zur ursprünglichen Fassung enthält lediglich den Verweis auf die sozialhilferechtliche Praxis, an die angeknüpft werden soll (BT-Drucks. 15/1516 Teil B Art. 1 Zu § 22 Abs. 1). Es ist aus den Gesetzgebungsmaterialien im Übrigen nicht ersichtlich, dass Anstrengungen unternommen wurden, Unterkunftsbedarfe zu erfassen. Dies widerspricht der Anforderung des BVerfG, dass der Gesetzgeber alle existenznotwendigen Aufwendungen in einem transparenten und sachgerechten Verfahren realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren ermitteln (BVerfG a.a.O. Rn. 139) und seinem sozialstaatlichen Gestaltungsauftrag (BVerfG a.a.O. Rn. 134) nachkommen muss. Die im Normtext vorgesehene Begrenzung der nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennenden Aufwendungen für die Unterkunft auf das "Angemessene" ist nicht hinreichend konkret, um eine Wertungsentscheidung über die Ausgestaltung des unterkunftsbezogenen menschenwürdigen Existenzminimums erkennen zu lassen. Die prozeduralen Anforderungen an den Gesetzgeber können jedoch nicht dadurch ersetzt werden, dass sie mit Hilfe eines "unbestimmten Rechtsbegriffs" zur näheren Bestimmung der Verwaltungs- und Rechtsprechungspraxis überantwortet werden. Die für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG unterscheiden möglicherweise nicht zwischen dem auch anhand verfassungsrechtlicher Maßstäbe zu prüfenden Normtext des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und dem Ergebnis der eigenen Konkretisierungsarbeit. Dies wird beispielhaft an folgender Formulierung deutlich: "Bereits dem Wortlaut von § 22b Abs 3 SGB II ist nicht zu entnehmen, dass das Verhältnis von abstrakter und konkreter Angemessenheit nach § 22 Abs 1 SGB II, wie zuvor dargelegt, durch die Neuregelung eine andere Ausrichtung erhalten sollte" (BSG Urt. v. 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris, Rn. 15). Im Text des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II kommt ein "Verhältnis von abstrakter und konkreter Angemessenheit" nicht vor. Hiermit kommt zum Ausdruck, dass das BSG seine eigene Ausformulierung des Angemessenheitsbegriff als identisch mit der gesetzlichen Regelung begreift. Dadurch, dass der "unbestimmte Rechtsbegriff" in extenso ausgelegt wird, entsteht der Eindruck, man habe es mit einer das unterkunftsbezogene Existenzminimum mit aller erforderlichen Sorgfalt ausgestaltenden gesetzlichen Regelung zu tun. Anders lässt sich schwerlich erklären, warum das BSG die gesetzliche Ausgestaltung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums bislang nicht anhand der vom BVerfG aufgestellten verfassungsrechtlichen Maßstäbe prüft, obwohl die generelle Übertragbarkeit der Urteile vom 09.02.2010 auf die Aufwendungen für die Unterkunft unstrittig ist (vgl. nur Berlit info also 2010, S. 195; Knickrehm SozSich 2010, S. 193; Piepenstock in jurisPK-SGB II § 22 Rn. 31). Diese Sichtweise wird in der Literatur überwiegend unkritisch übernommen. Die Problematik wird besonders deutlich, wenn in ein und demselben Text einerseits die Satzungslösung nach den §§ 22a bis 22c SGB II anhand der Kriterien des BVerfG einer kritischen Prüfung unterzogen, andererseits die Lösung des BSG anhand eines einzigen unbestimmten Rechtsbegriffs ohne Weiteres für verfassungskonform gehalten wird (so Knickrehm SozSich 2010, S. 191 ff., vgl. auch Klerks info also 2011, S. 196). Auf diese Weise verschwindet die eigentliche verfassungsrechtliche Problematik aus dem Blickfeld. Die Verpflichtung zur uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe durch die Verwaltung ist im Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG begründet. Die Frage, ob und mit welchem Grad der Gesetzgeber "unbestimmte Rechtsbegriffe" verwenden darf (und welche Folgen eine Außerachtlassung dieser Voraussetzungen hat), ist hiermit jedoch nicht beantwortet. Das BVerfG setzt seinen prozeduralen Kontrollmaßstab bereits im Verfahren zur Herstellung des Normtextes (Gesetzgebung) ein, nicht erst im Verfahren zur Konkretisierung des Normtextes zur Entscheidungsnorm (Verwaltung und Rechtsprechung). Bei der Beantwortung der Frage, ob die gesetzliche Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums genügt, darf deshalb nicht die gesamte Judikatur des BSG zum § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in den Angemessenheitsbegriff "hineingelesen" werden. Denn hierdurch würden die ausdrücklich und bewusst an den Gesetzgeber gestellten Aufgaben von der Sozialgerichtsbarkeit und der Verwaltung übernommen. Es kann daher offen bleiben, ob auf Grundlage der Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" den materiellen Anforderungen im Hinblick auf Realitätsgerechtigkeit, Nachvollziehbarkeit, Transparenz und Sachgerechtigkeit des Verfahrens (oder "Folgerichtigkeit"; vgl. Rixen SGb 2010, S. 240ff., vgl. auch Knickrehm SozSich 2010, S. 193) auf Verwaltungsebene genügt werden kann (vgl. zu den weiterhin ungeklärten Punkten: v. Malottki, info also 2012, S. 107). Denn das BVerfG hat nicht nur materielle Anforderungen an die Bestimmung des Existenzminimums gestellt, sondern auch die Zuständigkeit für dessen Bestimmung beim Gesetzgeber verortet. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums muss demnach durch ein Parlamentsgesetz erfolgen, das einen konkreten Leistungsanspruch des Bürgers gegenüber dem zuständigen Leistungsträger enthält (BVerfG a.a.O. Rn. 136). Die ausdrückliche Verpflichtung des Bundesgesetzgebers beruht nicht darauf, dass die zur Überprüfung stehende Regelleistung "zufällig" durch ein formelles Bundesgesetz geregelt wurde, sondern auf der im Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip fußenden Gestaltungsverpflichtung der Legislative. Der anzuerkennende Bedarf für die Unterkunftskosten gehört bereits auf Grund der wirtschaftlichen Bedeutung für die Leistungsberechtigten zum Kern des Gewährleistungsanspruchs und somit zu den wesentlich durch den Gesetzgeber zu regelnden Materien. Eine faktische Übertragung der Entscheidungsverantwortung auf nur mittelbar demokratisch legitimierte Verwaltung und Judikative durch "Unterlassung" bzw. "Unterbestimmung" verstößt daher gegen das Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 GG, welches im Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums als Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber konkretisiert ist (vgl. SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09, a.a.O.). Die mit Gesetz vom 24.03.2011 mit Wirkung vom 01.01.2011 neu eingeführten §§ 22a bis 22c SGB II vermögen an der Untauglichkeit der Regelung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zur Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums nichts zu ändern. Systematisch stehen die §§ 22a bis 22c SGB II neben dem § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Unmittelbar werden hiermit nur Rahmenbedingungen für die landesrechtliche Gestaltung von Satzungsermächtigungen aufgestellt und gerade keine Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vorgenommen. Wenn in § 22a Abs. 3 S. 1 SGB II die "Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung" die "Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden" soll, folgt hieraus nicht, dass auch der Angemessenheitsbegriff in § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Ausgangspunkt auf diese Weise zu konkretisieren ist. Durch die Gesetzesänderung wurde ein alternatives Regelungskonzept geschaffen ohne in dieser Hinsicht eine Änderung am Normprogramm des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II herbeizuführen (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R - juris, Rn. 15). Die §§ 22a bis 22c SGB II enthalten somit keinen für § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II verbindlichen Normtext. Die in §§ 22a bis 22c SGB II getroffenen Wertentscheidungen sind deshalb bereits auf Grund ihrer systematischen Stellung nicht dazu geeignet, die Defizite des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Hinblick auf die Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums abzumildern (ebenso im Ergebnis SG Leipzig Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - juris, Rn. 46). Darüber hinaus dürften auch die hierin getroffenen Regelungen den Anforderungen an die verfassungsgemäße Ausgestaltung des Anspruchs auf Gewährleistung des Existenzminimums noch nicht genügen. Unabhängig davon, ob und unter welchen Voraussetzungen der Bundesgesetzgeber die nähere Ausgestaltung der Bestimmung des Existenzminimums den Ländern und/oder Kommunen überlassen darf, fehlt es konkret an einem transparenten und sachgerechten Verfahren, in dem der Gesetzgeber (Bund, Land oder Kommune) alle existenznotwendigen Aufwendungen realitätsgerecht sowie nachvollziehbar auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren ermittelt hätte. Der Bundesgesetzgeber hat ein solches Verfahren weder durchgeführt, noch dem Landesgesetzgeber die Befugnis dazu erteilt. Das Land Rheinland-Pfalz hat die nach § 22a Abs. 1 S.1 SGB II bestehende Möglichkeit, die Kommunen zu ermächtigen oder zu verpflichten, bislang nicht genutzt. In Folge dessen haben auch die kommunalen Gesetzgeber in Rheinland-Pfalz, auch der durch den Beklagten vertretene Landkreis Birkenfeld, mangels gesetzlicher Grundlage ein den Anforderungen des BVerfG genügendes Verfahren nicht durchgeführt. Die Notwendigkeit der näheren Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch den Gesetzgeber ergibt sich des Weiteren daraus, dass die Unterkunftskosten mit den Regelbedarfen in einem wechselseitigen Zusammenhang stehen. Bei Leistungsberechtigten ohne anrechnungsfreies Einkommen oder Schonvermögen wirkt sich die unvollständige Übernahme der Kosten der Unterkunft praktisch regelbedarfsmindernd aus, da die übersteigenden Unterkunftskosten aus den Leistungen für den Regelbedarf bestritten werden müssen (vgl. Kofner WuM 2011, S. 76). Eine den Vorgaben des BVerfG genügende Gestaltung der Regelbedarfe durch den Gesetzgeber würde durch eine unzureichende Bemessung des Unterkunftsbedarfs konterkariert. Die Bedarfe für die Kosten der Unterkunft müssen daher durch den Gesetzgeber selbst zumindest so genau bestimmt sein, dass bei Betrachtung des Gesamtanspruchs auf Existenzsicherung die Folgerichtigkeit gewahrt bleibt. 11. Eine Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Sinne einer Begrenzung auf das unterkunftsbezogenen Existenzminimums verstößt aus den genannten Gründen gegen das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II selbst ist jedoch einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich. a) Das Gebot verfassungskonformer Auslegung verlangt, von mehreren möglichen Normdeutungen, die teils zu einem verfassungswidrigen, teils zu einem verfassungsmäßigen Ergebnis führen, diejenige vorzuziehen, die mit dem Grundgesetz im Einklang steht (BVerfG Urt. v. 19.9.2007 - 2 BvF 3/02 - Rn. 92). Die verfassungskonforme Auslegung ist demzufolge eine Vorzugsregel, nach der bestimmte nach methodisch korrekter Konkretisierungsarbeit gefundene Ergebnisse gegenüber anderen zu bevorzugen sind. Dass der Gesetzgeber die Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung ausdrücklich unter einen Angemessenheitsvorbehalt stellt, darf demzufolge nicht zum Zwecke der Erhaltung eines verfassungsgemäßen Zustands übergangen, sondern muss einer Konkretisierung zugeführt werden, die mit dem Grundrecht auf Gewährleistung des menschenwürdigen Existenzminimums mit seinen prozeduralen Implikationen vereinbar ist. b) Eine verfassungskonforme Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs setzt voraus, dass sie mit Wortlaut und Systematik des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vereinbar ist. Dazu muss berücksichtigt werden, dass der Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber zur Bestimmung des Umfangs des Anspruchs auf das unterkunftsbezogene Existenzminimums nicht unterlaufen wird. Demzufolge muss der Angemessenheitsbegriff so konkretisiert werden, dass er eine andere Funktion einnimmt, als die der Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums. Im semantischen und systematischen Kontext hat der Angemessenheitsbegriff des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dennoch eine Begrenzungsfunktion "nach oben". Diese Begrenzung muss jenseits des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums für die Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums, d.h. evident oberhalb dessen liegen, was das "nach den gesellschaftlichen Anschauungen für ein menschenwürdiges Dasein Erforderliche" (vgl. BVerfG Urt. v. 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 - Rn. 138) im Bereich des Wohnens ist. Die dem Gesetzgeber in diesem Bereich ob seines weiten Gestaltungsspielraums zustehenden Wertungen (beispielsweise anhand der Frage, welches Maß an Gleichheit in den Lebensverhältnissen angestrebt wird) dürfen jedenfalls nicht ohne gesetzliche Ermächtigung durch die Verwaltung (oder durch Gerichte) ersetzt werden. Die Angemessenheitsgrenze muss daher so bestimmt werden, dass die Frage der Sicherung des Existenzminimums nicht berührt wird. Maßstab für die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft und Heizung kann daher nicht lediglich ein einfacher, grundlegender Wohnstandard sein. c) Eine sinnvolle und verfassungsrechtlich unbedenkliche Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze kann hingegen eine Orientierung an den allgemein üblichen Wohnverhältnissen bieten, um missbräuchlichen Leistungsbezug zu verhindern. Die Anerkennung des Unterkunftsbedarfs wäre demnach nur in solchen Einzelfällen zu begrenzen, in denen Leistungsberechtigte hinsichtlich ihrer Unterkunft deutlich erkennbar über den (orts-)üblichen Verhältnissen leben (ähnlich SG Leipzig Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - juris: "auffälliges Missverhältnis zu sonstigen Lebensumständen; Luxus-Wohnung"). Dass eine solche Interpretation mit Wortlaut und Systematik des Normtextes vereinbar ist, zeigt sich auch daran, dass das BSG im gleichen semantischen Kontext die Angemessenheit der Heizungskosten ähnlich definiert (BSG Urt. v. 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R: "Anhaltspunkte dafür, dass die Heizkosten unangemessen hoch sind, können sich insbesondere dadurch ergeben, dass die tatsächlich anfallenden Kosten die durchschnittlich aufgewandten Kosten aller Verbraucher für eine Wohnung der den abstrakten Angemessenheitskriterien entsprechenden Größe signifikant übersteigen."). 11. Die verfassungswidrige Konkretisierung des Angemessenheitsbegriffs durch das BSG ist demgegenüber methodisch nicht zwingend. Das BSG hat sich mit der Ausrichtung des Angemessenheitsbegriffs auf einfache, grundlegende Wohnstandards zunächst auf die frühere Rechtsprechung des BVerwG zum § 12 BSHG bezogen (BSG Urt. v. 7.11.2006 - Az. B 7b AS 18/06 R). Bestätigung findet die Auffassung des BSG im Gesetzentwurf der damaligen Bundesregierung (BT-Drucks. 15/1516 Teil B Art. 1 Zu § 22 Abs. 1), wonach der Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung am Maßstab der Sozialhilfepraxis ausgerichtet werden sollte. Als Nichtnormtext hat die Gesetzesbegründung für die Normkonkretisierung jedoch keine absolut begrenzende Funktion. Der Verfassungskonformität ist gegenüber dem entstehungsgeschichtlichen Argument der Vorzug zu geben, da nur der Normtext selbst ein für die Rechtsprechung im Sinne der Gesetzesbindung verbindliches Eingangsdatum im Entscheidungsprozess darstellt (vgl. SG Mainz, Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09, a.a.O.). Gegen die Rechtsprechung des BSG spricht weiter, dass sie nicht dazu in der Lage ist, Rechtssicherheit zu schaffen (vgl. SG Dresden, Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 - juris). Dies liegt u.a. darin begründet, dass eine unauflösliche Diskrepanz zwischen dem Anliegen besteht, einerseits abstrakt-generell geregelte Mietobergrenzen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten schaffen zu wollen und hierfür andererseits als gesetzliche Grundlage lediglich einen "unbeschränkt überprüfbaren" unbestimmten Rechtsbegriff zu haben. Das Dilemma wird in der folgenden Passage aus dem Urteil vom 22.09.2009 (Az. B 4 AS 18/09 R - juris. Rn. 26f.) deutlich: "Es ist im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu entwickeln, auf dessen Grundlage die erforderlichen Daten zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenze zu erheben und auszuwerten. Die anhand eines solchen Konzeptes erzielbaren Erkenntnisse sind vom Grundsicherungsträger daher grundsätzlich schon für eine sachgerechte Entscheidung im Verwaltungsverfahren notwendig und in einem Rechtsstreit vom Grundsicherungsträger vorzulegen. Entscheidet der Grundsicherungsträger ohne eine hinreichende Datengrundlage, ist er im Rahmen seiner prozessualen Mitwirkungspflicht nach § 103 Satz 1, 2. Halbsatz SGG gehalten, dem Gericht eine möglichst zuverlässige Entscheidungsgrundlage zu verschaffen und ggf eine unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen. Es kann von dem gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II für die Leistungen nach § 22 SGB II zuständigen kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt. Diese Ermittlungspflicht geht nicht ohne Weiteres auf das Sozialgericht über, wenn sich das Konzept des Grundsicherungsträgers als nicht tragfähig (schlüssig) erweist oder bei einem an sich schlüssigen Konzept die erforderlichen Daten nicht oder nicht ordnungsgemäß erhoben worden sind. (…) Steht nach Ausschöpfung aller Ermittlungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Gerichts fest, dass keine solchen Erkenntnismöglichkeiten mehr vorhanden sind - etwa durch Zeitablauf - sind vom Grundsicherungsträger die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen für Unterkunft zu übernehmen. Sie sind allerdings auch in diesem Fall nicht völlig unbegrenzt zu übernehmen, sondern nur bis zur Höhe der durch einen Zuschlag maßvoll erhöhten Tabellenwerte in § 8 WoGG." Das BSG stellt den Leistungsträgern hiermit praktisch die Aufgabe, Angemessenheitsgrenzen in Form von abstrakt-generellen Regelungen zu treffen, ohne ausdrücklich einen Beurteilungs- oder Gestaltungsspielraum einzuräumen. Dies soll allerdings nur "im Wesentlichen" Aufgabe des Leistungsträgers sein. Das Konzept soll auch nur "grundsätzlich" bereits zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung vorliegen. Es hat aber keine erkennbaren Konsequenzen (jedenfalls nicht zu Lasten des Leistungsträgers), wenn es nicht zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Aus der weichen Formulierung, "es kann vom (…) kommunalen Träger erwartet werden, dass er die bei ihm vorhandenen Daten sowie die persönlichen und/oder sachlichen Voraussetzungen für die Erhebung und Auswertung der erforderlichen Daten zur Verfügung stellt", geht deutlich hervor, dass sich für eine echte Verpflichtung keine Rechtsgrundlage finden lässt. So geht auch die Ermittlungspflicht nur nicht "ohne Weiteres" auf die Sozialgerichte über. Die nach wie vor bestehende Unklarheit in der Aufgabenverteilung zwischen Leistungsträger (eigenständig "ermitteln") und Gericht (unbeschränkte Kontrolle) hat systematische Gründe und lässt sich daher auf dem bisher eingeschlagenen Weg nicht beheben. An der Gestattung eines Beurteilungsspielraums ist das BSG gehindert, da methodischer Ausgangspunkt für die gesamte Judikatur zur Angemessenheit der Unterkunftskosten der uneingeschränkt überprüfbare, unbestimmte Rechtsbegriff ist (vgl. Groth SGb 2013, S. 250). Dies hat zur Konsequenz, dass am Ende doch die Gerichte über die konkrete Höhe der Angemessenheitsgrenze nach eigenen Wertungen entscheiden sollen (BSG Urt. v. 17.12.2009 - B 4 AS 27/9 R - juris). Dass dies in der Literatur auch anders interpretiert wird (Boerner in Löns/Herold-Tews, SGB II § 22 Rn. 44: Erstellung eines schlüssigen Konzepts nicht Aufgabe des Sozialgerichts; Wagner in jurisPK-SGB I § 39 Rn. 35, 2. Aufl. 2011: "Das BSG betont geradezu eine Einschätzungsprärogative der vor Ort sachkundigen Jobcenter, vermeidet es aber in dogmatischer Hinsicht, hier ausdrücklich von einem Beurteilungsspielraum zu sprechen, der aber wohl bestehen dürfte"), ist wohl der oben geschilderten Diskrepanz geschuldet. Durch eine ausdrückliche Rücknahme der Kontrolldichte würde offenbar, dass es (außerhalb der §§ 22a bis 22c SGB II) keine Befugnisnorm und auch keine Verpflichtung für die Leistungsträger zur Schaffung abstrakt-genereller Regelungen zur Bestimmung des Unterkunftsbedarfs gibt. Das Fehlen einer solchen Verpflichtung führt auch dazu, dass die Leistungsträger - wie im vorliegenden Fall - schlicht darauf verzichten können, ein Konzept im Sinne des BSG zu erstellen, mit dem überschaubaren Risiko, maximal zur Zahlung des Höchstbetrags nach § 12 WoGG plus 10 % verurteilt zu werden (Groth SGb 2013, S. 250). Dass durch einzelne Entscheidungen der Sozialgerichte unter Nutzung der notwendig bestehenden normativen Spielräume Rechtssicherheit hergestellt werden könnte, ist bereits deshalb nicht zu erwarten, weil auf Grund der Regelungen zur örtlichen Zuständigkeit nach § 57 Abs. 1 SGG potenziell jedes Sozialgericht über das Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen jedes Trägers zur Entscheidung berufen wäre und dieses ggf. durch eigene Ermittlungen und Wertungen zu ersetzen oder zu ergänzen hätte. Diese Problematik wird dadurch vervielfacht, dass nach den Geschäftsverteilungsplänen innerhalb der Sozialgerichte in der Regel verschiedene Spruchkörper für Klagen gegen den gleichen Leistungsträger zuständig sind, was sich zumindest in Großstädten auf Grund der Masse der Verfahren nicht vermeiden lässt. Neben den notwendigen Wertentscheidungen bei der Bestimmung der Parameter für die Festlegung des Vergleichsraums und für die Erhebung der Datengrundlage fehlt es an einer konkreten Ausformulierung eines Prüfungsmaßstabs. So ist nach wie vor offen, an welcher Stelle nach Erhebung eines validen Datensatzes die abstrakte Angemessenheitsgrenze im Sinne der Rechtsprechung des BSG zu ziehen wäre. 12. Der Angemessenheitsbegriff ist demzufolge nicht im Sinne einer stets zu prüfenden, an lediglich grundlegenden Bedürfnissen orientierten Angemessenheitsgrenze mit regional und anhand der Zahl der Haushaltsmitglieder festgelegter Höhe zu konkretisieren, sondern als Angemessenheitsvorbehalt, welcher dem Leistungsträger (wiederum unter voller gerichtlicher Kontrolle) ermöglicht, den Leistungsanspruch in Fällen offenkundiger Missverhältnisse zu reduzieren. Dies ist anhand der Besonderheiten des Einzelfalls (§ 22 Abs. 1 S. 3 SGB II) durchzuführen. Als unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II einzuordnen sind die Aufwendungen für eine Unterkunft demnach erst dann, wenn die Kosten deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen. Die Orientierung an den üblichen Unterkunftskosten bietet einen ersten Anhaltspunkt dafür, in welchen Fällen die Übernahme von Aufwendungen der Unterkunft als Existenzsicherungsleistung nicht mehr zu rechtfertigen sein könnte. Die Beziehung auf einen geografischen Vergleichsraum trägt der Tatsache Rechnung, dass es im Bundesgebiet erhebliche Unterschiede im Preisniveau gibt. Als Anhaltspunkt dafür, wie hoch die üblichen Unterkunftskosten bei entsprechender Haushaltsgröße sind, kann zunächst auf die durch das Statistische Bundesamt durchgeführte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die auch der Regelbedarfsbemessung zu Grunde gelegt wird, zurückgegriffen werden. Die Wohngeldstatistik eignet sich zur Ermittlung üblicher Unterkunftskosten hingegen nicht, da lediglich Daten von Wohngeldberechtigten bzw. Antragstellern erhoben werden (§ 34 WoGG). Nach den Ergebnissen der EVS für das Jahr 2008 lagen die durchschnittlichen Ausgaben von Einpersonenhaushalten für Unterkunft (inklusive Nebenkosten, exklusive Energie- und Wohnungsinstandhaltungskosten) bei 430 € monatlich (Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, Wiesbaden 2010, S. 30). Regionale Unterschiede bildet die EVS nicht ab. Um diese zu berücksichtigen, kann näherungsweise die Einteilung der Mietenstufen nach § 12 Abs. 5 WoGG herangezogen werden. Die Wohnung der Klägerin befindet sich in einem Gebiet der niedrigsten Mietenstufe I. Die Mietenstufe I gilt nach § 12 Abs. 5 WoGG für Gebiete mit einem Mietenniveau, das mehr als 15 % unter dem durchschnittlichen Mietenniveau nach der Wohngeldstatistik liegt. Unter der Prämisse, dass die Preise auf dem Wohnungsmarkt über das ganze Bundesgebiet in gewissem Maße einer Normalverteilung unterliegen, lässt sich die im Rahmen der Wohngeldstatistik bezogen auf die Wohngeldberechtigten festgestellte Abweichung des örtlichen Mietenniveaus vom durchschnittlichen Mietenniveau im Bundesgebiet näherungsweise auf die Abweichung des örtlichen Unterkunftskostenniveaus vom durchschnittlichen Unterkunftskostenniveau im Bundesgebiet übertragen. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass für Gebiete der Mietenstufe I Unterkunftskosten in der Größenordnung von 85 % des Bundesdurchschnitts nicht unüblich sind. Für Einpersonenhaushalte und für das Jahr 2008 wäre dies eine Größenordnung von 365 €. Aufwendungen, die unter diesem Betrag liegen, gehen jedenfalls nicht erheblich über die üblichen Unterkunftskosten für vergleichbare Haushalte im geografischen Vergleichsraum hinaus. Die Aufwendungen der Klägerin für die Unterkunft bewegen sich nach diesem Maßstab im Rahmen der ortsüblichen Verhältnisse in der Stadt Idar-Oberstein und im Landkreis Birkenfeld. Die Klägerin bewohnt ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von ca. 70 m² zu einer Kaltmiete von 300 € und Nebenkosten in Höhe von 50 €. Die Gesamtkosten liegen somit 80 € (knapp 23 %) unter dem Bundesdurchschnitt für Einpersonenhaushalte, wie er im Rahmen der EVS für das Jahr 2008 durch das Statistische Bundesamt ermittelt wurde und auch unter dem oben geschätzten Wert von 365 €. Von einer deutlichen Überschreitung der ortsüblichen Verhältnisse kann demnach nicht die Rede sein. Eine exakte Bezifferung einer Unangemessenheitsgrenze ist im vorliegenden Fall wäre nur erforderlich, wenn ein solches Missverhältnis festgestellt werden könnte, weil dann die Höhe des dennoch zu berücksichtigenden, angemessenen Bedarfs bestimmt werden müsste. 13. Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II auf die vor ihrem Umzug in die jetzige Wohnung zum 01.04.2009 anerkannten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung erhöhen. Denn § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist dann nicht mehr anwendbar, wenn der Leistungsbezug unterbrochen wird und deshalb eine erneute Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen vorzunehmen ist (LSG Sachsen-Anhalt Urt. v. 28.02.2013 - L 5 As 369/09 - juris und LSG Mecklenburg-Vorpommern Beschl. v. 11.01.2010 - L 8 B 211/08 - juris, jeweils zur Vorgängerregelung). Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang mit der Vorschrift des § 22 Abs. 4 SGB II. Dort ist geregelt, in welchen Fällen ein Umzug erforderlich ist und wann der Leistungsträger zur Zusicherung zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft verpflichtet ist. Die Sollvorschrift der Einholung einer Zusicherung vor Abschluss eines Vertrags über eine neue Unterkunft trifft allein erwerbsfähige Leistungsberechtigte. Daraus folgt, dass nur die im Leistungsbezug stehenden Personen den Regelungen des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II im Hinblick auf mögliche Kürzungen ihrer Unterkunftskosten unterworfen sind. Dazu gehört auch die Obliegenheit, während des Leistungsbezugs seinen Hilfebedarf nicht ohne wichtigen Grund zu erhöhen. Wer hingegen nicht oder nicht mehr im Leistungsbezug steht, ist auch den Regelungen des SGB II nicht unterworfen. Der Beklagte war demzufolge zur Gewährung von Leistungen unter Berücksichtigung der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu verurteilen. 14. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang der Verfahrens. Der Beklagte hat 45 % der Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, weil die Klägerin ausgehend vom Widerspruchsbegehren in dieser Größenordnung obsiegt hat, indem der Warmwassermehrbedarf im Widerspruchsverfahren anerkannt wurde und die Klägerin im Klageverfahren hinsichtlich der Aufwendungen für die Unterkunft obsiegt hat. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten im Klageverfahren hat der Beklagte in voller Höhe zu übernehmen, da die Klägerin den Streitgegenstand gegenüber dem Widerspruchsverfahren auf die Kosten der Unterkunft beschränkt hat. Der so genannte "Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung" steht einer Differenzierung der Kostenquote zwischen Vorverfahren und Klageverfahren nicht entgegen. Dieser Grundsatz besagt lediglich, dass das Gericht bei Verfahrensbeendigung über die gesamten Kosten des Rechtsstreits, einschließlich des Vorverfahrens, zu entscheiden hat. Bei einer Beschränkung des Streitgegenstands des Vorverfahrens im nachfolgenden Klageverfahren ist eine differenzierte Kostenentscheidung sachgerecht. So wäre es unbillig, wenn aus dem vollen Obsiegen der Klägerin im Klageverfahren eine volle Kostenerstattungspflicht für das Vorverfahren folgen würde, obwohl sie im Hinblick auf den dortigen Streitgegenstand teilweise unterlegen ist. Eine Quotelung über die gesamten Kosten wäre unbillig, weil die Klägerin einen Teil der Kosten der Klageverfahrens zu tragen hätte, obwohl sie in voller Höhe der Klageforderung obsiegt hat. 15. Die Berufung war gem. § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG zuzulassen, weil das Urteil von Urteilen des Bundessozialgerichts abweicht und die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG hat. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft vom Beklagten. Die am … 1952 geborene, alleinstehende Klägerin bezieht seit 2005 mit Unterbrechungen und zeitweise ergänzend zu Einkommen aus Erwerbstätigkeit Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Sie zog zum 01.02.2009 innerhalb von ... von ihrer Wohnung … in die Wohnung M… . Zum 01.04.2009 zog die Klägerin weiter in ein Einfamilienhaus in der Straße …, ebenfalls in … . Für die Wohnung in der H… hatte der Beklagte zuletzt mit Bewilligungsbescheid vom 20.11.2008 Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 304,50 € für den Zeitraum vom 01.12.2008 bis zum 31.05.2009 monatlich berücksichtigt (204,50 € kalt + je 50 € Neben- und Heizkosten). Mit Änderungsbescheid vom 19.03.2009 (in der Verwaltungsakte mit Datumsangabe 17.03.2009) hatte der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 01.02.2009 bis zum 28.02.2009 Leistungen in Höhe von 655 € unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 304 € sowie für den Zeitraum vom 01.03.2009 bis zum 31.05.2009 in Höhe von 605,50 € unter Berücksichtigung von Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 254,50 € bewilligt. Zur hatte der Beklagte ausgeführt, dass die Umzüge zum 01.02.2009 und zum 01.03.2009 berücksichtigt worden seien. Vom 01.04.2009 bis zum 31.03.2010 übte die Klägerin eine Erwerbstätigkeit in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis aus und bezog in der Zeit vom 01.06.2009 bis zum 31.03.2010 keine Leistungen nach dem SGB II vom Beklagten. Anschließend hatte der Beklagte der Klägerin wieder Leistungen gewährt. Die Klägerin wohnt weiterhin in der Wohnung W… und hat im streitgegenständlichen Zeitraum eine Kaltmiete in Höhe von 300 € und eine Nebenkostenvorauszahlung in Höhe von 50 € monatlich zu entrichten. Für Heizkosten hat die Klägerin keine Vorauszahlungen zu leisten, da sie das Heizöl für die Heizungsanlage selbst beschafft. Mit Bescheid vom 04.10.2011 bewilligte der Beklagte der Klägerin Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 30.04.2012 in Höhe von monatlich 618,50 € und berücksichtigte hierbei Aufwendungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 254,50 €. Die Klägerin legte hiergegen zunächst keinen Widerspruch ein. Mit Bescheiden vom 07.11.2011, 22.11.2011, 29.11.2011 und 16.12.2011 stellte der Beklagte jeweils eine Minderung des Arbeitslosengeldes II für einen Dreimonatszeitraum um monatlich 10 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs auf Grund mehrerer Meldeversäumnisse fest. Diese betrafen je zweimal Zeiträume vom 01.12.2011 bis zum 29.02.2012 und vom 01.01.2012 bis zum 31.03.2012. Gegen diese Bescheide legte die Klägerin keine Widersprüche ein. Mit Änderungsbescheid vom 09.01.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2012, dabei in Höhe von 354,57 € monatlich für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 29.02.2012, in Höhe von 427,37 € für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.03.2012 sowie in Höhe von 500,17 € für den Zeitraum vom 01.04.2012 bis zum 30.04.2012. Hierbei berücksichtigte er weiterhin einen Betrag von 254,50 € monatlich als Kosten der Unterkunft und Heizung und einen Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 245,67 €. Die Kürzung des Regelbedarfs erfolgte auf Grund der Anrechnung von einmaligem Einkommen, dass die Klägerin aus dem Verkauf mehrerer Hundewelpen im November 2011 in Höhe von zusammen 950 € erzielt hatte. Darüber hinaus brachte der Beklagte Minderungsbeträge auf Grund von Sanktionen in Höhe von 145,60 € für Januar und Februar 2012 sowie in Höhe von 72,80 € für März 2012 in Abzug. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 26.01.2012 Widerspruch ein. Sie richtete den Widerspruch gegen die Anrechnung des Einkommens aus dem Verkauf der Welpen mit der Begründung, dass sie sich von dem Betrag im Dezember 2011 Möbel angeschafft und den Rest verbraucht habe. Des Weiteren wandte sich die Klägerin gegen die fehlende Berücksichtigung eines Mehrbedarfszuschlags für Warmwasserbereitung und gegen die Höhe der bewilligten Aufwendungen für die Unterkunft. Es sei davon auszugehen, dass ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung des Quadratmeterpreises beim Beklagten nicht vorliege. Die Kosten für eine Heizöllieferung am 09.02.2012 in Höhe von 777,78 € übernahm der Beklagte mit Bescheid vom 14.02.2012 in voller Höhe. Mit Änderungsbescheid vom 22.03.2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin u.a. Leistungen für die Zeit vom 01.01.2012 bis 29.02.2012 in Höhe von 363,17 €, für die Zeit vom 01.03.2012 bis zum 31.03.2012 in Höhe von 435,97 € sowie für die Zeit vom 01.04.2012 bis zum 30.04.2012 in Höhe von 508,77 €. Hierbei änderte der Beklagte den Änderungsbescheid vom 09.01.2012 insoweit ab, als er einen Mehrbedarf für Warmwasserbereitung in Höhe von 8,60 € monatlich berücksichtigte. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.04.2012 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und verfügte, dass die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen in Höhe von 4 % erstattet werden. Zur Begründung führte er aus, dass die angefochtene Entscheidung mit Bescheid vom 22.03.2012 dahingehend abgeändert worden sei, dass ein Mehrbedarf für die dezentrale Warmwasserbereitung von monatlich 8,60 € bewilligt worden sei. Eine entsprechende Nachzahlung sei erfolgt. Der Widerspruch sei nach Erlass des Änderungsbescheids nicht mehr begründet. Die Klägerin habe mit Schreiben vom 04.10.2012 angegeben, im November 2011 einen Erlös von 950 € aus dem Verkauf von vier Hundewelpen erzielt zu haben. Nach § 11 Abs. 3 S. 3 SGB II sei diese einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten zu verteilen und abzüglich des Pauschbetrags nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Alg II/SozialgeldVO als monatliches Einkommen zu berücksichtigen. Die Kosten für Unterkunft und Heizung seien zutreffend lediglich in Höhe der angemessenen Aufwendungen erbracht worden. Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II würden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen seien. Erhöhten sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, würden die Leistungen gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. Die Klägerin sei ohne Zusicherung der Rechtsvorgängerin des Beklagten aus der Wohnung M… in die Wohnung W… umgezogen. Laufende Leistungen für die Heizkosten seien nicht zu bewilligen gewesen, da die Klägerin das Heizmaterial selbst beschaffe und keine Abschläge zu entrichten habe. Die Leistungen für Heizkosten seien daher bedarfsbezogen jeweils im Zeitpunkt der Beschaffung des Heizmaterials zu bewilligen. Die Klägerin hat am 21.05.2012 Klage erhoben. Die Klage richtet sich ausschließlich gegen die Höhe der Bewilligung von Leistungen für die Unterkunft. Zur Begründung führt die Klägerin aus, dass sie bis zum 31.03.2009 die Wohnung M… gehalten habe und zum 01.04.2009 in die Wohnung W… gezogen sei. Anfang Februar, als die Klägerin erst ein paar Tage in der Wohnung M… gewohnt habe, habe sie ein Schriftstück, welches vom Vermieter gestammt habe, außen an der Wohnungstür angebracht gefunden. In diesem habe es geheißen: „Sie passen nicht in dieses Haus, bitte verlassen Sie die Wohnung unverzüglich“. Die Klägerin habe dies als fristlose Kündigung aufgefasst. Vor dem Hintergrund, dass sie am 01.04.2009 ein Beschäftigungsverhältnis zu beginnen hatte, sei sie gehalten gewesen, kurzfristig eine neue Wohnung zu finden. Am 18.02.2009 sei sie das neue Mietverhältnis eingegangen. Sie sei dort erst eingezogen, als sie ihre Arbeit beim Internationalen Bund aufgenommen habe. Am 13.03.2009 habe sie der Rechtsvorgängerin des Beklagten noch von der Adresse M… aus mitgeteilt, dass das Mietverhältnis nicht mehr ertragbar sei. Der Umzug sei erforderlich gewesen. Das genannte Schriftstück selbst liege nicht mehr vor. Die Klägerin habe diesen Umstand nicht sofort mitgeteilt, da sie zum 01.04.2009 ein Beschäftigungsverhältnis begründet habe, so dass sie zunächst davon ausgegangen sei, keine SGB II-Leistungen mehr zu benötigen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 09.01.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 22.03.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.04.2012 zu verurteilen, der Klägerin weitere 95,50 € monatlich an Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2012 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft er sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und trägt vertiefend vor, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten der Unterkunft habe, da sie ohne die erforderliche Zustimmung des Beklagten nach § 22 Abs. 2 SGB II a.F. umgezogen sei. Die Erforderlichkeit des Umzugs sei nicht nachgewiesen. Eine schriftliche Kündigung des Mietverhältnisses sei nicht vorgelegt worden. Aus der Verwaltungsakte gehe hervor, dass die Klägerin das Übergabeprotokoll für die Wohnung W… bereits am 16.02.2009 unterzeichnet habe. Zu diesem Zeitpunkt sei ihr die Aufnahme der Beschäftigung beim Internationalen Bund zum 01.04.2009 in keiner Weise bekannt gewesen. Aus der Verwaltungsakte gehe auch hervor, dass sich die Klägerin am 17.02.2009 telefonisch gemeldet habe. Für den Beklagten sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Klägerin in diesem Gespräch ihren Umzug in die Wohnung M… mitgeteilt habe, jedoch nicht, dass die Wohnung bereits wieder gekündigt worden sei und ein Mietvertrag über die Wohnung W… offensichtlich mündlich bereits wieder geschlossen worden sei. Mit einem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 23.07.2012 hob der Beklagte u.a. Leistungen für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.04.2012 teilweise in Höhe von 50 € der "Regelleistung" monatlich auf und forderte die entsprechenden Beträge von der Klägerin zurück. Der Beklagte begründete dies mit der Anrechnung von Einkommen aus nachträglich bekannt gewordenen weiteren Verkäufen von Hundewelpen im November 2011. Auf Frage des Gerichts im Parallelverfahren S 17 AS 517/12 teilte der Beklagte mit, über kein Konzept zur Bestimmung der Angemessenheitsgrenzen zu verfügen. Nach Rücksprache mit dem kommunalen Träger könne kein Anerkenntnis erfolgen. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der in der mündlichen Verhandlung vom 19.04.2013 beigezogenen Prozessakten S 17 AS 517/12, S 17 AS 843/12, S 17 AS 1189/12, S 17 AS 63/13 und der im Verfahren S 17 AS 517/12 beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.