Urteil
S 17 AS 751/12
SG Mainz 17. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAINZ:2013:0510.S17AS751.12.0A
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Leitsätze
1. Leibrentenzahlungen können Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB 2 sein (Anschluss an LSG Mainz vom 3.9.2012 - L 6 AS 404/12 B ER = info also 2012, 274). (Rn.25)
2. Ein Vergleich mit Tilgungsleistung bei Eigentumserwerb vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts ändern, weil diese im Rahmen der Angemessenheit grundsätzlich ebenfalls als Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente als Gegenleistung für eine Eigentumsübertragung ist darüber hinaus nicht mit der Entrichtung von Tilgungsraten für kreditfinanzierten Eigentumserwerb gleichzusetzen, da die Leibrentenzahlung nicht unmittelbar zur Vermögensbildung beiträgt. (Rn.28)
3. Zur Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. (Rn.38)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 220 € für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig zu gewähren.
2. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
3. Die Sprungrevision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Leibrentenzahlungen können Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs 1 SGB 2 sein (Anschluss an LSG Mainz vom 3.9.2012 - L 6 AS 404/12 B ER = info also 2012, 274). (Rn.25) 2. Ein Vergleich mit Tilgungsleistung bei Eigentumserwerb vermag an diesem Ergebnis bereits deshalb nichts ändern, weil diese im Rahmen der Angemessenheit grundsätzlich ebenfalls als Aufwendungen für die Unterkunft zu übernehmen sind. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Leibrente als Gegenleistung für eine Eigentumsübertragung ist darüber hinaus nicht mit der Entrichtung von Tilgungsraten für kreditfinanzierten Eigentumserwerb gleichzusetzen, da die Leibrentenzahlung nicht unmittelbar zur Vermögensbildung beiträgt. (Rn.28) 3. Zur Frage der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft gem § 22 Abs 1 S 1 SGB 2. (Rn.38) 1. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 verurteilt, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 220 € für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig zu gewähren. 2. Der Beklagte hat den Klägern die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 3. Die Sprungrevision wird zugelassen. I. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gem. § 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 i.V.m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben. Die Klage richtet sich gegen den Bescheid vom 05.07.2012 in der in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 und umfasst den Bewilligungszeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013. Die Kläger haben den Streitgegenstand erkennbar und zulässigerweise auf die Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II beschränkt. Bei der Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II handelt es sich um eine abtrennbare Verfügung (BSG Urt. v. 27.2.2008 - B 14/11b AS 15/07 R - Rn. 17; BSG Urt. v. 12.07.2012 - B 14 AS 153/11 R; alle Entscheidungen der Bundesgerichte zitiert nach juris). II. 1. Die Klage ist begründet. Die Kläger haben jeweils einen Anspruch auf Übernahme der Hälfte ihrer tatsächlichen Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung der monatlich in Höhe von 440 € zu zahlenden Leibrente. Der angefochtene Bescheid vom 05.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, soweit die Bewilligung der Leistungen für Unterkunft und Heizung lediglich unter Berücksichtigung der Hausnebenkosten und der Heizkosten erfolgt. 2. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19 SGB II (Arbeitslosengeld II). Hiernach erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II unter Berücksichtigung von Regelbedarf, Mehrbedarfen und Bedarf für Unterkunft und Heizung, wobei das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Geldleistungen mindert. Die Kläger sind erwerbsfähige Hilfebedürftige in diesem Sinne, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB II), älter als 15 Jahre sind und die Altersgrenze noch nicht erreicht hat (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II) und Erwerbsfähigkeit vorliegt (§ 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II), d.h. es ist mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass sie nicht wegen Krankheit oder Behinderung außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 8 Abs. 1 SGB II). 3. Die Kläger sind auch hilfebedürftig im Sinne des § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB II, was gemäß § 9 Abs. 1 SGB II der Fall ist, wenn jemand seinen eigenen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II), sichern kann und die nötige Hilfe auch nicht von anderen erhält. Dies trifft vorliegend zu, weil dem Bedarf der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum kein Einkommen oder Vermögen gegenüberstand, welches den Unterkunftsbedarf (teilweise) hätte decken können. Insbesondere ist das im Eigentum der Kläger stehende Hausgrundstück nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Nach § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II ist ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe nicht zu berücksichtigen. Bei einem von zwei Personen bewohnten Haus ist eine Wohnfläche von 85 m² ohne Weiteres als angemessen anzusehen (BSG Urt. v. 19.09.2008 - B 14 AS 54/07 R). 4. Die von den Klägern monatlich zu entrichtenden Leibrentenzahlungen sind als Aufwendungen für die Unterkunft gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen. Leistungen für Unterkunft und Heizung werden gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Unter Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II sind Aufwendungen zu verstehen, die der Leistungsberechtigte in der Bedarfszeit für die Nutzung oder Gebrauchsüberlassung einer bestimmten Unterkunft Dritten gegenüber kraft bürgerlichen oder öffentlichen Rechts aufzubringen hat (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 21, 4. Aufl. 2011). Berücksichtigungsfähig als Unterkunftskosten sind demnach auch die Aufwendungen für ein selbst genutztes und vor der Verwertung geschütztes Wohneigentum (Piepenstock in jurisPK-SGB II, § 22 Rn. 54, 3. Aufl. 2012). Im vorliegenden Fall sind die Leibrentenzahlungen der Kläger an die vorherige Eigentümerin und ggf. an deren Ehemann als Gegenleistung für die Übertragung des Eigentums an dem Hausgrundstück zu betrachten. Sie stellen ähnlich einer Mietzahlung oder eines (ggf. in Raten zu entrichtenden) Kaufpreises die vertragliche Gegenleistung für die Überlassung des Wohnraums dar. Die Übernahmefähigkeit der Aufwendungen für die Unterkunft hängt nicht von der vertraglichen Gestaltung ab. Dies folgt aus dem hohen Abstraktionsgrad der Formulierung. Die Leistungsberechtigten nach dem SGB II sind nicht darauf festgelegt, ihren Unterkunftsbedarf durch einen Mietvertrag oder ein anderes Dauernutzungsverhältnis zu decken. Als Aufwendung für die Unterkunft muss deshalb jede Zahlungsverpflichtung betrachtet werden, bei deren Nichterfüllung der Gläubiger einen Anspruch auf Räumung der Wohnung erlangen kann und das der Verpflichtung zu Grunde liegende Rechtsgeschäft die Überlassung von Wohnraum zum Gegenstand hat. Dies ist im vorliegenden Fall gegeben, da die Begünstigte des im Übergabevertrags vereinbarten Leibrentenversprechens im Falle des Zahlungsverzugs von mehr als drei Monatsraten ein Rücktrittsrecht und einen Anspruch auf Rückübereignung des Grundstücks erwerben würde. Die Gläubigerin würde in diesem Fall einen Herausgabeanspruch gegen die Kläger aus § 985 BGB erlangen. Die Kläger hätten bei Nichtzahlung daher ebenso einen Wohnungsverlust zu befürchten, wie Mieter, die mit der Mietzahlung in Verzug geraten. 5. Ein Vergleich mit Tilgungsleistungen bei Eigentumserwerb vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern (so im Ergebnis auch SG Mainz Beschl. v. 20.03.2012 - S 10 AS 178/12 ER - juris und LSG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 03.09.2012 - L 6 AS 404/12 B ER - juris; a. A. LSG Nordhrein-Westfalen Urt. v. 20.02.2008 - L 12 AS 20/07 - juris; ohne Stellungnahme in dieser Hinsicht bestätigt durch BSG Urt. v. 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R; SG Mainz Beschl. v. 01.08.2012 - S 12 AS 717/12 ER - juris). a) Bereits die verbreitete, auch durch das BSG (Urt. vom 07.12.2006 - B 7b AS 8/06 R; Urt. v. 07.07.2011 - B 14 AS 79/10 R; Urt. v. 16.02.2012 - B 4 AS 14/11 R jeweils m.w.N.) vertretene Auffassung, dass Tilgungsleistungen für den Eigentumserwerb grundsätzlich nicht als durch den Leistungsträger zu übernehmende Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen sind, überzeugt nicht. Die Übernahme von Tilgungszinsen als Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne von § 22 SGB II ist nicht ausgeschlossen. Wie das BSG zu recht festgestellt hat, schließt der Wortlaut des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II die Berücksichtigung von Tilgungsraten nicht aus (BSG Urt. v. 18.06.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - insbesondere Rn. 23 ff). Auch aus anderweitigen Regelungen des SGB II ergibt sich keinerlei Hinweis darauf, dass Tilgungsleistungen nicht als Aufwendungen für die Unterkunft gemäß § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen sein könnten. Das BSG (Urteil vom 18.06.2008 - Az.: B 14/11b AS 67/06 R - Rn. 27) sieht in der Übernahme von Tilgungsraten jedoch ein Spannungsverhältnis zwischen dem Schutz des Wohneigentums einerseits und der Beschränkung der Leistungen nach dem SGB II auf die aktuelle Existenzsicherung andererseits. Das Arbeitslosengeld II solle den Lebensunterhalt sichern und grundsätzlich nicht der Vermögensbildung dienen. Die mit der Tilgung einhergehende Minderung der auf dem Wohneigentum ruhenden Belastungen führe bei wirtschaftlicher Betrachtung jedoch zu einer Mehrung des Vermögens des Eigentümers. Dies sei bei Abwägung der widerstreitenden Zielvorgaben (nur) dann hinzunehmen, wenn ohne Übernahme der Tilgungsleistungen durch den Grundsicherungsträger der Verlust des selbstgenutzten Wohneigentums beruhe. Erforderlich sei daher zum einen, dass die Kosten in Form von Tilgungsleistungen zur Erhaltung des Wohneigentums unvermeidbar seien. Der Hilfebedürftige müsse deshalb vor einer Inanspruchnahme staatlicher Leistungen alles unternehmen, um die Tilgungsverpflichtung während des Bezugs von Grundsicherungsleistungen so niedrig wie möglich zu halten. Zum anderen seien Finanzierungskosten einschließlich der Tilgungsleistungen insgesamt vom Grundsicherungsträger nur bis zur Höhe der Kosten für eine angemessene Mietwohnung zu übernehmen. b) Dem BSG ist dahingehend zuzustimmen, dass Vermögensbildung nicht der Zweck der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ist. Dies gilt ebenso für fast alle anderen Sozialleistungen und die meisten sonstigen staatlichen Förderleistungen, bei denen Vermögensbildung in Kauf genommen wird, um andere Zwecke zu erreichen. Der weitergehende Schluss, dass sich hieraus eine Leistungsbeschränkung im Hinblick auf die Aufwendungen für die Unterkunft ergeben soll, folgt hieraus indes nicht. Hierzu müsste der Rechtssatz gelten, dass die Leistungen nach dem SGB II unter dem Vorbehalt stehen, dass sie nicht zur Vermögensbildung beitragen. Ein solcher Rechtssatz lässt sich weder dem Normtext des SGB II noch übergeordnetem Recht entnehmen. Der Ausschluss von Tilgungsleistungen wird durch das BSG weder mit einer Auslegung des Begriffs der Aufwendungen (so wohl noch BVerwG Urt. v. 24.04.1973 - V C 61.73, mit rein teleologischer Argumentation) noch mit der Auslegung des Begriffs der Angemessenheit (allenfalls angedeutet durch das BSG im Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 2/05 R - Rn. 24) begründet. Auch aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich diesbezüglich nichts. Der Bundestag hat - im Gegenteil - im Zuge der Reform des SGB II den durch den Bundesrat gemachten Vorschlag abgelehnt, Tilgungsleistungen ausdrücklich aus den zu übernehmenden Aufwendungen herauszunehmen (vgl. BT-Drucks. 17/3958, S. 13, 14 einerseits und BT-Drucks. 17/3982, S. 7, 8 andererseits; vgl. schon SG Kiel Beschl. v. 11.01.2013 - S 34 AS 4/13 ER). Das SGB II sieht darüber hinaus vereinzelt sogar Vermögensbildung vor. So sollen Leistungsberechtigte Beträge aus dem Regelbedarf ansparen, um hieraus notwendige Anschaffungen tätigen zu können, die aus der laufenden monatlichen Leistung nicht bezahlbar sind (§ 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB II). Es bestehen daher auch im vorliegenden Kontext keine widerstreitenden Zielvorgaben und kein "Spannungsverhältnis". Der überkommene sozialhilferechtliche Grundsatz, dass Schulden aus der Vergangenheit nicht übernommen werden, weil dies nicht der aktuellen Bedarfsdeckung dient, bedeutet nicht, dass Leistungsberechtigte ihre Leistungen nicht zur Schuldentilgung einsetzen dürften. Die Tilgung von Krediten für den Eigentumserwerb dient im Unterschied zu sonstigen Schulden auch der Deckung eines aktuellen (Unterkunfts-)Bedarfs, weil im Falle der Nichtleistung im Allgemeinen der Wohnungsverlust droht. Tilgungsleistungen bereits begrifflich nicht als Aufwendungen für die Unterkunft anzusehen, ließe sich allenfalls damit begründen, dass bei betriebswirtschaftlicher Betrachtungsweise durch die Tilgung kein Vermögensverlust eintritt, weil im Umfang der Tilgung eine Befreiung von Schulden erfolgt. Eine solche Betrachtungsweise änderte aber nichts an der Tatsache, dass die Verpflichtung zur Tilgungsleistung aus dem vorhandenen Vermögen des Schuldners konkret zu erfolgen hat und der hiermit eingetretene Verlust an Konsummöglichkeiten nicht durch die Entlastung von Schulden aufgefangen werden kann. Wären Tilgungsleistungen keine Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II, bestünde darüber hinaus kein Raum für die Ausnahmelösungen, die auch das BSG für notwendig erachtet. Tilgungsleistungen lassen sich auch nicht ohne Weiteres als unangemessene Aufwendungen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsanspruch ausschließen. Ein solcher Leistungsausschluss würde Gleichheitsprobleme im Verhältnis zu Mietern im Leistungsbezug aufwerfen (Berlit in LPK-SGB II, § 22 Rn. 36, 4. Aufl. 2011). Darüber hinaus spricht auch die Kostensenkungsobliegenheit des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II dafür, unterschiedliche schuldrechtliche Grundlagen für Unterkunftsaufwendungen stets gleich zu behandeln. Andernfalls käme es zu widersinnigen Ergebnissen, wenn ein Wohnungseigentümer trotz quantitativ angemessener Unterkunftskosten, diese Kosten durch Umzug in eine teurere Mietwohnung "senken" müsste, um einer Leistungskürzung zu entgehen. Die Regelung des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II legt mithin den Schluss nahe, dass im Rahmen der Angemessenheitsprüfung des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht der Typus des für die Verpflichtung zur Zahlung der Aufwendungen für die Unterkunft maßgeblichen Rechtsverhältnisses ausschlaggebend sein kann, sondern lediglich die Höhe der Zahlungsverpflichtung. Deshalb sind nach Auffassung der Kammer auch Tilgungsleistungen als Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II im Rahmen der Angemessenheit zu übernehmen. c) Im Übrigen ist die vorliegende Vertragsgestaltung nicht mit der Entrichtung von Tilgungsraten für kreditfinanzierten Eigentumserwerb gleichzusetzen, da die Leibrentenzahlung nicht unmittelbar zur Vermögensbildung beiträgt (SG Mainz Beschl. v. 20.03.2012 - S 10 AS 178/12 ER - juris; LSG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 03.09.2012 - L 6 AS 404/12 B ER - juris). Die Belastung der Immobilie besteht nicht in einer (Sicherungs-)Hypothek oder Grundschuld, bei der sich die wirtschaftliche Belastung aufgrund der Sicherungsabrede mit jeder Ratenzahlung unmittelbar ein wenig verringert. Die Leibrentenzahlung steht nicht in direktem Zusammenhang mit der Belastung der Immobilie mit einer Reallast. Diese Reallast verringert sich nicht durch regelmäßige Zahlung der Leibrenten, sondern bleibt bis zum Tod beider Gläubiger des Leibrentenversprechens bestehen. Zwar wird ein eventueller Käufer der mit der Leibrentenzahlung belastenden Immobilie bei der Ermittlung des Kaufpreises auch diese Verpflichtung und die Lebenserwartung der Gläubiger in Rechnung stellen. Maßgeblich für die Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Grundstücks ist aber allein der Zeitablauf durch statistische Verringerung der individuellen Lebenserwartung der Gläubiger, nicht die Summe der getätigten Leibrentenzahlungen. Die Leibrentenzahlungen dienen mithin der Sicherung des bereits erlangten Vermögensvorteils und führen nicht zu einer unmittelbaren Vermögensmehrung (LSG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 03.09.2012 - L 6 AS 404/12 B ER - juris). Die gegenteilige Auffassung, wonach eine Gleichbehandlung mit Tilgungsleistungen erfolgen müsse, da sich die vorliegende Konstruktion bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht wesentlich vom Ratenkauf unterscheide (SG Mainz - S 12 AS 717/12 ER - juris), verfängt nicht. Mit dem Leibrentenversprechen als Gegenleistung für die Eigentumsübertragung wird den Erwerbern im Unterschied zum Ratenkauf ein nicht kreditfinanzierter Eigentumserwerb ermöglicht. Die Leibrentenzahlungen bewirken deshalb jenseits der Erfüllung der monatlichen Verpflichtung keine Schuldentilgung und führen auch nicht zu einer Verringerung oder sonstigen Veränderung der dinglichen Belastung, dienen somit nicht der Vermögensbildung. Die vorliegende Vertragsgestaltung unterscheidet sich damit genau in dem Punkt vom dinglich gesicherten Ratenkauf, der die Einschränkung der Übernahme von Aufwendungen für den Eigentumserwerb als Leistungen für Unterkunft rechtfertigen soll. 6. Die monatlichen Leibrentenzahlungen in Höhe von 440 € sind somit grundsätzlich als Aufwendungen für Unterkunft bei den Klägern jeweils hälftig zu berücksichtigen. Der Beklagte hat die weiteren Unterkunftskosten in zutreffender Höhe berücksichtigt. Die Nebenkosten der Kläger sind durch den Abgabenbescheid der … vom 06.01.2012 nachgewiesen. Demnach haben die Kläger für das Jahr 2012 Abgaben (Grundsteuer, Schmutzwasser, wiederkehrender Beitrag, Wasser, Müll) in Höhe von insgesamt 640,86 € zu zahlen, von denen im streitgegenständlichen Zeitraum am 15.08.2012 ein Betrag von 220,15 € und am 15.11.2012 ein Betrag von 115,21 € fällig geworden ist. Weitere Nebenkosten fielen im streitgegenständlichen Zeitraum nicht an. Der Betrag für die Wohngebäudeversicherung beläuft sich seit 2011 auf 180,93 € jährlich und wird jeweils am 01.07. des Jahres fällig. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 11.10.2012 die Heizkosten in zutreffender Höhe als Bedarf berücksichtigt. Die Kläger hatten im Oktober 2012 Heizkosten in Höhe von 1.300,74 € zu tragen. Dieser Betrag ist durch die im Klageverfahren vorgelegte Rechnung vom 18.10.2012 nachgewiesen. 7. Die Aufwendungen der Kläger für ihre Unterkunft sind angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. a) Die Kammer konkretisiert den Angemessenheitsbegriff abweichend von der Rechtsprechung des BSG zum "schlüssigen Konzept" (vgl. BSG Urt. v. 11.12.2012 - B 4 AS 44/12 R m.w.N.) nach Maßgabe des Grundsatzes der verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II lediglich Kosten der Unterkunft sind, die deutlich über den üblichen Unterkunftskosten für der Größe und Struktur nach vergleichbarer Haushalte im geografischen Vergleichsraum liegen (SG Mainz Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - juris und Urt. v. 19.04.2013 - S 17 AS 518/12 - juris; ähnlich SG Leipzig Urt. v. 15.02.2013 - S 20 AS 2707/12 - juris; SG Dresden Urt. v. 25.01.2013 - S 20 AS 4915/11 - juris). Diese Auslegung ist geboten, weil es für eine Bestimmung des unterkunftsbezogenen Existenzminimums durch am einfachen Wohnstandard orientierte Mietobergrenzen an einer den prozeduralen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Urt. v. 09.02.2010 - 1 BvL 1/09 ua = BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12) an die Gestaltung der existenzsichernden Leistungen genügenden und hinreichend bestimmten parlamentsgesetzlichen Grundlage fehlt (SG Mainz Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - juris). Die an dieser Entscheidung geübte Kritik, dass gerade die Auslegung des BSG des Angemessenheitsbegriffs mit dem hierzu entwickelten schlüssigen Konzept das vom BVerfG geforderte transparente und sachgerechte Verfahren biete (Link in jurisPK-SGB XII, § 35 Rn. 65.3), übersieht, dass das BVerfG hiermit Anforderungen ausdrücklich an das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren gestellt hat (SG Mainz Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - insbesondere Rn. 72 ff). Soweit weiter die Art und Weise der Prüfung der ortsüblichen Unterkunftskosten anhand des örtlichen Mietspiegels in dem genannten Urteil kritisiert wird (Link a.a.O.), wird dem Umstand nicht Rechnung getragen, dass nach Maßgabe der durch die Kammer vertretenen Auffassung eine exakte Bestimmung einer Unangemessenheitsgrenze dann nicht erforderlich ist, wenn anhand von vorhandenem Datenmaterial (wie beispielsweise einem qualifizierten Mietspiegel) bereits feststellen lässt, dass sich die konkret streitgegenständliche Wohnung sowohl im Hinblick auf Quadratmetermietpreis als auch auf die Größe und in Folge dessen auch bezogen auf das sich hieraus ergebende Produkt im ortsüblichen Bereich befindet (SG Mainz Urt. v. 08.06.2012 - S 17 AS 1452/09 - insbesondere Rn. 94 ff.; zur Annäherung an die Evidenzgrenze ohne regionale Datengrundlage: SG Mainz Urt. v. 19.04.2013 - S 17 AS 518/12- Rn. 72 ff.). Diese Vorgehensweise erhebt nicht den Anspruch eine den Vorgaben des BVerfG genügende Verfahrensweise zu ersetzen. Eine Orientierung dafür, wie hoch die üblichen Unterkunftskosten bei entsprechender Haushaltsgröße sind, kann die durch das Statistische Bundesamt durchgeführte Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS), die auch der Regelbedarfsbemessung zu Grunde gelegt wird, bieten (vgl. SG Mainz Urt. v. 19.04.2013 - S 17 AS 518/12 - juris). Die Wohngeldstatistik eignet sich zur Ermittlung üblicher Unterkunftskosten hingegen nicht, da lediglich Daten von Wohngeldberechtigten bzw. Antragstellern erhoben werden (§ 34 WoGG). Nach den Ergebnissen der EVS für das Jahr 2008 lagen die durchschnittlichen Ausgaben von Zweipersonenhaushalten für Unterkunft (inklusive Nebenkosten, exklusive Energie- und Wohnungsinstandhaltungskosten) bei 607 € monatlich (Statistisches Bundesamt, Wirtschaftsrechnungen, Einkommens- und Verbrauchsstichprobe, Wiesbaden 2010, S. 30). Regionale Unterschiede bildet die EVS nicht ab. Um diese zu berücksichtigen, kann näherungsweise die Einteilung der Mietenstufen nach § 12 Abs. 5 WoGG herangezogen werden. Unter der Prämisse, dass die Preise auf dem Wohnungsmarkt über das ganze Bundesgebiet in gewissem Maße einer Normalverteilung unterliegen, lässt sich die im Rahmen der Wohngeldstatistik bezogen auf die Wohngeldberechtigten festgestellte Abweichung des örtlichen Mietenniveaus vom durchschnittlichen Mietenniveau im Bundesgebiet näherungsweise auf die Abweichung des örtlichen Unterkunftskostenniveaus vom durchschnittlichen Unterkunftskostenniveau im Bundesgebiet übertragen. Die Wohnung der Kläger befindet sich im Landkreis Alzey-Worms, in einem Gebiet der mittleren Mietenstufe III. Somit kann davon ausgegangen werden, dass monatliche Unterkunftskosten bis zu 607 € für Zweipersonenhaushalte im Landkreis Alzey-Worms jedenfalls nicht deutlich über dem regional Üblichen liegen. Die durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Unterkunft ohne Heizung belaufen sich bei den Klägerin im Jahr 2012 auf 508,47 € (Leibrente 440 € + Abgaben 640,68 € : 12 + Wohngebäudeversicherung 180,93 € : 12) und liegen damit nicht über den ortsüblichen Verhältnissen. Die Aufwendungen für die Unterkunft sind somit angemessen und in tatsächlicher Höhe der Bedarfsberechnung zu Grunde zu legen. b) Auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BSG zu § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II, von der die Kammer mit den o.g. Entscheidungen abgewichen ist, wäre von einer Verpflichtung zur Übernahme der Aufwendungen in tatsächlicher Höhe auszugehen, da der Beklagte selbst die Angemessenheit der Kosten der Höhe nach nicht angezweifelt hat, insbesondere nicht zur Senkung der Kosten aufgefordert hat und dementsprechend eine Kostensenkungsobliegenheit im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II nicht entstanden ist. c) Anhaltspunkte für eine unangemessene Höhe der Heizkosten durch die im Oktober 2012 erfolgte Heizöllieferung bestehen nicht und wurden vom Beklagten nicht geltend gemacht. Die Heizkosten sind durch den Beklagten in zutreffender Höhe berücksichtigt worden. 8. Die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung einschließlich der Leibrentenzahlungen sind je zur Hälfte beim Kläger zu 1 und bei der Klägerin zu 2 zu berücksichtigen. Nach gefestigter Rechtsprechung sind die Kosten der Unterkunft und Heizung im Regelfall unabhängig von Alter und Nutzungsintensität anteilig pro Kopf aufzuteilen, wenn Leistungsberechtigte eine Unterkunft gemeinsam mit anderen Personen, insbesondere anderen Familienangehörigen, nutzen (BSG Urt. v. 29.11.2012 - B 14 AS 36/12 R m.w.N.; hiervon abweichend jedoch BSG Urt. v. 20.08.2009 - B 14 AS 34/08 R). Im Hinblick auf die Leibrentenzahlungen ist die hälftige Teilung zwischen den Klägern darüber hinaus geboten, weil sich beide im Übergabevertrag als Gesamtschuldner in gleicher Weise gegenüber der früheren Eigentümerin und deren Ehemann verpflichtet haben. 9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Sie entspricht dem Ausgang der Verfahrens. 10. Die Kammer hat gemäß § 161 i.V.m. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Es ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt, ob und unter welchen Umständen Leibrenten als Aufwendungen für Unterkunft zu berücksichtigen sind. Mit dem Urteil vom 20.08.2009 (B 14 AS 34/08 R) hat das BSG diese Frage offen gelassen. Unter den Instanzgerichten ist die Frage umstritten (LSG Nordrhein-Wesfalten, Urt. v. 20.02.2008 - L 12 AS 20/07 einerseits, LSG Rheinland-Pfalz Beschl. v. 03.09.2012 - L 6 AS 404/12 B ER andererseits). Die Kläger begehren höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Der 1955 geborene Kläger zu 1) und die 1960 geborene Klägerin zu 2) beziehen seit dem 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten. Sie sind (je zur Hälfte) Eigentümer einer selbstbewohnten Immobilie mit einer Wohnfläche von 85 m² und einer Grundstücksfläche von 310 m² in … . Die Kläger hatten die Immobilie aufgrund eines notariellen "Übergabevertrages mit Auflassung" vom 16.06.2003 (mit notariellem Nachtrag vom 20.02.2004) übertragen. Die damalige Eigentümerin (Übergeberin), die am 21.01.1946 geboren ist, hatte sich nach Ziffer II des Vertrages verpflichtet, das Eigentum an dem Grundstück an die Kläger zu übertragen. Der Wert wurde zu Kostenzwecken mit 80.000 € angegeben. Nach Ziff. III. 1. des Vertrages (mit "Gegenleistungen" überschrieben), verpflichteten sich die Kläger an die Übergeberin und ihren am 27.01.1939 geborenen Ehemann als Gesamtberechtigte eine monatliche Rente in Höhe von 440 € zu zahlen, solange einer von beiden noch lebt. Die Rentenhöhe sollte unter gewissen, näher beschriebenen Umständen, dem Verbraucherindexpreis angepasst werden können. Zur Sicherung der Zahlungsverpflichtung wurde zugunsten der Übergeberin und ihres Ehemannes eine auf deren Lebenszeit beschränkte Reallast eingetragen. Nach Ziff. III. 2. des Vertrages ist die Übernehmerin bzw. nach deren Tod ihr Ehemann berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sollten die Kläger mit der Zahlung von mehr als drei Monatsraten in Verzug geraten. In diesem Fall ist das Grundstück wieder an die Übergeberin bzw. ihren Ehemann zurück zu übertragen. Zur Sicherung wurde eine (bedingte und befristete) Rückauflassungsvormerkung zugunsten der Übergeberin und eine Auflassungsvormerkung zugunsten ihres Ehemannes eingetragen. Eine Rückzahlung der bereits erbrachten Rentenzahlungen soll nicht stattfinden (III. 2. des Vertrages). Die Kläger sind im Grundbuch als Eigentümer eingetragen. Die Kläger haben vierteljährlich Abgaben (Grundsteuer, Schmutzwasser, wiederkehrender Beitrag, Wasser, Müll) an die … zu entrichten. Zum 15.08.2012 wurde ein Betrag in Höhe von 220,15 € fällig, am 15.11.2012 ein Betrag in Höhe von 115,21 €. In früheren Bewilligungszeiträumen hatte der Beklagte den Klägern Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung der Leibrentenzahlungen gewährt. Die Angemessenheit der Höhe der Zahlungen hatte der Beklagte nicht in Frage gestellt und auch nicht zur Senkung der Kosten aufgefordert. Mit einem Änderungsbescheid vom 07.02.2012 hatte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01.03.2012 bis zum 31.07.2012 im Wege der teilweisen Rücknahme der vorausgegangenen Bewilligung nur noch Leistungen im Umfang von insgesamt 727,41 € monatlich erstmals ohne Berücksichtigung der Leibrentenzahlungen als Unterkunftskosten bewilligt. Zur Begründung hatte der Beklagte ausgeführt, dass der Betrag von 440 € als Leibrente für das Haus nicht mehr als Unterkunftskosten anerkannt werden könne. Auf Grund der Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2008 (L 12 AS 20/07) stellten Leibrentenzahlungen keine Unterkunftskosten dar. Die Leibrentenzahlungen seien Tilgungsleistungen für ein Darlehen bei Eigenheim gleichgestellt. Die Kläger hatten hiergegen Widerspruch eingelegt, erfolgreich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt (SG Mainz Beschl. v. 20.03.2012 - S 10 AS 178/12 ER - juris) und ein Klageverfahren betrieben, das - weil die Voraussetzungen zur Rücknahme nach § 45 SGB X nicht vorlagen - mit einem Anerkenntnis des Beklagten endete (Az. S 17 AS 557/12). Mit Bescheid vom 05.07.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 in monatlich wechselnder Höhe ohne Berücksichtigung der Leibrentenzahlungen. Für den Monat August 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern zusammen 894,15 € (Regelbedarf in Höhe von je 337 € und Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 110,07 € im Falle des Klägers zu 1 und in Höhe von 110,08 € im Falle der Klägerin zu 2). Für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.10.2012 sowie vom 01.12.2012 bis zum 31.01.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern jeweils den Regelbedarf in Höhe von 337 € monatlich und berücksichtigte keinen Unterkunftsbedarf. Für den Monat November 2012 bewilligte der Beklagte den Klägern insgesamt einen Betrag in Höhe von 789,21 € (Regelbedarf in Höhe von je 337 € und Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe von 57,60 € im Falle des Klägers zu 1 und in Höhe von 57,61 € im Falle der Klägerin zu 2). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Betrag von 440 € als Leibrente für das Haus nicht mehr als Unterkunftskosten im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II anerkannt werden könne. Die Leibrentenzahlungen seien Tilgungsleistungen für ein Darlehen bei Eigenheim gleichgestellt. Die Nebenkosten seien entsprechend der Fälligkeitstermine des Abgabenbescheids 2012 der … berücksichtigt worden. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2012 zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf seine Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.05.2012 zum vorangehenden Bewilligungszeitraum. Die Kläger erhoben am 18.07.2012 Klage. Zur Begründung führen sie aus, dass die Leibrentenzahlungen in Höhe von 440 € pro Monat in vollem Umfang als Bedarf zu berücksichtigen seien. Leibrentenzahlungen seien nicht als Vermögensbildung zu qualifizieren. In dem vorliegenden Fall stellten die Leibrentenzahlungen wirtschaftlich Mietzahlungen dar. Nach dem Übergabevertrag erwerbe der Rentenberechtigte im Falle der Nichtzahlung der Rente ein Rücktrittsrecht. Das Grundstück sei im Falle der Ausübung des Rücktrittsrechts an den Rentenberechtigten zurück zu übertragen, wobei die auf Grund des Vertrages bis dahin erbrachten Leistungen nicht zurück zu erstatten seien. Durch die Zahlungen der Leibrente erwirtschafteten die Kläger keinerlei Vermögenspositionen. Im Falle des Rücktritts der Rentenberechtigten verlören die Kläger sowohl das Haus als auch die seit dem Jahr 2003 gezahlten Leibrenten in Gesamthöhe von zwischenzeitlich über 47.000 €. Bei der Nichtzahlung von Tilgungsraten sei die Situation anders. In diesem Fall verringere die Tilgungsleistung die Darlehensrestschuld der Hauseigentümer. Wenn anschließend das Darlehen wegen Nichtzahlung gekündigt und das Haus zwangsversteigert werde, ändere dies nichts daran, dass die geleisteten Tilgungsleistungen die Verpflichtung der Darlehensnehmer bereits verringert hätten, so dass ein Vermögenswert vorhanden sei. Bei dem notariellen Übergabevertrag handele es sich nicht um einen Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB. Die Rechtsfolgen des Rücktritts vom Übergabevertrag seien nicht identisch mit denen eines Rücktritts nach den §§ 323 ff. BGB. Mit Änderungsbescheid vom 11.10.2012 bewilligte der Beklagte den Klägern weitere 1.300,83 € für den Monat Oktober 2012. Als Gesamtbetrag an Leistungen für Unterkunft und Heizung wurden damit pro Person 870,41 € bzw. 870,42 € bewilligt. Darüber hinaus bewilligte der Beklagte einen Mehrbedarf für dezentrale Warmwasserbereitung in Höhe von 7,75 € pro Person und Monat für die Zeit vom 01.10.2012 bis zum 31.01.2013. Die Kläger ließen sich am 17.10.2012 Heizöl zum Preis von 1.300,74 € liefern. Die Rechnung wurde am 27.10.2012 fällig. Gegen den Änderungsbescheid vom 11.10.2012 legten die Kläger wegen der Höhe der bewilligten Heizkosten Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.10.2012 zurückwies. Die hiergegen erhobene Klage nahmen die Kläger nach Hinweis des Gerichts auf die Einbeziehung in das vorliegende Verfahren nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurück (Az. S 17 AS 1247/12). Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Abänderung des Bescheids vom 05.07.2012 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 11.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.07.2012 zu verurteilen, den Klägern weitere Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich je 220 € für den Zeitraum vom 01.08.2012 bis zum 31.01.2013 endgültig zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist er auf die Verwaltungsvorgänge und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf den Vortrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Az. S 12 AS 717/12 ER bzw. L 6 AS 404/12 B ER). In einem durch die Kläger betriebenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde der Beklagte durch das LSG Rheinland-Pfalz (Beschl. v. 03.09.2012 - L 6 AS 404/12 B ER) zur vorläufigen Leistung weiterer Kosten der Unterkunft in Höhe von 440 € monatlich für den streitgegenständlichen Zeitraum verpflichtet. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Weiteren der in der mündlichen Verhandlung vorliegenden Prozessakten zu den Verfahren S 17 AS 408/12, S 17 AS 557/12, S 17 AS 1247/12, S 17 AS 119/13, S 10 AS 178/12 ER und L 6 AS 404/12 B ER verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, Beratung und Entscheidungsfindung.