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Beschluss

S 15 AY 28/25 ER

SG Mainz 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAINZ:2025:0929.S15AY28.25ER.00
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Leitsätze
1. Die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII findet über den Verweis in § 3a Abs 4 S 1 AsylbLG auch zugunsten Personen Anwendung, die Leistungen nach Maßgabe der § 3, § 3a AsylbLG beziehen. (Rn.28) 2. Die gegenteilige Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steht diesem Ergebnis nicht entgegen. (Rn.35)
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11.9.2025 (Az S 15 AY 33/25) gegen den Bescheid vom 20.1.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2025 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII findet über den Verweis in § 3a Abs 4 S 1 AsylbLG auch zugunsten Personen Anwendung, die Leistungen nach Maßgabe der § 3, § 3a AsylbLG beziehen. (Rn.28) 2. Die gegenteilige Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales steht diesem Ergebnis nicht entgegen. (Rn.35) 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 11.9.2025 (Az S 15 AY 33/25) gegen den Bescheid vom 20.1.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2025 wird angeordnet. 2. Die Antragsgegnerin erstattet dem Antragsteller seine notwendigen außergerichtlichen Kosten. I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Reduzierung der ihm bewilligten Leistungen nach dem AsylbLG. Der im Jahr 2003 geborene Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger. Er ist im April 2024 in die Bundesrepublik eingereist und wurde dem Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin zugewiesen (Zuweisungsbescheid vom 30.7.2024). Dort lebt er seither in einer Gemeinschaftsunterkunft. Sein Asylantrag wurde als unzulässig abgelehnt (Bescheid des BAMF vom 2.9.2024). Er verfügt über eine am 5.12.2025 auslaufende Aufenthaltsgestattung. Die Antragsgegnerin gewährte dem Antragsteller zunächst ab dem 30.7.2024 Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt nach Maßgabe von §§ 3, 3a AsylbLG iHv 460,00 Euro (Bescheid vom 30.7.2024 in der Fassung des Bescheids vom 25.11.2024). Ab dem 1.1.2025 reduzierte die Antragsgegnerin die dem Antragsteller gewährten Leistungen auf 441,00 Euro monatlich und begründete dies mit einer Anpassung der Leistungssätze (Bescheid vom 20.1.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2025). Gegen diese Entscheidung hat der Antragsteller Klage am Sozialgericht Mainz (SG) erhoben (Az S 15 AY 33/25). Bereits nach Erhebung seines Widerspruchs hat der Antragsteller das SG um einstweiligen Rechtsschutz ersucht (Antrag vom 22.8.2025). Er ist der Auffassung, dass ihm Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt iHv 460,00 Euro zustünden. Dies folge aus der Regelung zur Besitzschutzwahrung des § 28 Abs 5 SGB XII, auf die in § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG verwiesen werde. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm ab Antragstellung für einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Zeitraum vorläufig Leistungen nach §§ 3, 3a AsylbLG iHv 460,00 Euro monatlich zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt schriftsätzlich, den Antrag abzulehnen. Sie ist der Auffassung, dass die Besitzstandswahrung im Bereich des AsylbLG nicht zur Anwendung gelange. II. Der zulässige Antrag ist begründet. A. Bei verständiger Auslegung (vgl § 123 SGG) richtete sich das Ersuchen des Antragstellers zunächst auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 20.1.2025. Nachdem das Vorverfahren zwischenzeitlich erfolglos durchlaufen wurde, ist der Antrag nunmehr auf die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner am 11.9.2025 erhobenen Klage (S 15 AY 33/25) gegen den Bescheid vom 20.1.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2025 (§ 95 SGG) gerichtet. Der so zu verstehende Antrag ist statthaft (§ 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG) und zulässig. Die höchstrichterlich herausgearbeiteten Grundsätze zur Auslegung von Verwaltungsakten zugrunde gelegt (dazu unter 1), hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 30.7.2024 in der Fassung des Bescheids vom 25.11.2024 unbefristet Leistungen nach Maßgabe der § 3, § 3a AsylbLG iHv 460,00 Euro monatlich bewilligt (dazu unter 2). Mit dem nunmehr angegriffenen Bescheid wurde der letztgenannte Bescheid zulasten des Antragstellers geändert (dazu unter 3). Den dagegen erhobenen Rechtsbehelfen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (dazu unter 4). 1. Die Auslegung von Verwaltungsakten erfolgt in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärung maßgeblichen Grundsätze (§ 133, § 157 BGB). Entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung bei verständiger Würdigung nach den Umständen des Einzelfalls objektiv verstehen muss. Abzustellen ist hierbei auf den Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten, der in Kenntnis der tatsächlichen Zusammenhänge den wirklichen Willen der Behörde erkennen kann (stRspr, zB BSG Urteil vom 23.3.2021 - B 8 SO 2/20 R - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 26.5.2011 - B 14 AS 146/10 R - BSGE 108, 235 = SozR 4-4200 § 20 Nr 13, RdNr 15 – jeweils mwN). Zur Auslegung des Regelungsgehalts des Verfügungssatzes kann ergänzend auf die Begründung des Bescheids einschließlich seiner Anlagen zurückgegriffen werden (stRspr, zB BSG Urteil vom 25.10.2017 - B 14 AS 9/17 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 19 RdNr 17 mwN). 2. Ein verständiger Empfänger konnte die mit Bescheid vom 30.7.2024 in der Fassung des Bescheids vom 25.11.2024 getroffene Regelung - namentlich die Bewilligung von Leistungen nach Maßgabe der §§ 3, 3a AsylbLG - nur so verstehen, dass diese bis auf Weiteres Geltung beanspruchen sollte. Eine Bestimmung oder Beschränkung des Bewilligungszeitraums erfolgte nicht, vielmehr wurden die Leistungen "ab" 30.7.2024 bewilligt und auf 460,00 Euro monatlich festgesetzt. Es wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass "[d]ie Beträge für die Folgemonate […] jeweils im Voraus […] ausgezahlt [werden], solange sich [die] persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse [des Antragstellers] nicht geändert haben" (vgl Bescheid vom 30.7.2024). Für eine unbefristete Leistungsgewährung in Form eines Dauerverwaltungsakts spricht ferner der nachdrückliche Hinweis auf die Verpflichtung, Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen (vgl § 48 Abs 1 Nr 2 und 3 SGB X). Schließlich würde ein verständiger Beteiligter aus verfahrensökonomischen Gründen auch nicht erwarten, dass die Antragsgegnerin in dem hier betroffenen Bereich der Massenverwaltung monatlich eine erneute vollständige Prüfung der Leistungsvoraussetzungen vornimmt (vgl zu diesem Aspekt ausführlicher LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18.12.2006 - L 8 B 24/06 AY ER – juris RdNr 32). Dies dürfte auch nicht der tatsächlichen Verwaltungspraxis entsprechen. Unbeachtlich für die Auslegung der mit Bescheid vom 30.7.2024 in der Fassung des Bescheids vom 25.11.2024 getroffenen Regelung ist der Umstand, dass der Antragsteller in den Folgemonaten einen Vordruck der Antragsgegnerin unterschieb, in dem es ua heißt "Ich beantrage die Weitergewährung von Sozialhilfe in Form von Asylbewerberleistungen […] für [den jeweiligen Folgemonat]". Denn entscheidend ist, wie der Empfänger die Erklärung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens versteht (vgl §§ 37, 39 SGB X; insbesondere § 39 Abs 1 Satz 2 SGB X). Dem von der Kammer gefundenen Auslegungsergebnis steht nicht entgegen, dass eine unbefristete Leistungsbewilligung nicht den Vorstellungen des historischen Gesetzgebers entsprechen dürfte. Das AsylbLG hat sich aus dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) entwickelt, weshalb mangels abweichender Regelungen davon ausgegangen werden kann, dass an die "Strukturprinzipien" der Sozialhilfe angeknüpft werden sollte. Hierzu gehört die Auffassung, dass es sich auch bei laufenden Leistungen um keine rentengleichen Dauerleistungen handele, diese vielmehr nur zeitabschnittsweise und ohne Dauerwirkung bewilligt würden. Diese gesetzliche Konzeption schließt es jedoch nicht aus, dass im Einzelfall durch entsprechende Formulierung des Leistungsbescheids ein Verwaltungsakt – der insoweit die Rechtslage zwischen den Beteiligten auch für das Gericht verbindlich ausgestaltet – mit Dauerwirkung ergeht (LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 18.12.2006 - L 8 B 24/06 AY ER - juris RdNr 31 mwN). 3. Mit Bescheid vom 20.1.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2025 hat die Antragsgegnerin die dem Antragsteller nach § 3, § 3a AsylbLG gewährten Leistungen ab dem 1.1.2025 auf 441,00 Euro monatlich festgesetzt und damit teilweise entzogen. Weil Leistungen nach dem AsylbLG zum Monatsanfang zu erbringen sind (vgl dazu Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 3 AsylbLG RdNr 211), erfolgte diese Leistungsentziehung nicht nur zukunftsgerichtet, sondern zugleich auch rückwirkend. 4. Widerspruch und Klage gegen die teilweise Entziehung von Leistungen kommt nach § 86a Abs 2 Nr 4 SGG iVm § 11 Abs 4 Nr 1 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung zu. Zulässige Klage in der Hauptsache wäre eine isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 Alt 1 SGG). B. Gemessen an den von der sozialgerichtlichen Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätzen zu § 86b Abs 1 SGG (dazu unter 1) hat der Antrag auch in der Sache Erfolg. Denn die Klage gegen den Bescheid vom 20.1.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2025 ist bei summarischer Prüfung begründet (dazu unter 2). 1. Die Entscheidung des Gerichts über einen Antrag nach § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG richtet sich nach dem Ergebnis einer Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung. Maßgebliches Kriterium bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des eingelegten Rechtsbehelfs. Wird der Widerspruch / die Klage voraussichtlich Erfolg haben, so ist seine / ihre aufschiebende Wirkung anzuordnen. Sind die Erfolgsaussichten nicht abschätzbar, ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei der Grad der Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen ist. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringer sind die Anforderungen an das Aussetzungsinteresse. Umgekehrt sind die Anforderungen an die Erfolgsaussichten umso geringer, je schwerer die Verwaltungsmaßnahme wirkt (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 86b RdNr 12 ff mwN). Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dürfen sowohl für Anfechtungs- als auch für Vornahmesachen grundsätzlich sowohl auf eine Folgenabwägung als auch auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache gestützt werden (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 6.8.2014 - 1 BvR 1453/12 - juris RdNr 9). Die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 86b RdNr 16c), wobei dann die Interessen- und Folgeabwägung stärkeres Gewicht gewinnt. Hierbei ist dem Gewicht der in Frage stehenden und gegebenenfalls miteinander abzuwägenden Grundrechte Rechnung zu tragen, um eine etwaige Verletzung von Grundrechten nach Möglichkeit zu verhindern (BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 13.4.2010 - 1 BvR 216/07- juris RdNr 64 mwN). Dabei ist eine weitergehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs von Verfassungs wegen dann erforderlich, wenn dem Antragsteller eine erhebliche, über den Randbereich hinausgehende Verletzung seiner Grundrechte droht, die durch eine nachträgliche Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann. Je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrschein-lichkeit ist, desto intensiver hat die tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu erfolgen (vgl BVerfG Nichtannahmebeschluss vom 6.2.2013 - 1 BvR 2366/12 - juris RdNr 3). Ist einem Gericht die vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden. In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen. 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Denn nach der gebotenen summarischen Prüfung ist der Bescheid vom 20.1.2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4.9.2025 rechtswidrig, sodass die gegen diesen erhobene Klage Erfolg haben wird. Als Rechtsgrundlage für die Änderung der dem Antragsteller mit Bescheid vom 30.7.2024 in der Fassung des Bescheids vom 25.11.2024 gewährten Leistungen kommt nach dem zuvor Gesagten (vgl die Ausführungen unter A. 2.) allein § 9 Abs 4 Satz 1 Nr 1 AsylbLG iVm § 48 SGB X in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. Eine Aufhebung für die Vergangenheit (§ 48 Abs 1 Satz 2 SGB X) oder für die Zukunft (§ 48 Abs 1 Satz 1 SGB X) kommt nicht in Betracht, weil eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist. Insbesondere ist keine Anpassung der Leistungssätze ab dem 1.1.2025 erfolgt. Dem Antragsteller stehen gegenüber der Antragsgegnerin gemäß § 3, § 3a AsylbLG iVm § 28a SGB XII weiterhin Leistungen iHv 460,00 Euro monatlich zu. Dem Antragsteller stehen nach Maßgabe der § 3, § 3a AsylbLG Leistungen der Bedarfsstufe 1 zu (dazu unter a). Diese belaufen sich für das Kalenderjahr 2025 auf 460,00 Euro monatlich (dazu unter b). Die gegenteilige Bekanntmachung des BMAS steht diesem Ergebnis nicht entgegen (dazu unter c). a) Der Antragsteller gehört zum leistungsberechtigten Personenkreis iS des § 1 AsylbLG. Ihm stehen Leistungen nach Maßgabe der § 3, § 3a AsylbLG zu. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Einig sind sich die Beteiligten auch insoweit, dass dem volljährigen, alleinstehenden und in einer Gemeinschaftsunterkunft lebenden Antragsteller Leistungen nach der Bedarfsstufe 1 zu gewähren sind. Die Antragsgegnerin folgt insoweit der Empfehlung des Landes Rheinland-Pfalz vom 1.7.2024, wonach die Übergangsregelung des BVerfG zu § 2 Abs 1 Satz 4 Nr 1 AsylbLG (vgl dazu BVerfG Beschluss vom 19.10.2022 - 1 BvL 3/21 - abrufbar unter juris) auch bei der Leistungsgewährung nach § 3a AsylbLG zur Anwendung gelangen soll. Dies entspricht auch dem Rechtsstandpunkt des BMAS (vgl Plenarprotokoll 10/22 S 92). Zu einer Vorlage an das BVerfG wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Bestimmungen der § 3a Abs 1 Nr 2 b) und Abs 2 Nr 2 b) AsylbLG sieht sich die Kammer deshalb nicht veranlasst (vgl BSG Beschluss vom 26.9.2024 - B 8 AY 1/22 – juris ). b) Die monatlichen Leistungen der Bedarfsstufe 1 belaufen sich gemäß § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG iVm § 28a SGB XII weiterhin auf 460 Euro monatlich. Die Veränderungsrate für die Basisfortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3 SGB XII betrug zum 1. Januar 2025 4,60 Prozent. Die Veränderungsrate für die ergänzende Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 SGB XII zum 1. Januar 2025 betrug 0,7 Prozent. Die Regelbedarfsstufen nach § 8 Abs 1 RBEG waren entsprechend dieser Veränderungsraten fortzuschreiben. Weil die sich hieraus ergebenden Eurobeträge der Regelbedarfsstufen niedriger als die für das Jahr 2024 bestimmten Eurobeträge sind, gelten letztere gemäß § 28a Abs 5 SGB XII fort (vgl § 1 RBSFV 2025). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin gelangt die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII über den Verweis in § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG zur Anwendung. Dieses Auslegungsergebnis ist mit dem Wortlaut der Vorschrift vereinbar (dazu unter aa), der in Ansehung der Gesetzeshistorie für sich genommen jedoch keine abschließende Aussage über die Reichweite der Verweisung zulässt (dazu unter bb). Entscheidend für das von der Kammer gefundene Normverständnis spricht der Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (dazu unter cc). Es wird ferner von systematischen Erwägungen gestützt (dazu unter dd). aa) Der Wortlaut der Norm steht dem von der Kammer gefundenen Auslegungsergebnis nicht entgegen. Nach § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG werden die Geldbeträge nach den Abs 1 und 2 "jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a SGB XII in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nr 1 SGB XII fortgeschrieben". Soweit die Auffassung vertreten wird, dass sich der Verweis lediglich auf die "Veränderungsrate" nach § 28a SGB XII – namentlich also auf dessen (heutige) Absätze 2 bis 4 – beziehe, und die Bestandschutzklausel deshalb nicht zur Anwendung gelange (so zB LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.4.2025 - L 7 AY 918/25 ER-B – juris RdNr 5; Siefert in jurisPR-SozR 22/2024 Anm 1), vermag dies nicht zu überzeugen. Denn die Vorschrift des § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG verweist zugleich auf die Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV), in die § 28a Abs 5 SGB XII inkorporiert wurde (vgl § 1 Abs 2 Satz 3 RBSFV 2025; deshalb eine Anwendbarkeit von § 28a SGB XII bejahend zB SG Marburg Beschluss vom 23.5.2025 - S 16 AY 8/25 ER – RdNr 37; SG Marburg Beschluss vom 14.2.2025 - S 16 AY 11/24 ER – juris RdNr 36; dies ohne nähere Begründung für unbeachtlich erachtend LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.4.2025 - L 7 AY 918/25 ER-B – juris RdNr 5). Ferner spricht die Vorschrift des § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG davon, dass die Geldbeträge "fortgeschrieben" werden. Fortgeschrieben werden die Regelbedarfsstufen gemäß § 28a Abs 1 SGB XII jedoch "nach den Absätzen 2 bis 5" - also gerade unter Berücksichtigung der Bestandsschutzklausel. bb) Die Gesetzeshistorie zeigt jedoch auf, dass der Wortlaut für sich genommen keine abschließende Aussage über die Reichweite der Verweisung zulässt, da er aus einer Zeit stammt, in der die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII noch nicht existierte. Durch das Gesetz zur Änderung des AsylbLG und des SGG vom 10.12.2014 (BGBl I 2187) wurde das Verfahren zur Bemessung der Leistungssätze an das allgemeine Grundsicherungsrecht nach dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz angepasst und in diesem Zusammenhang § 3 Abs 4 AsylbLG eingefügt. Diese Regelung wurde sodann im Zuge des Dritten Gesetzes zur Änderung des AsylbLG vom 13.8.2019 (BGBl I 1290) in § 3a Abs 4 AsylbLG wortlautgleich überführt. Nach der Gesetzesbegründung sollte damit lediglich eine bessere Übersichtlichkeit erreicht werden, ohne dass eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war (vgl BT-Drucks 19/10052 S 20). Die hier im Streit stehende Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII wurde hingegen erst durch das Bürgergeld-Gesetz vom 20.12.2022 (BGBl I S 2847) mit Wirkung zum 1.1.2023 eingeführt. cc) Hieraus den Schluss zu ziehen, dass der heutige Verweis in § 3a Abs 4 Satz 1 AsylbLG die Bestandsschutzklausel des § 28a Abs 5 SGB XII nicht umfassen könne, geht jedoch fehl (so zB LSG Baden-Württemberg Beschluss vom 29.4.2025 - L 7 AY 918/25 ER-B - juris RdNr 7; Spitzlei in BeckOK AsylbLG § 3a RdNr 15). Denn die Gesetzesbegründung zur Vorgängervorschrift des heutigen § 3a Abs 4 AsylbLG lässt darauf schließen, dass der Gesetzgeber eine dynamische Verweisung auf das Verfahren nach dem SGB XII beabsichtigt hat (vgl auch SG Halle Beschluss vom 7.5.2025 - S 17 AY 17/25 ER - juris RdNr 24; SG Marburg Beschluss vom 23.5.2025 - S 16 AY 8/25 ER - juris RdNr 44; SG Speyer Beschluss vom 25.3.2025 - S 16 AY 10/25 ER - unveröffentlicht; SG Mainz Beschluss vom 10.7.2025 - 1 AY 7/25 ER - unveröffentlicht). In seiner Entscheidung vom 18.7.2012 hatte das Bundesverfassungsgericht das AsylbLG als bloßes Annexgesetz vom Ausländerrecht entkoppelt. Es hat die in Art 1 Abs 1 GG garantierte Menschenwürde in den Mittelpunkt gerückt, die migrationspolitisch nicht zu relativieren sei. Soziale Bedarfe dürften deshalb nicht mehr allein vom formalen Aufenthaltsstatus abhängig gemacht werden (vgl BVerfG, Urteil vom 18.07.2012 - 1 BvL 10/10, 1 BvL 2/11 - BVerfGE 132, 134 – abrufbar unter juris). In Reaktion auf dieses Urteil entschied sich der Gesetzgeber dafür, dass Geldleistungen nach dem AsylbLG "künftig jeweils auf Basis der Neuberechnung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII vorgenommen" werden sollten, deren Fortschreibungen "exakt nachvollzogen" würde (vgl BT-Drucks 18/2592 S 25). Mittels der damit vollzogene Gleichschaltung der Mindestsicherungssysteme wollte der Gesetzgeber seiner verfassungsrechtlichen Aufgabe nachkommen, ein menschenwürdiges Existenzminium für jedermann sicherzustellen (vgl dazu Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 3a AsylbLG RdNr 19). Diese Gleichschaltung hat der Gesetzgeber mit Erlass des Bürgergeld-Gesetzes nicht aufgehoben. Ein Hinweis darauf, dass die neu eingeführte Bestandsschutzregelung des § 28a Abs 5 SGB XII im Rahmen des AsylbLG keine Anwendung finden solle, findet sich in den Gesetzesmaterialien nicht. Vielmehr wurde das AsylbLG nochmals ausdrücklich als eines der sozialen Mindestsicherungssysteme genannt, für die die Regelbedarfe des SGB XII das Referenzsystem bilden (BT-Drucks 20/3873 S 109). Soweit das BMAS und die Bundesregierung sich nunmehr auf den Standpunkt stellen, dass das Gesetz die Anwendbarkeit der Bestandsschutzregelung des § 28a SGB XII von gewissen Lebensumständen - namentlich einem längerfristigen oder dauerhaften Aufenthalt des Leistungsberechtigten im Bundesgebiet - abhängig mache (vgl https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung-2025/faq-regelbedarfsstufen-fortschreibungsverordnung-2025-art.html, zuletzt abgerufen am 26.9.2025; https://www.bundesregierung.de/breg-de/service/archiv-bundesregierung/nullrunde-buergergeld-2309118, zuletzt abgerufen am 26.9.2025), vermag dies nach dem zuvor Gesagten nicht zu überzeugen. dd) Das von der Kammer gefundene Normverständnis wird schließlich durch systematische Erwägungen gestützt. Denn im Zuge des RBEGAnpG 2021 vom 9.12.2020 (BGBl I 2855) führte der Gesetzgeber mit § 3a Abs 2a AsylbLG eine mit § 28a Abs 5 SGB XII vergleichbare Bestandsschutzregelung ein, nachdem die Neuermittlung der Regelbedarfe für die Bedarfsstufe 5 zum Jahr 2021 einen geringeren Betrag (160,00 Euro) als den für das Jahr 2020 ermittelten Betrag (172,00 Euro) auswies (BT-Drucks 19/22750 S 80). Wenn der Gesetzgeber sich im Jahr 2020 dazu verpflichtet sah, die nach dem AsylbLG Leistungsberechtigten unter Vertrauensschutzgesichtspunkten vor Leistungskürzungen zu schützen, ist davon auszugehen, dass er dies zwei Jahre später bei Erlass des Bürgergeld-Gesetzes ebenfalls beabsichtigte, zumal in der Gesetzesbegründung - wenn auch nicht ausdrücklich - auf die Vorschrift des § 3a Abs 2a AsylbLG Bezug genommen wurde (vgl BT-Drucks 20/3873 S 110). c) Soweit das Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) auf der Grundlage von § 3a Abs 4 Satz 3 AsylbLG in seiner Bekanntmachung vom 29.10.2024 (BGBl I Nr 325) die Höhe der notwendigen sowie der notwendigen persönlichen Bedarfe ab dem 1.1.2025 abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen beziffert hat, steht dies dem gefundenen Ergebnis nicht entgegen. Ob der Bekanntmachung lediglich ein deklaratorischer oder ein rechtsverbindlicher Charakter zukommt (vgl zum diesbezüglichen Streitstand zB Frerichs in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 4. Aufl, § 3a AsylbLG RdNr 126 mwN) kann dahinstehen. Denn entweder würde die Bekanntmachung eine fehlerhafte (bloße) Information des BMAS enthalten oder wäre – wenn man ihr Rechtsqualität beimessen wollte – nach dem zuvor Gesagten mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und deshalb unwirksam (so bereits SG Halle Beschluss vom 7.5.2025 - S 17 AY 17/25 ER – juris RdNr 21). C. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. D. Die Kammer geht davon aus, dass gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft ist. Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichtet findet vorbehaltlich einer abweichenden Regelung die Beschwerde an das Landessozialgericht statt (§ 172 Abs 1 SGG). Die Beschwerde ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ausgeschlossen, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte (§ 172 Abs 3 Nr 1 SGG). Dies ist der Fall, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Klage, die - wie hier - auf eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), sofern die Berufung nicht widerkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG). Letzteres ist vorliegend der Fall, weil die Leistungsdauer des abgeänderten Bescheids nicht begrenzt wurde und somit vorbehaltlich einer Veränderung in wesentlichen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen jedenfalls bis zu dem Zeitpunkt bestand haben könnte, ab welchem dem Antragsteller Analogleistungen iS des § 2 AsylbLG zu gewähren wären. Dies ist im Fall des Antragstellers erst im Jahr 2027 der Fall.