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Urteil

S 8 U 86/23

SG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2024:0516.S8U86.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem Arbeitsunfall i. S. eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2 ist nur der unmittelbare Weg versichert. Ist bei einem Schüler der Unfall nicht auf dem unmittelbaren Weg von dessen Wohnort zur Schule geschehen, sondern auf einem Umweg, so steht das Unfallereignis nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil der Schüler den unmittelbaren Weg verlassen hat. (Rn.37) 2. Macht der Schüler geltend, er sei vom unmittelbaren Weg zur Schule abgewichen, um Anschauungsmaterial für den Schulunterricht durch eine von ihm gepflückte Sonnenblume mitzubringen, so ist die Annahme eines versicherten Betriebsweges ausgeschlossen, wenn eine entsprechende Aufforderung des maßgeblichen Lehrers nicht nachweisbar ist. Es fehlt am unmittelbaren Betriebsinteresse. (Rn.45)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem Arbeitsunfall i. S. eines Wegeunfalls nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB 2 ist nur der unmittelbare Weg versichert. Ist bei einem Schüler der Unfall nicht auf dem unmittelbaren Weg von dessen Wohnort zur Schule geschehen, sondern auf einem Umweg, so steht das Unfallereignis nicht unter Unfallversicherungsschutz, weil der Schüler den unmittelbaren Weg verlassen hat. (Rn.37) 2. Macht der Schüler geltend, er sei vom unmittelbaren Weg zur Schule abgewichen, um Anschauungsmaterial für den Schulunterricht durch eine von ihm gepflückte Sonnenblume mitzubringen, so ist die Annahme eines versicherten Betriebsweges ausgeschlossen, wenn eine entsprechende Aufforderung des maßgeblichen Lehrers nicht nachweisbar ist. Es fehlt am unmittelbaren Betriebsinteresse. (Rn.45) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Sie ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat es die Beklagte abgelehnt, das Ereignis vom 22. Juni 2022 als Schülerunfall anzuerkennen. Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R – RdNr. 10). Die den Anspruch begründenden Tatsachen, also die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der eingetretene Gesundheitsschaden müssen bewiesen sein. Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu der vollen Überzeugung hinsichtlich der behaupteten anspruchserheblichen Tatsachen gelangen muss. Erforderlich ist, dass die Kammer die Tatsache mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also in einem so hohen Grad für wahrscheinlich hält, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, Kommentar, 12. Aufl., § 118 Rn. 5 m. w. N.). Dabei ist hier zu differenzieren, ob ein Wege- oder ein Betriebswegeunfall vorliegt. (1) Arbeitsunfälle sind Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). 2Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. 3Wird die versicherte Tätigkeit im Haushalt der Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt, besteht Versicherungsschutz in gleichem Umfang wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. (2) Versicherte Tätigkeiten sind auch 1. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit, 2. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges, um a) Kinder von Versicherten (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wegen ihrer, ihrer Ehegatten oder ihrer Lebenspartner beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen oder b) mit anderen Berufstätigen oder Versicherten gemeinsam ein Fahrzeug zu benutzen, 2a. das Zurücklegen des unmittelbaren Weges nach und von dem Ort, an dem Kinder von Versicherten nach Nummer 2 Buchstabe a fremder Obhut anvertraut werden, wenn die versicherte Tätigkeit an dem Ort des gemeinsamen Haushalts ausgeübt wird, 3. das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Weges der Kinder von Personen (§ 56 des Ersten Buches), die mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt leben, wenn die Abweichung darauf beruht, dass die Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit dieser Personen oder deren Ehegatten oder deren Lebenspartner fremder Obhut anvertraut werden, 4. das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges von und nach der ständigen Familienwohnung, wenn die Versicherten wegen der Entfernung ihrer Familienwohnung von dem Ort der Tätigkeit an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft haben, 5. das mit einer versicherten Tätigkeit zusammenhängende Verwahren, Befördern, Instandhalten und Erneuern eines Arbeitsgeräts oder einer Schutzausrüstung sowie deren Erstbeschaffung, wenn diese auf Veranlassung der Unternehmer erfolgt (§ 8 Abs. 1 und 2 SGB VII). Ein Wegeunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII liegt hier erkennbar nicht vor, denn versichert ist nur der unmittelbare Weg. Der Unfall ist nicht auf dem Weg vom Wohnort des Klägers zur Schule – unabhängig vom Weg über die L oder W1 und W2 – geschehen, sondern hinter dem Ort der Schule. Damit hat der Kläger den unmittelbaren Weg bereits verlassen. Ein Ausnahmefall des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Nrn. 1-5 SGB VII liegt nicht vor. Aus diesem Grund sind auch die Grundsätze des Urteils des Bundessozialgerichts vom 30. März 2023 - B 2 U 3/21 R) nicht anwendbar, denn in diesem zu beurteilenden Rechtsstreit hat sich der Schüler noch auf dem Heimweg befunden. Auch ein Arbeitsunfall nach § 8 Abs. 1 SGB VII liegt nicht vor. Dabei gilt zunächst folgendes: Der schulische Verantwortungsbereich bei Verrichtungen im häuslichen Bereich (Hausaufgaben, vorbereitende Arbeiten für den Schulbesuch, Anfertigen einer Hausaufgabe durch Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Arbeitsgemeinschaft) liegt nicht mehr vor (Bereiter/Hahn, § 2 Abs. 1 Nr. 8b, Rdnr. 18.13). Insofern ist der Kläger nicht über eine vorbereitende Tätigkeit versichert gewesen. Auch ein Betriebsweg liegt nicht vor. Betriebswege sind Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 9/16 R - BSGE 124, 93 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 63, RdNr. 10 - Friseurmeisterin; vom 12.1.2010 - B 2 U 35/08 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 36 RdNr. 16 mwN; BSG vom 2.4.2009 - B 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr. 8 RdNr 24; BSG vom 12.12.2006 - B 2 U 1/06 R - BSGE 98, 20 = SozR 4-2700 § 8 Nr. 21, RdNr 14 mwN; BSG vom 6.5.2003 - B 2 U 33/02 R - Juris RdNr. 15 mwN; BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr. 3 S 15 f). Sie werden im unmittelbaren Betriebsinteresse unternommen und unterscheiden sich von Wegen nach und von dem Ort der Tätigkeit im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII dadurch, dass sie der versicherten Tätigkeit nicht lediglich vorausgehen oder sich ihr anschließen (BSG vom 18.6.2013 - B 2 U 7/12 R - SozR 4-2700 § 8 Nr. 48 RdNr. 13). Entscheidend für die Abgrenzung zwischen einem gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg und einem Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ist, ob der konkret zurückgelegte Weg dazu dient, die gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII versicherte Tätigkeit am arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungsort erst aufzunehmen (BSG vom 31.8.2017 - B 2 U 1/16 R - Juris RdNr. 13; vgl. BSG vom 8.7.1980 - 2 RU 17/79 - Juris RdNr. 23; Krasney in Krasney/Becker/Burchardt/Kruschinsky/Heinz/Bieresborn, SGB VII, Stand: Oktober 2018, § 8 RdNr. 176 mwN), was auch der Fall sein kann, wenn der Beschäftigte an wechselnden Orten tätig ist (BSG vom 7.11.2000 - B 2 U 39/99 R - SozR 3-2700 § 8 Nr 3 S 16), oder ob es sich etwa um eine dringende, außerhalb der üblichen Arbeitszeit angeordnete zusätzliche Tätigkeit an einem anderen Ort als der Arbeitsstätte handelte (Betriebsweg, vgl. BSG vom 31.8.1983 - 2 RU 31/82 - SozR 2200 § 548 Nr. 63 S 175 f; vgl. Urteil des BSG vom 27. November 2018, B 2 U 7/17 R, Rdnr. 12, zitiert nach juris). Ein solcher Betriebsweg hat nicht vorgelegen. Ein unmittelbares Betriebsinteresse, zum Vortrag Anschauungsmaterial in Form einer Sonnenblume mitzubringen, hat nicht vorgelegen. Dabei kommt es nicht auf die Sichtweise des Klägers an. Das unmittelbare Betriebsinteresse ist aus Sicht des Arbeitgebers zu bestimmen. Die Lehrerin hat eindeutig erklärt, dass sie den Kläger nicht dazu aufgefordert hat, Anschauungsmaterial mitzubringen. Hierzu hätte es die konkrete Anweisung geben müssen. Die Lehrerin hat indes erklärt, sie habe nicht einmal eine bessere Note in Aussicht gestellt, falls die Schüler Anschauungsmaterial mitbringen würden. Die Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dies sei schon immer so gewesen, und des Vaters, dies sei bei einer Privatschule ungeschriebenes Gesetz, sind erkennbar persönliche, interessengeleitete Meinungen, aber keine Nachweise. Dem Beweisantrag hat das Gericht noch folgen müssen, da selbst der Kläger nicht mehr behauptet hat, die Lehrerin habe zum Mitbringen von Anschauungsmaterial aufgefordert. Im Übrigen hat der Kläger seine versicherte Tätigkeit am arbeitsvertraglich geschuldeten Ort nicht aufgenommen. Der Ort des Unterrichts ist immer noch die Schule gewesen; vorbereitende Handlungen haben nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden (s.o.). Im Ergebnis ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Schulwegeunfalls vom 22. Juni 2022 als Arbeitsunfall umstritten. Der am ... 2007 geborene, in der Straße G. in C. wohnende Kläger ist Schüler einer Sekundarschule in der ...straße in N. Am 22. Juni 2022 erlitt der Kläger als Mopedfahrer einen Verkehrsunfall, als er beim Linksabbiegen von einem ihn überholenden Pkw erfasst wurde und 15m durch die Luft geschleudert wurde. Damit zog er sich ein Polytrauma mit erheblichen Verletzungen zu (u.a. schweres Schädel-Hirntrauma, Unterschenkelamputation, Wirbelsäulenverletzungen, Fraktur des rechten OSG, Milzriss; Berichte aus den BG-Kliniken H. vom 24. Juni und 11. Juli 2022). Die Beklagte befragte die Schule, die mitteilte, der Unterricht hätte für den Kläger um 8.00 Uhr beginnen sollen. Es sei nicht bekannt, wann der Kläger zu Hause losgefahren und wann der Unfall geschehen sei. Der zurückgelegte Weg entspreche nicht dem gewöhnlichen Weg. Es habe sich um einen Umweg gehandelt. Wie viel länger dieser Weg gewesen sei, sei nicht bekannt. Es sei auch nicht bekannt, warum der Kläger diesen Umweg genommen habe. Die Beklagte führte ein Gespräch mit den Eltern, da der Kläger noch nicht ansprechbar war. Beide erklärten, sie wüssten nicht, welchen Weg der Kläger am Tag des Unfalls zur Schule gefahren sei. Es gebe mehrere Wege zur Schule. Den Weg über die L sei er aber ungern gefahren, sondern lieber über W1 und W2. Die Beklagte wies darauf hin, dass der Unfall zwischen N. und Ortslage A. geschehen sei. Dieser Ort gehe über das Ziel der Schule am S. hinaus. Beide Eltern konnten hierfür einen Grund nicht nennen. Sie schlossen indes aus, dass der Kläger jemanden habe abholen wollen. Die Schüler hätten sich immer an der Schule getroffen. Nachdem der Kläger sich wieder selbst habe äußern können, teilten die Eltern mit, der Kläger habe an diesem Tag in der Schule in der 5. bzw. 6. Unterrichtsstunde einen Kurzvortrag über Korbblütler halten sollen. Er habe hierfür als Anschauungsmaterial mit Sonnenblumen arbeiten wollen. Damit diese zum Vortrag noch brauchbar gewesen wären, habe er sie am Morgen vor der Schule von dem Feld kurz vor A. pflücken wollen. Die Beklagte befragte die Schule, die mitteilte, der Kläger habe am 22. Juni 2022 einen Vortrag über Korbblütler halten sollen. Eine Bitte oder Verpflichtung durch die Lehrkraft, Pflanzen zur Veranschaulichung mitzubringen und in den Vortrag zu integrieren, habe es nicht gegeben. Die Beklagte fasste zusammen, dass der Kläger auf der Straße zwischen N. und Ortsteil A. verunfallte. Auch unter Berücksichtigung einer alternativen Route sei die Unfallstelle auf einem Abweg, da der Kläger das Ziel der Schule bereits hinter sich gelassen habe. Mit Bescheid vom 14. Oktober 2022 lehnte es die Beklagte ab, das Unfallereignis vom 22. Juni 2022 als Schülerwegeunfall anzuerkennen. Der Kläger habe sich auf einem Abweg befunden, da er die Schule bereits hinter sich gelassen habe. Hinsichtlich der Angabe des Klägers, er habe für einen Vortrag Sonnenblumen von einem Feld holen wollen, habe es keine Verpflichtung durch die Lehrkraft gegeben. Mangels Auftrag durch die Schule sei das Holen der Sonnenblumen damit unversichert. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass es sich eindeutig um einen Arbeitsunfall handele. Das Holen der Sonnenblumen habe im inneren Zusammenhang mit dem Schulbesuch gestanden, so dass es sich um eine schulbedingte Tätigkeit gehandelt habe. Hierfür spreche auch der zeitliche Zusammenhang zum Schulbeginn. Die Lehrerin habe am 8. Juni 2022 erklärt, die Schülerinnen und Schüler könnten zur Abrundung des Vortrags und für eine bessere Note Anschauungsmaterial mitbringen. Es habe keine Vorgaben gegeben, wann und wo sie diese besorgen sollten. Die Beklagte befragte die Lehrerin. Diese erklärte, es habe keine Verpflichtung gegeben, einen Vortrag durch Anschauungsmaterial zu unterstützen oder solches mitzubringen. Insofern habe auch kein Schüler davon ausgehen können, seine Note durch Anschauungsmaterial zu verbessern. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger habe sich nicht auf dem direkten Weg zur Schule befunden, sondern bereits dahinter. Für diesen Abweg habe es nach Angaben der Schule und der Lehrerin keinen schulbedingten Grund gegeben; eine entsprechende Anweisung durch die Lehrerin habe nicht vorgelegen. Der schulische Verantwortungsbereich bei Verrichtungen im häuslichen Bereich (Hausaufgaben, vorbereitende Arbeiten für den Schulbesuch, Anfertigen einer Hausaufgabe durch Fotografieren der Altstadt für eine von der Schule getragene Arbeitsgemeinschaft) liege nicht mehr vor. Mit seiner hiergegen am 19. Juli 2023 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat auf seinen eigenen Vortrag verwiesen, dass die Sonnenblumen für den Vortrag erforderlich gewesen seien. Der sachliche Zusammenhang des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges sei wertend zu ermitteln, womit zu klären sei, ob sich die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenzen des Versicherungsschutzes der gesetzlichen Unfallversicherung bewege. Dabei sei das Kriterium der objektiven Handlungstendenz wegen des Reifegrades von Schülerinnen und Schülern weitgehend untauglich. Der Kläger hat auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. März 2023 (B 2 U 3/21 R) verwiesen. Danach seien auf dem Schulweg nicht alle mit dem Schutzzweck der Norm vereinbaren Handlungen einzubeziehen. Damit sei auch der Abweg versichert. Der Angabe der Lehrerin komme keine Bedeutung zu. Es komme lediglich auf die Sichtweise des Klägers an. Danach habe er davon ausgehen dürfen, dass die Veranschaulichung anhand mitgebrachter Pflanzen sowohl für ihn als auch für die Zuhörer zu einem besseren Verständnis hätte beitragen können. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juni 2023 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen das Unfallereignis vom 22. Juni 2022 als Arbeitsunfall/Schülerunfall anzuerkennen, hilfsweise die ehemaligen Mitschüler des Klägers zu der Frage zeugenschaftlich zu vernehmen, ob die Lehrerin damals das Mitbringen von Anschauungsmaterial zum Vortrag angefordert hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Das vom Kläger zitierte Urteil des BSG sei nicht einschlägig, da dieses den unmittelbaren Weg von und nach dem Ort der versicherten Tätigkeit betreffe. In dem zitierten Urteil sei der dortige Kläger mit der Handlungstendenz unterwegs, die Wohnung zu erreichen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat vorgetragen, es sei schon immer so gewesen, dass es eine bessere Note gegeben habe, wenn Anschauungsmaterial zu einem Vortrag mitgebracht worden ist. Der Vater des Klägers hat ergänzt, der Kläger sei auf eine Privatschule gegangen, in der ein ungeschriebenes Gesetz gegolten habe, dass Anschauungsmaterial zu einem Vortrag mitzubringen sei. Der Kläger selbst hat erklärt, er könne sich nicht erinnern, ob auf dem Weg über W1 und W2, der über Felder führe, ein Sonnenblumenfeld gewesen sei. Er habe sich das Feld ein paar Tage vorher angeguckt und sei deswegen dahin gefahren. Den Landwirt habe er nicht gefragt, da dort so viele Sonnenblumen gewesen seien, dass er dies nicht für erforderlich erachtet habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.