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Urteil

B 2 U 9/16 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Betriebsweg kann auch innerhalb des Wohngebäudes beginnen, wenn Wohnung und Betriebsstätte im selben Haus liegen und der Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. • Für die Bejahung des sachlichen Zusammenhangs kommt es vorrangig auf die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten an, nicht ausschließlich auf die Häufigkeit der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts. • Das Waschen und Holen von Geschäftswäsche durch eine selbstständige Unternehmerin kann eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung sein, sodass ein Unfall auf dem Weg zu dieser Verrichtung Arbeitsunfall sein kann.
Entscheidungsgründe
Arbeitsunfall: Betriebsweg innerhalb des Wohnhauses bei gemischter Nutzung • Ein Betriebsweg kann auch innerhalb des Wohngebäudes beginnen, wenn Wohnung und Betriebsstätte im selben Haus liegen und der Weg in Ausführung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt wird. • Für die Bejahung des sachlichen Zusammenhangs kommt es vorrangig auf die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten an, nicht ausschließlich auf die Häufigkeit der betrieblichen Nutzung des konkreten Unfallorts. • Das Waschen und Holen von Geschäftswäsche durch eine selbstständige Unternehmerin kann eine der versicherten Tätigkeit zuzurechnende Verrichtung sein, sodass ein Unfall auf dem Weg zu dieser Verrichtung Arbeitsunfall sein kann. Die Klägerin ist selbstständige Friseurmeisterin mit Salon im Erdgeschoss und Privatwohnung im Obergeschoss desselben Hauses. In der Wohnung befindet sich ein Waschraum mit Waschmaschine und Trockner, die sowohl für Privat- als auch Geschäftswäsche genutzt werden; die Geschäftswäsche fällt mindestens einmal täglich an und wird meist von der Klägerin erledigt. Am 4.1.2012 ging die Klägerin gegen 23:15 Uhr über den Wohnungsflur zum Waschraum, um Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen, knickte dabei um und verletzte sich am Sprunggelenk. Die Unfallversicherung lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab; Sozialgericht und Landessozialgericht stellten dagegen fest, dass es sich um einen Arbeitsunfall handele. Die Beklagte rügte in der Revision insbesondere, das LSG habe zu einseitig auf die Häufigkeit der betrieblichen Nutzung abgestellt und nicht hinreichend die private Nutzung des Flurs berücksichtigt. • Rechtliche Grundlagen: Arbeitsunfallbegriff nach § 8 Abs.1 SGB VII; Wegeregelung nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII; Versicherter Personenkreis nach § 3 Abs.1 Nr.1 SGB VII. • Tatbestandsmäßigkeit: Die Klägerin erlitt ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis mit Gesundheitsschaden; sie ist als Unternehmerin versichert, damit sind die formalen Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt. • Betriebsweg und räumliche Grenzen: Befinden sich Wohnung und Betriebsstätte im selben Haus, beginnt die versicherte Tätigkeit nicht erst an der Außentür; die starr an die Außentür geknüpfte Grenze gilt nicht für Betriebswege innerhalb desselben Gebäudes. • Maßgebliches Kriterium für den sachlichen Zusammenhang: Nicht primär die quantitative Häufigkeit der betrieblichen Nutzung des Unfallorts, sondern die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten entscheidet, ob der Weg in unmittelbarem Unternehmensinteresse zurückgelegt wurde. • Anwendung auf den Einzelfall: Nach den bindenden Feststellungen wollte die Klägerin Geschäftswäsche holen, eine der betrieblichen Verrichtungen; ihr Durchschreiten des Flurs war somit durch eine unternehmensdienliche Handlungstendenz geprägt und stellte einen Betriebsweg i.S. der Vorschriften dar. • Beweiswürdigung und Indizwirkung des Ortes: Objektive Umstände wie Ort und Zeitpunkt können die Handlungstendenz bestätigen oder in Zweifel ziehen; hier bestätigen die Umstände die betriebsbezogene Handlungstendenz der Klägerin. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Der Sturz war auf dem Weg zu einer der versicherten Verrichtungen erfolgt und ist daher als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen; die erstinstanzlichen und landesgerichtlichen Entscheidungen, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelt, bleiben bestehen. Die Klägerin hat den Unfall auf dem Weg, die Geschäftswäsche aus der Waschmaschine zu holen, erlitten; diese Verrichtung war der versicherten unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen. Entscheidend war die objektivierte Handlungstendenz der Klägerin, die durch die Umstände bestätigt wurde, weshalb der Wohnungsflur im konkreten Fall als Teil des Betriebswegs anzusehen ist. Die Beklagte hat daher die Anerkennung des Arbeitsunfalls zu tragen und zudem die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.