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Urteil

S 8 U 235/16

SG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Verletzt sich ein Jagdpächter weder bei einem der in § 1 Abs 4 BJagdG genannten Tätigkeiten (Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild) noch beim Aufbrechen des Wildes direkt vor Ort, sondern erst bei der Weiterverwertung auf seinem Hof, steht er dabei nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Verletzt sich ein Jagdpächter weder bei einem der in § 1 Abs 4 BJagdG genannten Tätigkeiten (Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild) noch beim Aufbrechen des Wildes direkt vor Ort, sondern erst bei der Weiterverwertung auf seinem Hof, steht er dabei nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. (Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben worden und damit zulässig. Da dem Kläger zur weiteren Prüfung der Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls ein Feststellungsinteresse zur Seite steht, liegen auch die Voraussetzungen für den Feststellungsantrag vor. Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Zu Recht hat die Beklagte einen Versicherungsschutz des Klägers während der unfallbringenden Tätigkeit verneint. Rechtsgrundlage für die Anerkennung des Unfalls des Klägers als Arbeitsunfall ist § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit. Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 12. April 2005 - B 2 U 11/04 R - BSGE 94, 262 = SozR 4- 2700 § 8 Nr. 14 jeweils RdNr. 5; BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R – RdNr. 10). Die den Anspruch begründenden Tatsachen, also die versicherte Tätigkeit, das Unfallereignis und der eingetretene Gesundheitsschaden müssen bewiesen sein. Dies bedeutet, dass das erkennende Gericht zu der vollen Überzeugung hinsichtlich der behaupteten anspruchserheblichen Tatsachen gelangen muss. Erforderlich ist, dass die Kammer die Tatsache mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit, also in einem so hohen Grad für wahrscheinlich hält, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 12. Aufl., § 118 Rn. 5 m. w. N.). Der Kläger stand bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dabei ist zu beachten, dass während der Jagdausübung grundsätzlich der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung greift - § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a SGB VII (Urteil des BSG vom 3. April 2014, B 2 U 25/12 R, Rdnr. 13, zitiert nach juris). Dabei beschränkt sich der Versicherungsschutz zunächst auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild (§ 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz). Ob das Aufbrechen des Wildes – dann aber bereits in einer erweiterten Auslegung des § 1 Abs. 4 BJagdG – zu den versicherten Tätigkeiten gehört (bejahend: Landessozialgericht M., Urteil vom 30. März 2004, L 17 U 153/01), hat die erkennende Kammer offen lassen können. Denn ob in diesem Sinne eine Erweiterung des Versicherungsschutzes erfolgen muss, erscheint zumindest zweifelhaft. Für das Gericht kommt ist entscheidend darauf an, welche Handlungstendenz der Kläger bei der unfallbringenden Tätigkeit verfolgt hat. Eine Verrichtung in diesem Sinne ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestandes der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist (Handlungstendenz; Urteil des BSG vom 23. April 2015, B 2 U 5/14 R Rdnr 12, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). Dabei ist zunächst zu hinterfragen, warum die Jagdausübung grundsätzlich dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfällt. Dies ist nach Auffassung des Gerichts damit begründet, dass der Jäger mit der Hege und Pflege, aber auch der in erforderlichem Rahmen durchgeführten Bejagung und damit Reduzierung des Wildes eine gesellschaftlich relevante Aufgabe übernimmt, die allerdings mit dem Tod des Wildes endet. Aus diesen Gründen ist das Aufbrechen als versicherte Tätigkeit bereits in Zweifel zu ziehen. Der Kläger indes hat sich die Verletzung weder bei einem der in § 1 Abs. 4 BJagdG genannten Tätigkeiten noch beim Aufbrechen des Wildes direkt vor Ort zugezogen. Der Kläger hat sich die Verletzung bei der Weiterverwertung auf seinem Hof zugezogen. Wiederholt hat der Kläger – zuletzt noch kurz vor der mündlichen Verhandlung – darauf hingewiesen, dass für ein hygienisch einwandfreies Aufbrechen des Wildes der Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich sei, da es sich bei Wildbret um hochwertiges Lebensmittel handele. Der Kläger hat also bei der unfallbringenden Tätigkeit nicht mehr die – gesellschaftlich relevante und damit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellte – Tätigkeit des Jagens ausgeübt, sondern er hat das Fleisch des erlegten Tieres zur Verwertung in Lebensmittel vorbereitet. Hierfür sind der Zugang zu Wasser von Trinkwasserqualität und das Vorhandensein eines Kühlhauses notwendig gewesen. Die Verwertung des erlegten Wildes, konkreter die Lebensmittelherstellung, und zwar unabhängig davon, ob sie für die Vermarktung oder den Eigengebrauch erfolgt ist, ist indes nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt. Aus diesem Grund ist die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger bei seinem Unfall am 22. November 2015 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Der am .. geborene Kläger wandte sich am 9. Mai 2016 an die Beklagte. Er habe am sich am 22. November 2015 beim Aufbrechen von Wild am Mittel- und Zeigefinger verletzt. Am 25. November 2015 habe er sich beim Chirurgen Dr. F. vorgestellt. Nach weiteren Vorstellungen beim Rheumatologen und nach Durchführung von MRT stellte er sich beim Handchirurgen Dr. R. vor, der ihn zur Operation ins Krankenhaus überwies. Dr. R. beschrieb eine Subluxation rechts (Grundgelenk D2). Der Kläger teilte mit, dass er Jagdpächter in O. sei. Nach Abschuss eines Wildschweines habe er dieses auf einen Haken hängen wollen. Dabei sei der Unfall geschehen. Der Unfall sei am Kühlhaus gegenüber seinem Haus geschehen. Mit Bescheid vom 4. August 2016 lehnte es die Beklagte ab, den Unfall vom 22. November 2015 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Nach herrschender Auffassung ende die jagdliche Tätigkeit mit dem Aufbrechen und Abtransport der erlegten Tiere. Die weitere Versorgung und Zerlegung sei der Haushaltung zuzurechnen. Beim Kläger komme eine versicherte landwirtschaftliche Haushaltung jedoch nicht in Betracht, da der Kläger nur ein rein jagdliches Unternehmen betreibe. Seinen dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger damit, dass Wild erst an einer geeigneten Stelle aufzubrechen sei und nach Wildbrethygieneverordnung Wasser in Trinkwasserqualität vorhanden sein müsse. Deshalb werde sein gesamtes Wild nicht im Wald, sondern bei ihm vor dem Kühlhaus aufgebrochen. Er sei gesetzlich verpflichtet, das Wild unverzüglich in die Wildkammer zu hängen und herunter zu kühlen. Beim Aufbrechen sei der Unfall passiert. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Die Jagdausübung erstrecke sich gemäß § 1 Abs. 4 Bundesjagdgesetz auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Durch die Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit werde zum Teil auch das Aufbrechen des erlegten Wildes sofort nach der Jagd im Wald noch der Jagdausübung zugerechnet, obwohl diese Tätigkeit nach dem Bundesjagdgesetz nicht der originären Jagdausübung zuzurechnen sei. Das nach Lebensmittelhygienevorschriften erforderliche Herunterkühlen des Wildbrets sei jedoch kein Bestandteil der jagdlichen Tätigkeit mehr. Es diene einzig der Herstellung eines verzehrfähigen Lebensmittels. Mit seiner hiergegen am 20. Dezember 2016 beim Sozialgericht Magdeburg erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er hat weiterhin unter Darlegung der bereits vorgetragenen Argumente die Auffassung vertreten, dass er bei dem Unfall versichert gewesen sei. Er hat auf eine Entscheidung des bayerischen Landessozialgerichts vom 30. März 2004 (L 17 U 153/01) hingewiesen, wonach das Aufbrechen und Zerlegen des Wildes zur Jagdausübung gehöre. Es werde nicht unterschieden, wo das Wild aufgebrochen worden sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 4. August 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 2016 aufzuheben und festzustellen, dass er bei der unfallbringenden Tätigkeit am 22. November 2015 unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gestanden hat. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie hat ergänzend aufgeführt, nicht richtig sei die Argumentation des Klägers, für das Aufbrechen des Wildes sei Trinkwasserqualität vorzuhalten. Trinkwasserqualität werde tatsächlich nur für die Wildkammer gefordert. Dies ergebe sich aus den Anforderungen der Lebensmittelüberwachung und Tiergesundheit. Wenn das Aufbrechen des Tierkörpers am Erlegungsort erfolge, sei für den hygienischen Transport zu sorgen, z.B. durch Abdecken in einer Wildwanne oder im Kofferraum. Der Kläger ist hierauf nicht eingegangen, sondern hat an seiner Argumentation festgehalten, es mache keinen Unterschied, wo das Wild aufgebrochen werde. Das Ausweiden gehöre unzweifelhaft zur Primärproduktion Jagd, so dass das Aufbrechen ebenfalls noch Teil der Jagdausübung sei. Hierzu werde auf einen Aufsatz in einer Jagdzeitung verwiesen. Darin werden indes keine Ausführungen dazu gemacht, wo das Aufbrechen zu erfolgen habe. Ebenfalls werden keine Ausführungen gemacht, dass Trinkwasserqualität vorzuhalten sei. Tatsächlich wird darauf verwiesen, dass der Zeitraum zwischen Erlegen und Aufbrechen möglichst kurz gehalten werden solle. Es werde von 30 – 45 Minuten ausgegangen. Zum Thema Ausschweißen und Reinigen wird ausgeführt, dass dies mit dem Messer zu geschehen habe; die Verwendung von Gras, Laub, Reisig o.ä. gehöre der Vergangenheit an. Bei der Lagerung, Kühlung und Verarbeitung in einem Kühlhaus oder an einer Sammelstelle werde indes Wasser verlangt. Auch neuen, vom Kläger mitgereichten Bestimmungen über die Wildbrethygiene (Wildbrethygiene neu geregelt – das muss jeder Jäger beachten, DJV Juli 2007) ist geregelt, Mindestanforderungen könnten sein ein Zerlegeraum mit leicht zu reinigenden Tischen etc. sowie Wasser von Trinkwasserqualität. Der Kläger hat zuletzt noch erklärt, er habe nicht vorgetragen, das Aufbrechen habe nur an einem zentralen Aufbruchplatz bzw. bei einer Wildkammer zu erfolgen. Entscheidend sei das Vorliegen der Voraussetzungen für ein hygienisch einwandfreies Aufbrechen des Wildes; hierfür sei der Zugang zu Wasser in Trinkwasserqualität erforderlich. Es treffe nicht zu, dass die jagdliche Tätigkeit mit dem Abtransport ende. Der Jäger habe das erlegte Wild aufzubrechen, die inneren Organe zu entnehmen und zu begutachten. Da es sich bei Wildbret um hochwertiges Lebensmittel handele, seien hierzu besondere Hygienevorschriften zu beachten. Dabei finde keine Unterscheidung statt, ob das Wild vermarktet oder für den Eigenbedarf genutzt werde. Außerdem befinde sich der Aufbruchplatz direkt im Jagdrevier und sei in kürzester Zeit zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung der Kammer.