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S 46 RS 40/13

SG Magdeburg 46. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. Das Gericht konnte gemäß § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in der ab dem 1. März 1998 als Dauerrecht fortgeltenden Gesetzesfassung durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da der Sachverhalt geklärt ist und auch in rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, da die Kammer in mittlerweile ständiger Rechtsprechung entsprechende Entscheidungen fällt. Zudem sind die Beteiligten vor der Entscheidung des Gerichts gehört worden. Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere Arbeitsentgelte in Form der Bergmannsprämie feststellt. Die Kammer ist zum Einen der Ansicht, dass die Bergmannsprämie wie auch die Jahresendprämie nicht zu dem zu berücksichtigenden Entgelt gehört (so schon Urteile der Kammer vom 26. Oktober 2011 Az.: S 46 R 70/11, Urteil vom 20. Februar 2012 Az.: S 46 R 190/11, Urteil vom 15. Mai 2012 Az.: S 46 R 90219). Das SG Leipzig hat in seinem Urteil vom 28. Juli 2010 Aktenzeichen: S 24 R 1318/08 zu den Jahresendprämien folgendes ausgeführt: "Insoweit kann dahinstehen, ob und inwieweit der Klägerin der Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Anspruchs, der Höhe und des Zuflusses der behaupteten Jahresendprämien gelingen kann. Denn anders als der ehemalige 4. Senat des Bundessozialgerichts (Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R) ist die Kammer der Auffassung, dass die in der DDR aus Mitteln der Betriebsprämienfonds in der volkseigenen Wirtschaft gezahlten Jahresendprämien generell nicht zu den Arbeitsentgelten gehören, die von der Beklagten in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigten sind (ebenso bereits Sozialgericht Leipzig, Urteil vom 21. Juni 2010, S 27 RS 177/09). Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 AAÜG hat der zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Rentenversicherungsträger die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind, wozu insbesondere das "tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, gehört. Denn den fiktiven Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG - d. h. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wurde (§ 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG) - ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das "erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach Anlage 3 des AAÜG zugrunde zu legen. Dieses vom Versorgungsträger festgestellte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen muss vom Rentenversicherungsträger gemäß § 259b Abs. 1 SGB VI bei der Ermittlung der Entgeltpunkte im Rahmen der Rentenfeststellung zugrunde gelegt werden. Jahresendprämien sind von der Beklagten also nur in einem Feststellungsbescheid nach § 8 AAÜG zu berücksichtigen, wenn es sich um Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handelt. Dies ist jedoch nicht der Fall. a) In diesem Zusammenhang hebt das Bundessozialgericht in seinem o. g. Urteil zunächst zutreffend hervor; dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG den Begriff des "Arbeitsentgelts" (ebenso wie den des "Arbeitseinkommens") nicht ausdrücklich definiert (BSG, a. a. O., Juris-Rn. 18). Dieser Begriff ist deshalb der richterlichen Auslegung zugänglich. b) Weiterhin hat das Bundessozialgericht richtigerweise zunächst darauf hingewiesen, dass das Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht nach den Regeln des in dieser Vorschrift erwähnten § 256a Abs. 2 SGB VI zu ermitteln ist Denn dann wären nur Arbeitsentgelte erfasst worden, auf die Beiträge zur Sozialpflichtversicherung der DDR und ggf. zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) "gezahlt" wurden; diese Arbeitsentgelte sind aber bei der Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) sowieso, d. h. unabhängig von der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, zu berücksichtigen. Für zusatzversorgte Versicherte hätte die Überführung ihrer Anwartschaften aus dem Versorgungssystem also keinerlei Auswirkungen auf die Rentenberechnung gehabt. Der Überführungsregelung des AAÜG hätte es dann nicht bedurft. Diese Auslegung würde dem Sinn und Zweck des AAÜG widersprechen. c) § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG enthält auch keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dem Begriff des Arbeitsentgelts das Einkommen des Versicherten gemeint ist, dass "nach den maßgeblichen Regelungen des jeweiligen Versorgungssystems berücksichtigungsfähig war". Diese Auslegung entsprach einem Vorschlag aus dem Regierungsentwurf zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 23. März 2001 zur Ergänzung des § 6 AAÜG (BT-Drs. 14/5640, S. 7). Gegen diese Auslegung spricht schon, dass der Deutsche Bundestag sie im Zuge der Diskussionen über das 2. AAÜG Änderungsgesetz ausdrücklich nicht befürwortete (siehe angenommene Beschlussempfehlung vom 16. Mai 2001, BT-Drs. 14/6063, S. 24). Außerdem sind der Formulierung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die für eine derart unmittelbare Anknüpfung an die durchaus vielfältigen Einzelregelungen der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme der DDR sprächen. d) Richtig ist vielmehr, dass die Begriffe "Arbeitsentgelt" und "Arbeitseinkommen" in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ersichtlich mit den entsprechenden Begriffen in §§ 14, 15 des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB IV) übereinstimmen. Es ist dem Bundessozialgericht daher auch noch darin zuzustimmen, dass der Gesetzgeber mit der Wortwahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erkennbar u. a. an den Begriff des Arbeitsentgelts in § 14 Abs. 1 SGB IV anknüpfen wollte (so erstmals BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99 R, Juris-Rn. 17). Schließlich ist das Arbeitsentgelt gemäß § 14 SGB IV auch Grundlage der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. § 162 Nr. 1 SGB IV); daher erscheint es folgerichtig, grundsätzlich den beitragsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts zu verwenden, wenn nach dem Regelungsprogramm des AAÜG zur Überführung von Anwartschaften aus einem Versorgungssystem fiktive Pflichtbeitragszeiten gebildet werden sollen. e) Die Kammer stimmt der Rechtsprechung des Bundessozialgericht aber nicht darin zu, dass der Begriff des Arbeitsentgelts in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG praktisch im Sinne einer strikten und statischen gesetzlichen Verweisung auf das gesamte am 1. August 1991 geltende Beitragsrecht auszulegen ist (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 35 ff.), sodass jeweils zu prüfen wäre, ob die in der DDR im Zeitraum der Zugehörigkeit zugeflossenen Einnahmen jeweils beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gewesen wären, wenn sie am 1. August 1991 gezahlt worden wären. In diesem Zusammenhang geht die genannte höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass nicht nur die Definition des Arbeitsentgelts in § 14 SGB IV - hier insbesondere Abs. 1 Satz 1 - zu beachten ist, was zur Folge hat, dass zum Arbeitsentgelt grundsätzlich "alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung [gehören], gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.". Darüber hinaus soll auch die Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgelts in der Sozialversicherung vom 6. Juli 1977 (nachfolgend: ArEV) - d. h. die Verordnung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV zur Bestimmung von Entgeltbestandteilen, die nicht als Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV gelten - anzuwenden sein. Danach bestimmt insbesondere § 1 ArEV, dass steuerfreie "Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden," nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind. Dies führt zu dem Ergebnis, dass der Versorgungsträger grundsätzlich alle dem Versicherten im Zugehörigkeitszeitraum zugeflossene Einnahmen berücksichtigen soll, die der weiten Definition des Arbeitsentgelts gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV entsprechen, sofern sie nicht nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfrei gewesen wären. Da das AAÜG am 1. August 1991 in Kraft tat, soll auch hinsichtlich der Bestimmung des Entgeltsbegriffs jeweils auf § 14 SGB IV, die ArEV und - insbesondere - das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung abgestellt werden (BSG, a. a. O. Juris-Rn. 39). Da speziell die in der DDR gezahlte Jahresendprämie, wenn sie am 1. August 1991 gezahlt worden wäre, nicht nach dem EStG steuerfrei (sondern gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig) gewesen wäre, soll es sich um Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG handeln (BSG, a. a. O., Juris-Rn. 40 und 41). Diese Auslegung erscheint einerseits nicht zwingend. Andererseits sprechen nach Meinung der Kammer die besseren Argumente für eine andere Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, nach der insbesondere die Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis kein Arbeitsentgelt im Sinne der Vorschrift sind, auf die in der DDR - d. h. im Zuflusszeitpunkt - keine (Lohn-) Steuer abgeführt wurde. Zu diesen steuerfreien Einnahmen gehörten auch die in den volkseigenen Betrieben gezahlten Jahresendprämien (vgl. für den hier betrachteten Zeitraum § 9 Abs. 1, § 14 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 9. September 1982, GBl. I S. 595, nachfolgend: PrämienVO-1982, und § 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2, § 11 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 12. Januar 1972, GBl. II, S. 49; nachfolgend: PrämienKuSVO-1972). Die der Klägerin in den Jahren 1975 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämien waren daher - nach der hier vertretenen Rechtsauffassung - von der Beklagten nicht als weitere Arbeitsentgelte festzustellen. aa) Die genannte Auslegung des Bundessozialgerichts hat zur Folge, dass Sachverhalte in der DDR - im Falle der AVItech von 1950 bis 30. Juni 1990 - im Wege der tatbestandlichen Rückanknüpfung unter die am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts, d. h. § 14 SGB IV, ArEV und EStG, subsumiert werden müssten. Dabei sind schon die über den Abs. 1 Satz 1 des § 14 SGB IV hinausgehenden Bestimmungen auf die Verhältnisse der DDR nicht anwendbar. Vor allem aber die über § 1 ArEV in Bezug genommenen Steuerbefreiungen des EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung waren nur auf die Sachverhalte und Rechtsvorschriften des wiedervereinigten Deutschlands - nach dem weitgehenden Auslaufen der Sonderregelungen bis 31. Dezember 1991 für Tatbestände im Beitrittsgebiet (vgl. für die Jahresendprämie z. B. BMF-Schreiben vom Az. IV B 6-S 2342-5/91 vom 25. Januar 1991)-zugeschnitten. So mag beispielsweise § 3b EStG immerhin Regelungen über die auch in der DDR gezahlten und seinerzeit ebenfalls steuerfreien Sonntags-, Feiertags- oder Nachzuschläge enthalten (vgl. § 3 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens vom 22. Dezember 1952, GBl. S. 1413; nachfolgend: AStVO); anstelle der Nachtzuschläge wurden in der DDR aber meist steuerfreie Schichtprämien gezahlt (vgl. § 171 des Arbeitsgesetzbuchs des DDR vom 16. Juni 1977, GBl. I S. 185, nachfolgend: ArbGB-1977; § 5 Abs. 1 Satz 2 Verordnung über die Gewährung von Schichtprämien vom 12. September 1974, GBl. I S. 477), die wiederum im EStG nicht geregelt sind und damit nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (entgegen der Wertung des § 1 ArVE, § 3b EStG) als Arbeitsentgelt anzusehen wären. Oder etwa im Bereich der Sonderversorgungssysteme kann mit Blick auf § 3 Nr. 4 EStG kein Zweifel bestehen, dass z. B. Berufssoldaten der Nationalen Volksarmee ebenso wenig "Angehörige der Bundeswehr" waren wie die dem Ministerium des Innern der DDR unterstellten Volkspolizisten nicht Angehörige der "Vollzugspolizei der Länder" waren. Da das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zu besonderen Zusatzentgelten der bewaffneten bzw. uniformierten Organe der DDR natürlich keine Regelungen enthält, werden nunmehr unter Verweis auf die vorgenannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts massenhaft Streitigkeiten (z. B. für einen Fall der Zollverwaltung der DDR Sozialgericht Berlin, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09) u. a. über die Feststellung des in der DDR steuerfreien Verpflegungs- und Bekleidungsgeldes bzw. des Reinigungszuschlags, aber auch weiterer exotischer Entgeltbestandteile wie z. B. des "Haarpflegezuschusses" in der Zollverwaltung, als Arbeitsentgelt im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG geführt. Es liegt auf der Hand, dass die Bestimmungen über steuerfreies Einkommen nach dem am 1. August 1991 geltenden EStG nur wenige Bestandteile des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer (bzw. "Werktätigen") in der DDR vom Wortlaut her "regelten" bzw. eher zufällig erfassten, die im Zeitpunkt des Zuflusses steuerfrei neben dem Grundgehalt bzw. -lohn gezahlt wurden. Das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung benennt die Rechtsbegriffe und Rechtsvorschriften des damaligen Bundesrechts und nicht die Rechtsbegriffe und Rechtsvorschriften des DDR-Rechts, auch wenn möglicherweise ähnliche oder vergleichbare Entgeltbestandteile in beiden Rechtsordnungen Steuer- wie beitragsrechtlich geregelt waren. Das dadurch zwangsläufige "Regelungsdefizit" im Bundesrecht vom 1. August 1991 hinsichtlich der Steuerbefreiung von besonderen Entgeltbestandteilen in der DDR führt in der Konsequenz der vorgenannten höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einer schier uferlosen Ausweitung dessen, was der jeweilige Versorgungsträger als Arbeitsentgelt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG feststellen soll. Schließlich gab es in der DDR neben den Jahresendprämien und vergleichbaren Leistungen außerhalb der volkseigenen Wirtschaft (vgl. z. B. die zusätzliche Vergütung gemäß Verordnung über eine jährliche zusätzliche Vergütung für Mitarbeiter in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens vom 15. November 1973, GBl. I S. 523) sowie den bereits genannten Beispielen aus dem Bereich der Sonderversorgungsträger äußerst vielfältige steuerfreie Zulagen und Zuschüsse (vgl. nur schon § 3 Abs. 3 Nr. 1 AStVO; bis hin zur "Landlehrerzulage" u. v. m.) sowie steuerfreie Prämien (z. B. für die Auszeichnungen zum "Aktivisten der sozialistischen Arbeit" oder zum "Kollektiv der sozialistischen Arbeit"). Darüber hinaus ist zu bedenken, dass es - zumindest im Bereich der volkseigenen Wirtschaft der DDR - auch recht umfangreiche Sachleistungen gab, die einem Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsverhältnisses zuflossen. Hierzu gehörten üblicherweise erhebliche geldwerte, aber ebenfalls in der DDR steuerfreie (vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 9 bis 12 AStVO) Leistungen aus den Kultur und Sozialfonds der volkseigenen Betriebe, z. B. vergünstigte Werkswohnungen, vergünstigte Erholungsreisen und Kantinenessen. Insoweit kann kein Zweifel daran bestehen, dass diese Sachleistungen ebenso wie Leistungen aus den Betriebsprämienfonds (insbesondere Jahresendprämien) dem weiten Entgeltbegriff des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV unterfallen würden. Ihre Ausgestaltung erfolgte schließlich in allen Einzelheiten in den einschlägigen Tarifverträgen ("Betriebskollektivverträgen"; tariflich vereinbarte Leistungen des Arbeitgebers sind grundsätzlich Arbeitsentgelt, vgl. z. B. Werner; jurisPK-SGB IV, § 14 Rn. 52) und waren von den Betrieben "zu Lasten der Selbstkosten" zu übernehmen (vgl. § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe vom 3. Juni 1982, GBl. I S. 415, und § 12 Abs. 2 Prämien-KuSVO-1972). Die Sachleistungen aus den Kultur- und Sozialfonds wären - wenn der vorgenannten Rechtsprechung zuzustimmen wäre - streng genommen nach Maßgabe der Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung vom 18. Dezember 1984 (nachfolgend: SachBezV) in der am 1. August 1991 geltenden Fassung zu berücksichtigen (der Verordnung auf Grundlage des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV) - d. h. ungeachtet des tatsächlichen Zuflussjahres wohl mit den in § 1 SachBezV genannten DM-Beträgen; insoweit galt am 1. August 1991 der Basiswert von 550,- DM für freie Kost und Wohnung, wobei Teilleistungen anteilig zu ermitteln waren (die Beträge wären sogar noch gemäß § 256a Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. Anlage 10 hochzuwerten). Dieses Beispiel zeigt besonders deutlich, dass die Anwendung des am 1. August 1991 geltenden Beitragsrechts auf Zuflusstatbestände in der DDR vom Gesetzgeber wohl kaum gewollt sein kann. bb) Weiterhin ist die Kammer der Auffassung, dass die vorgenannte Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG durch das Bundessozialgericht nicht zutreffen kann, weil der Nachweis des Zuflusses und der Höhe der betreffenden in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteile in vielen Fällen praktisch unmöglich ist (siehe bereits Begründung zu § 6 AAÜG im Regierungsentwurf zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz, BT-Drs. 14/5640, S. 14). Soweit Arbeitsentgelte steuer- und damit auch beitragsfrei waren (vgl. insbesondere § 16 Abs. 1 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten vom 17. November 1977, GBl. I S. 373; nachfolgend SVO), galt ebenso in der DDR, dass entsprechende Unterlagen über die Berechnung und Auszahlung nur begrenzt der Aufbewahrungspflicht unterlagen. Schon im Zeitpunkt der Wiedervereinigung dürften deshalb viele Unterlagen über steuerfreie Arbeitsentgelte vernichtet gewesen sein. Hinzu kommt, dass viele der fraglichen steuerfreien Leistungen zum einen dem Versicherten entweder bar oder als Sachleistung (z. B. Leistungen aus dem Kultur- und Sozialfond, siehe oben) zuflossen, zum anderen das Ob des Anspruchs auf die Leistung und die Höhe bzw. der beitragsrelevante Wert der Leistung nicht ohne Weiteres nach abstrakt-generellen Bestimmungen veröffentlichter oder noch zugänglicher Rechtsvorschriften (insbesondere Gesetze, Verordnungen und Durchführungsbestimmungen) nachvollzogen werden kann. Die Jahresendprämie verdeutlicht dies im besonderen Maße. Sie wurde in aller Regel bar ausgezahlt Abrechnungsunterlagen existieren in den meisten Fällen nicht mehr. Ferner weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Anspruch auf eine Jahresendprämie und ihre Höhe von einer "Vielzahl von Faktoren" abhängig waren. So bestimmt § 117 Abs. 1 und 4 ArbGB-1977 dass der Anspruch auf eine Jahresendprämie besteht, wenn 33 - die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehört, im Betriebskollektivvertrag vereinbart ist, 34 - der Werktätige und das Arbeitskollektiv, dem er angehört; die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe erfüllt haben, 35 - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebes war und - keine Minderung oder Streichung der Jahresendprämie aufgrund einer "schwerwiegenden Verletzung der sozialistischen Arbeitsdisziplin oder der staatsbürgerlichen Pflichten" erfolgte. Schon diese Voraussetzungen würden die Beklagte als Zusatzversorgungsträger dazu verpflichten, im Sinne des § 20 Abs. 1 SGB X von Amts wegen für jedes Jahr der Zugehörigkeit eines Versicherten zum Zusatzversorgungssystem zu ermitteln, ob im einschlägigen Betriebskollektivvertrag des Beschäftigungsbetriebs Jahresendprämien vereinbart waren, ob das Arbeitskollektiv des Versicherten das vorgesehene Plansoll erreichte und ob individuell erhebliche Verstöße gegen die Arbeitsdisziplin oder staatsbürgerliche Pflichten vorlagen. Noch schwieriger wären Ermittlungen dazu, in welcher Höhe Jahresendprämien zu zahlen waren; denn dies hing u. a. von den im Betriebsprämienfond verfügbaren Mitteln und der Planerfüllung des Arbeitskollektivs im Einzelnen ab; PrämienVO-1982 und PrämienKuSVO-1972 zeigen deutlich, dass die Berechnung der Höhe der Jahresendprämien bzw. die Entscheidungsfindung innerhalb der volkseigenen Betriebe ein durchaus komplexer Vorgang war. Insbesondere die Beklagte hätte für Versicherte mit Zugehörigkeitszeiten in der AVItech und allein für Jahresendprämien in zehntausenden Verfahren entsprechende Einzelfallermittlungen zu führen bzw. vorgebrachte Beweismittel zum Zwecke der Glaubhaftmachung zu prüfen. Ein solches Verwaltungsverfahren kann nicht gewollt sein. Der erforderliche Vollzugsaufwand wäre von der Beklagten als Zusatzversorgungsträger kaum zu bewältigen, wenn von ihr erwartet wird, die möglichen Ermittlungen gemäß § 20 SGB X von Amts wegen zu führen. Außerdem hinge der Nachweis oder die Glaubhaftmachung des Zuflusses einer Jahresendprämie bzw. des Zuflusses in einer bestimmten Höhe stark von Zufälligkeiten des jeweiligen Einzel falls ab. So werden in der Verwaltungspraxis der Beklagten Jahresendprämien als Arbeitsentgelt vornehmlich dann anerkannt, wenn und soweit der Versicherte Mitglied der SED war und noch sein Parteibuch vorlegen kann; denn in den Beitragsnachweisseiten der Parteibücher der SED war die Zahlung von Parteibeiträgen aufgrund des Zuflusses von Jahresendprämien meist gesondert aufgeführt (dies mag formal konsequent sein, spricht aber im Ergebnis dem Zweck des AAÜG, die aufgrund einer besonderen Systemnähe bezogenen Entgelte zu begrenzen, eher Hohn). Die Glaubhaftmachung durch Zeugen misslingt dagegen regelmäßig (vgl. auch Sozialgericht Berlin, Urteil vom 18. Mai 2010, S 6 R 1724/09); deren Aussagen sind meist entweder aufgrund der Stellung des Zeugen (lediglich wechselseitige Bestätigung durch Arbeitskollegen auf gleicher Ebene) oder aufgrund des Zeitablaufs (Abrechnung und Zufluss ggf. schon in den 60er und 70er Jahren) oder aufgrund mangelnder Individualisierbarkeit des Versicherten (z. B. Personalsachbearbeiter des Betriebs kannte den Versicherten nicht persönlich) äußerst problematisch. Wenn also wesentliche, im Zuflusszeitpunkt in der DDR Steuer- und beitragsfreie Entgeltbestandteile als Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG anerkannt werden sollen, obwohl die Nachweisführung vielfach nicht mehr möglich ist und die Versicherten auch nicht in der DDR damit rechnen mussten, dass ihnen nach der Wiedervereinigung Deutschlands und dem Erlass des AAÜG zum Zwecke der Rentenberechnung die Nachweisführung oder Glaubhaftmachung des Zuflusses abverlangt wird, hätte der Gesetzgeber nach Meinung der Kammer eine geeignete Pauschalierungsregelung eingeführt. Eine solche Regelung ist aber nicht geschaffen worden; dies spricht ebenfalls gegen die genannte Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG durch das Bundessozialgericht. cc) Ungeachtet dessen, dass eine tatbestandliche Rückanknüpfung an das am 1. August 1991 geltende EStG unpassend und unpraktikabel erscheint, ist nicht ersichtlich, weshalb im Rahmen der Bildung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG die sonder- und zusatzversorgten Versicherten derart gegenüber den übrigen Versicherten im Beitrittsgebiet bevorzugt werden sollen, dass auch die im Zuflusszeitpunkt steuer- und beitragsfreien Entgeltbestandteile dem Arbeitsentgelt zugerechnet werden müssen. Schließlich gilt nicht nur in der Bundesrepublik Deutschland seit ihrer Gründung der zuletzt in § 1 ArEV zum Ausdruck kommende Grundsatz, dass die im Zuflusszeitpunkt steuerfreie Entgeltbestandteile auch nicht dem (sozialversicherungs-) beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen sind (der "Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht", vgl. z. B. BR-Drs. 579/89, S. 6). Derselbe Grundsatz war seit jeher auch in der DDR verwirklicht (vgl. nur § 16 Abs. 1 SVO; daneben gibt es noch etliche spezielle Regelungen). Von diesem Grundsatz rückt die vorgenannte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, indem sie im Rahmen der Bildung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach dem AAÜG nicht auf das Steuerrecht im Zuflusszeitpunkt; sondern fiktiv auf ein späteres und völlig anderes Steuerrecht abstellt. Die sonder- und zusatzversorgten Versicherten kämen dadurch in den Genuss fiktiv "beitragspflichtiger" Arbeitsentgelte, obwohl für die übrigen (Sozialpflicht-) Versicherten im Beitrittsgebiet diese - im Umfang erheblichen - Entgeltbestandteile aufgrund der Steuerfreiheit und des vorstehenden Grundsatzes (bzw. § 16 Abs. 1 SVO) unter keinen Umständen zur Beitragsbemessung hätten herangezogen werden können und obwohl auch die sonder- und zusatzversorgten Versicherten nach den jeweiligen Versorgungsordnungen entweder gar keine Beiträge oder zumindest nicht für diese Entgeltbestandteile Beiträge entrichten mussten. Zu Recht wird daher die Frage aufgeworfen, ob eine derartige Begünstigung der sonder- und zusatzversorgten Versicherten auf Grundlage der fraglichen Auslegung des Bundessozialgerichts noch mit dem Gleichbehandlungsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu vereinbaren wäre (vgl. dazu Sozialgericht Dresden, Urteil vom 18. Januar 2010, S 24 R 1218/08, Juris-Rn. 26). Die Kammer kann jedoch die Frage eines Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot dahingestellt lassen. Denn auch ohne eine eventuell erforderliche verfassungskonforme Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erscheint eine andere - insbesondere den Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragsrecht wahrende und damit nach Maßgabe des Gleichbehandlungsgebots weniger kritische - Auslegung vorzugswürdig (nachfolgend dd). Die im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 genannten Argumente, die für seine Auffassung sprechen sollen, stehen dem nicht entgegen (nachfolgend ee). dd) Arbeitsentgelte im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind nach Auffassung der Kammer entsprechend der Definition des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle Geld- und geldwerten Sachleistungen, die dem Versicherten im ursächlichen Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung aufgrund des jeweiligen Betriebskollektiv- oder Arbeitsvertrags in der Zeit der Zugehörigkeit zu dem betreffenden Versorgungssystem zuflossen, sofern hierauf - entsprechend den im Zuflusszeitpunkt geltenden Bestimmungen des Steuerrechts der DDR - (Lohn-) Steuer gezahlt wurde. Auf die der Klägerin ausgezahlten Jahresendprämien wurden jedoch - wie bereits erläutert - keine Steuern entrichtet. Insoweit ist nochmals hervorzuheben, dass § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG keine Definition und erst recht keine förmliche Verweisung auf § 14 SGB IV und weitere beitragsrechtliche Bestimmungen des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts enthält. Wenn der Gesetzgeber eine solche strikte Bindung im Sinne einer statischen Verweisung auf bestimmte bundesrechtliche Bestimmungen - insbesondere ArEV und EStG - beabsichtigt hätte, hätte er nach den auch damals schon geltenden Vorgaben der Rechtsförmlichkeit eine entsprechende Verweisungsklausel in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG einfügen müssen (z. B. "Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gemäß den beitragsrechtlichen Bestimmungen des Vierten Buchs Sozialgesetzbuch [...] in der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung"). Da eine solche Verweisung nicht formuliert wurde, ist die bisherige Auslegung des Bundessozialgerichts nicht zwingend. Der Begriff des Arbeitsentgelts kann deshalb - wie bereits vorstehend unter a) erwähnt - richterrechtlich abweichend ausgelegt werden. Wenngleich durch die Begriffswahl in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG - wie oben unter d) erläutert - die Anlehnung an § 14 SGB IV durchaus zwingend erscheint, muss damit nicht die strikte Anwendung der beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts in der am 1. August 1991 geltenden Fassung gemeint sein. Die fehlende förmliche Verweisung legt vielmehr den Schluss nahe, dass nur die Grundsätze entsprechend anzuwenden sind, die den am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Bestimmungen des Bundesrechts zugrunde liegen. Denn nur die entsprechende Anwendung der beitragsrechtlichen Grundsätze des Bundesrechts berücksichtigt zum einen, dass das EStG in der am 1. August 1991 geltenden Fassung die in der DDR seit 1950 verwirklichten Sachverhalte nicht regelt bzw. auch nicht regeln will und damit - wie vorstehend erläutert - eine unmittelbare Rückanknüpfung an die Steuerbefreiungen dieses Gesetzes unpassend erscheint. Zum anderen wird eine problematische Besserstellung der zusatz- und sonderversorgten Versicherten gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebiet vermieden (vgl. oben cc). Als insoweit anzuwendenden Grundsatz sieht die Kammer erstens die Definition des Arbeitsentgeltbegriffs entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (in der am 1. August 1991 geltenden Fassung) an, die sowohl gesetzliche Sozialleistungen (wie das Krankengeld, vgl. BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R) wie auch Leistungen, die nicht im ursächlichen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (wie den Sperrzonenzuschlag, vgl. BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R), ausschließt. Zweitens ist nach Auffassung der Kammer der vor allem in § 1 ArVE (in der am 1. August 1991 geltenden Fassung) verwirklichte "Grundsatz der Parallelität von Steuer- und Beitragspflicht" zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz verlangt auch bei der Bildung fiktiver Pflichtbeitragszeiten nach AAÜG, dass die im Zuflusszeitpunkt nicht besteuerten Entgelte nicht gleichsam als fiktiv "beitragspflichtige" Arbeitsentgelte behandelt werden. ee) Die im Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. August 2007 genannten Argumente für die dort vertretene Auffassung stehen der unter dd) genannten Auslegung nicht entgegen: Soweit zunächst in diesem Urteil auf eine ständige Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG hingewiesen wird (Juris-Rn. 25), ist anzumerken, dass diese sich vor allem mit der Frage befasste, ob der Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sich überhaupt nach bundesrechtlichen Maßgaben oder nach Maßgabe des DDR-Rechts bestimmt (z. B. nicht nach der Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdiensts und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961, GBl. II S. 551; Ber. GBl. II 1962 S. 11, vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R, Juris-Rn. 17; auch nicht nach der Beitragspflicht im Versorgungssystem, BSG, Urteil vom 2. August 2000, B 4 RA 41/99 R, Juris-Rn, 18; ohne vertiefende Begründung noch BSG, Urteil vom 4. Mai 1999, B 4 RA 6/99, Juris-Rn. 17). Diese Frage hatte das Bundessozialgericht dahingehend beantwortet, dass grundsätzlich Bundesrecht - vor allem der § 14 SGB IV - maßgeblich sei. Dem stimmt die Kammer durchaus zu. Ob darüber hinaus auch § 1 ArVE und EStG anzuwenden sind und auf welchen Zeitpunkt abzustellen ist, hatte das Bundessozialgericht bis zum 23. August 2007 noch offen gelassen, obwohl verschiedene Auslegungsmöglichkeiten bestanden. Deshalb kann auch nicht argumentiert werden, dass der Gesetzgeber die am 23. August 2007 gefundene Lösung billige (vgl. Sozialgericht Dresden, Urteil vom 30. November 2009, S 24 R 624/08). Die letzte Befassung des Gesetzgebers mit dem Entgeltbegriff des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG erfolgte schließlich im Rahmen der Beratungen zum 2. AAÜG-Änderungsgesetz, also Jahre vor dem 23. August 2007. Soweit der Ausschuss für Arbeit und Soziales in diesem Zusammenhang die "Verwirklichung" der bis dahin ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "ohne Abstriche" befürwortete (BT-Drs. 14/6063, S. 24) und die stattdessen von der Bundesregierung favorisierte Bezugnahme auf vorsorgungsrechtliche Bestimmungen des DDR Rechts (BT-Drs. 14/5640, S. 7) ablehnte, verlieh der Gesetzgeber allenfalls seinem Willen Ausdruck, dass die Auslegung des Entgeltbegriffs in § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG weiterhin nach Bundesrecht (also vor allem nach Maßgabe des § 14 SGB IV) erfolgen soll und - wie es ausdrücklich heißt - die bisherige "bewährte Praxis" fortgeführt werden soll. Speziell die Anerkennung der in der DDR steuerfreien Entgeltbestandteile entsprach aber damals keinesfalls der "bewährten Praxis" der Versorgungsträger - im Gegenteil. Insbesondere die Sonderversorgungsträger weigern sich bis heute, diese Entgeltbestandteile als Arbeitsentgelt anzuerkennen (z. B. nochmals Sozialgericht Berlin, Urteil vom 5. August 2010, S 30 R 4853/09). Auch die instanzgerichtliche Rechtsprechung ging - soweit ersichtlich - davon aus, dass z. B, die in der DDR steuerfreien zusätzlichen Belohnungen im Bergbau oder leistungsorientierte Schichtzuschläge (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 6. März 1997, L 2 R 24/96) ebenso wie Jahresendprämien oder etwa Energietreueprämien (Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23, Mai 2007, L 4 RA 55/03) nicht Arbeitsentgelt im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG sind (das Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern stellte allerdings auf das Steuerrecht der DDR am 30. Juni 1990 ab). Ferner wird mit der hier vertretenen Auslegung des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht das Steuerrecht der DDR zu Bundesrecht erhoben. Vielmehr geht es darum, wie ein Sachverhalt in der DDR unter Berücksichtigung eines beitragsrechtlichen Grundsatzes des am 1. August 1991 geltenden Bundesrechts zu bewerten ist. Die in diesem Zusammenhang gestellte Frage, ob auf eine Einnahme aus dem Arbeitsverhältnis in der DDR (Lohn-) Steuer gezahlt wurde bzw. zu zahlen war, betrifft eine Tatsache, die im Rahmen des Verfahrens nach AAÜG ohne Weiteres ermittelt werden kann. So ist bei Jahresendprämien aufgrund § 14 Abs. 1 Satz 2 PrämienVO-1982 und § 11 Abs. 1 Satz 2 PrämienKuSVO-1972 davon auszugehen, dass keine Lohnsteuer abgeführt wurde (dies behauptet die Klägerin auch nicht). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das Bundessozialgericht bei der Anwendung des AAÜG selbst, vor allem im Zusammenhang mit der Feststellung des Anwendungsbereichs dieses Gesetzes, im erheblichen Umfang auf Rechtsvorschriften der DDR als "faktisches Indiz" zur Auslegung der maßgeblichen Rechtsbegriffe zurückgreift (z. B. die Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962, GBl. II S. 278, im Hinblick auf die Frage, was ein "Ingenieur" im Sinne von § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben vom 24. Mai 1951, GBl. S. 487, war; siehe etwa BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007, B 4 RS 17/07, Juris-Rn. 29). Es ist nicht einzusehen, weshalb dies im Rahmen der Feststellung von Arbeitsentgelten nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nicht möglich sein sollte, zumal die fraglichen steuerrechtlichen Vorschriften der DDR nicht "elementar rechtsstaatswidrig" waren (zu diesem Vorbehalt z. B. BSG, Urteil vom 9. April 2002, B 4 RA 42/01 R). Das weitere Argument des Bundessozialgerichts, wonach die Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 gegebenen Rechtslage aus dem Fehlen einer "abweichenden Anordnung" im AAÜG folge (a. a. O., Juris-Rn. 38), hindert die Kammer ebenfalls nicht daran, die dargestellte Auslegung zu vertreten. Denn aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ergibt sich mangels einer förmlichen Verweisung (siehe oben dd) gerade nicht, ob die am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Vorschriften des Bundesrechts strikt und unmittelbar angewendet werden sollen oder - angepasst an die besondere Regelungsproblematik des AAÜG- nur entsprechend der darin verwirklichten Grundsätze. Schließlich führt das Bundessozialgericht an, dass durch die "Maßgeblichkeit der am 1. August 1991 geltenden Rechtslage" sichergestellt sei, "dass die fiktiven Vorleistungen der ehemals Versorgungsberechtigten [...] grundsätzlich nach den gleichen Maßstäben wie die der sonstigen Versicherten im alten Bundesgebiet bestimmt werden" (BSG, Urteil vom 23. August 2007, B 4 RS 4/06 R, Juris-Rn. 38). Dieses Argument überzeugt; soweit mit den Maßstäben zumindest die am 1. August 1991 geltenden beitragsrechtlichen Grundsätze gemeint sind (siehe auch oben b und c sowie dd zu den Beispielen Krankengeld und Sperrzonenzuschlag). Die Anknüpfung an die Steuerbefreiungen des am 1. August 1991 geltenden EStG führt demgegenüber im Hinblick auf besondere Entgeltbestandteile, die über das steuer- und beitragspflichtige Gehalt bzw. den Lohn hinaus gezahlt wurden, zwar gelegentlich durchaus zu einer "Gleichbehandlung" (wenn man z. B. der Auffassung ist, dass die im alten Bundesgebiet beitragspflichtige Weihnachtsgratifikation der Jahresendprämie der DDR entsprach), vielfach aber - wie aufgezeigt - zu Zufallsergebnissen bzw. Unstimmigkeiten sowie zu erheblichen Begünstigungen der zusatz- und sonderversorgten Versicherten sowohl gegenüber den Versicherten im alten Bundesgebiet als auch gegenüber den anderen Versicherten im Beitrittsgebiet (siehe oben cc), die gerade unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung nicht dem gesetzgeberischen Willen entsprechen dürften." Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer an. Die von der Klägerin geltend gemachten zusätzlichen Prämien waren Steuer- und sozialversicherungsfrei und sind insoweit nicht zu berücksichtigen. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Prämienzahlungen als Arbeitsentgelt gemäß § 6 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG) im Zeitraum ihrer Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem. Die am ... 1942 geborene Klägerin erhielt von der Beklagten mit Bescheid vom 8. August 2001 einen Überführungsbescheid ihrer Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung. Dabei berücksichtigte die Beklagte das jeweils nachgewiesene Arbeitsentgelt Am 7. März 2011 beantragte die Klägerin die Berücksichtigung der einmal jährlich gezahlten Prämie in der Zeit der Tätigkeit als Fachschullehrerin im Rahmen ihrer Beschäftigung an der medizinischen Akademie ... Mit Bescheinigung vom 11. August 2011 bescheinigte das Universitätsklinikum für den Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 Prämien in Höhe von jährlich 450,-€ bzw. 600,-€. Mit Schreiben vom 8. September 2011 nahm das Universitätsklinikum diese Bescheinigung aufgrund einer falsch vorliegenden Rechtsgrundlage zurück. Mit Bescheid vom 13. September 2011 lehnte die Beklagte die Berücksichtigung zusätzlicher Prämien ab, da der Erhalt der Prämien nicht nachgewiesen sei. Hiergegen legte die Klägerin am 26. September 2011 Widerspruch ein und legte vorhandene Gehaltsstreifen und Kontoauszüge vor. Hierbei befand sich auch eine Bestätigung vom 20. Dezember 1983 über den Erhalt einer Prämie in Höhe von 200,- Mark. Mit Bescheid vom 6. November 2012 stellte die Beklagte das Entgelt für 1983 neu fest und lehnte die weitere Berücksichtigung von zusätzlichen Prämien ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 3. April 2013 wies die Beklagte den weitergehenden Widerspruch der Klägerin zurück. Der Erhalt einer konkreten Prämie für die übrigen Zeiten sei nicht nachgewiesen. Die Klägerin hat am 25. April 2013 Klage vor dem Sozialgericht Magdeburg erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie einen Anspruch habe dass die Beklagte sämtliche erhaltenen Prämien als zusätzlichen Arbeitsverdienst berücksichtigen müsse. Die Klägerin beantragt ihrem schriftsätzlichen Vorbringen entsprechend, den Bescheid der Beklagten vom 6. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. April 2013 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, zusätzliche Arbeitsentgelte in Form der Prämie auch für die Jahre 1981 bis 1990 zu berücksichtigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt auch im Gerichtsverfahren die Ansicht, die sie schon im Verwaltungsverfahren vertreten hat. Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Mit Schreiben vom 13. August 2013 hat das Gericht mitgeteilt, den Rechtsstreit per Gerichtsbescheid zu entscheiden. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Akte und Unterlagen Bezug genommen. Sie sind Gegenstand der Entscheidung gewesen.