Urteil
L 4 RA 55/03
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom
Sozialgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 03. April 2003 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Streitig ist, ob die Beklagte verpflichtet ist, höhere Verdienste des Klägers in der Zeit vom 19. März 1973 bis 30. Juni 1990 als tatsächlich erzielte Arbeitsentgelte nach dem AAÜG zusätzlich festzustellen. 2 Der im Oktober 1947 geborene Kläger war ab dem 23. Februar 1973 als Hochschul-Ingenieur und ab 1976 als Diplom-Ingenieur zunächst beim VEB Institut für Kraftwerke V bis zum 31. Dezember 1982 tätig; sodann war er bis zum 30. Juni 1990 als Diplom-Ingenieur beim VEB Wärmeanlagenbau "DSF" B, Betriebsteil L beschäftigt. 3 Am 16. November 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung/Überprüfung von Zusatzversorgungsanwartschaften zur technischen Intelligenz auf Grund der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG). 4 Der Kläger übergab eine Arbeitsentgeltbescheinigung seines ersten Betriebes für die Zeit vom 19. März 1973 bis 31. Dezember 1982. Ferner wurde ein Überleitungsvertrag zu seinem zweiten Betrieb hinsichtlich der Zeit von Januar 1983 bis Dezember 1991 abgereicht. Der Kläger führte weiter aus, der zweite Betrieb (VEB Wärmeanlagenbau "DSF" B – Rechtsnachfolger sei die P AG Berlin gewesen) sei 1994 in den Konkurs gegangen, sodass hier die Beschaffung einer Arbeitsentgeltbescheinigung nicht mehr möglich gewesen sei. Deshalb seien die Arbeitsverträge beigelegt worden, aus denen die Leistungsvergütung hervorgehe. Er machte darauf aufmerksam, dass sein monatlicher Bruttoverdienst in diesem Betrieb, bei dem er als erster Anlagenbauleiter oft auf Montage eingesetzt gewesen sei, infolge Bereitschaftsgelder und auch gezahlter Überstunden, aber auch Erschwernis- und Nachtzulagen, ca. 200,00 DM höher gewesen sei als in den Arbeitsverträgen als Gehaltsangabe ausgewiesen. Diese Zahlungen seien in der ehemaligen DDR bei Erfüllung von bestimmten Voraussetzungen auch bei ingenieurtechnischem Personal möglich gewesen. Vom Kläger wurde ferner eine Lohnbescheinigung für den Monat März 1990 abgereicht. Zudem gehe er davon aus, dass in der Arbeitsgeltbescheinigung sicherlich nicht die sogenannte Jahresendprämie und die Energietreueprämie berücksichtigt worden seien. Sie seien nach seiner Meinung für die volle Gleichstellung ab dem Zeitpunkt ihrer Einführung mit einzubeziehen, weil sie quasi einem 13. bzw. 14. Gehalt gleichzusetzen seien. Der Ausdruck "Prämie" sei irreführend. Für die Bemessung seien nämlich laut RKV/BKV, also nach tarifvertraglicher Vereinbarung, der Bruttoverdienst der Beschäftigten zugrunde gelegt worden. Für die Ermittlung des Jahreseinkommens seien also ungefähr 14 monatliche Bruttoverdienste zum Ansatz zu bringen. 5 Ermittlungen der Beklagten bei der DISOS verliefen ergebnislos. 6 Beiträge zur FZR wurden vom Kläger für die Zeit von Dezember 1976 bis Juni 1990 entrichtet. 7 Mit Feststellungsbescheid vom 28. August 2001 stellte die Beklagte die Zeit vom 19. März 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz fest. 8 Mit seinem am 02. September 2001 dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger unter anderem geltend, im Zeitraum 19. März 1973 bis 31. Dezember 1982 seien nur die von O-Institut für Kraftwerke V, jetzt "V P C GmbH", ausgewiesenen Arbeitsentgelte berücksichtigt worden. Nach seiner Meinung seien auf der Grundlage von Artikel 3 Grundgesetz noch die sogenannten Jahresendprämien und Energietreueprämien als 13. und 14. Gehalt zu berücksichtigen. Das wären pro Jahr ca. zwei Monatsgehälter mehr. Für den Zeitraum vom 01. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 seien von der Beklagten Arbeitsentgelte zugrunde gelegt worden, die er nicht nachvollziehen könne. Wie er bereits mitgeteilt habe, habe sein monatlicher Arbeitsverdienst beim ehemaligen VEB Wärmeanlagenbau der "DSF" B bei durchschnittlich ca. 1.600,00 Mark der DDR (SV-pflichtig) gelegen. Damit käme er unter Berücksichtigung der Jahresendprämie und der Energietreueprämie in den Bereich der Beitragsbemessungsgrenzen. 9 Mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 01. November 2001 wies diese den Widerspruch des Klägers zurück und führte unter anderem zur Begründung aus, Entgelt nach dem AAÜG sei das aus der vom Zusatzversorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen im Sinne von §§ 14, 15 SGB IV. Jahresendprämien und Treueprämien gehörten insoweit nicht zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Darüber hinaus liege für die Zeit vom 19. März 1973 bis 31. Dezember 1982 eine Entgeltbescheinigung vor. Der Zusatzversorgungsträger sei an diese Angaben gebunden. Für die Zeit vom 01. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 seien die Arbeitsverträge zugrunde gelegt worden, die unter Berücksichtigung der Krankheitszeiten auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt umzurechnen gewesen seien. Der Nachweis eines höheren Einkommens sei nicht erbracht worden. 10 Mit seiner am 23. November 2001 beim Sozialgericht (SG) Stralsund erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, er gehe davon aus, dass die nachgewiesenen Zeiträume vom 19. März 1973 bis zum 31. Dezember 1982 dahingehend fehlerhaft seien, dass seinerzeit erzielte Jahresendprämien und Energietreueprämien nicht in den ausgewiesenen Arbeitsentgelten Berücksichtigung gefunden hätten. In diesem genannten Zeitraum sei der Kläger bei der V P C GmbH, des ehemaligen O-Institut für Kraftwerke V tätig gewesen. Der Kläger gehe davon aus, dass die Jahresendprämien und Energietreueprämien als 13. bzw. 14. Gehalt zu berücksichtigen seien und wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen gelten würden. Für den Zeitraum 01. Januar 1983 bis zum 30. Juni 1990 sei ebenfalls darauf zu verweisen, dass in diesem Zeitraum keine Jahresendprämien und Energietreueprämien, die der Kläger als 13. und 14. Monatsgehalt erzielt habe, in die fiktive Berechnung der Beklagten mit eingeflossen sei. Als Beweis seines tatsächlich erzielten Verdienstes sei dem Kläger als einziger Lohnabrechnungsschein der des Monats 3/90 geblieben. Da der Kläger sich in dem benannten Zeitraum seiner Tätigkeit in vorgenanntem Unternehmen im Außeneinsatz auf Montage befunden habe, sei sein tatsächlich erzielter Verdienst höher als der entsprechend der fiktiven Berechnung der Beklagten aus dem Arbeitsvertrag. Nachweislich der Verdienstabrechnung 3/90 habe der Kläger ein Bruttoverdienst von 1.705,08 Mark erzielt. Der Kläger gehe davon aus, dass in seiner Tätigkeit beim VEB Wärmeanlagenbau "DSF" B sein monatlicher Arbeitsverdienst im Durchschnitt ca. bei 1.600,00 Mark der DDR (SV-pflichtig) gelegen habe. Während seiner Tätigkeit im VEB Wärmeanlagenbau, der mit der Tätigkeit als erster Anlagenbauleiter verbundenen höheren Verantwortung und damit sich ergebenden Überstunden und arbeitsbedingten Zulagen wie Erschwernis-, Nachtzuschlägen, Bereitschaftsgeldern etc. habe sein Verdienst somit über 200,00 Mark der DDR über dem im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Gehalt gelegen. 11 In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat der Kläger Originalverdienstabrechnung für November 1989, März 1990 und April 1990 vorgelegt. Ein darauf abgegebenes Teilanerkenntnis der Beklagten hat der Kläger angenommen. 12 Der Kläger hat beantragt, 13 den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2001 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über das Teilanerkenntnis vom 03. April 2003 hinaus in der Zeit von 1983 bis 1990 die tatsächlichen Verdienste sowie in der Zeit vom 19. März 1973 bis 30. Juni 1990 die Energietreueprämien und Jahresendprämien bei der Bescheinigung der tatsächlichen Verdienste zu berücksichtigen. 14 Die Beklagte hat beantragt, 15 die über das Teilanerkenntnis hinausgehende Klage abzuweisen. 16 Das SG hat eine Auskunft der VEAG P C GmbH vom 18. März 2002 eingeholt in der unter anderem ausgeführt wird, für den Zeitraum 01. November 1973 bis 31. Dezember 1977 lägen keine Lohnkonten vor. Auf Grund einzelner monatlicher Lohnbelege hätten sie das gesamte Brutto ermitteln können. Es sei ihnen leider nicht möglich, das sozialversicherungspflichtige Brutto zu bestätigen, da ihnen die Kenntnisse über die damals vorhandenen Projekte und damit über die Verschlüsselungen der einzelnen Lohnarten fehlten. Im Jahre 1982 liege ihnen nur das Lohnkonto von April bis Dezember vor und leider auch keine einzelnen Lohnbelege. Bis zur Einführung der HF-Gehälter im Jahre 1979 sei in den bescheinigten sozialversicherungspflichtigen Bruttoverdiensten die Treueprämie in Höhe von 2 %, 5 % bzw. 8 % enthalten. Diese Treueprämie sei steuer- und sozialversicherungspflichtig gewesen. Ab 1979 sei dieser Teil der Treueprämie in das Grundgehalt eingeflossen. Die darüber hinaus gezahlten Treueprämien und Jahressonderzahlungen könnten von ihnen nicht bescheinigt werden, da sie nicht zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt gehörten und nicht Bestandteil des Lohnkontos seien. 17 Die Beklagte hat unter anderem ausgeführt, dass die übersandte Entgeltbescheinigung der VEAG P C GmbH vom 14. März 2002 für die Jahre 1973, 76 und 78 bis 82 niedrigere Bruttoarbeitsentgelte als die dem Feststellungsbescheid vom 28. August 2001 zugrunde liegende Entgeltbescheinigung der Ingenieurunternehmen für Kraftwerks, Energie- und Umwelttechnik GmbH vom 17. Februar 1995 ausweise. Da die bei der VEAG P C GmbH vorliegenden Lohnunterlagen nicht vollständig seien, gehe die Beklagte nach wie vor von der Richtigkeit der bislang (auf Grund der Entgeltbescheinigung vom 17. Februar 1995) berücksichtigten Bruttoarbeitsentgelte aus. 18 Ermittlungen des SG bei der DISOS GmbH Sachsen sowie bei der DISOS Berlin und Brandenburg verliefen ergebnislos. 19 In einer vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Diplom Ingenieur R vom 29. März 2002, dem Not-Geschäftsführer der WBB Wärmeanlagenbau B, führte dieser unter anderem aus, als Not-Geschäftsführer arbeite er ehrenamtlich und sei nur befugt und in der Lage, für ehemalige Mitarbeiter die Gehaltsunterlagen zu beschaffen. Dies habe er auch für den Kläger getan. Da es keinen Rechtsnachfolger für WBB gebe, wisse er nicht, wie die Anfrage des Gerichts erfüllt werden könne. 20 Der Kläger hat einen Verdienstnachweis eines nicht benannten Kollegen der VEAG übersandt, dem unter anderem zu entnehmen ist, dass zusätzlich zum Jahresbruttoverdienst die Gewährung einer Jahresendprämie von ca. 95 % eines durchschnittlichen Monatsverdienstes erfolgte und ferner eine Treueprämie 1977 bis 1978 in Höhe von 5 % vom Jahresbruttolohn, 1979 bis 1989 in Höhe von 8 % vom Jahresbruttolohn und 1990 in Höhe von 100 % einer durchschnittlichen Monatsvergütung, die am Ende eines Geschäftsjahres erreicht wurde, gewährt worden ist. Diese Zahlungen wurden als sonstige Zahlungen benannt. 21 Von Klägerseite ist ferner eine Erklärung der Frau A D vom 27. September 2002 abgereicht worden, in der unter anderem ausgeführt wurde, dass sie in der Lohn- und Gehaltsstelle des ehemaligen VEB Wärmeanlagenbau "DSF" B bzw. Wärmeanlagenbau B GmbH (WBB) bis zur Insolvenz des Betriebes in Berlin beschäftigt gewesen sei. Ihr seien deshalb die Vorgänge hinsichtlich der Lohn- und Gehaltsabrechnungen in diesem Betrieb bestens bekannt. Im Falle des Klägers könne sie bestätigen, dass seine Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen im Archiv des WBB nicht mehr auffindbar seien. Bezüglich der Zahlung an Energietreueprämie und Jahresendprämie könne sie bestätigen, dass der Kläger, wie übrigens alle Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, die die Bedingungen gemäß Rahmenkollektivvertrag des Ministeriums für Kohle und Energie sowie der IG Bergbau und Energie erfüllt hätten, solche Zahlungen erhalten hätten. Die Energietreueprämie sei jährlich zum Tag des Energiearbeiters ausgezahlt worden. Sie sei nach dem Bruttoverdienst der Kollegin/des Kollegen ermittelt worden und habe in der Höhe des Betrages im Fall des Klägers etwa einem monatlichen Bruttogehalt entsprochen. Die Jahresendprämie sei zum Jahresanfang für das vorangegangene Planjahr ausgezahlt worden, sei auch aus dem Bruttoverdienst des Kollegen/der Kollegin ermittelt worden und habe im Fall des Klägers ebenfalls etwa einem monatlichen Bruttogehalt entsprochen. Inwieweit diese Zahlungen einem 13. und 14. Gehalt gleichzusetzen seien, könne sie nicht beurteilen. 22 Das SG Stralsund hat die Klage durch Urteil vom 03. April 2003 abgewiesen. Zur Begründung – auf die im Einzelnen Bezug genommen wird – hat es unter anderem ausgeführt, der Kläger habe, abgesehen von dem im Teilanerkenntnis berücksichtigten Monaten, höhere als die in den Arbeitsverträgen genannten Verdienste nicht nachgewiesen. Für die Zeit vom 01. Januar 1983 bis 30. Juni 1990 seien Lohnkonten nicht mehr vorhanden. Anfragen der Kammer bei der DISOS GmbH und bei dem Not-Geschäftsführer der WBB Wärmeanlagenbau Berlin seien erfolglos geblieben. Auch die vorlegten Originalabrechnungen für November 1989 sowie März und April 1990 ließen keinen Schluss darauf zu, auf welche Höhe die Verdienste des Klägers sich in den übrigen nicht weiter belegten Monaten des genannten Zeitraumes belaufen haben könnten. Denn selbst die nunmehr anerkannten Beträge für März und April 1990 in Höhe von 1.705,08 Mark und 1.535,22 Mark divergierten in nicht unbeträchtlichem Maße. Zwar könnten die Abrechnungen dafür sprechen, dass der Kläger einen höheren Verdienst erzielt habe als in den Arbeitsverträgen ausgewiesen. In welcher Höhe die dortigen Verdienste jeweils überschritten worden seien, sei mit den eingereichten Abrechnungen für die verbleibende Zeit jedoch nicht nachweisbar. Soweit der Kläger darüber hinaus in der Zeit vom 19. März 1973 bis 30. Juni 1990 die Berücksichtigung von Jahresprämien und Treueprämien begehre, habe die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Denn Jahresendprämien und Treueprämien seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 des AAÜG sei den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen (...) zugrunde zu legen. Als Verdienst sei dabei auf Grund der Regelung des § 8 AAÜG der tatsächliche Verdienst festzustellen, und zwar abweichend von § 256a SGB VI nicht allein das Arbeitsentgelt oder -einkommen, für das Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden seien (LSG Urteil vom 27. Februar 1997, Az.: L 8 AN 52/96). 23 Bei der Feststellung des tatsächlich erzielten Verdienstes sei vom bundesdeutschen Begriff des Arbeitsentgeltes im Sinne von § 14 SGB IV auszugehen (vgl. BSG-Urteil vom 04. Mai 1999 Az.: B 4 RA 6/99 R). Danach seien Arbeitsentgelt alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf Einnahmen bestehe, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet würden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt würden. Nach der auf Grund der Ermächtigung des § 17 SGB IV ergangenen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgeltes in der Sozialversicherung (ArEV) vom 18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642, 1644) seien einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse, sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt würden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei seien und sich aus § 3 der Verordnung nichts abweichendes ergebe, § 1 ArEV. Die Kammer gehe bei ihrer Entscheidung davon aus, das Jahresend- und Treueprämien der damaligen DDR diesen Einnahmen gleichzusetzen seien. Denn diese Prämien seien zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Arbeitsverdienst gewährt worden. Gemäß § 11 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972 vom 12. Januar 1972 (BGBl. II Nr. 5, S. 49 ff.) gehörten Prämien aus den Prämienfonds einschließlich der Jahresendprämien nicht zum Durchschnittsverdienst. Sie seien lohnsteuerfrei gewesen und hätten nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlegen (siehe auch § 14 der Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe vom 09. September 1982, GBl. I Nr. 34, S. 595 ff.). Seien die genannten Prämien danach lohnsteuerfrei, könnten sie auf Grund der Regelung des § 1 ArEV bei der Ermittlung des Arbeitsentgeltes nicht berücksichtigt werden. 24 Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 08. April 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 30. April 2003 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung unter anderem vorgebracht, der Kläger verfolge mit der Berufung das Ziel, bei der Berechnung der Rente ein höheres Einkommen zu berücksichtigen. Er gehe insbesondere davon aus, dass die Treue- und Jahresendprämie Bestandteil seines Einkommens gewesen seien, da er hierauf einen Rechtsanspruch gehabt habe, welcher sich aus dem Arbeitsvertrag in Verbindung mit dem RKV E ergeben habe. Aus genannten Gründen gehe der Kläger auch davon aus, dass die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die Jahresend- und Treueprämie der ehemaligen DDR sei nicht dem Arbeitsentgelt zuzuordnen, fehlerhaft sei. Soweit bei der Berücksichtigung der Arbeitsentgelte von bundesdeutschen Maßstäben auszugehen sei, sei festzuhalten, dass das 13. und 14. Monatsgehalt bei der Rentenberechnung Berücksichtung fänden und die Treue- sowie Jahresendprämie dem 13. und 14. Monatsgehalt gleichzusetzen seien, da sie annähernd den gleichen Zweck erfüllten. Der Kläger verweise auch darauf, dass er in die Zusatzversorgung der technischen Intelligenz einbezogen sei und daher lediglich Beiträge für ein Einkommen bis zu 7.200,00 Mark je Jahr zu entrichten gewesen seien und das darüber hinaus gehende Einkommen gleichwohl bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen sei. Es komme daher auf die Frage, ob die Treue- und Jahresendprämie beitrags- oder steuerpflichtig sei, nicht mehr an, da es sich um Zahlungen gehandelt habe, welche im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis gezahlt worden seien. In den Jahren ab 1983 habe der Kläger einen monatlichen Beitrag zum FDGB in Höhe von 18,00 Mark gezahlt. Nach der Beitragssatzung des FDGB sei diesem Beitrag ein Monatsbruttolohn von 1.320,00 bis 1.560,00 Mark zuzuordnen. Da der Kläger den FDGB-Ausweis mit den entsprechenden Beitragsmarken im Original vorlegen könne und somit sein Einkommen glaubhaft gemacht habe, sei dieses auch zu berücksichtigen. 25 In der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2007 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers erklärt, dass Überstunden, Erschwerniszuschläge und Nachtzuschläge nicht mehr Gegenstand des Verfahrens sein sollen. 26 Der Kläger beantragt, 27 das Urteil des Sozialgerichts Stralsund vom 03. April 2003 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 28. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2001 und den Bescheid vom 28. Mai 2003 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, über das Teilanerkenntnis vom 03. April 2003 hinaus in der Zeit vom 19. März 1973 bis 30. Juni 1990 die Energietreueprämien und Jahresendprämien bei der Bescheinigung der tatsächlichen Verdienste zu berücksichtigen. 28 Die Beklagte beantragt, 29 die Berufung zurückzuweisen. 30 Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend. 31 Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A D; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 23. Mai 2007 verwiesen. 32 Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten und den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe 33 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 34 Das Urteil des SG Stralsund vom 03. April 2003 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Berücksichtigung der in der Zeit vom 19. März 1973 bis 30. Juni 1990 gewährten Energietreueprämien und Jahresendprämien als zusätzliches Entgelt. 35 Da die Zusatz- und Sonderversorgungsberechtigten durch ihre Beschäftigung in der DDR keine unmittelbaren nach Bundesrecht bewertbare Vorleistung für die gesetzliche Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland erbracht haben, erkennt ihnen das Gesetz einen Rangstellenwert zu, indem es auf Grund dieser Beschäftigung eine Vorleistung für die heutige bundesrechtliche Rentenversicherung fingiert. Zu diesem Zweck bestimmt § 5 Abs. 1 AAÜG, dass Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem, in denen eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt worden ist – unabhängig von etwaigen Betragsleistungen (vgl. BSG SozR 3-8570, § 8 Nr. 7 S. 38; Urteil des 4. Senats des BSG vom 31. Juli 2003 – B 4 RA 25/02 R) –, als Pflichtbeitragszeiten der Rentenversicherung gelten. Diesen fiktiven Pflichtbeitragszeiten wird gemäß § 6 Abs. 1 AAÜG grundsätzlich das im jeweiligen Kalenderjahr erzielte Arbeitsentgelt bis zur allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (oder zu einer der beiden niedrigeren Beitragsbemessungsgrenzen, § 6 Abs. 2 und 3 oder § 6 Abs. 4 in Verbindung mit § 7 AAÜG) zugeordnet. In diesem Zusammenhang hat der Versorgungsträger in einem der Rentenfeststellung vorgelagerten, dem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 SGB VI ähnlichen Verfahren nach § 8 AAÜG Daten (Tatsachen) in einer Vielzahl von Verwaltungsakten verbindlich festzustellen, die für die spätere Feststellung der Rangstelle und des Wertes der SGB-VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können (ständige Rechtsprechung, vgl. unter anderem BSG SozR 3-8570, § 8 Nr. 3 S. 16, Nr. 7 S. 38 jeweils m.w.N.). Zu den festzustellenden Daten zählt auch das Arbeitsentgelt, das in der von dem Versorgungssystem erfassten Beschäftigung tatsächlich erzielt wurde. 36 Der Begriff "Arbeitsentgelt" ist bundesrechtlich im Sinne von § 14 SGB IV (vgl. Entscheidung des erkennenden Senates vom 16. April 2003, Az. L 4 RA 84/01; BSGE vom 29. Januar 2004, B 4 RA 19/03 R) und auch im Sinne von § 17 SGB IV zu definieren und nicht etwa nach der Verordnung der DDR über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBl. II Nr. 53 S. 551) in der Fassung vom 25. März 1982 (GBl. I Nr. 12 S. 253), die am 03. Oktober 1990 außer Kraft getreten war (vgl. Artikel 8 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 – BGBl. II S. 889). Denn die in partielles Bundesrecht des Beitrittgebietes (zunächst) überführten Berechtigungen wurden am 01. Januar 1992 durch die entsprechenden Ansprüche und Anwartschaften aus der bundeseinheitlichen Rentenversicherung ersetzt; infolge dessen bestimmten sich Entstehung und (Geld-)Wert dieser Ansprüche ausschließlich nach dem primären Bundesrecht, dem SGB VI sowie hier dem SGB IV (vgl. BSGE vom 29. Januar 2004, Az.: B 4 RA 19/03 R). 37 Nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelte alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer oder im Zusammenhang mit einer Beschäftigung (vgl. § 7 SGB IV, § 1 SGB VI) ohne Rücksicht auf deren Bezeichnung. Arbeitsentgelt in diesem Sinne sind die dem Kläger im streitigen Zeitraum gezahlten Energietreueprämien und Jahresendprämien. Sie stehen in einem unmittelbaren (synallagmatischen) und auch in einem mittelbaren (inneren, sachlichen) Zusammenhang mit der Beschäftigung des Klägers. Die Treueprämie wurde abhängig von der Dauer der ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb in unterschiedlicher Höhe gezahlt. Die Energietreueprämie war an die Zugehörigkeit zum Energiebereich geknüpft. Die Jahresendprämie basierte ebenfalls auf einer Betriebszugehörigkeit. Sowohl die Jahresendprämie als auch die Energietreueprämie wurden demnach nur im unmittelbaren ununterbrochenen Zusammenhang mit der Beschäftigung im Betrieb gewährt. Sie hatten somit nach Ansicht des Senates eindeutig Lohncharakter. Denn sie wurden nur auf Grund der ausgeübten Beschäftigung und nicht wegen etwaiger allgemeiner Erschwernisse gezahlt (vgl. BSGE vom 29. Januar 2004, Az.: B 4 RA 19/03 R "Sperrzonenzuschlag"). 38 Für den Entgeltbegriff des AAÜG ist es unerheblich, ob die fraglichen Einkünfte sozialversicherungspflichtig waren, (vgl. BSGE vom 16. Dezember 1997, SozR 3-8570, § 5 Nr. 2 bzw. 4; LSG M-V, Urteil vom 20. November 2002, L 4 RA 111/01, LSG M-V, Urteil vom 16. April 2003, L 4 RA 84/01 und LSG M-V, Urteil vom 10. November 2004, Az. L 4 RA 134/02). 39 Nach der auf Grund der Ermächtigung des hier ebenfalls einschlägigen § 17 SGB IV ergangenen Verordnung über die Bestimmung des Arbeitsentgeltes in der Sozialversicherung (AREV) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind und sich aus § 3 der Verordnung nichts abweichendes ergibt, § 1 AREV. 40 Demnach war hier zu prüfen, ob die Jahresendprämie bzw. Energietreueprämie zum maßgeblichen Stichtag, dem 30. Juni 1990, steuerfreie Einnahmen waren und somit nicht als Arbeitsentgelt gelten, § 17 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. 41 Das bundesdeutsche Einkommenssteuergesetz war jedoch zum Zeitpunkt des Zuflusses der Jahresendprämie und der Energietreueprämie an den Kläger auf diesen nicht anwendbar. Nach der Regelung des Einigungsvertrages (Anlage 1 Kapitel IV Sachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen Abschnitt II Nr. 14) ist u. a. bei den Besitz- und Verkehrssteuern bis zum 31. Dezember 1990 das Recht der ehemaligen DDR anzuwenden. Für die Besteuerung der Lohneinkünfte galt dort die Verordnung über die Besteuerung des Arbeitseinkommens vom 22. Dezember 1952, zuletzt geändert durch das Steueranpassungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBl. Sonderdruck Nr. 1427 vom 25. Juni 1990). Nach der dortigen Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 8 sind Zahlungen aus dem Betriebsprämienfonds bzw. Kultur- und Sozialfonds in der volkseigenen Wirtschaft, mit Ausnahme von Entgelten für Dienst- oder Arbeitsleistungen steuerfreie Einkünfte. Demnach handelt es sich hier somit bei der Jahresendprämie und Energietreueprämie trotz der Erfüllung der Voraussetzungen des Arbeitsentgeltes im Sinne von § 14 SGB IV dennoch auf Grund der Regelung des § 17 SGB IV in Verbindung mit der AREV um Einnahmen, die auf Grund ihrer Steuerfreiheit nicht als Arbeitsentgelt gelten und demnach nicht berücksichtigt werden können. 42 Nach alledem konnte die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben. 43 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). 44 Der Senat hat die Revision zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs. 2 SGG).