Urteil
S 43 AS 3376/13
SG Magdeburg 43. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2021:1005.S43AS3376.13.00
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Leitsätze
1. Eine Datenerhebung für die Ermittlung einer Referenzmiete zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 SGB II kann auch dann hinreichend repräsentativ sein, wenn sie nicht die auf dem Wohnungsmarkt vorhandene Vermieterstruktur von "Klein-" oder "Großvermietern" bzw "privaten und institutionellen Vermietern" proportional abbildet. (Rn.44)
2. Die Vermietereigenschaft ist auch nach der zum 1.7.2022 in Kraft tretenden Rechtsänderung durch das Mietspiegelreformgesetz (MsRG, BGBl I 2021, 3515) und die Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV, BGBl I 2021, 4779) kein gesetzliches mietpreisbildendes Merkmal für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels. (Rn.46)
3. Liegen gesicherte Erkenntnisse über die Ausprägung des Vermietertyps als ein den Mietpreis wesentlich beeinflussendes außergesetzliches Merkmal und seines Anteils an der Grundgesamtheit vor, ist im Rahmen der Datenauswertung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Sind Wohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen offensichtlich nicht angemessen vertreten und sind dadurch Verzerrungen der Ergebnisse zu erwarten, soll einer Verzerrung durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch eine korrigierende Gewichtung bei der Datenauswertung, begegnet werden. (Rn.48)
4. Für den Landkreis Harz liegen für den Zeitraum 2013 bis 2014 keine Erkenntnisse vor, dass Vermietertypen wie Großvermieter, Kleinvermieter, Privatvermieter, private Wohnungsunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften den Wohnwert regelmäßig wesentlich beeinflussen. (Rn.51)
5. Liegt der Energieverbrauch mit Flüssiggas in kWh/l unterhalb des Grenzwertes für Heizöl in kWh/l nach der rechten Spalte des Bundesheizkostenspiegels, liegen keine Anhaltspunkte für unangemessene Heizkosten vor. (Rn.64)
Tenor
1. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 sowie des Bescheides vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 weitere Leistungen für Heizung in Höhe von 691,27 € endgültig zu bewilligen.
2. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 verpflichtet, den Bescheid vom 01.02.2013 abzuändern und den Klägern weitere Leistungen für die Wartung des Flüssiggastanks in Höhe von 121,38 € für den Monat März 2013 zu bewilligen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Beklagte hat den Klägern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Datenerhebung für die Ermittlung einer Referenzmiete zur Bestimmung angemessener Unterkunftskosten nach § 22 Abs 1 SGB II kann auch dann hinreichend repräsentativ sein, wenn sie nicht die auf dem Wohnungsmarkt vorhandene Vermieterstruktur von "Klein-" oder "Großvermietern" bzw "privaten und institutionellen Vermietern" proportional abbildet. (Rn.44) 2. Die Vermietereigenschaft ist auch nach der zum 1.7.2022 in Kraft tretenden Rechtsänderung durch das Mietspiegelreformgesetz (MsRG, BGBl I 2021, 3515) und die Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung - MsV, BGBl I 2021, 4779) kein gesetzliches mietpreisbildendes Merkmal für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels. (Rn.46) 3. Liegen gesicherte Erkenntnisse über die Ausprägung des Vermietertyps als ein den Mietpreis wesentlich beeinflussendes außergesetzliches Merkmal und seines Anteils an der Grundgesamtheit vor, ist im Rahmen der Datenauswertung eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen. Sind Wohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen offensichtlich nicht angemessen vertreten und sind dadurch Verzerrungen der Ergebnisse zu erwarten, soll einer Verzerrung durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch eine korrigierende Gewichtung bei der Datenauswertung, begegnet werden. (Rn.48) 4. Für den Landkreis Harz liegen für den Zeitraum 2013 bis 2014 keine Erkenntnisse vor, dass Vermietertypen wie Großvermieter, Kleinvermieter, Privatvermieter, private Wohnungsunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften den Wohnwert regelmäßig wesentlich beeinflussen. (Rn.51) 5. Liegt der Energieverbrauch mit Flüssiggas in kWh/l unterhalb des Grenzwertes für Heizöl in kWh/l nach der rechten Spalte des Bundesheizkostenspiegels, liegen keine Anhaltspunkte für unangemessene Heizkosten vor. (Rn.64) 1. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 sowie des Bescheides vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 sowie unter Aufhebung des Bescheides vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 verpflichtet, den Klägern für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 weitere Leistungen für Heizung in Höhe von 691,27 € endgültig zu bewilligen. 2. Der Beklagte wird unter Änderung des Bescheides vom 17.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 verpflichtet, den Bescheid vom 01.02.2013 abzuändern und den Klägern weitere Leistungen für die Wartung des Flüssiggastanks in Höhe von 121,38 € für den Monat März 2013 zu bewilligen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Beklagte hat den Klägern die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. 5. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die statthaften kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Kläger haben Anspruch auf weitere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Heizung und Warmwasser, zu denen die Aufwendungen für die Anschaffung von Flüssiggas, die Wartung des Flüssiggastanks und den Betriebsstrom der Gastherme gehören. Zu Recht hat der Beklagte aber keine höheren Unterkunftskosten als Bedarf berücksichtigt. Der Bescheid vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 sowie der Bescheid vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 und der Bescheid vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 sind rechtswidrig, soweit der Beklagte die Gewährung weiterer Leistungen für Heizung und Warmwasser abgelehnt hat. Mit dem weiteren angefochtenen Bescheid vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 hat der Beklagte den Klägern Arbeitslosengeld II, bestehend aus dem Regelbedarf und dem Bedarf für die Unterkunft (Bruttokaltmiete ohne Heizkosten) bewilligt. Diesen Bescheid hat lediglich die Klägerin zu 1) mit der Klage vom 28.10.2013 angefochten. Für die Kläger zu 2) bis 5) wurde er bestandskräftig. Allerdings haben sie einen Antrag auf Überprüfung der Leistungsbewilligung gestellt, über den der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 ablehnend entschieden hat. Dagegen haben die Kläger zu 2) bis 5) Klage erhoben (Az. S 7 AS 2397/15), welche das Gericht zu diesem Verfahren hinzuverbunden hat. Alle Kläger begehren hiernach für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 weitere Leistungen für die Unterkunft. Über die Bewilligung von Heizkosten für den streitigen Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 hat der Beklagte – neben dem eingangs genannten Bescheid vom 18.09.2013 – außerdem mit Bescheid vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 entschieden. Für die Zuordnung zu diesem Leistungszeitraum ist der Antrag der Kläger vom 10.03.2014 maßgeblich. Damit haben sie einen Bedarf für den laufenden Bewilligungszeitraum angezeigt. Insoweit ist zu prüfen, ob eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist und der Bewilligungsbescheid vom 18.09.2013 gemäß § 48 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) abzuändern ist. Zwar hat der Beklagte Leistungen für die Unterkunft zusammen mit dem Regelbedarf im Bescheid vom 18.09.2013 und Leistungen für die Heizung mit gesondertem Bescheid vom 18.09.2013 für einen darüberhinausgehenden Zeitraum bewilligt. Allerdings beruhen die Leistungen für Unterkunft und Heizung auf einem einheitlichen Anspruch. Eine Aufspaltung des Streitgegenstandes in Unterkunftskosten einerseits und Heizungskosten andererseits ist rechtlich nicht möglich (BSG, Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R, Rn. 18, juris). Nicht entscheidend für die Zuordnung zum hier streitigen Leistungszeitraum ist, dass die Kläger sich erst am 28.08.2014 das Heizöl beschaffen konnten. Der Bedarf bestand im März 2013, als sie den Antrag gestellt haben. Durch die rechtswidrige Ablehnung der Leistung kann der Bedarfszeitpunkt nicht nach hinten – ggfs. in einen Zeitraum ohne Hilfebedürftigkeit aufgrund von Einkommen – verschoben werden. Mit dem weiteren angefochtenen Bescheid vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 hat der Beklagte schließlich über den Antrag auf Übernahme der Wartungskosten des Flüssiggastanks im März 2013 in Höhe von 121,38 € entschieden. Dabei handelte es sich um einen Überprüfungsantrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), den der Beklagte zu Unrecht abgelehnt hat. Hiernach begehren die Kläger also höhere Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlich angefallenen KduH als Bedarf nach § 22 Abs. 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II). Insoweit haben sie den Klagegestand zulässig auf die Kosten für Unterkunft und Heizung beschränkt (vgl. BSG, Urteil vom 29.08.2019, Az. B 14 AS 43/18 R unter Hinweis auf BSG vom 04.06.2014, Az. B 14 AS 42/13 Rn. 10 m. w. N., Juris). Die Kläger haben vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 einen Anspruch auf höhere Leistung nach § 22 Abs. 1 SGB II. Allerdings sind keine höheren Unterkunftskosten (1), sondern nur weitere Heizkosten einschließlich der Wartungs- und Betriebsstromkosten (2) zu berücksichtigen. Außerdem haben sie einen Anspruch auf Übernahme der Wartungskosten des Flüssiggastanks für März 2013 (3.). 1. Die Kosten der Unterkunft sind unangemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II. Nach der Unterkunftsrichtlinie des beklagten Landkreises war im streitigen Zeitraum für den Wohnort der Kläger eine Bruttokaltmiete (Kaltmiete zzgl. kalte Nebenkosten) von 428,40 € angemessen (Kaltmiete: 3,87 €/m², Nebenkosten: 0,89 €/m² x 90m²). Die Referenzmiete beruht auf einem schlüssigen Konzept im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Daher hat die Klägerin zu 1) keinen Anspruch auf endgültige Bewilligung der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nur vorläufig gewährten Leistungen (Differenz von 102,75 € / 5 Personen = 20,55 €; anteilig für 10/2013: 2,06 €; jeweils für 11/2013 bis 03/2014: 5 Monate x 20,55 € = 102,75 €; insgesamt: 104,81 €). Die Angemessenheit von Unterkunftskosten im Leistungssystem des SGB II ist nach der Produkttheorie zu ermitteln. Dabei ist die Prüfung der Bedarfe für Unterkunft und der für die Heizung grundsätzlich getrennt vorzunehmen. Dies gilt ungeachtet der Wirtschaftlichkeitsprüfung bei Kostensenkungsaufforderungen (§ 22 Abs. 1 S. 4 SGB II) und der nach dem streitigen Zeitraum eingeführten Gesamtangemessenheitsgrenze nach § 22 Abs. 10 SGB II (dazu und zum folgenden: BSG, Urteil vom 30.01.2019, Az. B 14 AS 11/18 R; Urteil vom 03.09.2020, B 14 AS 40/19 R, Juris). Zunächst sind die abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Bruttokaltmiete festzulegen. Dabei muss das Produkt aus Wohnfläche und -standard eine insgesamt angemessene Wohnungsmiete ("Referenzmiete") ergeben (vgl. BSG, Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R, Rn. 13, juris). Der Quadratmeterpreis für entsprechende Wohnungen und die angemessene Wohnungsgröße ergibt die angemessene Miete. Sodann ist die konkrete (= subjektive) Angemessenheit der Aufwendungen, insbesondere im Hinblick auf die Zumutbarkeit notwendiger Einsparungen einschließlich eines Umzugs, zu prüfen. Abschließend ist zu klären, ob der Leistungsberechtigte eine abstrakt angemessene Wohnung hätte anmieten können (vgl. dazu etwa BSG, Urteil vom 17.09.2020, Az. B 4 AS 22/20 R, Rn. 23, Juris). Für die Bestimmung der abstrakt angemessenen Wohnungsmiete ist zunächst nach den Wohnungsbauförderungsbestimmungen (RdErl. des Ministeriums für Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen vom 23. Februar 1993, MBl. LSA Nr. 27/1993, S. 1281) und die dazu erlassenen Richtlinien im Land Sachsen-Anhalt eine Wohnfläche von 90 m² für die fünfköpfige Bedarfsgemeinschaft zugrunde zu legen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 09.05.2012, Az. L 5 AS 2/09, Rn 37 f., Juris). Der Begriff der „Angemessenheit“ der Unterkunftskosten ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Dies gilt auch für dessen Konkretisierung durch die Verwaltung (BSG, Urteil vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 17, 25, Juris). Die gerichtliche Überprüfung ist insoweit aber auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt (BSG, Urteil vom 30.01.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, Juris). Eine ins Einzelne gehende Überprüfung bestimmter Detailfragen – wie etwa Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der erhobenen Daten – verlangt, dass fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen über ein bloßes Bestreiten der Stimmigkeit der Daten hinausgehen oder auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben hindeuten (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 30, Juris). Die Festlegung einer Referenzmiete muss auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes in einem Vergleichsraum erfolgen. Dabei ist es der Verwaltung vorbehalten zu entscheiden, welche Methode sie zur Ermittlung angemessener Unterkunfts- und Heizungskosten in dem Vergleichsraum anwendet. Ein schlüssiges Konzept muss die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist. Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard, Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung, Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht, Repräsentativität und Validität der Datenerhebung, Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung, Vermeidung von "Brennpunkten" durch soziale Segregation sowie eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird (BSG, Urteil vom 17.09.2020, Az. B 4 AS 22/20 R, Rn. 28, m. w. N., Juris). Diese Anforderungen erfüllt das hier zur Prüfung stehende Konzept in der Fassung des Korrekturberichts 2020. Die nachvollziehende Verfahrenskontrolle hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt bereits durchgeführt. Es hat dargestellt, dass die von dem Beklagten zugrunde gelegte Referenzmiete in einem zutreffend bestimmten Vergleichsraum auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes ermittelt wurde. Zunächst sind die von dem Beklagten gebildeten drei Vergleichsräume im Landkreis Harz nicht zu beanstanden (LSG Sachsen-Anhalt a. a. O., R. 47-53). Die Wohnung der Kläger lag im streitigen Zeitraum in G., einem Ortsteil der Stadt Harzgerode. Diese gehört zum Vergleichsraum Quedlinburg. Für diese Vergleichsräume hat die Firma Analyse & Konzepte Angemessenheitswerte auf der Grundlage eines Konzeptes ermittelt, welches die vom BSG bestimmten methodischen Voraussetzungen erfüllt. Das Konzept enthält eine nachvollziehbare Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard sowie die erforderlichen Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung im jeweiligen Vergleichsraum und über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht. Ferner ist es zu dem Ergebnis gelangt, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichsraum stattgefunden hat und diese repräsentativ sowie valide ist. Des Weiteren ist die Datenauswertung schlüssig und folgt anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätzen. Auch hat das LSG Sachsen-Anhalt keine Anhaltspunkte für die Gefahr der Entstehung oder Verfestigung sozialer Brennpunkte feststellen können. Schließlich hat es festgestellt. dass die Ermittlung der Betriebskosten nicht zu beanstanden ist und die Datengrundlage für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 01.08.2012 bis 31.07.2014 hinreichend aktuell war (LSG, a. a. O., Rn. 54-99). Dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Auf den Text der Entscheidung wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021, Az. L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 47 ff., kostenfrei veröffentlicht unter: https://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/bsst/document/JURE210007680 und https://openjur.de/u/2340307.html [Stand: jeweils: 28.10.2021]). Die Kläger haben keine fundierten Einwände gegen die Repräsentativität der dem Konzept zugrunde gelegten Daten erhoben. Solche sind auch nicht gerichtsbekannt. Nur wenn Einwände vorgetragen werden oder gerichtsbekannt sind, die über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen oder die auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten, ist eine weitere Prüfung des Konzepts möglich. Anderenfalls verbleibt es bei der nachvollziehenden Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle (BSG, Urteil vom 17.09.2020, Az. B 4 AS 22/20 R, Rn. 30). Die Kammer folgt nicht der Auffassung, die Datenerhebung sei nicht hinreichend repräsentativ, weil die auf dem Wohnungsmarkt vorhandene Vermieterstruktur von „Klein-“ oder „Großvermietern“ bzw. „Privat-“ und „institutionellen Vermietern“ in den Daten nicht entsprechend abgebildet sei. Das LSG hat sich damit auseinandergesetzt und ausgeführt, es sei nicht allgemeinkundig, dass die Vermietereigenschaft ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. Der Gesetzgeber habe für die Erstellung eines Mietspiegels in § 558 BGB abschließend die mietpreisrelevanten Wohnmerkmale bestimmt: Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung. Auch in den „Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln“ des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung am Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR, Stand 2002, S. 16, 40 f.) sei ausdrücklich angeführt, dass eine Datenbeschaffung durch Rückgriff auf die am Ort vertretenen Wohnungsunternehmen möglich sei, aber verknüpft werden kann mit Erhebungen über von kleineren Anbietern gehaltenen Beständen. Den Hinweisen lasse sich gerade nicht entnehmen, dass Daten institutioneller und Kleinvermieter proportional berücksichtigt werden müssen. Auch lasse sich nicht als wahr unterstellen, dass Wohnungen von institutionellen Vermietern im Allgemeinen günstiger angeboten würden (LSG Sachsen-Anhalt, a. a. O. Rn. 78 ff). Dem schließt sich die Kammer an. Nach den Hinweisen des BBSR zur Erstellung von Mietspiegeln aus 2014 (S. 23/24) muss bei einer Primärerhebung auf der Basis von Zufallsstichproben sichergestellt werden, dass alle Wohnungen mit ihren mietpreisbestimmenden Merkmalen in dieser Stichprobe annähernd im gleichen Verhältnis wie in der Grundgesamtheit enthalten sind. Ist die Vermietereigenschaft indes kein mietpreisbestimmendes Merkmal, kommt es darauf für die Frage der Repräsentativität der erhobenen Daten nicht an. Entscheidend und ausreichend ist, dass im Wesentlichen jede vermietbare Wohnung im Vergleichsraum eine positive und bekannte Wahrscheinlichkeit hat, in die Erhebung einbezogen zu werden. Die Kammer hat keinen Anhalt dafür, dass die Vermietereigenschaft ein mitpreisbestimmendes Merkmal im Landkreis Harz sein könnte. Von dieser Grundannahme kann ausgegangen werden, da sie auch vom Gesetzgeber zugrunde gelegt wird. Auf die gesetzlichen mietpreisbildenden Merkmale des § 558 BGB wird insoweit verwiesen. Auch die zum 01.07.2022 in Kraft tretenden Rechtsänderungen durch das Mietspiegelreformgesetz (MsRG, BGBl. 2021 I Nr. 53 S. 3515) und die Verordnung über den Inhalt und das Verfahren zur Erstellung und zur Anpassung von Mietspiegeln sowie zur Konkretisierung der Grundsätze für qualifizierte Mietspiegel (Mietspiegelverordnung – MsV, BGBl. 2021 Teil I Nr. 76) greifen die Vermietereigenschaft nicht als gesetzliches mietpreisbildendes Merkmal für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels auf. Selbst wenn Daten über den Vermietertyp in der Erhebung vorhanden sind, soll es darauf für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach § 22 Abs. 1 SGB II nicht ankommen. Die kommunalen Träger erhalten nach Artikel 3 MsRG (§ 22 Abs. 11 SGB II neu) nur Daten nach Artikel 238 § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a), d) und e) des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Artikel 238 § 2 Abs. 1 EGBGB verpflichtet die Eigentümer und Mieter zur Auskunft über die in Absatz 2 genannten Erhebungsmerkmale. Von diesen werden den kommunalen SGB II-Trägern nur der Beginn des Mietverhältnisses (Buchstabe a), die Art der Miete und die Miethöhe (Buchstabe d) sowie Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage des vermieteten Wohnraums einschließlich seiner energetischen Ausstattung und Beschaffenheit (Buchstabe e) übermittelt. Nach der Gesetzesbegründung sollen diese Merkmale unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG für eine abstrakte Prüfung der Angemessenheit der Aufwendungen für die Unterkunft geeignet und erforderlich sein. Es sei möglich, daraus auch Übersichten über die Mieten im unteren Standard zu erstellen. Diese von der für den Mietspiegel zuständigen Stelle erhobenen Daten sei eine ausreichende, der Rechtsprechung des BSG genügende und repräsentative Datengrundlage für die Bestimmung der abstrakten Angemessenheit durch die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (BR-Drs. 22/21, 27, 28). Aus der Mietspiegelverordnung ergeben sich ebenfalls keine zwingenden Anhaltspunkte, die der Grundannahme, die Vermietereigenschaft sei kein mietpreisbestimmendes Merkmal, entgegenstehen. Als wohnwertrelevante gesetzliche Merkmale nennt die Verordnung ebenfalls nur Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung, soweit sie für die Mietpreisbildung relevant sind oder im Erstellungsstadium des Mietspiegels relevant sein können, § 2 Abs. 1 MsV. Zwar greift die MsV an anderer Stelle auch außergesetzliche Merkmale auf (§ 2 Abs. 2, § 9 Abs. 2, 3, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 1 MsV). Das sind Merkmale in Bezug auf die Wohnung oder das Mietverhältnis, die in § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht genannt, aber dennoch für die Mietpreisbildung relevant sind oder im Erstellungsstadium des Mietspiegels relevant sein können. Als solche werden in der Begründung die „Art des Vermieters (Groß-/Kleinvermieter), die Art des Mieters (etwa abhängig von dessen sozialer Situation), ein besonderes Näheverhältnis zwischen Vermieter und Mieter (beispielsweise aufgrund von Verwandtschaft, Freundschaft, eines Beschäftigungsverhältnisses oder eines Zusammenwohnens in demselben Gebäude) oder die Wohndauer“ genannt (BR-Drs. 766/20, 21). Diese seien aber von Gesetzes wegen bei der Bildung der ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu beachten. Ein außergesetzliches Merkmal werde daher nicht zu einer relevanten Größe bei der Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete beziehungsweise bei der Einordnung einer bestimmten Wohnung in den Mietspiegel. Die Berücksichtigung dieser Merkmale soll lediglich sinnvoll sein bei der Plausibilitätsprüfung nach § 9 Abs. 3 MsV, der Ausreißerbereinigung nach § 12 Abs. 2 MsV oder im Regressionsmodell zur Vermeidung von Verzerrungen nach § 14 Abs. 1 Satz 2 MsV (BR-Drs. 766/20 S. 21). Es besteht jedoch keine Beschaffungspflicht. Das wird im Verordnungsentwurf zu § 9 Abs. 3 MsV ausdrücklich klargestellt. Liegen gesicherte Erkenntnisse über die Verteilung der statistischen Ausprägungen wesentlicher wohnwertrelevanter gesetzlicher oder außergesetzlicher Merkmale innerhalb der Erhebungsgrundgesamtheit vor, sollen diese nicht ignoriert werden. § 9 Abs. 1 Satz 1 MsV enthält für diese Fälle aber nur die Vorgabe einer Plausibilitätsprüfung. Eine Pflicht zur Beschaffung nicht vorliegender – und häufig auch nicht zu erhaltender – Daten ist damit nicht verbunden. Sinnvoll ist die Plausibilitätsprüfung zudem nur, soweit es um Merkmale geht, die den Wohnwert regelmäßig wesentlich beeinflussen, weil nur dann zu erwarten sei, dass erhebliche Verzerrungen eintreten können, die den Prüfungsaufwand rechtfertigten. Die Berücksichtigung auch außergesetzlicher Merkmale an dieser Stelle widerspreche nicht der gesetzlichen Vorgabe des § 558 Absatz 2 Satz 1 BGB, da im Rahmen der Plausibilitätskontrolle lediglich die Repräsentativität der Bruttostichprobe untersucht werden soll (BR-Drs. 766/20 S. 28). Daher ist der Vermietertyp grundsätzlich kein mietpreisbestimmendes relevantes gesetzliches Merkmal. Sollten gesicherte Erkenntnisse über die Ausprägung des Vermietertyps als ein den Mietpreis wesentlich beeinflussendes außergesetzliches Merkmal und seines Anteils an der Grundgesamtheit vorliegen, ist eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen, d. h. die Bruttostichprobe soll darauf überprüft werden, ob Wohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen entsprechend ihrem Anteil an der Erhebungsgrundgesamtheit vertreten sind (§ 9 Abs. 3 Satz 1 MsV). Es müssen aber insoweit keine Daten erhoben werden, weder um gesicherte Erkenntnisse zu begründen noch um diese auszuschließen. Sind Wohnungen mit solchen statistischen Ausprägungen offensichtlich nicht angemessen vertreten und sind dadurch Verzerrungen der Ergebnisse zu erwarten, soll einer Verzerrung durch geeignete Maßnahmen, beispielsweise durch eine korrigierende Gewichtung bei der Datenauswertung, begegnet werden (§ 9 Abs. 3 Satz 2 MsV). Der maßgebliche Merkmalsträger für die aufzuklärende Frage des Mietpreisniveaus im Vergleichsraum für Menschen mit geringem Einkommen ist also die Wohnung mit den mietpreisbildenden Merkmalen Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, nicht der Vermietertyp. Entscheidend für eine repräsentative Datenerhebung sind damit die im gesamten Vergleichsraum vermietbaren Wohnungen, also grundsätzlich sämtlicher Wohnraum, der auch tatsächlich vermietet wird; so etwa auch Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist (BR-Drs. 22/21, 27). Eine hinreichende Repräsentativität wird erreicht, wenn im Wesentlichen jede Wohnung der Grundgesamtheit im Vergleichsraum die gleiche Chance hat, in die Erhebung einbezogen zu werden (vgl. § 8 Abs. 1 Satz 3 MsV, BBSR 2014, S. 23). Die Art der Datenerhebung darf aber nicht dazu führen, dass substanzielle Teile der Grundgesamtheit keine Chance haben, an der Erhebung teilzunehmen. Die Erhebung muss deshalb auf alle vermietbaren Wohnungen gerichtet sein und sich über den gesamten Vergleichsraum erstrecken. Dem Wesen einer Stichprobe ist aber auch immanent, dass dem Ziel, den relevanten Wohnungsmarkt möglichst wirklichkeitsgetreu abzubilden, nie entsprochen, sondern sich ihm nur angenähert werden kann (BR-Drs. 766/20, 25). Eine geeignete Stichprobe kann daher die Grundgesamtheit nur möglichst gut abbilden. Sie muss aber auch nicht in jeglicher Hinsicht die Grundgesamtheit abbilden, sondern nur bezüglich derjenigen Merkmale, die für die Forschungsfrage relevant sind (https://statistikgrundlagen.de/ebook/chapter/stichproben/). Gelangen Mietwerte bei einer Datenerhebung durch Vermieterbefragung nicht entsprechend ihrem Anteil der im Vergleichsraum vertretenen Vermietertypen in die Erhebungsgrundgesamtheit, kann das – wenn die Erhebung gleichmäßig über den gesamten Vergleichsraum stattgefunden hat – am Antwortverhalten der befragten Vermieter liegen. Denkbar ist auch, dass es mehr Rückläufer von „Kleinvermietern“ gibt und dennoch mehr Mietwerte von „Groß“- bzw. „institutionellen“ Vermietern aufgrund ihres hohen Wohnungsbestandes in der Stichprobe enthalten sind. Da jedoch nicht die Vermieter(typen), sondern die Wohnungen die maßgeblichen Merkmalsträger sind, folgt daraus nicht die Notwendigkeit „Groß-“ und „Kleinvermieter“ oder „institutionelle“ und „private Vermieter“ in einem proportionalen Verhältnis in der Datenerhebung abzubilden. Eine derartige Quoten- oder Schichtenstichprobe kann u. U. erhoben werden, ist aber – jedenfalls für einen qualifizierten Mietspiegel – nicht erforderlich (s. o.). Zudem müsste bestimmt oder bestimmbar sein, mit welchem Wohnungsbestand ein Vermieter „Groß-“ oder „Kleinvermieter“ ist. Außerdem muss deren Verteilung im Vergleichsraum bekannt sein. Das ist hinsichtlich des Merkmals „Groß-“ oder „Kleinvermieter“ nicht der Fall, da es bereits an einer allgemeingültigen Definition fehlt. Aus dem Zensus 2011 ergibt sich dazu nichts. Dieser unterscheidet nach Privatpersonen, privatwirtschaftlichen Unternehmen, öffentlichen Unternehmen einschließlich Kirchen o. Ä. und Wohnungsgenossenschaften (Definitionen dazu: „Gebäude und Wohnungen, Übersicht über Merkmale und Merkmalsausprägungen, Download unter: https://www.zensus2011.de/DE/Infothek/Begleitmaterial_Ergebnisse/Begleitmaterial_node.html). Auf die Anzahl der Wohnungen des Vermieters für die Einordnung als „Groß- und Kleinvermieter“ kommt es bei diesen Merkmalsausprägungen nicht an. Das vermeidet eine willkürliche Bestimmung des Vermietertypen. Grundsätzlich sind Quoten- oder Schichtenstichproben besser geeignet, die Grundgesamtheit besser abzubilden, als eine Zufalls- oder Gelegenheitsstichprobe (https://statistikgrundlagen.de/ebook/chapter/stichproben/). Sind aber die angewandten Merkmale nicht relevant für die Forschungsfrage, sind die Ergebnisse nicht repräsentativ. Die an den Vermietertyp geknüpfte Vermutung, dass dieser unterschiedliche Mietpreise aufruft, ist für die Forschungsfrage, welches Mietniveau im gesamten Vergleichsraum für die Anmietbarkeit von Wohnungen im untersten Einkommensbereich besteht, nicht relevant. Für die Annäherung an eine repräsentative Datenerhebung ist insoweit erforderlich, dass Mietwerte über den gesamten Vergleichsraum erhoben und damit alle potentiell vermietbaren Wohnungen die gleiche Wahrscheinlichkeit hatten, einbezogen zu werden. Das LSG Sachsen-Anhalt hat dazu festgestellt, dass der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für den Vergleichsraum eine Datenerhebung zugrunde liegt, die in diesem stattgefunden und die sich auch über den gesamten Vergleichsraum erstreckt hat. Es hat ein breites Spektrum an Mietwohnungen in die Datenerhebung Eingang gefunden. Zum relevanten Bestand für die Mietwerterhebungen gehörten neben frei finanzierten Mietwohnungen auch die öffentlichen Mietpreisbindungen unterliegenden Sozialwohnungen. Hierfür wurden zunächst im Landkreis Harz relevante Mietdaten flächendeckend erhoben und diese den Vergleichsräumen zugeordnet (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021, Az. L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 68). Die beauftragte Firma Analyse & Konzepte hat die größeren Vermieter und Verwalter identifiziert, angeschrieben und gebeten, die nötigen Informationen zur Verfügung zu stellen. Außerdem hat sie von Entsorgungsunternehmen die Adressdaten kleiner Vermieter erhalten und in einer Zufallsstichprobe 3.500 kleinere Vermieter ausgewählt und angeschrieben. Die so erhobene Stichprobe umfasst einen großen Datensatz. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass der relevante Mietmarkt in seiner Zusammensetzung hinreichend gut abgebildet ist. Denn je größer eine Stichprobe ist, desto geringer sind die Abweichungen von der Grundgesamtheit. Insgesamt wurde im Landkreis von einem Mietwohnungsbestand von ca. 90.000 in Zwei- und Mehrfamilienhäusern gelegenen (einschließlich der von Eigentümern bewohnten) Wohnungen eine Datengrundlage von 19.663 Bestandsmieten gebildet (Bericht 2012, S. 17). Im Vergleichsraum Quedlinburg (umfasst die Städte Ballenstedt, Falkenstein/Harz, Harzgerode, Quedlinburg, Thale) gibt es 38.506 Wohnungen, die von Eigentümern bewohnt, vermietet, Ferien- und Freizeitwohnungen oder leerstehend sind. Davon sind 18.330 Wohnungen vermietet (Zensus 2011). Nach Bereinigung u. a. um Ausreißer, Substandardwohnungen, Wohnungen im Luxussegment, gewerblich genutzte Wohnungen etc. (dazu LSG a.a.O., Rn. 71 f.) standen im Landkreis 7.062 tabellenrelevante Mieten zur Verfügung. Auf den Vergleichsraum Quedlinburg entfielen dabei 2.107 relevante Mietwerte, was einem Anteil von rund 11% am dem dort vermieteten Wohnraum entspricht (Korrekturbericht 2020, Tab. 5). Auf das Tabellenfeld der für die Kläger maßgeblichen Wohnungsgröße entfielen 199 Datensätze. Ausreichend für die Erstellung eines qualifizierten Mitspiegel sind bei Anwendung der Tabellenanalyse 30 Wohnungen pro Tabellenfeld (vgl. § 11 Abs. 2 MsV). Bei einer derartigen Erhebung von Mietwerten durch Vermieterbefragung besteht zwar grundsätzlich die Möglichkeit qualitativer Fehler. Das wird diskutiert bei der Datenerhebung für die Erstellung von Mietspiegeln: „Eine mögliche Fehlerquelle ist, dass im Fall einer Datenbankabfrage bei Großvermietern die Annahme der Unabhängigkeit der erhobenen Wohnungen fraglich ist, da Wohnungen von Großvermietern üblicherweise ein ähnliches, sprich homogenes Mietniveau aufweisen. Es ist auch zu vermuten, dass Großvermieter für alle angefragten Wohnungen antworten. Dadurch ergibt sich ein Klumpungseffekt, der wegen der relativ homogenen simultanen Ziehung von Einheiten via Großvermieter zu einer Varianzerhöhung der Schätzung führen kann. Da der Vermieterstatus nicht als erklärende Variable in den Mietspiegel aufgenommen werden darf, ergibt sich bei Vernachlässigung des Vermieterstatus’ eine Abhängigkeit der Wohnungen und damit der Wohnungsmieten. Eine weitere Problematik ergibt sich durch einen möglichen Selektions-Bias, da private Vermieter mit kleinerem Wohnungsbestand tendenziell mit geringerer, möglicherweise unbekannter Wahrscheinlichkeit antworten. Außerdem ist eine als zufällig angenommene Antwortverweigerung für die einzelne Wohnung bei Großvermietern nicht mehr gegeben.“ (Kauermann/Windmann/Münnich, Datenerhebung bei Mietspiegeln: Überblick und Einordnung aus Sicht der Statistik, AStA Wirtsch Sozialstat Arch (2020), S. 150, https://doi.org/10.1007/s11943-020-00272-x). Sollten Erkenntnisse dafür vorliegen, dass eine dadurch bedingte Verzerrung vorliegt, können die erhobenen Daten aber gleichwohl verwendet werden. „Durch entsprechende Gewichtung kann dennoch ein unverzerrter Mietspiegel erstellt werden, sofern der Rahmen (Frame) der Erhebung bekannt ist und vorausgesetzt wird, dass aus den Daten keine systematische Antwortverweigerung ermittelt werden kann (Kauermann et.al. a.a.O., S. 152). Daraus folgt aber auch nur, „dass Vermieterbefragungen für Verzerrungen anfällig sind und gegebenenfalls einer Gewichtung bedürfen. Außerdem kann für die erhobenen Wohnungen von Großvermietern das Prinzip der Unabhängigkeit der Untersuchungsobjekte möglicherweise verletzt sein.“ (Kauermann et. al., a.a.O., S. 152). Insoweit haben die Kläger jedoch keine fundierten Einwände vorgetragen und sind der Kammer auch nicht ersichtlich. Eine Plausibilitätskontrolle mit ggfs. anschließender korrigierender Gewichtung setzt (gesicherte) Erkenntnisse über die statistische Ausprägung der Vermietereigenschaft und über deren Anteile an der Erhebungsgrundgesamtheit voraus (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 MsV). Zudem müssten Vermietertypen wie Großvermieter, Kleinvermieter, Privatvermieter, Wohnungsunternehmen oder Wohnungsgenossenschaften den Wohnwert regelmäßig wesentlich beeinflussen, weil nur dann zu erwarten ist, dass erhebliche Verzerrungen eintreten können, die den Prüfungsaufwand rechtfertigen (vgl. BT-Drs. 766/20, 28). Derartige Erkenntnisse liegen hier nicht vor. Es gibt auch keinen Grund für die Annahme, dass der Wohnungsbestand eines bestimmten Vermietertypen von den mietpreisbildenden Kriterien (Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) nach unten oder oben abweicht. Die bloße Möglichkeit einer Wohnwertverzerrung genügt im Rahmen der nachvollziehenden gerichtlichen Verfahrenskontrolle nicht (so wohl Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 19.05.2020, Az. L 3 AS 94/19, Rn. 95; nachgehend BSG, Urteil vom 05.08.2021, Az. B 4 AS 82/20 R, Rn. 40, juris). Nach diesem Maßstab genügte die Behauptung einer wohnwertverzerrenden Wirkung und es wären alle außergesetzlichen Umstände, die sich potentiell auf den Mietpreis auswirken könnten, zu untersuchen, zu erheben und ggfs. zu gewichten, z. B. ob Kleinvermieter, die selbst im Wohnhaus leben, günstigere Mieten anbieten als Kleinvermieter, die nicht im Haus oder am Wohnort leben oder ob Umstände in der Person des Vermieters bzw. Mieters, wie der Familienstand, das Alter oder die soziale Situation Einfluss auf die Mietpreisgestaltung haben. Da die gerichtliche Überprüfung auf eine nachvollziehende Kontrolle im Sinne einer Verfahrenskontrolle beschränkt ist (BSG, Urteil vom 30.01.2019, Az. B 14 AS 24/18 R, Rn. 26, Juris), setzt eine ins Einzelne gehende Überprüfung dieser Detailfrage fundierte Einwände voraus (BSG, Urteil vom 17.09.2020, B 4 AS 22/20 R, Rn. 30, Juris). Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist daher weiterhin als Ausgangspunkt dieser Bewertung die Grundannahme berechtigt, dass die Vermietereigenschaft kein mitpreisbestimmendes Merkmal ist. Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einer Wohnung bestimmen grundsätzlich unabhängig vom Vermietertyp den Mietpreis. Käme es auf den Vermietertyp an, wäre zu erwarten, dass eine konkrete Wohnung von institutionellen Vermietern günstiger oder teurer vermietet wird, als von einem privaten Vermieter. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Es ist auch nicht gerichtsbekannt, dass dies im Landkreis Harz der Fall sein könnte. Aus dem IW-Report 11/2019 (Mieten, Modernisierungen und Mieterstruktur – Vermietergruppen in Großstädten im Vergleich, Institut der Deutschen Wirtschaft, Köln, 06.04.2019, Download unter: https://www.iwkoeln.de/studien/michael-voigtlaender-pekka-sagner-vermietergruppen-in-grossstaedten-im-vergleich.html, Stand: 04.11.2021) lässt sich für den Landkreis Harz nichts herleiten. Die Untersuchung stellt Unterschiede bei der Mietpreisdynamik zwischen kommunalen, genossenschaftlichen Vermietern und privaten Eigentümern, einschließlich der Wohnungsunternehmen in Großstädten mit mehr als 500.000 Einwohner fest. Private Vermieter hätten dort stärker auf die anhaltende Wohnungsknappheit und die daraus resultierende stärkere Konkurrenz um Wohnungen reagiert und Mieterhöhungspotenziale genutzt (IW-Report, S. 4, 13 f.). Dies lässt jedoch keinen Rückschluss für den Landkreis Harz zu. Die Analyse ist begrenzt auf Großstädte mit mehr als 500.000 Einwohnern, da dort die Wohnungsmärkte besonders angespannt sind (IW-Report, S. 5). Zum anderen handelt es sich um wachsende Regionen mit anhaltender Wohnungsknappheit und verstärkter Nachfrage. Der Landkreis Harz war indes im Zeitraum 2011 bis 2016 kein wachsender, sondern nach den demographischen Entwicklungsindikatoren (Bevölkerungsentwicklung, durchschnittliches jährliches Wanderungssaldo, Entwicklung der Erwerbsfähigen) und den wirtschaftsorientierten Entwicklungsindikatoren (Beschäftigtenentwicklung, Entwicklung der Arbeitslosenquote, Entwicklung des Gewerbesteuergrundaufkommens) ein schrumpfender Landkreis (https://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/forschung/raumbeobachtung/downloads/downloadsReferenz2.html dort: Raumgliederung auf Kreisbasis, wachsende/schrumpfende Kreise). Die von den privaten Vermietern, insbesondere den privaten Wohnungsunternehmen in den untersuchten Großstädten vermutlich stärker genutzten Marktspielräume aufgrund einer Situation anhaltender Wohnungsknappheit und der daraus resultierenden stärkeren Konkurrenz um Wohnungen (IW-Report, S. 14, 16), gab es im Landkreis Harz nicht. Letztlich hat der Beklagte auch in einem am Sozialgericht Magdeburg geführten Parallelverfahren (Az. S 27 AS 2657/16) vorgetragen, dass im Landkreis Harz die Mietenstruktur sich nicht abhängig vom Vermietertyp unterscheidet. Es liege eine hohe Übereinstimmung der Mietenstrukturen vor. Das zeige, dass der Vermietertyp keinen relevanten Einfluss auf die Miethöhe habe und damit für die Richtwertermittlung auch irrelevant sei, wie die quantitative Verteilung der Bestandsmieten. b) Die Übernahme unangemessener KdU kommt auch nicht (mehr) gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II für die Dauer von sechs Monaten während der Kostensenkungsbemühungen in Betracht. Der Beklagte hat bereits mit Schreiben vom 24.09.2012 das Kostensenkungsverfahren eingeleitet. Dabei hat er die aus seiner damaligen Sicht angemessenen Grenzwerte mitgeteilt. Das genügt für ein wirksames Kostensenkungsverfahren (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 15.04.2021, Az. L 5 AS 391/19 ZVW, Rn. 39, Juris). 2. a) Die Klägerin zu 1) hat jedoch gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X), § 22 Abs. 1 SGB II einen Anspruch auf weitere Leistungen zur Deckung des Heizungsbedarfs. Der Ablehnungsbescheid vom 17.03.2014 ist rechtswidrig. Dies gilt über § 44 Abs. 1 SGB X auch für die Kläger zu 2) bis 5), da der Beklagte insoweit das Recht unrichtig angewandt hat. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass des Verwaltungsaktes vorgelegen haben, eine Änderung eintritt. Gegenüber den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Bewilligung durch Bescheid vom 18.09.2013 ist eine wesentliche Änderung eingetreten. Die Kläger hatten einen weiteren Bedarf für Heizung. Diesen zeigten sie mit Antrag vom 10.03.2014 bei dem Beklagten an. Der Beklagte hat weitere Leistungen für die Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu bewilligen, da die Kosten nicht unangemessen hoch waren. Die Heizkosten der Kläger überschritten zwar die vom Beklagten auf der Grundlage seines Konzeptes zur Ermittlung angemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung (i. d. F. d. Korrekturberichts 2020) bestimmte Heiz- und Warmwasserkostengrenze. Danach galt für einen Haushalt mit fünf Personen im Vergleichsraum Quedlinburg ein Heiz- und Warmwasserbedarf bis zu 119,70 € im Monat (1.436,40 € im Jahr) als angemessen. Allerdings kann dieser Wert nicht zugrunde gelegt werden, da er nicht den Vorgaben des BSG für die Ermittlung der angemessenen Heizkosten entspricht. Die mit der Ermittlung angemessener Bedarfe für Unterkunft und Heizung beauftragte Firma Analyse & Konzepte hat aus 8.642 im Landkreis Harz erhobenen Heizkostenwerten den Median ermittelt und um die Standardabweichung angehoben. Erforderlich ist jedoch eine differenzierte Ermittlung. Ein abstrakt angemessener Heizkostenpreis für einfache Wohnungen im unteren Segment des Wohnungsmarktes, gestaffelt nach Wohnungsgrößen, müsste klimatische Bedingungen, wechselnde Energiepreise, die typischen Energieträger, vor allem aber den im entsprechenden Mietsegment typischen Gebäudestandard und den technischen Stand einer typischen Heizungsanlage erfassen. Nur so kann ein Rückschluss auf einen abstrakt angemessenen, also für alle Wohnungen im Vergleichsraum geltenden Heizkostenwert erfolgen. Der Rückgriff auf einen weniger ausdifferenzierten Wert bedeutet eine unzulässige Pauschalierung von Heizkosten (Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31. Januar 2018 – L 5 AS 201/17 –, Rn. 124, juris unter Verweis auf BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn 22, Juris). Daher ist nach der Rechtsprechung des BSG als Indiz für die Unangemessenheit der Heizkosten hilfsweise der Grenzwert nach der rechten Spalte des Bundesheizkostenspiegels anzuwenden. Für die Berechnung des Heizenergiebedarfs ist auf die abstrakt angemessene Höchstwohnfläche abzustellen (BSG, Urteil vom 12. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, Rn. 25, juris). Die Heizkosten der Kläger überschritten den hiernach ermittelten Betrag nicht. Für die Ermittlung dieses Wertes stellt die Kamer auf den Energieverbrauch des Heizmediums Heizöl ab, da das von den Klägern verwendete Flüssiggas im Bundesheizkostenspiegel nicht erfasst ist. Der Heizwert von Flüssiggas liegt mit 6,57 Kilowattstunden pro Liter (kWh/l) unter dem von Heizöl mit 10 kWh/l (https://www.bauen.de/a/heizen-mit-fluessiggas.html). Um den Heizwert von Heizöl zu erreichen, wird also mehr Flüssiggas in Liter benötigt. Daher kann der Verbrauch von Flüssiggas in Relation zum Verbrauch von Heizöl gesetzt werden. Liegt der Energieverbrauch mit Flüssiggas in kWh/l unterhalb des Grenzwertes für Heizöl in kWh/l nach der rechten Spalte des Bundesheizkostenspiegels, liegen keine Anhaltspunkte für unangemessene Heizkosten vor. Nach dem Bundesheizkostenspiegel 2013 galten Aufwendungen für die Beheizung einer Wohnung mit Heizöl bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 m2, die einen Vergleichswert von 229 kWh/m2 im Jahr überschreiten, als zu hoch. Unter Beachtung der abstrakt angemessenen Wohnfläche für einen Fünf-Personenhaushalt von 90 m2 ergibt sich, dass ein Energieverbrauch von mehr als 20.610 kWh im Jahr mit Heizöl (229 kWh x 90 m2) unangemessene Heizkosten indiziert. Diesen Energieverbrauch haben die Kläger weder von Oktober 2013 bis März 2014 noch von Oktober 2013 bis Oktober 2014 mit Flüssiggas erreicht. Das ergibt sich aus der folgenden Berechnung: Der Heizwert für Flüssiggas beträgt 6,57 kWh/l. Am 01.10.2013 haben die Kläger 1.516 l Flüssiggas und am 29.08.2014 weitere 543 l Flüssiggas (für den bereits im März 2014 angezeigten Bedarf), insgesamt also 2.059 l Flüssiggas getankt. Das entspricht bei vollständiger Verbrennung einem Energieverbrauch von 13.527,63 kWh (2.059 l x 6,57 kWh/l). Zum Zeitpunkt des Antrags am 10.03.2014 betrug der Energieverbrauch bei unterstelltem Verbrauch der im Oktober 2013 angeschafften 1.515 l Flüssiggas 9.960,12 kWh (1.516 l x 6,57 kWh/l). Der Grenzwert für Heizöl war mithin nicht erreicht. Das bestätigt die folgende Vergleichsberechnung: Bei einem Heizwert von 6,57 kWh pro Liter enthalten 0,152207 Liter je 1 kWh (1/6,57). Für einen Verbrauch von 229 kWh/m² im Jahr sind also 34,86 Liter erforderlich (0,152207 l x 229 kWh, Kontrolle: 34,86 l x 6,57 kWh/l = 229 kWh). Für die von den Klägern im streitigen Zeitraum genutzte Wohnung mit einer für fünf Personen angemessenen Wohnfläche von 90 m2 läge die Grenze nach dem Bundesheizkostenspiegel also bei 3.137,4 Liter im Jahr (34,86 l x 90 m2; Kontrolle: 3.137,4 l x 6,57 kWh/l = 20.613 kWh / 90 m2 = 229 kWh). Im Oktober haben die Kläger 1.516 Liter Flüssiggas für 1.391,80 € getankt. Weitere 543 Liter haben sie im August 2014 mit den aufgrund des gerichtlichen Beschlusses vorläufig gewährten Leistungen für März 2014 angeschafft. Nachgetankt haben sie erst wieder im November 2014. Mithin lag der Verbrauch für Flüssiggas innerhalb eines Jahrs von Oktober 2013 bis Oktober 2014 mit 2.059 Litern unterhalb des errechneten Grenzwertes von 3.137,4 Liter. Hiernach sind den Klägern die vorläufig gewährten Leistungen für die Anschaffung von 543 Liter Flüssiggas zum Preis von 501,13 € endgültig zu bewilligen. b) Den Klägern standen weitere Leistungen für die Heizung gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Dazu gehören zunächst die mit Antrag vom 24.03.2014 angezeigten Wartungskosten für den Flüssiggastank in Höhe von 142,80 €. Die Wartungskosten für den Flüssiggastank sind Heizkosten (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 28.02.2011, Az. L 2 AS 396/10 B ER, Rn. 32, juris). Da die Heizkosten nicht unangemessen waren, sind sie als Bedarf zu berücksichtigen. c) Des Weiteren gehören die Kosten für den Betriebsstrom der Gastherme zu den Kosten der Heizung. Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt legt insoweit in ständiger Rechtsprechung einen Betrag von 5% der Heizkosten zu Grunde. Dieser Wert entspreche, soweit ersichtlich, der Auffassung der anderen bundesdeutschen Landessozialgerichte (LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 31.01.2018, L 5 AS 201/17, Rn. 134, juris unter Verweis auf: Hessisches LSG, Urteil vom 27.11.2011, L 29 AS 3/15; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2016, L 31 AS 300/15; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 11.04.2016, L 21 SO 451/13 und vom 10. 07.2012, L 7 AS 988/11 ZVW; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.03.2011, L 12 AS 2404/08) Auch nach der Rechtsprechung des BSG kann die Schätzung entweder unter Berücksichtigung des Fabrikats der Elektrotherme, dem jährlichen Stromverbrauch in kWh, den durchschnittlichen Betriebsstunden und dem Strompreis oder unter Berücksichtigung von 5 % der Brennstoffkosten erfolgen (vgl. zur Schätzung unter Berücksichtigung der mietrechtlichen Rechtsprechung: BSG, Urteil vom 03.12.2015, B 4 AS 47/14 R, juris). Dem schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Hiernach sind 5% der Heizkosten in Höhe von 1.892,93 € (10/2013: 1.391,80 €, 03/2014: 501,13 €), also 7,89 € monatlich als Bedarf für die Heizung anzuerkennen. In dem hier streitigen Leistungszeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 sind damit weitere Leistungen in Höhe von 47,34 € für die gesamte Bedarfsgemeinschaft (anteilig: 9,47 €) zu gewähren. Hiernach haben die Kläger einen Anspruch auf endgültige Bewilligung weiterer Leistungen in Höhe von 691,27 € (501,13 € Flüssiggas, 142,80 € Wartungskosten aus 03/2014, 47,34 € Stromkosten). Die bereits vorläufig gewährten Leistungen in Höhe von 637,63 € sind bei der Nachzahlung zu berücksichtigen. 3. Schließlich haben die Kläger auch einen Anspruch auf Übernahme der Wartungskosten des Flüssiggastanks in Höhe von 142,80 € für März 2013. Der Antrag auf Übernahme dieser Kosten vom 24.03.2014 ist ein Antrag auf Überprüfung des bestandskräftigen Bescheides vom 01.02.2013, mit dem der Beklagte den Klägern für die Monate Februar und März 2013 endgültig bewilligt hat, § 44 SGB X. Da er die Betriebsstromkosten nicht als Heizkosten im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt hat, wandte er das Recht unrichtig an. Die Wartungskosten sind Aufwendungen für die Heizung. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Die Heizkosten der Kläger waren auch in diesem Bewilligungsabschnitt nicht unangemessen hoch. Sie hatten 1.407 l Flüssiggas am 15.10.2012 getankt. Das entspricht einem Heizwert von 9.244 kWh (1.407 l x 6,57 kWh/l). Das liegt unter dem hier herangezogenen Vergleichswert für Heizöl. Nach dem Bundesheizkostenspiegel 2012 (lag bei Erlass des endgültigen Bescheides vom 01.02.2013 vor) galten Aufwendungen für die Beheizung einer Wohnung mit Heizöl bei einer Gebäudefläche von 100 bis 250 m2, die einen Vergleichswert von 217 kWh/m2 im Jahr überschreiten, als zu hoch. Unter Beachtung der abstrakt angemessenen Wohnfläche für einen Fünf-Personenhaushalt von 90 m2 ergibt sich, dass ein Energieverbrauch bis zu 19.530 kWh im Jahr mit Heizöl (217 kWh x 90 m2) angemessen war. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt den Ausgang des Rechtsstreits. Die Berufung ist nicht zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 € nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG. Es liegen keine Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG vor. Die Kläger begehrten für den Zeitraum Oktober 2013 bis März 2014 weitere Leistungen für die Unterkunft in Höhe von 616,50 € (6 Monate x 102,75 € Differenz tatsächliche/angemessene Kosten) sowie für die Heizung in Höhe von 691,27 €, zusammen 1.307,77 €. Sie obsiegten für diesen Bewilligungsabschnitt im Umfang von 691,27 €. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt hiernach 616,50 €. Der Beklagte unterliegt seinerseits in Höhe von 691,27 €. Auch dies übersteigt nicht den Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 € Der vorhergehende Leistungszeitraum Oktober 2012 bis März 2013, in den der Anspruch auf Wartungskosten 03/2013 fällt, ist nicht hinzuzurechnen. Im Rahmen von § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG ist eine Zusammenrechnung der Bezugszeiträume verschiedener prozessualer Ansprüche auch nicht in ergänzender Anwendung der ZPO-Vorschriften möglich (BSG, Urteil vom 30.06.2021, Az. B 4 AS 70/20 R, Rn. 26, juris). Die Beteiligten streiten über die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung für März 2013 sowie den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014. Die Kläger zu 1) und 2) lebten mit ihren Kindern, den Klägern zu 3) (geb. 2002), zu 4) (geb. 2006) und zu 5) (geb. 1992) seit März 2008 in einem Haus mit einer Wohnfläche von 100 m² zur Miete in G., einem Ortsteil der Stadt Harzgerode. Die Kosten der Unterkunft betrugen 535 € (Kaltmiete: 430,00 €, Nebenkosten: 105,00 €). Für Heizung und Warmwasser fielen Kosten für die Beschaffung von Flüssiggas, die Wartung des Gastanks und den Betriebsstrom an. Die Gastherme versorgte zentral die Heizung und bereitete das Warmwasser. Mit Schreiben vom 24.09.2012 wies der Beklagte die Kläger darauf, hin, dass ihre Unterkunftskosten unangemessen seien (Richtwert: 432,25 €, tatsächlich: 535 €). Bis 31.01.2013 seien die Kostensenkungsbemühungen nachzuweisen. Der Beklagte bewilligte den Klägern mit Bescheid vom 21.09.2012 Arbeitslosengeld II für den Zeitraum 01.10.2012 bis 31.03.2013 zunächst vorläufig. Dabei berücksichtigte er die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft i.H.v. 535 € (Kaltmiete: 430 €; Betriebskosten: 105 €). Mit weiterem Bescheid vom 21.09.2012 bewilligte er 1.390,80 € zur Anschaffung von Flüssiggas für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2013. Am 15.10.2012 kauften die Kläger 1.407 l Flüssiggas zum Preis von 1.391,31 €. Im März 2013 fielen Wartungskosten für den Flüssiggastank in Höhe von 121,38 € an (Rechnung vom 07.03.2013). Mit Bescheid vom 01.02.2013 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Monate Februar und März 2013 die Leistungen für den Regelbedarf endgültig. Am 11.09.2013 reichten die Kläger einen Kostenvoranschlag für die Lieferung von 4.079 Liter Flüssiggas ein und beantragten die Übernahme. Am 13.09.2013 stellten sie einen Fortzahlungsantrag. Mit Bescheid vom 18.09.2013 bewilligte der Beklagte 1.390,80 € für den Kauf von Flüssiggas im Zeitraum September 2013 bis August 2013 €. Mit weiterem Bescheid vom 18.09.2013 bewilligte er Arbeitslosengeld II vom 01.10.2013 bis 31.03.2014. Dabei berücksichtigte er für die Unterkunft nur noch Aufwendungen in Höhe von 432,25 € (reduzierte Kaltmiete und kalte Nebenkosten) als Bedarf. Am 01.10.2013 kauften die Kläger 1.516 l Flüssiggas zum Preis vom 1.391,80 €. Die Leistungen in dieser Höhe wies der Beklagte am 22.10.2013 an. Die Kläger legten Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.09.2013 wegen der Begrenzung der Unterkunftskosten ein. Zur Begründung trugen sie im Wesentlichen vor, es gebe kein schlüssiges Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten. Daher sei die Wohngeldtabelle anzuwenden. Die Kläger legten auch Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.09.2013 ein, mit dem der Beklagte Leistungen für die Beschaffung von Flüssiggas bewilligt hat. Sie trugen im Wesentlichen vor, es seien höhere Leistungen nach Maßgabe des Bundesheizkostenspiegels zu gewähren. Mit Bescheiden vom 17.10.2013 wies der Beklagte die Widersprüche zurück. Die bewilligten Unterkunftskosten entsprächen den Werten seiner Unterkunftsrichtlinie, die auf der Grundlage eines schlüssigen Konzepts erlassen worden sei. Leistungen für Heizung habe er bereits in angemessener Höhe gewährt. Nach seiner Richtlinie seien für einen Fünf-Personen-Haushalt Heizkosten von 115,90 € im Monat angemessen, im Jahr also 1.390,80 €. Die Klägerin zu 1) hat am 28.10.2013 Klage wegen der Begrenzung der Unterkunftskosten erhoben. Am 28.10.2013 haben alle Kläger um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Sie begehrten die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten von Oktober 2013 bis März 2014 und zunächst auch weiterer Heizkosten (Az.: S 45 AS 3352/13 ER; Hauptsache nur wegen der Heizkosten zum Az.: S 43 AS 3425/13 – Klage zurückgenommen; Hauptsache der Klägerin zu 1. wegen der KdU zum Az.: S 43 AS 3376/13). Den Heizkostenantrag im Eilverfahren haben sie zurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hat, dass mit den gewährten Heizkosten der Bedarf für die nächsten Monate gedeckt sei und bei weiterem Bedarf ein neuer Antrag bei dem Beklagten gestellt werden könne. Den Antrag der Kläger zu 2) bis 5) hat es als unzulässig zurückgewiesen, da nur die Klägerin zu 1) in der Hauptsache Klage gegen den Bescheid (Unterkunftskosten) erhoben hat. Ihrem Antrag hat es stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, vorläufig weitere Leistungen unter Berücksichtigung der auf die Klägerin zu 1) entfallenden tatsächlichen Unterkunftskosten zu gewähren (anteilig für 10/2013: 2,06 €; jeweils für 11/2013-03/2014: 20,55 € [=102,75 € / 5 Personen]; insgesamt: 104,81 €). Am 28.11.2013 beantragten die Kläger zu 2) bis 5) die Überprüfung des Bescheides vom 18.09.2013 wegen der Höhe der für Oktober 2013 bis März 2014 bewilligten Unterkunftsleistungen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 23.04.2015 ab. Den Widerspruch wies er mit Bescheid vom 14.07.2015 zurück. Die Kläger haben fristgerecht Klage erhoben (Az. S 7 AS 2397/15). Das Gericht hat das Verfahren mit dieser Klage verbunden (Beschluss vom 23.08.2019). Am 25.02.2014 beantragten die Kläger die Übernahme der Kosten für die Wartung des Flüssiggastanks für März 2013 in Höhe von 121,38 € (Rechnungsdatum: 07.03.2013). Am 10.03.2014 beantragten sie außerdem die Übernahme weiterer Heizkosten für die Beschaffung von 1.200 l Flüssiggas. Am 24.03.2014 beantragten sie die Übernahme der Kosten für die Wartung des Flüssiggastanks im März 2014 in Höhe von 142,80 €. Den Antrag auf Übernahme der Wartungskosten für März 2013 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 ab, mit der Begründung, diese Aufwendungen seien den Heizkosten zuzuordnen. Er könne sie nur berücksichtigen, wenn die tatsächlichen Heizkosten angemessen seien. Allerdings habe er bereits die angemessenen Heizkosten für den Zeitraum vom 01.09.2012 bis 31.08.2013 in Höhe von 1.393,80 € (Bescheid vom 21.09.2012) bewilligt. Weitere Heizkosten sei nicht mehr übernahmefähig. Auch den Antrag vom 10.03.2014 auf weitere Leistungen für die Anschaffung von Flüssiggas lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 17.03.2014 ab. Er habe bereits im September 2013 angemessene Heizkosten bewilligt. Ein Differenzbetrag stehe nun nicht mehr zur Verfügung. Die Kläger legten Widerspruch ein, den der Beklagte mit Bescheid vom 29.04.2014 zurückwies. Am 05.05.2014 haben die Kläger daraufhin um einstweiligen Rechtschutz ersucht und zuletzt nur noch Leistungen für die Beschaffung von 650 l Flüssiggas in Höhe von 637,63 € beantragt (Az. S 45 AS 1725/14 ER). Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, vorläufig weitere Leistungen für die Heizung in Höhe von jeweils anteilig 127,55 € zu zahlen (637,63 € / 5 Personen). Der Beklagte hat die Zahlung am 05.06.2014 angeordnet. Die Klage in der Hauptsache haben die Kläger am 12.05.2014 erhoben (Az. S 43 AS 1825/14). Sie haben die Rechnung über den Kauf von 543 Liter Flüssiggas für 501,13 € am 28.08.2014 in dem Verfahren zum Az. S 43 AS 1825/14 vorgelegt. Mit Beschluss vom 05.10.2021 hat die Kammer das Verfahren zu dieser Klage hinzuverbunden. Die Kläger sind der Auffassung, die Begrenzung der Leistungen für Unterkunft und Heizung sei rechtswidrig. Die Referenzmiete beruhe nicht auf einem schlüssigen Konzept zur Ermittlung angemessener Unterkunftskosten. Auch der Wert für die Begrenzung der Heizkosten sei nicht nachvollziehbar bestimmt. Außerdem seien die Kosten für die Wartung des Flüssiggastanks (2013, 2014) und die Kosten für den Betriebsstrom der Gastherme als Bedarf zu berücksichtigen. Die Kläger beantragen, 1. den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 18.09.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 und unter Aufhebung des Bescheides vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 sowie des Bescheides vom 23.04.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.07.2015 zu verpflichten, Ihnen für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 weitere Leistungen für die Unterkunft unter Berücksichtigung der tatsächlichen Miet- und Mietnebenkosten sowie für die Heizung in Höhe von 691,27 € endgültig zu bewilligen, 2. den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 17.03.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.04.2014 zu verpflichten, den Bescheid vom 01.02.2013 abzuändern und ihnen weitere Leistungen für die Wartung des Flüssiggastanks in Höhe von 121,38 € für den Monat März 2013 zu bewilligen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, er habe Leistungen für Unterkunft und Heizung in angemessener Höhe erbracht. Die Grenzwerte seien auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes ermittelt worden. Nach den Werten des nachgebesserten Konzeptes sei eine Bruttokaltmiete von 428,40 € angemessen. Er habe bereits 432,25 € als Bedarf berücksichtigt. Der Beklagte hat nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 30. Januar 2019 (B 14 AS 12/18 R) und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt Gelegenheit zu Nachermittlungen zum Vergleichsraum und zur Erstellung eines schlüssigen Konzepts erhalten. Er hat die Nachbesserungen seiner Richtlinien von 2012 bis 2018, u. a. den „Korrekturbericht zur Mietwerterhebung zur Ermittlung von KdU-Richtwerten im Landkreis Harz 2012 sowie deren Fortschreibung 2014“ von Februar 2020 (im Folgenden: Korrekturbericht 2020) vorgelegt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.