Urteil
B 4 AS 47/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Kosten des Betriebsstroms für die Heizungsanlage eines Eigentümerhaushalts sind grundsätzlich als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen.
• Die Gesetzesänderung durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (24.3.2011) hat an der Abgrenzung zwischen Regelbedarf (§ 20 SGB II) und Heizkosten (§ 22 SGB II) nichts geändert; der auf die Heizung entfallende Anteil der Haushaltsenergie bleibt aus dem Regelbedarf ausgeklammert.
• Fehlen konkrete Messwerte, ist die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzungsweise zu ermitteln (§ 202 SGG i. V. m. § 287 ZPO), wobei die Schätzung nachvollziehbar und auf geeigneten Anknüpfungstatsachen zu stützen ist.
• Die erstinstanzliche Beschränkung des Streitgegenstands auf ein singuläres Berechnungselement (Stromkosten der Heizungsanlage) ist unzulässig; streitgegenständlich sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrer Gesamtheit.
Entscheidungsgründe
Betriebsstrom der Heizungsanlage bei Eigentümern als Unterkunfts- und Heizkosten nach §22 SGB II • Kosten des Betriebsstroms für die Heizungsanlage eines Eigentümerhaushalts sind grundsätzlich als Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu berücksichtigen. • Die Gesetzesänderung durch das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (24.3.2011) hat an der Abgrenzung zwischen Regelbedarf (§ 20 SGB II) und Heizkosten (§ 22 SGB II) nichts geändert; der auf die Heizung entfallende Anteil der Haushaltsenergie bleibt aus dem Regelbedarf ausgeklammert. • Fehlen konkrete Messwerte, ist die Höhe der erstattungsfähigen Aufwendungen schätzungsweise zu ermitteln (§ 202 SGG i. V. m. § 287 ZPO), wobei die Schätzung nachvollziehbar und auf geeigneten Anknüpfungstatsachen zu stützen ist. • Die erstinstanzliche Beschränkung des Streitgegenstands auf ein singuläres Berechnungselement (Stromkosten der Heizungsanlage) ist unzulässig; streitgegenständlich sind die Bedarfe für Unterkunft und Heizung in ihrer Gesamtheit. Der Kläger, Eigentümer eines selbstgenutzten Hauses, beantragte höhere Leistungen nach SGB II für den Zeitraum Februar bis Juli 2011. Die Beheizung des Hauses erfolgt mit Gas; der für die Heizungsanlage verwendete Strom ist nicht separat messbar. Der Beklagte bewilligte Leistungen, berücksichtigte jedoch nicht die Stromkosten der Heizungsanlage und wies Widerspruch des Klägers zurück. Das Sozialgericht verpflichtete den Beklagten, dem Kläger weitere 21,96 Euro zu zahlen, weil die Stromaufwendungen dem Grunde nach zu den Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II gehörten und die Höhe schätzungsweise anhand technischer Daten ermittelt worden sei. Der Beklagte legte Sprungrevision ein mit der Begründung, die Gesetzesänderung von 2011 und die EVS 2008 hätten die Rechtslage geändert, sodass die betreffenden Stromkosten über den Regelbedarf nach § 20 SGB II abgedeckt seien. Das BSG hob das Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zurück. • Zulässigkeit: Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet (§ 170 SGG). Das BSG konnte abschließend nicht prüfen, ob dem Kläger die geltend gemachten zusätzlichen Leistungen in der konkret vom SG festgestellten Höhe zustehen, weil erstens Feststellungen zur Leistungsberechtigung (§ 7 Abs. 1 S. 1 SGB II) fehlen und zweitens die Höhe der Gesamtleistungen für Unterkunft und Heizung zu prüfen ist. • Streitgegenstand: Der Streit betrifft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II; eine Teilabgrenzung nur auf das Berechnungselement Betriebsstrom ist unzulässig. Zulässig wäre allenfalls eine Beschränkung auf die gesamten Bedarfe für Unterkunft und Heizung. • Rechtliche Einordnung: Dem Grunde nach sind Aufwendungen von Eigentümern für den Betriebsstrom der Heizungsanlage als Bedarf für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu decken. Die gesetzliche Regelung und die Rechtsprechung verlangen Gleichbehandlung von Mietern und Eigentümern insoweit; der auf Heizung entfallende Anteil der Haushaltsenergie bleibt vom Regelbedarf ausgenommen. • Gesetzesänderung und EVS 2008: Das RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (24.3.2011) änderte die systematische Grenzziehung nicht. Die Einbeziehung bestimmter Stromwerte in die Regelbedarfsermittlung erfolgte nicht in dem Umfang, dass Betriebsstrom der Heizungsanlage von Eigentümern pauschal dem Regelbedarf zuzuordnen wäre; die EVS 2008-Daten wurden für Eigentümeranteile nicht im Umfang der tatsächlichen Kosten übernommen. • Höhenbemessung und Schätzung: Mangels separater Erfassung sind tatsächliche Aufwendungen zu berücksichtigen; Schätzung nach § 202 SGG i. V. m. § 287 ZPO ist zulässig, wenn eine vollständige Aufklärung unverhältnismäßig ist. Die Methode der Schätzung muss realistisch, nachvollziehbar und auf geeigneten Anknüpfungstatsachen beruhen. Das SG stützte seine Schätzung ungenügend auf den im technischen Datenblatt ausgewiesenen Bereitschafts-Energieverbrauch; dieser bildet nicht ohne Weiteres die Betriebsstromkosten von Pumpe und Steuerung ab. • Weiteres Vorgehen: Das Landessozialgericht muss nun die fehlenden Feststellungen insbesondere zur Leistungsberechtigung und zur Gesamthöhe der Unterkunfts- und Heizkosten nachholen und gegebenenfalls eine nachvollziehbare, schlüssige Schätzung oder Beweisaufnahme treffen; dabei sind in Betracht kommende, gebräuchliche Schätzmethoden heranzuziehen (z. B. prozentualer Anteil an Brennstoffkosten oder Verbrauchs- und Betriebsstundenschätzungen). Das Bundessozialgericht hat das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung an das Thüringer Landessozialgericht zurückverwiesen. Grundsätzlich steht dem Kläger ein Anspruch auf Übernahme der Stromkosten für den Betrieb der Heizungsanlage als Teil der Unterkunfts- und Heizkosten nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu. Die Frage der Höhe der zusätzlich zu gewährenden Leistungen war jedoch nicht abschließend feststellbar, weil Feststellungen zur Leistungsberechtigung und zur Gesamthöhe der Unterkunfts- und Heizkosten fehlten und die vom SG gewählte Schätzung unzureichend begründet war. Das LSG hat nun die fehlenden Feststellungen nachzuholen und eine nachvollziehbare, sachgerechte Schätzung oder Beweisaufnahme zur Höhe vorzunehmen; dabei sind gängige Anknüpfungstatsachen zu verwenden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens liegt ebenfalls dem LSG zu.