Urteil
S 43 R 90/16
SG Magdeburg 43. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0929.S43R90.16.00
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Leitsätze
1. Zwischen einem Notarzt oder einer Notärztin im kommunalen Rettungsdienst und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) besteht aufgrund der notärztlichen Tätigkeit kein Beschäftigungsverhältnis. (Rn.23)
2. Der Notarzt oder die Notärztin wird weder eingegliedert in einem Betrieb der KVSA noch für diese tätig. Der Rettungsdienst ist ein Betrieb des kommunalen Trägers. Auch die notärztliche Versorgung ist kein der KVSA zuzurechnender (Teil-)Betrieb des kommunalen Rettungsdienstes, sondern Aufgabe des Trägers. Die KVSA erfüllt mit der Bereitstellung der Notärzte und Notärztinnen für den Träger lediglich eine ihr durch das Landesrecht in Erweiterung ihres Sicherstellungsauftrages übertragene organisatorische Aufgabe. (Rn.23)
(Rn.30)
3. Die Bereitstellung des ärztlichen Personals für den kommunalen Rettungsdienst ist keine (gesetzlich geregelte) Arbeitnehmerüberlassung durch die KVSA. (Rn.38)
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 wird aufgehoben und festgestellt, dass für den Kläger seit dem 21.10.2014 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung als Notarzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt bestand.
2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zwischen einem Notarzt oder einer Notärztin im kommunalen Rettungsdienst und der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt (KVSA) besteht aufgrund der notärztlichen Tätigkeit kein Beschäftigungsverhältnis. (Rn.23) 2. Der Notarzt oder die Notärztin wird weder eingegliedert in einem Betrieb der KVSA noch für diese tätig. Der Rettungsdienst ist ein Betrieb des kommunalen Trägers. Auch die notärztliche Versorgung ist kein der KVSA zuzurechnender (Teil-)Betrieb des kommunalen Rettungsdienstes, sondern Aufgabe des Trägers. Die KVSA erfüllt mit der Bereitstellung der Notärzte und Notärztinnen für den Träger lediglich eine ihr durch das Landesrecht in Erweiterung ihres Sicherstellungsauftrages übertragene organisatorische Aufgabe. (Rn.23) (Rn.30) 3. Die Bereitstellung des ärztlichen Personals für den kommunalen Rettungsdienst ist keine (gesetzlich geregelte) Arbeitnehmerüberlassung durch die KVSA. (Rn.38) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 09.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 wird aufgehoben und festgestellt, dass für den Kläger seit dem 21.10.2014 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung als Notarzt bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt bestand. 2. Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die statthafte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 09.06.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Es hat seine Tätigkeit als Notarzt im kommunalen Rettungsdienst nicht im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung zur KVSA erbracht. Daher bestand für dieses Rechtsverhältnis auch keine Versicherungspflicht in der Sozialversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung. In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung (SGB IV) Personen versichert, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dem Grunde nach unterliegen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, in der sozialen Pflegeversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung; § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung; § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuches – Soziale Pflegeversicherung). Beschäftigung ist die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, § 7 Abs. 1 SGB IV. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt diese voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei der Tätigkeit in einem fremden Betrieb ist das der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; vgl. zum Ganzen z. B. BSG Urteil vom 16.08.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 31, Rn. 17 [Kreishandwerksmeister] und BSG Urteil vom 31.03.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr. 30, Rn. 21 [Erziehungsbeistand]; BSG Urteil vom 30.04.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr. 21 Rn. 13 m. w. N.). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG Urteil vom 23.5.2017 - B 12 KR 9/16 R - BSGE 123, 180 = SozR 4-2400 § 26 Nr. 4, Rn. 24 [Taxifahrer]). Dabei ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, sind neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch mündliche oder konkludente Änderungen sowie die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Auf der Grundlage der Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 04.06.2019, B 12 R 11/18 R, Rn. 14, zitiert nach juris). Nach diesen Maßgaben ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seine Tätigkeit als Notarzt im kommunalen Rettungsdienst nicht im Rahmen einer Beschäftigung bei der KVSA ausgeübt hat. Er unterlag nicht ihren Weisungen und war auch nicht in ihren Betrieb eingegliedert. Weder der Rettungsdienst in seiner Gesamtheit noch die notärztliche Versorgung als Bestandteil des Rettungsdienstes ist ein Betrieb der KVSA. Sie erfüllte lediglich eine ihr gesetzlich übertragene Organisationsaufgabe, die Gestellung notärztlichen Personals für die Träger des kommunalen Rettungsdienstes. 1. Zunächst ist festzustellen, dass zwischen dem Kläger und die KVSA schon kein Dauerbeschäftigungsverhältnis vorliegt, da sie nur einen Rahmenvertrag zur Besetzung von punktuellen Notarztdiensten im kommunalen Rettungsdienst geschlossen haben. Auf der Grundlage dieses Vertrages war die KVSA nicht befugt, dem Kläger einen konkreten Notarztdienst, den Beginn, das Ende oder den Ort des Dienstes, die Art der Notarztleistung oder einen konkreten Notarzteinsatz anzuweisen. Sie vereinbarten vielmehr eine Zuteilung von Notarztdiensten nach gemeinsamer Absprache. Änderungen waren für beide Vertragsparteien nicht einseitig, sondern nur im Einvernehmen möglich. Es bestand ausdrücklich kein vertraglicher Anspruch auf konkrete Diensteinteilung oder Dienstübertragung, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2 des Vertrages. Diese Vereinbarung wurde auch tatsächlich so umgesetzt. Der Kläger und die Beigeladene gaben übereinstimmend an, dass Ärzte nur mit deren Einwilligung zum Dienst an einem NEF-Standort eingeteilt werden konnten. Erst wenn die Ärzte die eingeteilten Dienste bestätigten, galten diese als vereinbart. Etwaige unbesetzten Dienste konnte die KVSA nicht einseitig durch Weisung dem Kläger zuteilen. Während der Laufzeit des Rahmenvertrages bestand auch keine latente Verpflichtung, einen Notarztdienst zu übernehmen. Damit fehlte es außerhalb der jeweils übernommenen Aufträge bereits an einer entgeltlichen Beschäftigung. Eine dauerhafte Versicherungspflicht ab dem 21.10.2014 konnte hiernach schon nicht eintreten. 2. Bei derartigen Rahmenverträgen kommt es für die Beurteilung, ob eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, vielmehr auf die Verhältnisse an, die nach Übernahme des einzelnen Auftragsangebots während dessen Durchführung bestehen (BSG, Urteil vom 18.11.2015, Az. B 12 KR 16/13 R, Rn. 19, zitiert nach juris). Die vertraglichen Vereinbarungen und die tatsächliche Durchführung der Notarztdienste begründen hier jedoch keine Zuordnung der Tätigkeit zu den versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der KVSA. Diese betreibt weder den Rettungsdienst als eigenen Betrieb (a) noch die Notarztversorgung als eigenen Teilbetrieb im Rahmen des Rettungsdienstes, in den der Kläger hätte organisatorisch und weisungsgebunden eingegliedert sein können (b) und es liegt auch kein gesetzlich vorgeschriebener Fall von Arbeitnehmerüberlassung vor (c). a) Der Rettungsdienst ist kein Betrieb der KVSA. Träger des Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, die eine öffentliche Aufgabe der Gesundheitsvorsorge, der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes im eigenen Wirkungskreises erfüllen, § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA, hier in der Fassung vom 18.12.2012). Nach der Konzeption des RettDG LSA wirken im Rettungsdienst verschiedene Akteure mit. Der kommunale Träger kann den Rettungsdienst zwar selbst durchführen, soll sich aber geeigneter Leistungserbringer bedienen, § 12 Abs. 2 RettDG LSA. Leistungserbringer sind diejenigen Körperschaften, Organisationen und Unternehmen, die kraft Gesetzes oder aufgrund einer Genehmigung Leistungen bei der Durchführung des Rettungsdienstes erbringen, § 2 Abs. 16 RettDG LSA. Die KVSA hat als gesetzliche Leistungserbringerin die Notärzte nur zu stellen, § 23 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA. Für die Ausstattung der Notärzte und der Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) sowie für den Fahrdienst ist der Leistungserbringer in der Notfallrettung zuständig, § 24 Abs. 1 RettDG LSA. Dieser benötigt – anders als die KVSA – gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA eine Genehmigung, die der Träger des Rettungsdienstes als Konzession erteilt. Mit der Erteilung der Genehmigung ist dieser Leistungserbringer verpflichtet, die Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu erbringen und die Organisations- und Finanzverantwortung zu tragen. Der kommunale Träger ist selbst gesetzlicher Leistungserbringer der Rettungsdienstleitstelle, § 9 Abs. 1 Satz 3, § 12 Abs. 1 Nr. 1 RettDG LSA. Allerdings ist er nicht ein Leistungserbringer unter Gleichen, sondern aufgrund seiner kommunalverfassungsrechtlichen Trägereigenschaft und der einfachgesetzlichen Ausgestaltung die zentrale Stelle, die für die Planung, Umsetzung, Leitung, Organisation, Einrichtung und Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes in seiner Gesamtheit verantwortlich ist. Er legt die dafür erforderlichen Grundlagen im Rettungsdienstbereichsplan fest, den er zur Gewährleistung der flächendeckenden Versorgung als Satzung beschließt, § 7 Abs. 2 RettDG LSA. Die anderen Leistungserbringer sind dafür (nur) anzuhören und mit den Kostenträgern ist Benehmen herzustellen. Der Rettungsdienstbereichsplan muss die Organisation und Struktur des Rettungsdienstbereiches für den bodengebundenen Rettungsdienst umfassen, insbesondere die Versorgungsziele, die Standorte und Einsatzbereiche der Rettungswachen, die Mindestanzahl und Vorhaltezeiten der Rettungsmittel und die Anforderungen an die Qualität und die Sicherheit in der Notfallrettung. Die Festlegung von Versorgungszielen dient der konkreten inhaltlichen Gestaltung des Rettungsdienstes im jeweiligen Aufgabenbereich und hat insbesondere die Hilfsfrist als planerische Größe und die Einwohnerdichte zu berücksichtigen. Die Versorgungsziele sind der wesentliche Inhalt dessen, was im Rettungsdienstbereich vorzugeben ist. Untrennbar damit verknüpft sind die Standorte und die Einsatzbereiche der Rettungswachen (LT-Drs. 6/1255, S. 57 f.). Der Träger nimmt damit die zentrale Stellung für die Organisation des Rettungsdienstes und die Durchführung der Notarztversorgung ein. Bei ihm laufen alle Fäden zusammen. Er ist für die Aufrechterhaltung und Sicherstellung der flächendeckenden und bedarfsgerechten notärztlichen Versorgung verantwortlich. Dafür muss er ggfs. auch vorläufige vom Rettungsdienstbereichsplan abweichende Maßnahmen treffen, § 7 Abs. 6 RettDG LSA. Er hat einen Bereichsbeirat zu bilden und diesen zu leiten. Der Bereichsbeirat wirkt bei der Aufstellung des Rettungsdienstbereichsplans und bei den Planungen zur Bewältigung eines Ereignisses mit einer Vielzahl an Verletzten oder Erkrankten i. S. d. § 34 RettDG LSA mit. Als Leistungserbringer der Rettungsdienstleitstelle ist der Träger schließlich auch für das zentrale ausführende Element der Steuerung und Koordinierung der Notfallrettung verantwortlich. Ihm obliegen die Einrichtung und der Betrieb dieser Schaltstelle des Rettungsdienstes. Der Träger muss die Rettungsdienstleitstelle als koordinierende Einsatzzentrale für den Rettungsdienst einrichten und mit dem zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal, den Führungs- und Fernmeldemitteln ausstatten, § 9 Abs. 1 und 3 RettDG LSA. Er hat einen ärztlichen Leiter zu bestellen, der die Tätigkeit der Rettungsdienstleitstelle und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals überwacht sowie bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplans mitwirkt, § 10 Abs. 1 und 2 RettDG LSA. Die Bestellung des ärztlichen Leiters bzw. der ärztlichen Leiterin sowie die Einrichtung und Ausstattung der Leitstelle mit sächlichen Betriebsmitteln und Personal ist Aufgabe des Trägers im eigenen Wirkungskreis. Die Organisationshoheit der Leitstelle liegt mithin allein beim kommunalen Träger. Das gilt auch für die Aufgaben, die die Leitstelle wahrnimmt und die der Träger dem ärztlichen Leiter bzw. der Leiterin überträgt. Hierzu können Fortbildungsverpflichtungen, Empfehlungen für ärztliches Personal, Behandlungsrichtlinien für nicht ärztliches Personal, aber auch Hinweise oder Anweisungen zu pharmakologischen oder medizintechnischen Ausstattungen zählen (LT-Drs. a. a. O., S. 60, 61). Die Leitstelle hat schließlich die entscheidende Aufgabe, Hilfeersuchen entgegen zu nehmen und den Einsatz aller Rettungsmittel zu koordinieren. Die diensthabenden Mitarbeiter der Rettungsdienstleitsteile sind gegenüber den mit dem Rettungsdienst betrauten Personen des Rettungsdienstbereichs weisungsbefugt, ausgenommen in medizinischen, flugtechnischen sowie wasser- und bergrettungstechnischen Angelegenheiten, § 9 Abs. 4 Satz 3 RettDG LSA. Eine Ausnahme gilt insoweit nur bei Ereignissen mit einer großen Anzahl von erkrankten oder verletzten Personen für den leitenden Notarzt, §§ 34, 35 RettDG LSA. Dieser ist dann auch gegenüber dem übrigen ärztlichen Personal in medizinisch-organisatorischen Fragen weisungsbefugt, § 35 Abs. 3 RettDG LSA. Nach alledem betreibt der Träger den kommunalen Rettungsdienst organisatorisch und mit der Leitstelle auch funktionell und bedient sich weiterer Leistungserbringer. Über die Leitstelle steuert und koordiniert er die Leistungen der weiteren Akteure. Nach der gesetzlichen Konzeption hält daher nicht die KVSA die für den Betrieb des kommunalen Rettungsdienstes erforderliche Arbeitsorganisation vor, innerhalb derer der Notarzt möglicherweise funktionsgerecht dienend am Arbeitsprozess teilnimmt. Der Kläger ist daher während seiner Tätigkeit als Notarzt nicht in einen (Rettungsdienst-)Betrieb der KVSA eingegliedert. b) Der Kläger war während des Notarztdienstes auch nicht in einen dem kommunalen Rettungsdienst dienenden eigenen Betrieb der KVSA eingegliedert. Die Eingliederung des Notarztes in die Rettungskette geht nach den gesetzlichen Regelungen von der Rettungsdienstleitstelle aus. Die KVSA stellt für die Notarztversorgung keine medizintechnische Ausstattung, sonstige Arbeitsmittel oder Notarztkleidung bereit. Die Ausstattung der Notärzte oblag gemäß § 24 Abs. 1 RettDG LSA vielmehr dem Leistungserbringer in der Notfallrettung. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf abgestellt hat, dass das Vorliegen eines „Betriebes“ nicht dadurch bestimmt werde, ob die eingesetzten Betriebsmittel im Eigentum des Arbeitgebers stehen, folgt daraus für das hier zu beurteilende Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der KVSA nichts. Die dem zu Grunde liegende Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 04.06.1998 (Az. B 12 KR 5/97 R) ist hier nicht übertragbar. Dort stellte die Arbeitgeberin nach Übernahme von Aufträgen fleischverarbeitender Unternehmen Kolonnen mit Ausbeinern zusammen, denen jeweils ein Kolonnenführer vorstand. Dieser hat die Arbeiten der einzelnen Kolonnenmitglieder koordiniert und war vor Ort Ansprechpartner der fleischverarbeitenden Unternehmen. Die Ausbeiner arbeiteten in dem Betrieb und mit den Betriebsmitteln des fleischverarbeitenden Unternehmens (Auftraggeber). Die Auftragnehmerin unterhielt jedoch – anders als hier die KVSA – einen Betrieb, in den die Ausbeiner eingegliedert waren. Im Arbeitsrecht wird im Allgemeinen unter Betrieb die organisatorische Einheit verstanden, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft von Mitarbeitern mit Hilfe sächlicher oder sonstiger Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Das BSG stellte insoweit darauf ab, dass die dortige Klägerin das Zerlegen und Ausbeinen des Schlachtviehs aufgrund von Werkverträgen mit den Auftraggebern als eigenes Geschäft für eigene Rechnung am Markt anbot, ausführte und zu diesem Zweck die Ausbeiner einsetzte. An diesem von ihr verfolgten arbeitstechnischen Zweck des Zerlegens und Ausbeinens von Schlachtvieh ändere sich nichts dadurch, dass sie nicht Eigentümerin, Mieterin oder Leasingnehmerin der für die Erbringung der Arbeit erforderlichen Betriebsmittel war, sondern sich diese hauptsächlich von den Auftraggebern zur Verfügung stellen ließ. Für die Zuordnung eines Betriebes zu einem bestimmten Arbeitgeber kommt es auf das Vorhandensein, nicht die Art der Beschaffung der sächlichen Betriebsmittel und darauf an, wer mit diesen Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lässt. (BSG, Urteil vom 04.06.1998, B 12 KR 5/97 R, Rn. 19, zitiert nach juris) Die KVSA verfolgte hier jedoch keinen derartigen eigenen arbeitstechnischen Zweck. Weder führte sie den Rettungsdienst noch die notärztliche Versorgung als eigenes Geschäft für eigene Rechnung aus und sie setzte den Kläger auch nicht zu diesem – von ihr nicht verfolgten – Zweck als Notarzt ein, um ihn für sich arbeiten zu lassen. Der Rettungsdienst ist ein Betrieb des kommunalen Trägers. Die Notarztversorgung im Rahmen des kommunalen Rettungsdienstes ist kein von der KVSA als eigenes Geschäft für eigene Rechnung verfolgter arbeitstechnischer Zweck und damit auch kein (Teil-)Betrieb des kommunalen Rettungsdienstes. Die Beigeladene zu 1) bietet den Trägern keine Notarztversorgung als Dienstleistung an, für die sie Notärzte einsetzt, die diese dann mit den von anderen Leistungserbringern bereitgestellten sachlichen Betriebsmitteln (§ 24 RettDG LSA) erbringen. Vielmehr hat ihr der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA eine organisatorische Aufgabe übertragen. Sie ist nur damit beauftragt worden, das im kommunalen Rettungsdienst benötigte notärztliche Personal zur Verfügung stellen. Diese dem Rettungsdienst dienende gesetzliche Sicherstellungsaufgabe erfüllte sie mit ihrem eigenen Personal, z. B. dem Dienstplaner und den dafür erforderlichen sächlichen Betriebsmitteln (PC, Telefon, Fax u. ä.). In diesen Betrieb war der Kläger jedoch nicht weisungsgebunden eingegliedert. Mit der Organisation der Personalgestellung hatte er nichts zu tun. Die Gestellung selbst erfolgte einvernehmlich, nicht weisungsabhängig. Die Notarztversorgung ist auch nicht aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung ein (Teil-)Betrieb der KVSA im kommunalen Rettungsdienst. Zwar beschreibt § 23 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA diese als „Leistungserbringer der ärztlichen Leistung in der Notarztversorgung“. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich um eine Bezeichnung. Die konkrete Aufgabenübertragung folgt erst mit § 23 Abs. 1 Satz 2 RettDG LSA. Dieser konkretisiert und beschränkt ihre Aufgabe auf die Gestellung der Notärzte. Das bestätigt die Gesetzesbegründung, in welcher die KVSA nur als die nach Abs. 1 „zur Gestellung der Notärzte verpflichtete Organisation“ bezeichnet wird (LT-Drs. a. a. O., S. 78). Die Norm lässt nicht erkennen, dass der Landesgesetzgeber die KVSA selbst zur Erbringerin von Notarztleistungen durch eigene angestellte Ärzte bestimmen wollte. Vielmehr hat er sie nur organisatorisch als zentrale personalvermittelnde Stelle in den kommunalen Rettungsdienst eingebunden. Sie muss dafür sorgen, dass die NEF-Standorte mit dem notwendigen qualifizierten Personal besetzt werden kann. Dafür teilt ihr die Ärztekammer Sachsen-Anhalt fortlaufend die Ärzte mit, die über eine ausreichende Qualifikation für die Teilnahme an der Notfallrettung verfügen, § 23 Abs. 3 RettDG LSA. Die im Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser müssen ihr für die Gestellung das ärztliche Personal gegen Kostenerstattung bereitstellen, § 23 Abs. 4 RettDG LSA. Nur soweit der Bedarf an qualifizierten Ärzten nicht von den Krankenhäusern gedeckt werden kann oder solche kurzfristig nicht zur Verfügung stehen, kann die KVSA gemäß § 23 Abs. 5 RettDG LSA auch andere Ärzte mit entsprechender Qualifikation, insbesondere des vertragsärztlichen Notdienstes, gegen Kostenerstattung einsetzen. § 23 Abs. 3 bis 5 RettDG LSA gibt der KVSA damit die erforderlichen Mittel an die Hand, damit sie ihre Aufgabe der Notarztgestellung umsetzen kann. Wäre sie indes verpflichtet, die Notarztversorgung durch von ihr beschäftigte Ärzte zu erbringen, läge es auch nahe, dass sie auch für deren Ausstattung mit den erforderlichen Betriebsmitteln hätte sorgen müssen. Nach § 24 Abs. 1 RettDG LSA obliegt die Ausstattung der Notärzte und Notarzteinsatzfahrzeuge jedoch dem Leistungserbringer in der Notfallrettung. Mit dieser Norm sollte „in Abgrenzung zu Fragen des notärztlichen Personals“ geregelt werden, wer für die Gestellung des Fahrdienstes und die einheitliche Ausstattung der jeweiligen Fahrzeuge und Notärzte verantwortlich ist (LT-Drs. a. a. O., S. 78). Das sprich ebenfalls für eine Begrenzung der Aufgabe der KVSA, das notärztliche Personal zu organisieren und dem kommunalen Rettungsdienstträger bereitzustellen. Den Auftrag, für das notärztliche Personal im Rettungsdienst zu sorgen, erhielt die KVSA bereits mit dem Rettungsdienstgesetz vom 21. März 2006 (GVBI. LSA Nr. 9/2006 vom 27.03.2006). Hintergrund war die zunehmende Privatisierung von Kreiskrankenhäusern. Der Landesgesetzgeber wollte die Sicherstellungsaufgabe für das notärztliche Personal nicht bei den Kommunen belassen, weil sie immer weniger Einfluss auf die Krankenhäuser hatten, wenn es darum ging, deren Ärzte in den kommunalen Rettungsdienst einzubinden. Dieser Einfluss war durch die Privatisierung der kommunalen Krankenhäuser zunehmend gesunken, weshalb die „Beschaffung“ des notärztlichen Personals von dem Träger des Rettungsdienstes gelöst und der Kassenärztlichen Vereinigung übertragen werden sollte. Es ging also darum, der Beigeladenen zu 1) die Beschaffung des Personals zu übertragen, nicht um die Beschäftigung des Personals für die Notfallversorgung im Rettungsdienst. Ziel war dabei auch die stärkere Verzahnung des kassenärztlichen Notdienstes mit dem Rettungsdienst, damit unnötige Einsätze von Notärzten im Rettungsdienst vermieden werden (vgl. Plenarprotokoll 4/74, S. 5265, 5267). Damit machte der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit nach § 75 Abs. 1 SGB V (in der Fassung vom 15.07.2013) Gebrauch, den Sicherstellungsauftrag der KVSA durch ausdrückliche landesrechtliche Regelungen auch auf die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst auszudehnen. Dieser Sicherstellungsauftrag umfasst jedoch grundsätzlich nicht die Beschäftigung von Ärzten. Die niedergelassenen Vertragsärzte sind in der Regel keine Beschäftigten der KVSA, auch wenn ihr gesetzlicher Sicherstellungauftrag die gesetz- und vereinbarungsgemäße Durchführung der ambulanten Versorgung zum Zwecke der Erfüllung der Leistungsansprüche der gesetzlich Versicherten in Gestalt der Erbringung ärztlicher Leistungen in bedarfsdeckender Zahl und geschuldeter Qualität umfasst (dazu Hesral in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 75 SGB V (Stand: 15.06.2020), Rn. 34). Zwar können die Kassenärztlichen Vereinigungen nach Maßgabe des § 105 Abs. 1c SGB V auch Eigeneinrichtungen betreiben, die der unmittelbaren medizinischen Versorgung von Versicherten dienen. Liegt eine nicht zu beseitigende Unterversorgung vor, können sie dazu überdies verpflichtet sein. Das Betreiben einer Eigeneinrichtung bedeutet dann auch den Betrieb mit eigenen Mitteln, mit eigenem angestelltem ärztlichem und nichtärztlichem Personal und unter eigener Verantwortung nach allgemeinen vertragsärztlichen Grundsätzen. Die Kassenärztliche Vereinigung übt in diesem Fall die Arbeitgeber- und Unternehmerfunktionen aus (Pawlita in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 105 SGB V [Stand: 18.01.2021], Rn. 40). Einen derartigen Eigenbetrieb für die Zwecke der Notarztversorgung im kommunalen Rettungsdienst hat die KVSA jedoch nicht betrieben und das RettDG LSA sah dies auch nicht vor. Eine derart weitreichende Verlagerung der Notarztversorgung von den kommunalen Trägern auf die KVSA hätte eine klare gesetzliche Regelung erforderlich gemacht, da insoweit der eigene Wirkungskreis der Kommunen berührt ist, Art. 87 Abs. 1 und 2 VerfLSA. Auch die Verwendung des Begriffs Kostenerstattung statt Vergütung in § 23 Abs. 5 RettDG LSA spricht gegen die Beschäftigung eigener Ärzte zur Erfüllung eines eigenen Betriebes zur notärztlichen Versorgung. Die Aufgabe der KVSA erschöpfte sich daher darin, an den NEF-Standorten für das erforderliche Notarztpersonal zu sorgen. Zwar kann die persönliche Abhängigkeit in Grenzfällen beim Fehlen eines Betriebes auch allein durch die Weisungsgebundenheit gekennzeichnet sein, die sich bei Diensten höherer Art zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinern kann (BSG, Urteil vom 29.03.1962, 3 RK 74/57, Rn. 36, zitiert nach juris). Der KVSA stand jedoch weder ein vertragliches noch faktisches oder gesetzlich begründetes Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der vom Kläger ausgeübten Notarzttätigkeit zu. Der Kläger arbeitete in fachlicher Hinsicht eigenverantwortlich und weisungsfrei. Das vereinbarten die Parteien ausdrücklich in § 4 Abs. 5 des Vertrages. Es bestand auch faktisch keine Möglichkeit der KVSA, dem Kläger in medizinischen Angelegenheiten Weisungen zu erteilen. Sie hat keine eigenen Mitarbeiter, die während des Notarztdienstes oder eines Notarzteinsatzes eine derartige Weisungsbefugnis hätten ausüben können. Das gilt auch hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort des Notarztdienstes. Der NEF-Standort und die Dauer des Notdienstes konnten auf Grundlage des Rahmenvertrags nur einvernehmlichen vereinbart werden. Die KVSA war nicht befugt, dies durch einseitige Weisung zu ändern. Sie konnte ihm während des Notarztdienstes keinen anderen NEF-Standort zuweisen oder den Beginn und das Ende des Dienstes vorgeben. Sie konnte auch während des Dienstes nicht den konkreten Bereitschaftsort oder den nächsten Einsatzort des Klägers bestimmen. NEF-Standort und Bereitschaftsort ergaben sich vielmehr aus dem vom Träger des Rettungsdienstes erlassenen Rettungsdienstbereichsplan zur Wahrung der gesetzlichen Hilfsfrist nach § 7 RettDG LSA. Hilfsfrist ist die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der zuständigen Rettungsdienstleitstelle bis zum Eintreffen eines Rettungsmittels an der dem Ziel nächst gelegenen Stelle an einer öffentlichen Straße, § 2 Abs. 17 RettDG LSA. Die Standorte der Rettungsmittel im bodengebundenen Rettungsdienst sind im Rettungsdienstplan so zu bestimmen, dass unter gewöhnlichen Bedingungen die Hilfsfrist für Rettungstransportwagen von zwölf Minuten sowie für Notärzte von 20 Minuten in 95 v. H. aller Notfälle eingehalten werden kann. Für einen Rettungstransportwagen mit notärztlicher Besetzung gilt die Hilfsfrist von zwölf Minuten, § 7 Abs. 4 Satz 2 und 3 RettDG LSA. Damit waren die NEF-Standorte und die Einsatzbereiche der Rettungswachen untrennbar miteinander verbunden und in der Satzung durch den Träger vorzugeben. An diese Vorgabe ist jede notärztliche Tätigkeit im kommunalen Rettungsdienst gebunden. Während der Bereitschaftszeit muss sich der Notarzt am Bereitschaftsort aufhalten, damit er die gesetzliche Hilfsfrist einhalten kann. Das ist untrennbar mit der Notarzttätigkeit verknüpft. Damit war der Kläger zwar örtlich gebunden und konnte den Ort der permanenten Einsatzbereitschaft nicht mehr selbst bestimmen. Dies beruht jedoch nicht auf einer vertraglichen Weisungsbefugnis der KVSA, sondern auf den Vorgaben des RettDG LSA in Verbindung mit der Satzung des Rettungsdienstträgers. Ein von der KVSA auf den Träger des Rettungsdienstes übertragenes Weisungsrecht bestand damit ebenfalls nicht. Der vom Träger des Rettungsdienstes beschäftigte ärztliche Leiter der Rettungsdienstleitstelle, sollte nach § 4 Abs. 6 des Honorarvertrages Weisungen nur im Rahmen der Empfehlung der Bundesärztekammer und der gesetzlichen Bestimmungen erteilen können. Der Notarzt ist aber im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit nicht weisungsgebunden, da es sich um so spezielle fachliche Anforderungen an die Durchführenden handelt, dass sich insoweit eine Weisungsabhängigkeit verbietet. Das stellt § 9 Abs. 4 Satz 3 RettDG LSA ausdrücklich klar (LT-Drs. a. a. O., S. 60). Ein vertragliches Weisungsrecht der KVSA konnte auf den Träger des Rettungsdienstes auch nicht übertragen werden, da die Parteien bei Vertragsschluss davon ausgingen, dass ein solches nicht besteht. Der Kläger sollte ausdrücklich eigenverantwortlich, nicht als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe der KVSA und insbesondere im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit nicht nach deren Weisungen tätig werden, § 4 Abs. 5 des Vertrages. Soweit der ärztliche Leiter der Rettungsdienstleitstelle im Rahmen der Einsatzsteuerung dem Notarzt den Einsatzort vorgab, folgte diese Befugnis aus § 9 Abs. 4 Satz 3 RettDG LSA. Insoweit unterwirft das Gesetz den Notarzt den Anordnungen des Trägers des Rettungsdienstes. Diese Befugnisnorm ist erforderlich für die Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Gesundheitsvorsorge, der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes, jedoch nicht geeignet, eine arbeitsvertragliche Weisungsbefugnis zu begründen. Für die im Rahmen einer Statusentscheidung relevante Weisungsbefugnis reicht es nicht aus, dass bei der Ausübung einer Dienstleistung bestimmte öffentlich-rechtliche Vorgaben zu beachten sind (Hessisches LSG, Urteil vom 11.04.2019, L 8 KR 487/17, Rn. 37 unter Hinweis auf LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.09.2017, L 1 KR 404/15, juris Rn. 48; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2017, L 8 R 162/15, juris Rn. 151; für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe: Hessisches LSG, Urteil vom 24.03.2016, L 8 KR 359/12 unter Bezug auf Urteil des BSG vom 25.04.2012, B 12 KR 24/10 R, juris Rn. 19). Selbst wenn dies anders zu beurteilen wäre, begründete § 9 Abs. 4 Satz 3 RettDG LSA kein Weisungsrecht der KVSA, sondern des Trägers des Rettungsdienstes, der als Leistungserbringer der Rettungsdienstleitstelle diese personell und sachlich ausstattet und betreibt (s.o.). Hiernach fehlt es an einer vertraglich vereinbarten Weisungsbindung und Eingliederung des Klägers in einen (Notarzt-)Betrieb der KVSA. Die organisatorische Einbindung in die Rettungskette ergibt sich aus den gesetzlichen Regelungen, die für die Ausgestaltung dieser hoheitlichen Aufgabe der Gesundheitsvorsorge, der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes erforderlich sind. c) Es liegt auch kein Fall einer (gesetzlich angeordneten) Arbeitnehmerüberlassung vor. Auch die Arbeitnehmerüberlassung ist von einer organisatorischen Eingliederung des Leiharbeitnehmers in den Betrieb des Verleihers und darüber hinaus in den des Entleihers gekennzeichnet. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) setzt die Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Verleiher (Leiharbeitsvertrag), einen Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher (Arbeitnehmerüberlassungsvertrag) und die tatsächliche Überlassung des Arbeitnehmers an den Entleiher zur Arbeitsleistung voraus (Schüren/Hamann/Hamann, 5. Aufl. 2018, AÜG § 1 Rn. 38). Der Leiharbeitnehmer verpflichtet sich arbeitsvertraglich gegenüber dem Verleiher, seine Arbeitsleistung im Organisationsbereich eines anderen Arbeitgebers zu erbringen und sich dort dessen Weisungen bei der Erbringung der Arbeitsleistung zu unterwerfen. Damit willigt er abweichend vom gesetzlichen Leitbild des § 613 Satz 2 BGB in die Übertragung der Dienste auf einen Dritten, den Entleiher, ein (Schüren/Hamann/Hamann, 5. Aufl. 2018, AÜG § 1 Rn. 87). Hiernach müsste also zwischen der KVSA als Verleiherin und dem Kläger als Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis bestanden haben. Die dafür erforderliche Eingliederung in den Betrieb des Verleihers ist in den Fällen der Arbeitnehmerüberlassung vor allem organisatorisch weisungsgebunden geprägt. Der Leiharbeitnehmer hat seine Arbeitsleistung an dem vom Verleiher – nach Maßgabe des im Arbeitsvertrag vereinbarten – zugewiesenen Arbeitsort beim Entleiher, an den vorgegebenen Arbeitstagen und zu den dort geltenden Arbeitszeiten zu erbringen. Der Verleiher kann ihn – im Rahmen des mit dem Entleiher geschlossenen Überlassungsvertrages – von diesem Arbeitsort abziehen und im Betrieb eines anderen Entleihers einsetzen. Er weist ihm damit einen anderen Arbeitsort und andere Arbeitszeiten zu. Kann der Verleiher den Leiharbeitnehmer nicht vertragsgemäß bei einem Entleiher einsetzen, schuldet er gleichwohl die vereinbarte Vergütung, § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG in Verbindung mit § 615 Satz 1 BGB. Eine derartige organisatorische Eingliederung in einen „Verleihbetrieb“ der KVSA liegt hier weder auf der Grundlage des Rahmenvertrages noch während des jeweiligen Notarzteinsatzes vor. Aus dem Rahmenvertrag ergab sich für die KVSA nicht die Befugnis, dem Kläger einen konkreten Notarztdienst, den Beginn und das Ende oder den Ort des Dienstes anzuweisen. Sie konnte schon den vereinbarten NEF-Standort nicht einseitig bestimmen, so wie ein Verleiher einem Leiharbeitnehmer den Entleihbetrieb zuweist. Auch während der Durchführung des jeweils einvernehmlich vereinbarten Notdienstes stand ihr ein derartiges Weisungsrecht nicht zu und sie hat ein solches auch nicht auf den Träger des Rettungsdienstes übertragen können. Unterstellt, der Kläger wird fremdbestimmt oder zumindest eingegliedert beim Träger des kommunalen Rettungsdienstes tätig, folgt daraus nicht im Umkehrschluss eine Arbeitnehmerüberlassung. Um als Verleiherin selbst Arbeitgeberin des Klägers im sozialversicherungsrechtlichen Sinne zu sein, muss auch in diesem Rechtsverhältnis ein Mindestmaß an Fremdbestimmung gegeben sein. Das bedeutet, sie muss eine Weisungsbefugnis ausüben können oder den Notarzt zumindest ihrem eigenen Arbeitsprozess dienend eingegliedert haben. Das folgt aus § 7 Abs. 1 SGB IV. Eine mögliche Weisungsbefugnis oder Eingliederung des Klägers in den Betrieb des kommunalen Trägers kann dies nicht ersetzen. Denn der Träger leitet dieses Weisungsrecht nicht aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages von der KVSA ab. Zum einen besteht zwischen der KVSA und dem Träger des Rettungsdienstes kein Vertrag. Sie stellt ihm die Notärzte vielmehr aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung. Zum anderen fehlt ihr gerade das auf die Notarzttätigkeit bezogene arbeitsvertragliche Weisungsrecht, das der Träger für sie ausüben könnte. Da sie die Notarztversorgung zudem weder im eigenwirtschaftlichen Interesse betreibt noch als eigene gesetzliche Aufgabe ausführt (s. o.), ersetzt eine Eingliederung in den Arbeitsprozess des kommunalen Rettungsdienstes, z. B. bei der vom Träger betriebenen Rettungsleitstelle oder Rettungswache auch nicht die Eingliederung in ihren (nicht vorhandenen) Betrieb und vermag insoweit ihre Arbeitgebereigenschaft nicht begründen. Ob aufgrund der Eingliederung in die Abläufe des kommunalen Rettungsdienstes ein Beschäftigungsverhältnis zu dessen Träger bestand, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. 3. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausgestaltung des kommunalen Rettungsdienstes sind auch die weiteren von der Beklagten herangezogenen Umstände nicht geeignet, in einer wertenden Gesamtschau eine abhängige Beschäftigung des Klägers bei der KVSA zu begründen: Der Kläger übernimmt zwar die Erstversorgung der Patienten, erfüllt damit aber nicht den Betriebszweck der KVSA. Die Versorgung von Notfallpatienten ist Aufgabe des Trägers des kommunalen Rettungsdienstes. Der KVSA obliegt nach dem RettDG LSA die Sicherstellung dieser Aufgabe durch Bereitstellung des dafür erforderlichen medizinischen Personals. Im Rahmen der kommunalen Notarztversorgung ist die Personalgestellung der eigentliche Betriebszweck der KVSA. In diesen Betrieb ist der Kläger jedoch aus den dargelegten Gründen nicht eingegliedert. Die Vereinbarung eines festen gewinnunabhängigen Stundenlohns ist ein neutraler Aspekt, der weder für die Einordnung der Tätigkeit als Beschäftigung noch als Selbständigkeit spricht. Arbeitnehmer wie auch selbständige Handwerker, Rechtsanwälte oder Handwerksbetriebe vereinbaren einen festen Stundenlohn. Der Vergütung nach festen Stundensätzen lässt sich grundsätzlich keine relevante Aussagekraft für den sozialversicherungsrechtlichen Status beimessen (Hessisches LSG, Urteil vom 11.04.2019, Az. L 8 KR 487/17, Rn. 36 ff., juris). Gleiches gilt für die Abrechnung mit der KVSA. Die Abrechnung erfolgt in der Regel zwischen den Vertragsparteien. Das ist kein Indiz für eine abhängige Beschäftigung. Auch der Auftragnehmer rechnet seine erbrachte Leistung beim Auftraggeber ab. Hier verlangt zudem § 39 Abs. 1 RettDG LSA die Vereinbarung der Nutzungsentgelte zwischen den Leistungserbringern und der Gesamtheit der Kostenträger. Die Kosten der KVSA sind nach § 39 Abs. 7 RettDG LSA im Rahmen der Festlegung der Nutzungsentgelthöhe vollständig zu berücksichtigen und über die Entgelte auszugleichen. Eine unmittelbare Abrechnung des Notarztes mit den Kostenträgern (den Krankenkassen) oder dem Träger des Rettungsdienstes ist damit gesetzlich ausgeschlossen. Der Kläger muss die Kostenerstattung gegenüber der KVSA geltend machen. Das Fehlen eines wesentlichen unternehmerischen Risikos spricht hier nicht für eine abhängige Beschäftigung. Maßgebendes Kriterium für das Vorliegen eines Unternehmerrisikos ist, ob eigenes Kapital oder die eigene Arbeitskraft auch mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist. Allerdings ist ein unternehmerisches Risiko nur dann Hinweis auf eine selbstständige Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft gegenüberstehen (BSG, Urteil vom 25. April 2012, Az. B 12 KR 24/10 R, juris). Daran fehlt es hier aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen der Notarzttätigkeit. Die Notarztversorgung ist eine kommunale Aufgabe der Gesundheitsvorsorge, der Gefahrenabwehr und des Katastrophenschutzes. Wegen ihrer Bedeutung für die Bevölkerung und zur Sicherstellung ihrer effektiven Erfüllung ist sie stark reguliert. Die gesetzlichen Vorgaben gestalten den organisatorischen Rahmen des Rettungsdienstes und reichen bis in die konkreten Abläufe (Aufgaben der Rettungsdienstleitstelle, Zuweisung der Einsätze, Aufenthaltsort des Notarztes zur Wahrung der Hilfsfrist). Das im Umfeld der Tätigkeit eines Notarztes eingesetzte wesentliche Betriebskapital (Notarztwagen, Räumlichkeiten der Dienststelle, medizinische Geräte) liegt aufgrund der Regelungen zum Rettungsdienstwesen in Sachsen-Anhalt in der Verantwortung der Träger und Leistungserbringer des Rettungsdienstes, also der Landkreise und kreisfreien Städte sowie der von diesen zu Erfüllung ihrer Aufgaben einbezogenen Leistungserbringer. Die dafür erforderlichen finanziellen Mittel muss der Notarzt nicht selbst mit der Gefahr eines Verlustes aufbringen. Allerdings muss ihm auch die KVA diese nicht bereitstellen oder bereitstellen lassen, § 24 RettDG LSA. Insoweit lässt sich auch für den fehlenden Einsatz eigenen Kapitals im nennenswerten Umfang für die Statusfeststellung keine maßgebliche Bedeutung beimessen. Da die Aufgabe und Ausstattung des Rettungsdienstes den Kommunen obliegen, ist für die Leistung der Notarzttätigkeit kein besonderer Kapitaleinsatz erforderlich. „Investitionen“ muss der Kläger im Wesentlichen nur aufbringen, um die gesetzlich geforderte Qualifikation für die Notfallrettung nach Festlegung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zu erfüllen. Unzutreffend stellt die Beklagte für die Annahme der Eingliederung in den Betrieb der KVSA darauf ab, dass der Kläger den zur Verfügung gestellten Rettungswagen nutze. Dies ist kein Arbeitsmittel, das von der KVSA zur Verfügung gestellt wird, sondern vom Leistungserbringer für die Durchführung des Rettungsdienstes, § 24 RettDG LSA. Da der Betrieb der KVSA nicht die Erbringung der Notarztversorgung, sondern nur die Gestellung des Notarztpersonals umfasst, dient die Nutzung des von einem Dritten bereitgestellten Rettungswagens bzw. Notarzteinsatzfahrzeuges auch nicht ihrem Betriebszweck und ist daher kein Indiz für die Eingliederung in ihren Betrieb, sondern allenfalls in den Betrieb des Trägers des kommunalen Rettungsdienstes (s. o.). Hinsichtlich der Weisungsbefugnis der Leitstelle wird auf die Ausführungen oben verwiesen. Diese folgt aus einer gesetzlichen Befugnisnorm zur Ausgestaltung und Umsetzung der Notarztversorgung als öffentliche Aufgabe der Gefahrenabwehr und berechtigt insoweit den Träger, nicht die KVSA. Auch die Verpflichtung, die Notarztdienste persönlich wahrzunehmen, bei Verhinderung den ärztlichen Leiter des Notarztdienstes zu informieren und den Dienst persönlich zu übergeben, tragen hier keine Wertung zugunsten einer Beschäftigung bei der KVSA. Als Notarzt im Rettungsdienst eingesetzt werden dürfen grundsätzlich nur Ärzte, welche die Qualifikation für die Notfallrettung nach Festlegung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt besitzen. Ist der Kläger verhindert, musste er für einen gleich qualifizierten Ersatz sorgen. Der Kläger ist nicht über den kommunalen Träger des Rettungsdienstes haftpflichtversichert. Dies würde ohnehin nicht auf eine Eingliederung bei der KVSA hindeuten. Der Kläger haftet selbst für Schäden am Patienten und am Gerät. Dafür muss er eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung vorhalten. Die KVSA verpflichtete sich nur zu einer subsidiären Haftpflichtversicherung. Hiernach vermag die tatsächliche Durchführung der streitgegenständlichen Tätigkeit auch nach Maßgabe der rechtlichen Rahmenbedingungen, in denen diese vom Kläger ausgeübt wurde, entgegen dem Willen der Vertragsparteien ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis nicht begründen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tätigkeit des Klägers als Notarzt im Rettungsdienst der Landkreise und kreisfreien Städte eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1) ist. Träger des Rettungsdienstes sind die Landkreise und kreisfreien Städte, § 4 Abs. 1 Rettungsdienstgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (RettDG LSA in der Fassung vom 18.12.2012). Sie sollen sich geeigneter Leistungserbringer bedienen, können den Rettungsdienst aber auch selbst durchführen, § 12 Abs. 2 RettDG LSA. Für ihren Rettungsdienstbereich muss der Träger eine Rettungsdienstleitstelle als koordinierende Einsatzzentrale des Rettungsdienstes einrichten und mit dem zur sachgerechten Aufgabenerfüllung erforderlichen Personal, mit Führungs- und Fernmeldemitteln ausstatten, § 9 Abs. 1 und 3 RettDG. Außerdem hat er einen qualifizierten Arzt als Ärztlichen Leiter zu bestellen, der die Tätigkeit der Rettungsdienstleitstelle und die Qualifikation des Rettungsdienstpersonals überwacht und bei der Erstellung des Rettungsdienstbereichsplans mitwirkt, § 10 Abs. 1 und 2 RettDG LSA. Die Leitstelle nimmt Hilfeersuchen entgegen und koordiniert den Einsatz aller Rettungsmittel. Die diensthabenden Mitarbeiter der Rettungsdienstleitsteile sind gegenüber den mit dem Rettungsdienst betrauten Personen des Rettungsdienstbereichs weisungsbefugt, jedoch nicht in medizinischen sowie flugtechnischen, wasser- und bergrettungstechnischen Angelegenheiten, § 9 RettDG LSA. Die beigeladene Kassenärztliche Vereinigung Sachsen-Anhalt (im Folgenden KVSA) ist gesetzlich verpflichtet, das ärztliche Personal für den Rettungsdienst zu stellen, § 23 Abs. 1 RettDG LSA. Dafür müssen ihr die im Rettungsdienstbereich gelegenen Krankenhäuser ärztliches Personal bereitstellen. Können die Krankenhäuser den Bedarf an qualifizierten Ärzten nicht decken, kann die KVSA auch andere Ärzte mit entsprechender Qualifikation gegen Kostenerstattung einsetzen. Der Kläger schloss mit der KVSA am 10.10.2014 und 10.01.2015 Honorarverträge über den Einsatz als Notarzt im Rettungsdienst. Sie vereinbarten seinen Einsatz an den Standorten Jessen, Gräfenhainichen, Bernburg und Roßlau auf dem dort bereitgestellten Notarzteinsatzfahrzeug (NEF), § 1 des Vertrages. Die Kündigungsfrist betrug drei Monate. Der Kläger verpflichtete sich, die vor der Kündigungserklärung geplanten Notarztdienste zu erfüllen oder für Ersatz zu sorgen. Zwischen den Vertragsparteien bestand Einvernehmen, dass ein Dienstvertrag, kein Arbeitsverhältnis zustande komme, der Kläger Steuern und Sozialabgaben selbst abführe und keine Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche bestünden, § 4 Abs. 1 des Vertrages. Sie vereinbarten eine Diensteinteilung durch den Dienstplaner der KVSA nach gemeinsamer Absprache. Änderungen des Dienstplans bedurften des Einvernehmens. Einen Anspruch auf konkrete Diensteinteilung und Dienstübertragung schlossen sie aus, § 4 Abs. 2 bis 4, § 5 Abs. 2 des Vertrages. Der Kläger sollte eigenverantwortlich, nicht als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe der KVSA und insbesondere im Rahmen seiner medizinischen Tätigkeit nicht nach deren Weisungen tätig werden, § 4 Abs. 5 des Vertrages. Im Rahmen der Empfehlung der Bundesärztekammer und der gesetzlichen Bestimmungen unterlag er den Weisungen des Ärztlichen Leiters des Rettungsdienstes, § 4 Abs. 6 des Vertrages. Die KVSA schloss eine zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung des Klägers subsidiäre Berufshaftpflichtversicherung, § 7 des Vertrages. Der Kläger sorgte selbst für die Unfallversicherung sowie für eine der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entsprechende Absicherung. Die Vergütung leistete die KVSA nach Abrechnung aller im Monat geleisteten Notarztdienste, § 10 des Vertrages. Für die Abrechnung galten die in der Anlage 1 vereinbarten Bruttobeträge je 24-Stundendienst. Am 10.02.2015 beantragte der Kläger die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens. Auf Nachfrage der Beklagten teilte er mit, dass er erstmals am 21.10.2014 und am 31.10.2014 im Einsatz gewesen sei. Weitere Einsätze werden in der Zukunft sporadisch erfolgen. Der Dienstplanverantwortliche sei ihm nicht weisungsbefugt. Er übernehme lediglich die Standortplanung. Einen bestimmten Dienst könne ihm dieser nicht zuweisen. Erforderliche Fortbildungen für den Notarztdienst führe er auf eigene Kosten durch. Seine Dienstkleidung stelle er komplett selbst. Verbrauchsmaterialien stünden zur Verfügung. Bei Ausfall finde der Dienstplanverantwortliche Ersatz. Nach Anhörung des Klägers stellte die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2015 fest, dass dieser seine Tätigkeit als Notarzt im Rettungsdienst bei der Kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt seit dem 21.10.2014 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausübe und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestehe. Das Gesamtbild der Tätigkeit spreche für eine abhängige Beschäftigung. Er übe die Tätigkeit auf der Grundlage des Rettungsdienstgesetzes aus. Von der KVSA erhalte er Weisungen organisatorischer Art. Die zu behandelnden Patienten weise ihm die Kreisleitstelle zu. Zwar übe er die ärztliche Tätigkeit weisungsfrei aus. Er sei aber auf die Mitarbeit im Team und auf die von der KVSA zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel angewiesen. Er werde im Rahmen der Arbeitsorganisation der KVSA tätig und nehme damit funktionsgerecht dienend an deren Arbeitsprozess teil. Sie erteile ihm Weisungen hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit sowie Art und Weise ihrer Durchführung. Eigenes Kapital setze er nicht ein. Er erhalte eine erfolgsunabhängige Vergütung nach festem Stundensatz. Für eine selbständige Tätigkeit spreche, dass er keine fachlichen Weisungen von der KVSA erhalte, die Arbeitskleidung selbst stelle und über eine eigene Berufshaftpflichtversicherung verfüge. Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er im Wesentlichen vortrug, dass er ein unternehmerisches Risiko trage, nicht in die Arbeitsorganisation der KVSA eingegliedert sei und auch keinem Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Arbeit unterliege. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.01.2016 zurück. Sie wiederholte im Wesentlichen inhaltlich die Begründung des angefochtenen Bescheides. Da die ärztliche Tätigkeit keinen Weisungen unterliege, sei entscheidend, inwieweit der Arzt in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert sei. Beinhalte diese Arbeitsorganisation ärztliche Tätigkeiten und werde ein Arzt im Rahmen dieser Organisation tätig, erfülle sich auf klassische Weise die funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess dieser Arbeitsorganisation. Der Kläger sei als Notarzt im Rahmen des Versorgungsauftrags der KVSA deren Erfüllungsgehilfe. Daraus folge die Haftung der KVSA für seine Fehler. Er müsse die Notfallbehandlung der Patienten auf dem Notarztwagen in Kooperation mit den übrigen Mitarbeitern übernehmen. Während des Dienstes müsse er sich im Bereich des Rettungsdienstes bzw. des NEF-Standortes aufhalten. Die KVSA setze den äußeren Rahmen innerhalb dessen er tätig werden. Auch liege ein Direktionsrecht vor, obgleich keine Einzelanweisungen zur medizinischen Behandlung erteilt würden. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die Parteien des Vertrages hätten keinen Arbeitsvertrag abschließen wollen. Urlaubs- und Entgeltfortzahlungsansprüche seien ausgeschlossen worden. Eine Diensteinteilung sei einseitig durch die KVSA nicht möglich. Daher habe er keinen Weisungen der KVSA hinsichtlich der Arbeitszeit unterlegen. Das gelte auch für den Einsatzort. Er sei auch nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Im Honorarvertrag sei nur der Fall geregelt, dass er seine Tätigkeit aufnehme. Bei Ausübung der Tätigkeit sei er kein Erfüllungsgehilfe der KVSA. Er werde nicht nach den Weisungen der KVSA als Notarzt tätig, sondern handele im Rahmen der Regelungen des RettDG LSA. Die Beachtung öffentlich-rechtlicher Vorgaben begründeten jedoch kein Weisungsrecht. In der Natur der Sache liege es, dass ein Notarzt keinen Einfluss auf Einsatzart, -ort und -zeit habe. Kein Notfall sei vorhersehbar und könne geplant werden. Die Arbeitszeit sei nicht fix, auch wenn ein 24-Stunden-Dienst die Regel sei. Er habe u.a. nach Absprache mit der dienstplanverantwortlichen Ärztin auch schon von 15:00 Uhr bis 07:00 Uhr oder von 19:00 bis 08:00 Uhr gearbeitet. Die KVSA habe ihm keine anderen Arbeitszeiten zuweisen können. Sein Aufenthalt am Standort des NEF ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben des RettDG, nicht aus einer betrieblichen Organisation der KVSA. Er sei während der Notarzttätigkeit auch nicht in deren Arbeitsorganisation eingegliedert. Die Kooperation mit anderen Mitarbeitern auf dem NEF sei für die Notarztversorgung zwingend. Diese organisatorische Einheit ergebe sich aus dem Gesetz, nicht dem Honorarvertrag. Ferner trage er auch ein gewisses unternehmerisches Risiko. Trete er seinen Dienst nicht an, verdiene er nichts. Ohnehin sei aber dieses Kriterium für die notärztliche Tätigkeit ohne Relevanz. Der Rettungsdienst sei von Bereitschaft und Notfalleinsätzen geprägt und nicht von einzelnen ärztlichen Diensten, die Grundlage einer Abrechnung nach der Gebührenordnung seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 aufzuheben und festzustellen, dass seit dem 21.10.2014 keine Versicherungspflicht in der Krankenpflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung als Notarzt bei der kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt bestand. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung im angefochtenen Bescheid. Das Sozialgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 24.03.2016 die KVSA beigeladen. Die KVSA ist ebenfalls der Auffassung, dass der Notarzt im Rettungsdienst bei ihr nicht abhängig beschäftigt sei. Sie trägt im Wesentlichen vor, es gebe keine Arbeitsorganisation im Rettungsdienst, die ihrer Organisationshoheit zuzurechnen wäre. Es bestehe keine Identität zwischen ihr und dem im RettDG LSA normierten Rettungsdienst. Ihr obliege kraft gesetzlicher Regelung nur der Sicherstellungsauftrag hinsichtlich der Notärzte. Dabei stelle § 23 RettDG LSA ausdrücklich klar, dass sie die Notärzte nur stelle und nicht beschäftige. Sie sei hiernach lediglich die zur Gestellung der Notärzte gesetzlich verpflichtete Organisation, die unter Berücksichtigung des allgemeinen (Not-)Ärztemangels zusammen mit den ebenfalls gesetzlich verpflichteten Krankenhäusern eine adäquate Versorgung mit Notärzten gewährleisten solle. Sie verfüge hingegen nicht über die für den Rettungsdienst notwendigen Rettungsmittel sowie adäquate Ausstattung und Einrichtungen. Sie unterhalte keine Leitstelle, kein Rettungsdienstmeldesystem, keine Rettungswache, keine Rettungsfahrzeuge, keine Notarzteinsatzfahrzeuge, keine Rettungsausstattung, keine Rettungsdienstmitarbeiter und ihr seien auch keine zu rettenden Patienten zuzuordnen. Sie sei daher nicht wesentlich am gesamten Arbeitsprozess des Rettungsdienstes beteiligt. Die gesetzlich normierte Aufgabenverteilung lasse sich nicht zu einer Arbeitsorganisation bzw. zu einem Arbeitsprozess des Rettungsdienstes, an der sie wesentlich beteiligt sein solle, vermengen. Die Landkreise und kreisfreien Städte organisierten den Rettungsdienst mit den sächlichen und personellen Ressourcen. Die gesetzlich gewollte Trennung zwischen der Gestellung der Notärzte und der Organisation des Rettungsdienstes als kommunale Aufgabe zeige sich auch in § 23 Abs. 2 RettDG LSA, wonach den Notärzten eine ausdrückliche Weisungsbefugnis gegenüber dem Hilfspersonal zuerkannt werde. Dieses gesetzlich normierte ausdrückliche Weisungsrecht wäre nicht erforderlich, wären die Notärzte in die Organisation eines einheitlichen Rettungsdienstes eingegliedert. Das Weisungsrecht ergäbe sich sodann aus der Organisationsstruktur und eine gesetzliche Regelung wäre obsolet. Nach § 23 Abs. 5 RettDG LSA könne sie auch andere Ärzte mit entsprechender Qualifikation gegen Kostenerstattung einsetzen, soweit der Bedarf für die Notfallrettung von qualifizierten Ärzten nicht von den Krankenhäusern gedeckt werden könne oder solche kurzfristig nicht zur Verfügung stünden. Der Gesetzgeber habe mithin nicht den Einsatz eines anderen Arztes als Notarzt gegen „Arbeitslohn" geregelt, sondern gegen Kostenerstattung. Der in organisatorischen Dingen weisungsberechtigte Ärztliche Leiter Rettungsdienst sei nicht bei ihr, sondern dem Träger beschäftigt. Diese Organisation und Weisungsstruktur des Rettungsdienstes könne ihr nicht zugerechnet werden mit der Folge, dass zwischen ihr und dem Kläger ein sozialversicherungspflichtiges abhängiges Beschäftigtenverhältnis entstünde. Aus der Bindung an die Vorschriften des RettDG LSA folge keine Weisungsabhängigkeit des Klägers gegenüber der KVSA. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass die bloße Verpflichtung, in abstrakt-generellen öffentlich-rechtlichen Normen vorgegebene Rechte einzuhalten oder öffentlich-rechtliche Anordnungen zu befolgen, keine Weisungsgebundenheit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB IV vermittle. Vielmehr treffe derartige Verpflichtungen jeden als Notarzt tätigen Arzt und seien damit abstrakt. Sie binden selbständige und abhängig beschäftigte Notärzte gleichermaßen. Auch die Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung sei angesichts der hohen persönlichen fachlichen Anforderungen nicht ausschlaggebend. Die Beigeladene beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 09.06.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2016 aufzuheben und festzustellen, dass seit dem 21.10.2014 keine Versicherungspflicht in der Krankenpflege und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund abhängiger Beschäftigung als Notarzt bei der kassenärztlichen Vereinigung Sachsen-Anhalt bestand. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten der Beklagten ergänzend verwiesen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.