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Urteil

S 20 AS 3873/16

SG Magdeburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0823.S20AS3873.16.00
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Leitsätze
Bei Unstimmigkeiten im vom Beklagten angewandten Konzept ist das Gericht zu weiteren Nachforschungen nur gehalten, wenn sich aus dem Konzept selbst oder aus dem Vortrag des Beklagten hierfür Anhaltspunkte ergeben. Ist dies nicht der Fall, gebietet auch der Grundsatz der Amtsaufklärung keine weiteren Ermittlungen. (Rn.61)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 und vom 01.03.2016 bis zum 31.05.2016 der Klägerin und dem Kläger weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 129,96 EUR und darüber hinaus in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages von 65,40 EUR und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.02.2016 der Klägerin weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines monatlichen Betrages von 65,40 EUR zu bewilligen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Klägers.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Unstimmigkeiten im vom Beklagten angewandten Konzept ist das Gericht zu weiteren Nachforschungen nur gehalten, wenn sich aus dem Konzept selbst oder aus dem Vortrag des Beklagten hierfür Anhaltspunkte ergeben. Ist dies nicht der Fall, gebietet auch der Grundsatz der Amtsaufklärung keine weiteren Ermittlungen. (Rn.61) Der Bescheid des Beklagten vom 16.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2016 wird dahingehend abgeändert, dass der Beklagte für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 und vom 01.03.2016 bis zum 31.05.2016 der Klägerin und dem Kläger weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 129,96 EUR und darüber hinaus in Höhe eines monatlichen Gesamtbetrages von 65,40 EUR und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.02.2016 der Klägerin weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe eines monatlichen Betrages von 65,40 EUR zu bewilligen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin und des Klägers. Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Soweit für die Monate Januar und Februar 2016 die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung für den Kläger geltend gemacht wird, kommen für den Kläger Ansprüche nach § 22 SGB II bereits deshalb nicht in Betracht, da er in diesem Zeitraum die Wohnung nicht bewohnt hat sondern in einer anderen Wohnung bei seinen Großeltern lebte, denn gemäß § 22 SGB II werden die KDU nur für eine einzige Unterkunft, die tatsächlich auch benutzt wird, anerkannt (Eicher/Luik, SGB II, § 22 Rn. 38). Für die Zeiträume vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 und vom 01.03.2016 bis zum 31.05.2016 haben die Klägerin und der Kläger, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum Kreis der hilfebedürftigen Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II gehörten, und für den Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 28.02.2016 hat die Klägerin Ansprüche auf die Berücksichtigung der KDU in tatsächlicher Höhe. Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Aufgrund der häuslichen Gewalt durch den früheren Lebensgefährten der Klägerin war der Umzug der Klägerin und des Klägers in die verfahrensgegenständliche Wohnung dem Grunde nach erforderlich, wovon auch der Beklagte ausging, auch wenn die Erteilung der Zusicherung abgelehnt wurde. Dies beruhte jedoch lediglich auf den nach Ansicht des Beklagten unangemessenen Kosten der Unterkunft. Die Klägerin und der Kläger haben damit Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum ist von einer Angemessenheit der tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung auszugehen. Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BSG, vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn 18 mwN). Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, und damit auch die Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (a.a.O., Rn 20 mwN). Zugrundezulegen sind im Rahmen der Angemessenheitsprüfung das Konzept 2012 mit Fortschreibung 2014. Hierbei handelt es sich um die aufgrund der Entscheidung des BSG vom 30.01.2019 nachgebesserten Konzepte. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 30.01.2019 (B 14 AS 12/18 R, Rn. 41) die Möglichkeit der Nachbesserung eines fehlerhaften Konzepts ausdrücklich als zulässig erachtet. Es handelt sich bei den Korrekturberichten auch um eine Nachbesserung der ursprünglichen Konzepte und nicht um eine Neuherstellung, deren Rückschreibung unzulässig wäre (siehe hierzu BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R). Ein neu erstelltes Konzept und nicht lediglich eine Nachbesserung liegt dann vor, wenn eine im Ansatz vollständig andere Herangehensweise gewählt wird (LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.03.2019, L 11 AS 1334/15 Rn. 55). Bei der Frage der Abgrenzung zwischen Nachbesserung und Neuerstellung eines Konzepts geht das Gericht davon aus, dass nach den Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 (B 14 AS 11/18 R Rn. 34 und B 14 AS 24/18 R Rn. 39) für das BSG offenkundig maßgeblich ist, dass die im „nachgebesserten“ Konzept zugrunde gelegten Daten bereits erhoben waren und vorlagen. Dies war vorliegend der Fall. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Weiter müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 13 mwN, BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn. 21 ff mwN). Die hierbei vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16). Bezüglich des Umfangs der gerichtlichen Überprüfung hat zunächst eine nachvollziehende Verfahrenskontrolle stattzufinden ((LSG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2021, L 5 AS 391/19 ZWV, Rn. 46). Wegen darüber hinausgehender Überprüfungen ist gemäß § 103 SGG zu beachten, dass die Amtsaufklärungspflicht korrespondiert mit der Mitwirkungslast der Beteiligten. Soweit deren Vorbringen weitergehende Aufklärung nicht nahelegen, braucht sich das Gericht nicht auf ungefragte Fehlersuche zu begeben (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl. § 103, Rn. 7, 7a mwN). Diese Grundsätze gelten auch bei der Überprüfung schlüssiger Konzepte in KDU-Verfahren (LSG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2021, L 5 AS 391/19 ZWV, Rn. 45 mwN). Schlüssig ist ein Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl BSG vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 20): - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) Differenzierung nach Wohnungsgröße) - Angaben über dem Beobachtungszeitraum - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung/Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten - Validität der Datenerhebung - Einhaltung anerkannter mathematisch statistischer Grundsätze der Datenauswertung - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze). Zunächst ist die Bestimmung des Vergleichsraumes zu prüfen. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn 24 mwN). Dabei kann zunächst das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters ein Vergleichsraum sein. Dieser kann indes aufgrund örtlicher Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Zu vermeiden ist hierbei jedoch, allzu kleinteilige Vergleichsräume zu bilden (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f). Das Zuständigkeitsgebiet des Beklagten umfasst das Gebiet des Landkreises Harz. Bezogen auf diesen ist es nicht als zwingend anzusehen, den Landkreis als Ganzes als einen einheitlichen, homogenen Lebensraum zu betrachten. Bezüglich der Vergleichsraumbildung kann das Gericht eine Fehlerhaftigkeit nicht feststellen. Zur Vergleichsraumbildung im Landkreis Harz führt das LSG Sachsen-Anhalt in seiner Entscheidung vom 15.04.2021, L 5 AS 391/19 ZWV, aus: „Die in der Korrektur 2020 für die drei Vergleichsräume im Landkreis angewendeten Maßstäbe sind unter Berücksichtigung der sich aus obigen Ausführungen ergebenden Prüfungstiefe in sich schlüssig und nachvollziehbar. Die dafür gewählten Kriterien wie räumliche Nähe, infrastrukturelle Verbundenheit und ausreichend große Räume der Wohnbebauung können nachvollzogen werden. Die drei Vergleichsräume entsprechen den vom Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBSR) definierten Mittelbereichen für die politische Regionalplanung. Es handelt sich dabei um die Verflechtungsbereiche um ein Mittelzentrum herum im Hinblick auf Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, der Infrastrukturen und Einrichtungen der Daseinsvorsorge sowie der beruflichen Mobilität. Für das Land Sachsen-Anhalt sind die Mittelzentren im Landesentwicklungsplan 2010 (LEP 2010) bestimmt worden. Im Rahmen der Raumordnung sind sog. Zentrale Orte als Versorgungskerne für die Gemeinden ihres Einzugsbereichs zur Sicherung der Daseinsvorsorge definiert worden (LEP 2010, Punkt 2.1, Z. 24). Dies gewährleistet, dass in allen Landesteilen ein räumlich ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren besteht (LEP 2010, Punkt 2.1, Z. 27). Ein Mittelzentrum soll i.d.R. in 30 Minuten mit dem Pkw und in 60 Minuten mit dem Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) erreichbar sein (LEP 2010, Punkt 2.1, Z. 35). Dies ist durch den Korrekturbericht 2020 gegeben“ (LSG Sachsen-Anhalt, a.a.O., Rn. 51-52). Dem schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Eine Fehlerhaftigkeit der Bestimmung des Vergleichsraumes ergibt sich auch nicht daraus, dass in den nunmehr gebildeten Vergleichsräumen teilweise Gebiete, die in der Ursprungsfassung des Konzeptes dem dort gebildeten teuersten Wohnungsmarkttyp angehörten mit Gebieten, die den dort gebildeten günstigeren Wohnungsmarkttypen angehörten zusammengefasst werden, woraus sich nunmehr deutlich niedrigere Angemessenheitswerte ergeben (vgl. a.a.O., Rn. 53). Soweit sich hieraus die zu vermeidende Gefahr der Ghettobildung ergeben könnte, handelt es sich nach Auffassung der Kammer nicht um ein Problem der Vergleichsraumbildung, sondern der Bildung der Angemessenheitswerte innerhalb der einzelnen Vergleichsräume. Im Übrigen beruht das Konzept in Form der Nachbesserung 2020 jedoch nicht auf einem schlüssigen Konzept, da die oben genannten Anforderungen an ein solches nicht geleistet ist. Im Rahmen der Methodenkontrolle hat das Gericht zu überprüfen, ob die zur Ermittlung der angemessenen Kostenmethoden nachvollziehbar sind. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Datenerhebungen und -auswertungen „unschlüssig“, also willkürlich oder widersprüchlich sind oder auf fehlerhaften Prämissen beruhen. (BSG vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24; LSG Sachsen-Anhalt vom 15.04.2021, L 5 AS 526/21, Rn. 72). Vorliegend sind die Datenauswertungen unschlüssig. Unabhängig davon, ob die übrigen Anforderungen an ein schlüssiges Konzept erfüllt sind, sind jedenfalls bei der Datenauswertung anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze nicht eingehalten worden. In dem Konzept ist die Durchführung des iterativen Verfahrens fehlerhaft erfolgt. Das iterative Verfahren ist ein Mittel, um zu prüfen, ob mit dem angemessenen ermittelten Wert auch tatsächlich Wohnungen für die relevanten Nachfragergruppen in ausreichender Zahl vorhanden sind. Im Konzept sind daher Perzentile gebildet worden, um den Anteil der Nachfragerhaushalte und den Anteil der angemessenen Wohnungen anzugleichen. Aus Seite 15 des nachgebesserten Konzeptes 2020 ergibt sich, dass die gebildeten Perzentlie für alle Vergleichsräume stets gleich sind. Insoweit wird auf Tab. 1 Anl. 1, Seite 26 des Konzepts, verwiesen. Aus dieser Tabelle ist ersichtlich, dass die Angaben aus statistischen Angaben bezüglich des gesamten Landkreises Harz fußen. Eine Differenzierung bezüglich der im Konzept gebildeten Vergleichsräume ist nicht erkennbar. Da es jedoch keineswegs zwingend ist, dass die relevanten Nachfragehaushalte sich vollständig gleichmäßig über den gesamten Landkreises Harz, d. h. über alle Vergleichsräume hinweg verteilen, ist es fehlerhaft, die Perzentile für die einzelnen Vergleichsräume aufgrund dieser für den gesamten Landkreises Harz gewonnenen Daten undifferenziert zu übernehmen. Das Gericht war auch nicht gehalten, hier weitere Überprüfungen im Wege der Amtsaufklärung durchzuführen. Denn wie sich aus den obigen Ausführungen zum Umfang der Amtsaufklärungspflicht und der Überprüfung von schlüssigen Konzepten ergibt, ist das Gericht nur bei aus dem Vorbringen der Beteiligten folgenden Anhaltspunkten zu weiterer Aufklärung verpflichtet. Zu Nachforschungen ins Blaue hinein verpflichtet auch der Amtsaufklärungspflicht das Gericht nicht. Anhaltspunkte für weitere Überprüfungen ergeben sich jedoch weder aus dem Vortrag des Beklagten noch aus dem zu überprüfenden Konzept. Die Tatsache, dass die jeweiligen Perzentile über sämtliche Vergleichsräume exakt gleich sein sollen, spricht gerade dafür, dass eine differenzierte auf den Vergleichsraum abgestimmte Übertragung gerade nicht stattgefunden hat. Trotz der sich hieraus ergebenden auf der Hand liegenden Erklärungsbedürftigkeit der Übertragung von für den gesamten Landkreis erhobenen Daten auf die einzelnen Vergleichsräume enthält das Konzept hierzu keine Ausführungen. Da im vorliegenden Fall die Angemessenheitsgrenze nicht durch ein schlüssiges Konzept festgelegt worden sind, hat der Beklagte die tatsächlichen Unterkunftskosten einschließlich der aus den Betriebskostenabrechnungen noch offenen Differenzbeträge zu übernehmen, wobei sich zwar grundsätzlich eine Deckelung durch die Tabelle zu § 12 WoGG zuzüglich Sicherheitszuschlag (BSG vom 22.03.2012, B 4 AS 16/11 R, Rn. 20), bzw. durch den Wert für zu hohe Kosten ausweislich des zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegenden Heizkostenspiegel ergibt, die vorliegend jedoch nicht zum Tragen kommt, da sich die tatsächlichen KDU der Klägerin und des Klägers unterhalb dieser Grenze bewegen. Hieraus ergibt sich für die verfahrensgegenständlichen Monate die zusätzliche Bewilligung der tenorierten Beträge. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Soweit eine teilweise Klagabweisung erfolgte, fällt diese nicht ins Gewicht, so dass die Kosten vollständig dem beklagten aufzuerlegen waren. Die Klägerin und der Kläger begehren im Wege des Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 SGB X höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2016. Die am ... 1985 geborene Klägerin und ihr Sohn, der am ... 2011 geborene Kläger, bewohnten bis zum 31.05.2014 eine Wohnung gemeinsam mit dem damaligen Lebensgefährten der Klägerin. Aufgrund von gewalttätigen Übergriffen des damaligen Lebensgefährten beantragte die Klägerin am 14.04.2014 die Erteilung einer Zusicherung für den zum 01.05.2014 beabsichtigten Umzug in die in einem Gebäude mit einer Gesamtwohnfläche von 1190,28 m² gelegene 65,84 m² große mit Fernwärme beheizte Wohnung B-Straße in Thale zu einer Bruttokaltmiete i.H.v. 396 € und monatlichen Heizkosten i.H.v. 73 €. Mit Bescheid des Beklagten vom 22.04.2014 lehnte der Beklagte die Erteilung der Zusicherung ab. Zwar sei der Umzug dem Grunde nach erforderlich, allerdings würde die angemessene Höhe der Kosten der Unterkunft durch die dortigen Kosten überschritten; im Falle des Umzugs könnten daher nur die in dem Bescheid bezeichneten angemessenen Kosten übernommen werden. Die Klägerin schloss am 06.05.2014 den Mietvertrag für die in Aussicht genommene Wohnung ab dem 01.06.2014 ab. In den folgenden Zeiträumen wurden im Rahmen der SGB II-Leistungsbewilligung nur die aus Sicht des Beklagten angemessenen Wohnkosten übernommen, und zwar für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2016 ausweislich der Bescheide vom 21.08.2014, 01.12.2014, 16.03.2015, 16.03.2015, 27.08.2015, 08.09.2015, 11.09.2015, 11.09.2015, 16.12.2015, 19.02.2016, 11.03.2016, 27.04.2016, 27.04.2016 und 07.06.2016 in Höhe einer Bruttokaltmiete von 330,60 € und den tatsächlichen Heizkosten i.H.v. 73 €. Hierbei erfolgte für die Monate Januar und Februar 2016 (Bescheid vom 27.04.2016, Bl. 982) eine Leistungsbewilligung nur für die Klägerin, da diese in einer Fachklinik aufhältig war und in dieser Zeit der Kläger nicht bei der Klägerin, sondern bei den Großeltern lebte. Im Oktober 2015 wurde der Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung vom 07.10.2015 für die zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin und dem Kläger bewohnte Wohnung fällig, diesen übernahm der Beklagte teilweise, sodass ein Differenzbetrag i.H.v. 128,33 € vom Beklagten nicht berücksichtigt wurde. Desweiteren wurde im November 2015 ein Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung vom 22.10.2015 für die Vorgängerwohnung fällig, den der Beklagte teilweise übernahm, sodass ein Differenzbetrag i.H.v. 1,63 € nicht vom Beklagten berücksichtigt wurde. Mit anwaltlichem Überprüfungsantrag vom 07.06.2016 beantragten die Klägerin und der Kläger die Überprüfung der Höhe der bewilligten Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU) für den Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2016. Der Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid des Beklagten vom 16.06.2016 abgewiesen. Die KDU seien in zutreffender Höhe berücksichtigt worden. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2016 abgewiesen. Mit ihrer am 01.12.2016 erhobenen Klage begehren die Klägerinnen und der Kläger weiterhin die Berücksichtigung der vollständigen KDU im verfahrensgegenständlichen Zeitraum. Das Konzept des beklagten sei nicht schlüssig. Zudem sei ein Umzug aus der verfahrensgegenständlichen Wohnung aufgrund der erheblichen Drogenproblematik der Klägerin nicht zumutbar gewesen. Die Klägerin und der Kläger beantragen, das beklagte Jobcenter unter Änderung des Bescheides vom 16.06.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.11.2016 zu verurteilen, den Klägern Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft zu bewilligen und zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat sich für seine Entscheidung zunächst auf ein im Jahre 2012 erstelltes und im Jahr 2014 fortgeschriebenes KDU-Konzept gestützt. Dies wurde im Jahr 2020 nachgebessert, worauf sich der Beklagte nunmehr stützt. Wegen des Vortrages der Parteien und der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten sowie den Inhalt der Gerichtsakte, das dem Gericht vorliegende KDU-Konzept 2012 mit Fortschreibung 2014 und das dem Gericht vorliegende nachgebesserte Konzept aus dem Jahr 2020 sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, die zur Entscheidungsfindung vorlagen, verwiesen.