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Urteil

S 20 AS 3900/15

SG Magdeburg 20. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2021:0624.S20AS3900.15.00
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Leitsätze
1. Erfolgt ein Umzug in eine andere Wohnung durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, obwohl eine dafür beantragte Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger abgelehnt worden war, besteht ein Anspruch auf Unterkunftskosten nur in Höhe der bisher übernommenen Unterkunftskosten. Nur im Falle eines notwendigen Umzugs sind dagegen die angemessenen Unterkunftskosten getragen.(Rn.35) 2. Die nachträgliche Veränderung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten in Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt dann lediglich eine Nachbesserung und keine Neuerstellung dar, wenn die dem Konzept zugrunde gelegten Daten unverändert verwendet und keine neueren Daten erhoben werden.(Rn.53) 3. Einzelfall zur Bewertung der Zulässigkeit eines schlüssigen Konzepts (hier: schlüssiges Konzept für den Salzlandkreis im Land Sachsen-Anhalt bestätigt).(Rn.58)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2013, 23.11.2013, 19.12.2013, 21.12.2013, 16.01.2014, 23.02.2014 und 22.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015, der Bescheid vom 22.03.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.04.2014, 24.05.2014, 30.06.2014, 23.08.2014, 04.09.2014, 09.12.2014 und 10.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014, der Bescheid vom 20.09.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.10.2014, 22.11.2014, 20.12.2014, 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015, der Bescheid vom 09.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2017, der Bescheid vom 25.06.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.06.2015, 25.07.2015, 22.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2015, der Bescheid vom 21.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.02.2016, der Bescheid vom 26.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.06.2016, 27.07.2016, 08.08.2016 und 27.08.2016, und der Bescheid vom 24.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.12.2016, 13.02.2017, 06.04.2017 und 19.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2017 werden dahingehend abgeändert, dass den Klägerinnen in den Zeiträumen vom 01.10.2013 bis 31.12.2014, vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2016, vom 01.01.2016 bis zum 31.05.2016, vom 01.07.2016 bis zum 31.07.2016, vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 und vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 weitere Leistungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 6,60 € monatlich und im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von monatlich 4,20 € bewilligt werden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 15 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erfolgt ein Umzug in eine andere Wohnung durch einen Empfänger von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende, obwohl eine dafür beantragte Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten durch den Grundsicherungsträger abgelehnt worden war, besteht ein Anspruch auf Unterkunftskosten nur in Höhe der bisher übernommenen Unterkunftskosten. Nur im Falle eines notwendigen Umzugs sind dagegen die angemessenen Unterkunftskosten getragen.(Rn.35) 2. Die nachträgliche Veränderung eines schlüssigen Konzepts zur Ermittlung der Angemessenheitsgrenze von Unterkunftskosten in Rahmen der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende stellt dann lediglich eine Nachbesserung und keine Neuerstellung dar, wenn die dem Konzept zugrunde gelegten Daten unverändert verwendet und keine neueren Daten erhoben werden.(Rn.53) 3. Einzelfall zur Bewertung der Zulässigkeit eines schlüssigen Konzepts (hier: schlüssiges Konzept für den Salzlandkreis im Land Sachsen-Anhalt bestätigt).(Rn.58) Der Bescheid des Beklagten vom 21.09.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2013, 23.11.2013, 19.12.2013, 21.12.2013, 16.01.2014, 23.02.2014 und 22.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015, der Bescheid vom 22.03.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.04.2014, 24.05.2014, 30.06.2014, 23.08.2014, 04.09.2014, 09.12.2014 und 10.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014, der Bescheid vom 20.09.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 15.10.2014, 22.11.2014, 20.12.2014, 26.01.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015, der Bescheid vom 09.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2017, der Bescheid vom 25.06.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.06.2015, 25.07.2015, 22.08.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2015, der Bescheid vom 21.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.02.2016, der Bescheid vom 26.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.06.2016, 27.07.2016, 08.08.2016 und 27.08.2016, und der Bescheid vom 24.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.12.2016, 13.02.2017, 06.04.2017 und 19.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2017 werden dahingehend abgeändert, dass den Klägerinnen in den Zeiträumen vom 01.10.2013 bis 31.12.2014, vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2016, vom 01.01.2016 bis zum 31.05.2016, vom 01.07.2016 bis zum 31.07.2016, vom 01.09.2016 bis 30.09.2016 und vom 01.11.2016 bis 31.12.2016 weitere Leistungen in Höhe eines Gesamtbetrages von 6,60 € monatlich und im Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2017 in Höhe eines Gesamtbetrages von monatlich 4,20 € bewilligt werden. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 15 %. Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt. Die miteinander verbundenen, allein auf Berücksichtigung der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung gerichteten Klagen waren teilweise abzuweisen. Die Klagen sind unzulässig, soweit die Klägerinnen für die Monate Juni 2016, August 2016, Oktober 2016 und März 2017 weitere Leistungen in Form der Berücksichtigung der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung begehren. Insoweit mangelt es am Rechtsschutzbedürfnis. Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus, welches fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer /Schmidt, SGG, 12. Aufl., vor § 51, Rn. 16a). Für die oben genannten Monate fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, da für die Monate Juni 2016, August 2016 und Oktober 2016 bereit zum Zeitpunkt der Klageerhebung und für den Monat März 2017 durch den nach Klageerhebung ergangenen Bescheid vom 17.08.2017 die vollständigen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde gelegt worden sind. Der von den Klägerinnen erstrebte Zustand besteht daher bereits, ohne dass es eines gerichtlichen Verfahrens noch bedürfte. Soweit die Klagen im Übrigen zulässig sind, sind sie im tenorierten Umfang begründet, im Übrigen sind sie unbegründet. Soweit für die Monate Mai 2015 und Juni 2015 die Gewährung von Kosten der Unterkunft und Heizung für die Wohnung K. in G. für den Kläger geltend gemacht wird, kommen für den Kläger Ansprüche nach § 22 SGB II bereits deshalb nicht in Betracht, da er in diesem Zeitraum die Wohnung nicht bewohnt hat, denn gemäß § 22 SGB II werden die KDU nur für eine einzige Unterkunft, die auch tatsächlich benutzt wird, anerkannt (Eicher/Luik, SGB II, § 22 Rn. 38). Darüber hinaus haben die Klägerinnen, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zum Kreis der Hilfebedürftigen Leistungsberechtigten nach § 7 SGB II gehörten, Ansprüche auf die Berücksichtigung weiterer KDU für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht in deren tatsächlichen Höhe, sondern lediglich im tenorierten Umfang. Gem. § 22 Abs. 1 S. 1 bis 3 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Demgemäß ist zur Bestimmung des anzuerkennenden Bedarfs für die Unterkunft von den tatsächlichen Aufwendungen auszugehen. Will das Jobcenter nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkennen, weil es sie für unangemessen hoch hält, muss es grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren durchführen und der leistungsberechtigten Person den der Besonderheit des Einzelfalls angemessenen Umfang der Aufwendungen mitteilen (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn. 17 mwN). Ein Kostensenkungsverfahren mit einer 6-monatigen Übergangsfrist ist vorliegend nicht durchgeführt worden. Dies war vorliegend jedoch auch nicht notwendig, um die KDU lediglich im angemessenen, und nicht im tatsächlichen Umfang berücksichtigen zu dürfen. Im vorliegenden Fall ist nämlich zu beachten, dass die Klägerinnen zum 01.10.2013 die Wohnung K. in G. bezogen haben, obwohl durch Bescheid des Beklagten vom 18.09.2013 die Erteilung der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 4 SGB II abgelehnt worden war. Rechtsfolge eines Umzugs trotz Ablehnung der Zusicherung ist nicht, dass gar keine Unterkunfts- und Heizkosten übernommen werden (BSG vom 07.11.2006 – B 7b AS 10/06 R). Vielmehr sind die Kosten der Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II nach einem nicht erforderlichen Umzug die KDU auf den bisherigen Bedarf zu deckeln, während im Falle eines dem Grunde nach erforderlichen Umzuges die Kosten nur in angemessener Höhe übernommen werden. Dahinstehen kann insoweit, ob es sich um einen nicht erforderlichen Umzug im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II handelt. Die Prüfung der Erforderlichkeit umfasst neben der Frage, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich ist, auch die Frage, ob der Einzug gerade in die von den Hilfebedürftigen gewählte neue Wohnung als erforderlich und geeignet zur Abwendung von nicht mehr weiter hinzunehmenden Nachteilen der bisherigen Wohnung erweist und die Kosten der neuen Wohnung auch unter Anlegung eines nachvollziehbaren und plausiblen Veränderungsmotivation als angemessen anzusehen sind (BSG vom 24. 11. 2011, B 14 AS 107/10 R, Rn. 14, 20). Bei Zugrundelegung dieses Prüfungsmaßstabes wäre von einem erforderlichen Umzug nur dann auszugehen, wenn die Wohnung, in die umgezogen wird, angemessen ist. Wie bereits dargestellt, kann dies jedoch vorliegend dahinstehen, da sich der Beklagte selbst wenn von einem nicht erforderlichen Umzug auszugehen wäre, durch Bescheid vom 18.09.2013 dahingehend gebunden hat, die zukünftigen Mietkosten bis zur im Bescheid vom 18.09.2013 benannten Angemessenheitsgrenze zu übernehmen. Auch bei Zugrundelegung der Erforderlichkeit des Umzuges dem Grunde nach bedurfte es zur Begrenzung der Übernahme der KDU auf die angemessene Höhe keiner gesonderten Kostensenkungsaufforderung mit 6-monatiger Übergangsfrist. Voraussetzung für eine Absenkung der Leistungen für Unterkunft auf die angemessene Höhe der Aufwendungen nach den allgemeinen Regelungen ist, dass der Leistungsberechtigte von seiner Obliegenheit, die Kosten auf ein angemessenes Niveau zu senken, zurechenbar Kenntnis hat (Krauß in: Hauck/Noftz, SGB, 01/21, § 22 SGB II Rn. 179 mwN). An die Kostensenkungsaufforderung sind keine erhöhten inhaltlichen oder formellen Anforderungen zu stellen. Damit der Leistungsberechtigte Klarheit über die aus Sicht des Leistungsträgers angemessenen Aufwendungen erhält, muss die Kostensenkungsaufforderung aber die Bruttokaltmiete, die aus Sicht des Trägers angemessen ist, und die Frist zur Kostensenkung benennen (a.a.O., Rn. 181 mwN). Unabhängig davon, dass im vorliegenden Fall ab dem 01.10.2013 keine Absenkung der auf die Klägerinnen entfallenden kopfteilig zu übernehmenden KDU gegenüber dem vorherigen Zustand stattgefunden hat (bis zum 30.09.2013 erhielten die Klägerin jeweils KDU i.H.v. 115,38 €, ab dem 01.10.2013 jeweils mindestens 156 €), sind im Bescheid vom 18.09.2013 den Klägerinnen auch die nach Ansicht des Beklagten zutreffenden Angemessenheitswerte mitgeteilt worden, so dass die Klägerinnen in ausreichender Weise über diese informiert waren und sich bei der Frage, ob sie die in Aussicht genommene Wohnung beziehen würden oder nicht, hieran orientieren konnten. Damit waren die Klägerinnen in hinreichender Weise im Sinne einer Aufklärungs- und Warnfunktion über die vom Beklagten angenommenen Angemessenheitswerte unterrichtet. Der Beklagte hat im Bescheid vom 18.09.2013 auch deutlich darauf hingewiesen, dass bereits ab Umzugszeitpunkt die Kosten nur in angemessener Höhe übernommen werden würden. Die Klägerinnen hatten also die Möglichkeit, vor Durchführung des Umzuges ihr Verhalten hieran auszurichten. Vor diesem Hintergrund war der Beklagte auch nicht verpflichtet, eine 6-monatige Frist zu gewähren. Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II enthält keine generelle 6-monatige Bestandsschutzklausel für unangemessen hohe Mieten, vielmehr brauchen je nach Lage des Einzelfalles die unangemessenen Kosten nicht vom Jobcenter übernommen zu werden (Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 22, Rn. 130). So ist beispielsweise bei Anmietung einer Wohnung zu unangemessenen Kosten kurz vor Beginn des Leistungsbezuges nach dem SGB II der Grundsicherungsträger zwar grundsätzlich verpflichtet, zunächst die tatsächlichen Kosten der Wohnung zu tragen; anders kann es jedoch sein, wenn der Hilfebedürftige bei Abschluss des Mietvertrages ihm zurechenbar Kenntnis von der Unangemessenheit der Aufwendungen hatte (BSG vom 17.12.2009, B4 AS 19/09 R). Wenn dies schon bei einer vor Beginn des Leistungsbezuges angemieteten Wohnung ein zu berücksichtigender Gesichtspunkt für die Frage der Übernahme der tatsächlichen KDU ist, gilt dies umso mehr bei der Anmietung einer Wohnung mit unangemessenen Kosten während des laufenden Leistungsbezuges, jedenfalls sofern – wie vorliegend – der Hilfebedürftige vor Abschluss des Mietvertrages vom Leistungsträger auf die Unangemessenheit und die nicht zu erfolgende Übernahme hingewiesen wurde. Die Klägerinnen haben damit Anspruch auf die Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit diese angemessen sind. Die Kosten der Unterkunft und Heizung sind im verfahrensgegenständlichen Zeitraum jedoch nur in der tenorierten Höhe angemessen. Bei dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal "Angemessenheit" handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff (BSG, vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn 18 mwN). Die Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe, und damit auch die Angemessenheit nach § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II durch die Verwaltung ist grundsätzlich gerichtlich voll überprüfbar (a.a.O., Rn 20 mwN). Zugrundezulegen sind im Rahmen der Angemessenheitsprüfung das Konzept 2012 mit Fortschreibung 2014 und das Konzept 2016 mit Fortschreibung 2018 jeweils in der Fassung der Korrekturberichte vom Juli 2019. Hierbei handelt es sich um die aufgrund der Entscheidung des BSG vom 30.01.2019 nachgebesserten Konzepte. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 30.01.2019 (B 14 AS 12/18 R, Rn. 41) die Möglichkeit der Nachbesserung eines fehlerhaften Konzepts ausdrücklich als zulässig erachtet. Es handelt sich bei den Korrekturberichten auch um eine Nachbesserung der ursprünglichen Konzepte und nicht um eine Neuherstellung, deren Rückschreibung unzulässig wäre (siehe hierzu BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 11/18 R). Ein neu erstelltes Konzept und nicht lediglich eine Nachbesserung liegt dann vor, wenn eine im Ansatz vollständig andere Herangehensweise gewählt wird (LSG Niedersachsen-Bremen vom 21.03.2019, L 11 AS 1334/15 Rn. 55). Bei der Frage der Abgrenzung zwischen Nachbesserung und Neuerstellung eines Konzepts geht das Gericht davon aus, dass nach den Entscheidungen des BSG vom 30.01.2019 (B 14 AS 11/18 R Rn. 34 und B 14 AS 24/18 R Rn. 39) für das BSG offenkundig maßgeblich ist, dass die im „nachgebesserten“ Konzept zugrunde gelegten Daten bereits erhoben waren und vorlagen. Dies war vorliegend der Fall. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen, wobei zur Konkretisierung der Angemessenheitsgrenze auf einer ersten Stufe eine abstrakte und auf einer zweiten Stufe eine konkret-individuelle Prüfung vorzunehmen ist. Weiter müssen die Unterkunftsbedarfe als Teil eines menschenwürdigen Existenzminimums folgerichtig in einem transparenten und sachgerechten Verfahren, also realitätsgerecht, berechnet werden (BSG vom 18.11.2014, B 4 AS 9/14 R, Rn. 13 mwN, BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn. 21 ff mwN). Die hierbei vom Grundsicherungsträger gewählte Datengrundlage muss auf einem schlüssigen Konzept beruhen, das eine hinreichende Gewähr dafür bietet, die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Mietwohnungsmarktes wiederzugeben (BSG vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R, Rn. 16). Schlüssig ist ein Konzept, wenn es mindestens die folgenden Voraussetzungen erfüllt (vgl BSG vom 16.06.2015, B 4 AS 44/14 R, Rn. 20): - die Datenerhebung darf ausschließlich in dem genau eingegrenzten und muss über den gesamten Vergleichsraum erfolgen - es bedarf einer nachvollziehbaren Definition des Gegenstandes der Beobachtung zB welche Art von Wohnungen - Differenzierung nach Standard der Wohnungen, Brutto- und Nettomiete (Vergleichbarkeit) Differenzierung nach Wohnungsgröße) - Angaben über dem Beobachtungszeitraum - Festlegung der Art und Weise der Datenerhebung/Erkenntnisquellen, zB Mietspiegel - Repräsentativität des Umfangs der eingezogenen Daten - Validität der Datenerhebung - Einhaltung anerkannter mathematisch statistischer Grundsätze der Datenauswertung - Angaben über die gezogenen Schlüsse (zB. Spannenoberwert oder Kappungsgrenze). Hierbei ist zunächst die Bestimmung des Vergleichsraumes zu prüfen. Der Vergleichsraum ist der Raum, für den ein grundsätzlich einheitlicher abstrakter Angemessenheitswert zu ermitteln ist, innerhalb dessen einer leistungsberechtigten Person ein Umzug zur Kostensenkung grundsätzlich zumutbar ist und ein nicht erforderlicher Umzug nach § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II zu einer Deckelung der Aufwendungen auf die bisherigen führt. Der Vergleichsraum ist ein ausgehend vom Wohnort der leistungsberechtigten Person bestimmter ausreichend großer Raum der Wohnbebauung, der aufgrund räumlicher Nähe, Infrastruktur und insbesondere verkehrstechnischer Verbundenheit einen insgesamt betrachtet homogenen Lebens- und Wohnbereich bildet (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 12/18 R, Rn 24 mwN). Dabei kann zunächst das Zuständigkeitsgebiet eines Jobcenters ein Vergleichsraum sein. Dieser kann indes aufgrund örtlicher Gegebenheiten in mehrere Vergleichsräume zu unterteilen sein, für die jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmt werden können. Zu vermeiden ist hierbei jedoch, allzu kleinteilige Vergleichsräume zu bilden (BSG vom 30.01.2019, B 14 AS 24/18 R, Rn. 22 f). Ja, denn zu berücksichtigen ist die Größe des Kreises, die unterschiedliche Besiedlungsdichte der Mittelzentren Staßfurt, Bernburg, Aschersleben und Schöneberg auf der einen und der übrigen Kommunen auf der anderen Seite, die Unterschiede in der Erreichbarkeit und Verbindung der einzelnen Orten zur untereinander und der unterschiedlichen Mietpreisniveaus (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt vom 15. April 2021, L 5 AS 526/16, Rn. 55). Ausweislich der nachgebesserten Konzepte wurden 4 Vergleichsräume gebildet, nämlich Schönebeck, Bernburg, Aschersleben und Staßfurt. Der Wohnort der Klägerinnen, G., ist dem Vergleichsraum II (Bernburg) zugeordnet. Eine Fehlerhaftigkeit der Vergleichsraumbildung ist nicht ersichtlich. Bei der Vergleichsraumbildung wurden ausweislich der nachgebesserten Konzepte die demographischen Daten sowie die Faktoren Arbeit, Lebens– und Wohnraum, familiäre Situation und Erziehung und Bildung als Indikatoren ausgewählt. Diese Kriterien sind geeignet, verschiedene vergleichbare Lebens und Sozialräume abzubilden (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 56). Auch die verkehrstechnische Verbundenheit wurde einbezogen und ist in hinreichendem Maße innerhalb der Vergleichsräume gegeben. Insoweit ergibt sich aus den Korrekturberichten, dass die jeweiligen Mittelzentren auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar sind, wenn auch mit deutlich unterschiedlichen Zeitaufwand (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 57). Darüber hinaus decken sich die Vergleichsräume ausweislich der nachgebesserten Konzepte mit dem vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) definierten Mittelbereichen für die umliegenden Gemeinden. Hierbei handelt es sich um die Beschreibung der Verflechtungsbereiche um eine Mittelzentrum herum im Hinblick auf die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, der Infrastrukturen und Einrichtung der Daseinsvorsorge sowie der beruflichen Mobilität für die politische Regionalplanung zur Sicherstellung dessen, dass in allen Landesteilen ein räumlich ausgeglichenes und gestuftes Netz an Ober-, Mittel- und Grundzentren mit entsprechender Erreichbarkeit besteht (vgl. hierzu LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 58). Auch die Einwände der Klägerseite, dass einzelne Orte eines Vergleichsraumes, so auch der Wohnort der Klägerinnen, näher am Mittelzentrum eines anderen Vergleichsraumes liegen und dass die G. Kinder weiterführende Schulen überwiegend nicht in dem dem Ort G. zugeordneten Mittelzentrum Bernburg, sondern in Aschersleben besuchen, sowie, dass - gescheiterte - Versuche einer Kreisgebietsreform unternommen worden seien, führt nicht zu einer Fehlerhaftigkeit der vorgenommenen Vergleichsraumbildung. Bei Flächenlandkreisen liegt es in der Natur der Sache, dass gerade in Randlagen die öffentliche Infrastruktur eines anderen Mittelzentrums oder eines anderen Landkreises räumlich näher und/oder schneller und leichter zu erreichen sein kann. Ein homogener Wohn- und Lebensbereich muss jedoch nicht allein nach der Entfernung zum nächst größeren Mittelzentrum definiert werden, vielmehr besteht ein Vergleichsraum aus einer Vielzahl von Faktoren. Dass nicht allein auf die räumliche bzw. zeitliche Entfernung zum Mittelzentrum abzustellen ist, ergibt sich auch daraus, dass in Großstädten, die einen Vergleichsraum bilden, der öffentliche Personennahverkehr dort in der Regel vom Zentrum ausgehend auf alle Stadtteile, auch ausgehend von Randlagen ausgerichtet ist, wobei es hinzunehmen ist, dass von den Randlagen aus der Stadtkern nur mit einer erwerbstätigen Pendlern zumutbaren Anfahrtzeit zu erreichen sein kann (BSG vom 19.10.2010, B 14 AS 2/10 R, Rn. 18; LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 60). Auch wenn weiterführende Schulen vorwiegend in einem anderen Mittelzentrum besucht werden, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der Vergleichsraumbildung (LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 61). Ebenso sind in Teilen der Bevölkerung eventuell vorhandene emotionale Bindungen an andere Mittelzentren für die Vergleichsraumbildung nicht maßgeblich (LSG Sachsen-Anhalt a.a.O.). Die Konzepte in Form der Nachbesserungen 2019 beruhen auch auf einem schlüssigen Konzept. Die oben genannten Anforderungen an ein schlüssiges Konzept sind gewährleistet. Zu berücksichtigen ist, dass die Grundsicherungsträger im Rahmen der Methodenfreiheit ein Konzept zur empirischen Ableitung der angemessenen Bruttokaltmiete wählen. Hierbei soll eine Vielfalt an Konzepten möglich sein. Es kann also verschiedene Methoden geben, ein solches Konzept zu erstellen. Das Gericht hat hierbei zu überprüfen, ob die gewählte Methode den Anforderungen entspricht (LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 64 ff). Die Klägerseite macht im hiesigen Verfahren geltend, die Datengrundlage sei unzureichend und die Qualität der Daten sei als ungenügend einzustufen. Wegen der Einzelheiten der Einwände wird auf in den Gerichtsakten befindlichen klägerseitigen Schriftsätze verwiesen. Auch unter Berücksichtigung dieser Einwendungen ist das Konzept des Beklagten als Verwaltungsgutachten und somit als Urkundenbeweis eine geeignete Entscheidungsgrundlage für die Handlungsanweisung. Es erscheint überzeugend. Der Beklagte hat die Beanstandungen des ursprünglichen Konzepts durch die Nachbesserung im Jahr 2019 ausgeräumt. Die zur Ermittlung der angemessenen Kosten gewählten Methoden sind nachvollziehbar. Es lässt sich nicht feststellen, dass die Datenerhebungen und -auswertungen „unschlüssig“, also willkürlich oder widersprüchlich wären oder auf fehlerhaften Prämissen beruhten. (BSG vom 03.09.2020, B 14 AS 34/19 R, Rn. 24; LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 72). Das Konzept ist im gerichtlichen Verfahren durch die klägerseitigen Einwendungen auch nicht schlüssig infrage gestellt worden (BSG a.a.O,, Rn. 24; LSG Sachsen-Anhalt a.a.O., Rn. 72). Das LSG Sachsen-Anhalt hat in seinem Urteil vom 15.04.2021 (L 5 AS 526/16) unter Auseinandersetzung mit den hier wie dort inhaltsgleichen klägerischen Einwänden die im folgenden dargestellten Erwägungen angestellt. Insoweit führt das LSG in der genannten Entscheidung (Rn. 73-111) aus: „Den Gegenstand der Beobachtung hat A. im Einzelnen nachvollziehbar definiert. (…) b.b. Die Art und Weise der Datenerhebung in den vier VR ist hinreichend deutlich dargestellt worden und stößt nicht auf Bedenken. Die Mietwerterhebung (….) basierte auf einer umfangreichen Vermieterbefragung. Zunächst wurden die größeren Vermieter und Wohnungsverwalter angeschrieben. Die sog. kleineren Vermieter wurden anhand der Adressdaten des Kreiswirtschaftsbetriebes ermittelt. Dabei wurden vorab die Adressen herausgefiltert, für die von den Vermietern und Verwaltern bereits Mietdaten zur Verfügung gestellt wurden. Aus allen als kleinere Vermieter identifizierten Haushalten wurden nach einem Zufallsverfahren insgesamt rd. 2.000 ausgewählt und angeschrieben. Es wurden dabei u.a. folgende Daten erhoben: Mietvertragsbeginn, letzte Mietänderung, Wohnungsgröße, Netto-Kaltmiete, Freundschaftsmiete, kalte Betriebskosten (Vorauszahlungsbetrag), kalte Betriebskosten mit Wasserkosten, Heiz- und Warmwasserkosten (Vorauszahlungsbetrag), Heizkosten mit Kosten für Warmwasser. Des Weiteren wurde der Erhebungsdatensatz durch den Datensatz des Beklagten über im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Bedarfsgemeinschaften ergänzt (…..). Aus diesem wurden die tatsächlichen Nettokaltmieten und die Wohnflächen erhoben. Dabei wurde sichergestellt, dass es sich ausschließlich um Mietdaten handelte, die nicht bereits in der Vermieterbefragung erhoben worden waren. Für die Angebotsmieten wurden folgende Quellen ausgewertet: Immoscout 24, Immonet, Immowelt (jeweils Internet-Immoblien-Suchportale), örtliche Tagespresse, Anzeigenblätter, Internetseiten der großen Wohnungsanbieter im Kreisgebiet. Um die Angebotsmieten zu verifizieren, wurden die Bestandmieten zusätzlich danach ausgewertet, welche Mieten bis zu neun Monate vor dem Erhebungsstichtag als Neuvertragsmieten realisiert wurden. c.c. Die Datenerhebung ist valide. Die Validität ist ein Kriterium für die Gültigkeit einer wissenschaftlichen Untersuchung und deren Ergebnissen. Diesen Anforderungen wird die Datenerhebung gerecht. Der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten für den hier maßgeblichen VR III liegt eine Datenerhebung zugrunde, die in diesem VR stattgefunden und die sich über den gesamten VR erstreckt hat. Es wurden zunächst im gesamten S. und somit in den vier VR relevante Mietdaten zur Bruttokaltmiete flächendeckend erhoben. Diese wurden in eine Liste eingetragen (sog. Rohdaten), die die Spalten „Ort“, „Mietvertragsbeginn“, „Mietänderung“, „Wohnfläche“, „Nettokaltmiete“, „NKM/qm“, Wohnungsgrößenklasse“ und „Wohnungsmarkttyp“ umfasst. Aus diesen Rohdaten lassen sich die in den einzelnen - neu definierten - Vergleichsräumen ermittelten Daten bestimmen. Dass die Bruttokaltmiete als Beobachtungsgegenstand der Datenerhebung gewählt wurde, ist nicht zu beanstanden (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R [31]; Beschluss vom 2. April 2014, B 4 AS 17/14 B [6], Juris). Dabei blieb Wohnraum, der keinen Aufschluss über die örtlichen Gegebenheiten gibt, unberücksichtigt. So wurden keine Wohnungen mit Substandard (ohne Bad und Sammelheizung) oder im Luxussegment (z.B. mit Sauna) einbezogen. Ebenfalls nicht in die Datenerhebung aufgenommen wurden Wohnungen mit weniger als 30 qm. Nicht berücksichtigt wurden ferner Wohnungen in Wohn- und Pflegeheimen, gewerbliche oder teilgewerblich genutzte Wohnungen (mit Gewerbemietvertrag), mietpreisreduzierte Wohnungen sowie Wohnungen zu Freundschaftsmieten und auch möblierte Wohnungen. Dieses Vorgehen der Selektion ist nicht zu beanstanden. Die Beschreibungen im Fragenkatalog waren insoweit eindeutig. Entgegen der Darstellung der Kläger wurden Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern nicht grundsätzlich von der Datenerhebung ausgeschlossen. Die Zitatstelle in dem Bericht aus August 2012 (S. 10) besagt lediglich, dass in Zweifamilienhäusern im ländlichen Raum in der Regel eine der Wohnungen vom Eigentümer genutzt wird und somit nur die Hälfte dieses Wohnungsbestands als Mietwohnungen zur Verfügung steht. Auch der Einwand der Kläger, dass in den Rohdaten keine Mieten von Einfamilienhäusern ausgewiesen seien, verfängt nicht. Im Rahmen der Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln werden solche Daten wegen der fehlenden Vergleichbarkeit grundsätzlich nur dann berücksichtigt, wenn dafür ein eigenes Mietspiegelfeld vorgesehen ist. Denn der Mietwert wird für Einfamilienhäuser weitgehend nach anderen Kriterien ermittelt als bei Mietwohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern (Börstinghaus/Clar, Mietspiegel Erstellung und Anwendung, 2. Aufl., S. 50). Der Einwand der Kläger hinsichtlich einer erforderlichen Einbeziehung der Kosten von Eigenheimbesitzern geht ebenso fehl. Denn es geht bei dem Konzept um die für eine angemessene Unterkunft aufzubringende Miete, und nicht um die Kosten für Eigenheime. Diese können - falls etwa keine Kreditratenzahlungen zu leisten sind - deutlich unter einer Miete für vergleichbaren Mietwohnraum liegen und damit die Erhebung verfälschen. Soweit die Kläger darauf abstellen, viele Datensätze seien wegen unvollständiger Beantwortung der Fragebögen nicht verwertbar (bspw. Abschluss des Mietvertrags am 5. September 1952, Nettokaltmiete: 312,25 € bei einer Größe von 70,19 qm, keine Mitteilung einer Mietvertragsänderung), folgt der Senat dem nicht. Es liegt auf der Hand, dass der angeschriebene Vermieter lediglich keine Angaben zu Änderungen des Mietvertrags in der Vergangenheit gemacht hatte. Die genannte Kaltmiete ist aber für die angegebene Wohnungsgröße plausibel. Es besteht daher kein Anhaltspunkt, diesen relevanten Wert zu bezweifeln. Dies gilt auch für den Einwand der Kläger, alle Datensätze ohne genanntes Datum des Mietvertragsbeginns oder der letzten Mietänderung dürften nicht verwertet werden. Das Fehlen solcher Angaben führt für sich genommen nicht dazu, dass die Angabe über die - aktuell - vereinbarte Miete nicht verwertbar wäre. Dies gälte allenfalls, wenn die Miethöhe mit einem weiteren Parameter verknüpft sein müsste (etwa: Datum der letzten Mieterhöhung oder des Mietvertrags). Dies ist für die Ermittlung der Bestandsmieten nicht der Fall. Es war insbesondere nicht erforderlich, ausschließlich Mietverträge mit einem Abschluss vor maximal vier Jahren vor der Erhebung einzubeziehen. Die Heranziehung von älteren Bestandsmieten dient auch der Vermeidung von mietpreiserhöhenden Wirkungen und bildet den aktuellen örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht ab (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [27], Juris). Die Angabe des aktuell vertraglich vereinbarten Mietpreises reicht somit für die Erhebung der Bestandsmieten aus. Eine Herausnahme solcher Daten aus dem Datensatz könnte im Gegenteil das Ergebnis verfälschen. Eine unterbliebene Mieterhöhung für längere Zeiträume kann nämlich darauf hinweisen, dass das Mietpreisniveau nicht gestiegen ist. Soweit die Kläger darauf abstellen, die Mietwerte, bei denen keine Wasserkosten verzeichnet seien, seien unbrauchbar, folgt der Senat dem für die Erhebung der Nettokaltmieten nicht. Die Wasserkosten betreffen die Höhe der kalten Betriebskosten. Diese sind jedoch getrennt von den Nettokaltmieten auf andere Art berechnet worden (dazu unten). Die Feststellung der Nettokaltmieten als Bestandsmieten wird davon nicht berührt. d.d. Es bestehen auch keine ernsthaften Bedenken, dass der Umfang der erhobenen Daten nicht repräsentativ wäre. Der Senat hat zunächst keine Zweifel an der vollständigen Erfassung der statistischen Werte. Insgesamt ist im S...kreis von einem Mietwohnungsbestand von 55.178 eine Datengrundlage von 23.927 gebildet worden. Es haben im VR III ein Mietwohnungsbestand von 11.753 sowie als relevante Bestandsmieten nach Extremwertkappung 5.692 Datensätze vorgelegen, also annähernd die Hälfte (Tab. 7, Korrekturbericht 2019). Es wäre aber nicht einmal erforderlich gewesen, 10% des Gesamtdatenbestands des gesamten Mietwohnungsmarkts zugrunde zu legen. Eine solche generelle Anforderung an ein schlüssiges Konzept lässt sich nicht herleiten (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [21], Juris). Für die Auswertung der Bestandsmieten sind die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und den vier VR und fünf Wohnungsgrößenklassen im Tabellenraster zugeordnet worden. Diese Vorgehensweise ist methodisch nicht zu beanstanden. Insgesamt sind für jedes Tabellenfeld der relevanten Wohnungsgrößen im VR III mindestens 211 Mietwerte erhoben worden (Tab. 8, Korrekturbericht 2019). Auch der Umstand, dass die institutionellen Vermieter möglicherweise nicht entsprechend ihrem Marktanteil, sondern überproportional gegenüber den sog. „Kleinvermietern“ präsentiert sind, führt nicht zu Zweifeln an der Repräsentativität der Daten. Die Anzahl der Datensätze für die Bestandsmieten von den privaten Vermietern lag im VR III zwischen 0,1 % und 1,0 %. Insgesamt stammen ca. 2,14 % der Daten für den S...kreis von den angeschriebenen privaten Vermietern (Tab. 1 zum Schriftsatz des Beklagten vom 12. März 2020). Es begegnet aber keinen Bedenken, die Erhebungen dennoch als Datengrundlage heranzuziehen. Denn es ist nicht substantiiert vorgetragen und für den Senat auch nicht erkennbar, dass die Vermietereigenschaft („institutionelle Vermieter“ oder sog. „Kleinvermieter“) im S. ein relevanter mietpreisbestimmender Faktor wäre. Maßgeblich für den zu erzielenden Mietpreis sind gemeinhin allein Faktoren wie Art, Größe, Lage, Sanierungsstand und Ausstattung einer Wohnung (vgl. § 558 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch für qualifizierte Mietspiegel). In der Praxis bedeutet dies für die Erstellung von qualifizierten Mietspiegeln, dass eine Datenbeschaffung durch Rückgriff auf die am Ort vertretenen Wohnungsunternehmen möglich ist, aber verknüpft werden kann mit Erhebungen über von kleineren Anbietern gehaltenen Beständen („Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln“ des BBSR (Stand 2002, S. 16, 40 f.). Diesen Hinweisen lässt sich gerade nicht entnehmen, dass eine anteilige Berücksichtigung von Daten institutioneller und Kleinvermieter sein muss. Auch ist die Darstellung der Kläger, wonach Wohnungen von institutionellen Anbietern üblicherweise nur dem einfachen bis mittleren Standard zuzuordnen seien, nicht belegt worden. Im Gegenteil werden institutionelle Anbieter regelmäßig marktwirtschaftlich und gewinnorientiert tätig sein. Dabei können durch die Aufwertung von sog. „Plattenbauten“ durch Sanierung oder energetische Maßnahmen höhere Mietpreise erzielt werden. Der Senat hat keinerlei Erkenntnisse dafür, dass deren Wohnungsbestand hinsichtlich der mietpreisbildenden Kriterien von dem Gesamtmietbestand eines VR - regelmäßig - nach unten abzuweichen pflegten. Insbesondere der Hinweis der Kläger auf die im einfachen Mietspiegel für A. enthaltenen Mietwerte kann nicht zu Zweifeln an der Schlüssigkeit des Konzepts führen. Ihre Behauptung, wegen einer dort erfolgten größeren Beteiligung von Kleinvermietern seien um 8% höhere Mietpreise ermittelt worden, lässt sich durch nichts belegen. Die Kläger haben schon nicht darlegen können, welcher Anteil an Wohnungen von Kleinvermietern (neben den Daten der A. Gebäude- und Wohnungsgesellschaft mbH und der Wohnungsgenossenschaft eG A.) in die Datenerhebung des einfachen Mietspiegels A. eingeflossen ist. Der Hinweis auf die Datenquellen von den „Mieterverein A. und Umgebung e.V. und Vermieter e.V.“ sagt überhaupt nichts über die Vermietereigenschaft aus. Außerdem könnten Mitglied im Mieterverein e.V. auch solche Mieter sein, die in Wohnungen von institutionellen Anbietern wohnen. Das Datenmaterial des Mietspiegels A.ist auch nicht vergleichbar mit der Datenerhebung von A.. Ersterer erfasst ausschließlich die Neuvermietungen in den jeweils vergangenen sechs Jahren und ohne Wohnungen mit Mietpreisbindung. Die Firma A. hat jedoch auch mietpreisgebundene Sozialwohnungen, ältere Bestands- und auch Neuangebotsmieten sowie Datensätze von Leistungsbeziehern mit einbezogen. Der einfache Mietspiegel A. unterscheidet außerdem nach verschiedenen Baualtersklassen und nach Wohnflächen bis 40, von 60 bis 90 und über 90 m². Das Konzept der Firma A. stellt auf 1- bis 5-Personen-Haushalte und auf andere Wohnungsgrößen ab. Schließlich ist der von den Klägern gezogene Vergleich mit den durchschnittlichen Wohnkosten einer „Standardausstattung“ im einfachen Mietspiegel A. unzulässig. Denn diese werden mit den - bereits auf das untere Marktsegment bereinigten - Nettokaltmieten der Mieterhebung von A. verglichen. Nach den im einfachen Mietspiegel A. genannten Mietpreisspannen liegen die niedrigsten Werte aber deutlich unter denen des Konzepts. Insgesamt ist also nicht im Ansatz erkennbar, dass ein beachtlicher Unterschied im Preisniveau der privaten gegenüber den institutionellen Vermietern vorliegt. Mangels fundierter Einwände auf diesbezügliche Mängel der Repräsentativität hatte der Senat der Behauptung nicht weiter nachzugehen (vgl. BSG, 17. September 2020, B 4 AS 11/20 R [24], Juris). e.e. Die anerkannten mathematisch-statistischen Grundsätze bei der Datenauswertung sind eingehalten worden. Die Basis für die Auswertung bildet ein Tabellenraster, das die in Sachsen-Anhalt geltenden Wohnflächengrenzen erfasst. Für die Auswertung der Bestandsmieten sind zur Erstellung einer einheitlichen Datenbasis die Mietdaten auf die Nettokaltmiete pro Quadratmeter umgerechnet und die Mieten den jeweiligen Wohnungsgrößenklassen im Tabellenraster zugeordnet worden. Beanstandungsfrei sind die Daten im Wege der Extremwertkappung bereinigt und so besonders hohe Werte für die Bestimmung des Nettokaltmietpreises herausgenommen. Diese Extremwertkappung ist eine wissenschaftlich anerkannte statistische Methode (vgl. v. Malottki, Schlüssiges Konzept und Statistik, info also, 99, 104). Sie ist auf Basis des 95%-Konfidenzintervalls über alle als mietwerterhebungsrelevant identifizierten Mieten vorgenommen worden. Die Repräsentativität wird hierdurch nicht beeinflusst, denn es sind im gesamten S. nur 1.318 von 25.245 Werten ausgenommen worden, mithin nur 5,22 %. Es verbleiben 23.927 Mietwerte für weitere Auswertungen. Im VR III waren 5.692 Daten und somit 48% verwertbar (Korrekturbericht 2019, S. 15). Da die Daten im Jahr 2012 nicht nur im unteren Wohnungsmarktsegment, sondern über alle Wohnungsbestände mit einfachem, mittlerem und gehobenem Wohnungsstandard erhoben wurden, war eine Ableitung für das untere Wohnungsmarktsegment vorzunehmen. Um das erforderliche Mietangebotsvolumen zu ermitteln, ist das so genannte Perzentil-Verfahren zur Anwendung gekommen. Es ist hierfür nachvollziehbar, jeweils für die fünf Wohnungsgrößen und vier VR getrennt, der Median zwischen der unteren und der oberen Grenze des Konfidenzintervalls gebildet worden. Als Richtgröße sollte das zur Verfügung stehende Angebot in allen Fällen jeweils mindestens 25% bis max. 55% des entsprechenden Marktvolumens von einfachen bis zum gehobenen Wohnungsmarkt umfassen (Korrekturbericht 2019, S. 19). Zur Vermeidung einer ungewollten Beeinflussung des Wohnungsmarkts ist dieser Richtwert im Hinblick auf die konkrete regionale Situation angepasst worden. Dazu ist geprüft worden, wie hoch der Anteil der Wohnungen sein muss, um eine ausreichende Versorgung der Nachfrager im unteren Marktsegment sicherzustellen. Im Gegenzug ist in Betracht gezogen worden, welche Anteile der Angebotsmieten für den ermittelten Richtwert zur Verfügung stehen. Es ist berücksichtigt worden, dass verschiedene Haushaltsgrößen unterschiedlich starke Nachfragergruppen bilden. Dabei sind unter Anwendung eines iterativen Annäherungsverfahrens die Stärke verschiedener Wohnungsmarktanteile bei den unterschiedlichen Haushaltsgrößen ermittelt worden. Dieses Verfahren ist grundsätzlich zur Ermittlung der tatsächlich verfügbaren Wohnungen geeignet (BSG, Urteil vom 3. September 2020, B 14 AS 34/19 R [27], Juris). Der Umstand, dass die Angebots- und Neuvertragsmieten in den Tabellen über den Werten der als angemessen ermittelten Bestandsmieten liegen (vgl. Bericht 2012, S. 25, 26), ist berücksichtigt worden. Um die Qualität der Angebotsmieten zu plausibilisieren, sind sie zunächst mit den in den neun Monaten vor dem Erhebungsstichtag abgeschlossenen Neuvertragsmieten verglichen worden (VR III: 227 Neuvertragsmieten, Korrekturbericht 2019, S. 17) Der Senat kann offenlassen, ob die Modifikation der erhobenen Angebotsmieten durch die Kombination von Angebots-Kaltmieten plus den durchschnittlichen Betriebskosten aus der Bestandsmietenerhebung (Korrekturbericht 2019, S. 22, Tab. 17, Anmerkung 1) ein realitätsgerechteres Abbild als die tatsächlich im Zeitraum erhobenen Angebotsmieten mit den dort angegebenen Betriebskosten bietet. Denn die bei der Nachfrageranalyse ermittelten Anzahl prozentualer Nachfragergruppen im unteren Marktsegment (Korrekturbericht 2019, S. 19, Tabelle 13) wird im VR III nicht unterschritten. Vielmehr sind die dortigen tatsächlichen Angebotsmieten mindestens gleich groß oder größer. Diese unterschreiten in keinem Feld die ermittelten Anteilswerte der Nachfragergruppen nach günstigem Wohnraum. Als tatsächliches Marktvolumen an Angebotsmieten sind für den VR III und 2-Personen-Haushalte 46 % ermittelt worden (Korrekturbericht 2019, S. 22, Tab. 17). Das vorgegebene 30%-Perzentil für Zwei-Personen-Haushalte ist somit nicht zu beanstanden (Korrekturbericht 2019, S.19, Tab. 13). In der Rechtsprechung werden niedrigere Perzentilwerte für die Grenzziehung des Mietpreises akzeptiert (BSG, Urteil vom 10. September 2013, B 4 AS 77/12 R [37], Juris: Die unteren 20% bei einem Anteil von SGB II-Leistungsbeziehern an allen Haushalten entsprechen einer Orientierung an den unteren 20% der Einkommensbezieher; BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [37], Juris: 33% der erfassten Angebotsmieten sind auf jeden Fall ausreichend, um das untere Segment des Wohnungsmarktes abzubilden, wobei dieser Wert nicht zwingend ist). f.f. Trotz Anonymisierung der Daten (es fehlen Angaben zum Namen der Vermieter und zur konkreten Lage der beobachteten Wohnungen in den VR [Straße, Hausnummer]) konnte der Senat keine Hinweise für drohende Segregationsbewegungen innerhalb des VR III erkennen. Kennzeichen von Mehrfamilienhäusern in industrieller Bauweise können eine identische Größe und hohe Anzahl der einzelnen Wohnungsklassen sein. In den Rohdaten findet sich neben gleich großen Wohnungen auch eine Vielzahl solcher, die hiervon signifikante Unterschiede aufweisen. g.g. Die Mietwertauswertungen hat der Beklagte in der ab dem 1. Januar 2013 geltenden Richtlinie durch die Korrektur 2019 in nachvollziehbarer Weise umgesetzt. Aus den Tabellenwerten ist jederzeit erkennbar, welche Bruttokaltmieten in welchen Vergleichsräumen für welches Wohnsegment angemessen sind. Es ist dem Senat möglich gewesen, für den VR III die als angemessen anzusehende Bruttokaltmiete zu ermitteln. f. Zur Festlegung der Bruttokaltmiete waren neben der Nettokaltmiete noch die Betriebskosten zu ermitteln. Auch hier sind anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze zur Anwendung gekommen. Die Datensätze ohne Angaben zum Wasserverbrauch betreffen eine Vielzahl der Mietverhältnisse in den beiden VR I und III. Diese sind jedoch bei der Ermittlung der kalten Betriebskosten nicht einbezogen worden, wie sich aus der Analyse der Rohdaten ergibt. Im Arbeitsblatt „Übersicht KBK HK“ der Exceldatei sind die Daten mit und ohne Wasserkosten ausgewiesen; nur die Werte mit Wasserkosten wurden der Berechnung zugrunde gelegt. Von den im VR III erhobenen Daten sind also 2.190 verwertbar (Stellungnahme A&K vom 29. Mai 2020). Eine Korrektur im Sinne einer im Jahr 2019 durchgeführten „Günstigkeitsprüfung“ haben die so ermittelten kalten Betriebskosten schließlich durch Vergleich mit den durchschnittlichen kalten Betriebskosten der SGB II-Leistungsberechtigten erfahren. Dabei handelt es sich für den VR III um 2.656 Datensätze. Diese Werte sind für die Richtlinie herangezogen worden, soweit sie - wie hier im VR III - günstiger sind (Korrekturbericht 2019, Seite 18, Tab. 11,12). Da es sich hierbei um eine Günstigkeitsprüfung handelt, war es auch nicht erforderlich zu ermitteln, ob diese Datensätze des Beklagten Wohnungen des unteren Segments betreffen (anders: BSG, Urteil vom 17. September 2020, B 4 AS 22/20 R [41], Juris für den Fall, dass nicht festgestellt ist, ob die Bestandsdaten von einem repräsentativen Datensatz oder von Wohnungen des einfachen Standards stammen).“ Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Würdigung an. Insbesondere ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich, dass die Ausführungen des LSG in Gänze oder bezogen auf den im hiesigen Verfahren maßgeblichen Vergleichsraum zu den Rohdaten und den darauf beruhenden Auswertungen unzutreffend wären. Da die Konzepte in der Fassung der Nachbesserungen aus dem Jahr 2019 schlüssig sind, sind zur Bestimmung der angemessenen Bruttokaltmiete die dortigen Werte zugrunde zu legen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ergibt sich damit für eine 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft im Vergleichsraum Bernburg bis zum 30.12.2014 eine Bruttokaltmiete i.H.v. 318,60 €, im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2016 in Höhe einer Bruttokaltmiete von 324 €, jeweils ohne Abfallgebühren, die vom Beklagten gesondert übernommen worden. Im Zeitraum ab dem 01.01.2017 ergibt sich eine angemessene Bruttokaltmiete für einen 2-Personen-Bedarfsgemeinschaft im Vergleichsraum Bernburg i.H.v. 321,60 €. Soweit in der Tabelle 17 des Konzepts ein Betrag i.H.v. 329,42 € ausgewiesen ist, ist zu berücksichtigen, dass hierin die Abfallgebühren i.H.v. 3,91 € pro Person enthalten sind ohne diese ergibt sich der Betrag i.H.v. 321,60 €. Für die Klägerinnen ergeben sich danach gegenüber den bislang erfolgten Bewilligungen folgende weitergehender Ansprüche: Vom 01.10.2013 bis 31.12.2014 i.H.v. 6,60 € monatlich (318,60 € abzüglich bislang gewährter 312 €). Vom 01.01.2015 bis zum 31.05.2015, im Juli 2016 und September 2016 sowie im Zeitraum vom 01.11.2016 bis zum 31.12.2016 in Höhe von monatlich 6,60 € (324 € abzüglich bislang gewährter 317,40 €). Vom 01.01.2017 bis zum 28.02.2017 in Höhe von monatlich 4,20 € (321,60 € abzüglich bislang gewährter 317,40 €). Die weitergehenden Klagen waren demgegenüber abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt die Anteile des Obsiegens und Unterliegens bezüglich der Klägerinnen und das vollständige Unterliegen des Klägers. Die Klägerinnen begehren die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU) nach dem SGB II für die Zeiträume Oktober 2013 bis März 2015, Mai 2015 bis September 2016 und für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017; der Kläger begehrt die Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft und Heizung (KDU) nach dem SGB II für den Zeitraum Mai 2015 bis Juni 2015. Die im Leistungsbezug nach dem SGB II befindliche Klägerin zu 1), die bis zum 01.10.2013 mit ihrer im Jahre 1998 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2), und einer weiteren Tochter in einem Haushalt lebte, beantragte aufgrund des Auszuges der weiteren Tochter im Oktober 2013 und der Kündigung der bisherigen Wohnung, für die eine Bruttokaltmiete i.H.v. 346,14 € monatlich anfiel, wovon im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II für die Klägerin zu 1) und die Klägerin zu 2) jeweils ein Kopfteil in Höhe von 115,38 € berücksichtigt wurde, am 05.09.2013 bei dem Beklagten gemäß § 22 Abs. 4 SGB II die Erteilung der Zusicherung zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die in Aussicht genommene Wohnung K. in G. (Bruttokaltmiete 360 € monatlich zuzüglich Heizkosten), die sie allein mit der Klägerin zu 2) beziehen wolle. Die Erteilung der Zusicherung wurde mit Bescheid des Beklagten vom 18.09.2013 wegen Unangemessenheit der Kosten der Wohnungen abgelehnt. Zugleich erhielt der Bescheid den Hinweis, dass im Falle des Umzuges der Beklagte nur die maximal angemessenen Kosten (Kaltmiete i.H.v. 251,40 € monatlich, Betriebskosten i.H.v. 60,60 € monatlich zuzüglich anfallender Abfallgebühren sowie Heizkosten i.H.v. 73,80 € monatlich zuzüglich Warmwasser i.H.v. 15,43 €) übernehmen werde. Zum 01.10.2013 zogen die Klägerinnen in die Wohnung K. in G. um, die sie bis einschließlich Februar 2017 zu zweit bei einer Bruttokaltmiete von 360 € monatlich und Heizkosten in Höhe von 75 € monatlich bis einschließlich Juni 2014 und in Höhe von monatlich 97 € ab Juli 2014 97 € monatlich bewohnten. Die Bruttokaltmiete wurde bis einschließlich Dezember 2014 in Höhe von 312 € monatlich und ab Januar 2015 i.H.v. 317,40 € monatlich berücksichtigt. Im Monat März 2017 bewohnten die Klägerinnen gemeinsam mit dem Kläger die Wohnung A Straße 30 in A., hierfür fiel eine Bruttokaltmiete i.H.v. 386 € + 91 € Heizkosten und Warmwasserbereitung an. Für den Zeitraum vom 01.10.2013 bis 31.03.2014 wurden den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 21.09.2013 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 10.10.2013, 23.11.2013, 19.12.2013, 21.12.2013, 16.01.2014, 23.02.2014 und 22.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 gewährt, wobei die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und die Bruttokaltmiete bis einschließlich Dezember 2014 in monatlicher Höhe von 312 € berücksichtigt wurde. Für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 30.09.2014 wurden den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 22.03.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 20.04.2014, 24.05.2014, 30.06.2014, 23.08.2014, 04.09.2014, 09.12.2014 und 10.12.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.12.2014 gewährt, wobei die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und die Bruttokaltmiete i.H.v. 312 € monatlich berücksichtigt wurde. Für den Zeitraum von 01.10.2014 bis 31.03.2015 wurden den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 20.09.2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.10.2014, 22.11.2014, 20.12.2014, 26.01.2015 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 21.05.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015 gewährt, wobei die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und die Bruttokaltmiete bis einschließlich Dezember 2014 in monatlicher Höhe von 312 € und ab Januar 2015 in monatlicher Höhe von 317,40 € berücksichtigt wurde. Für den Zeitraum vom 01.05.2015 bis zum 30.06.2015 wurden den Klägerinnen die Leistungsgewährung im Wege des Überprüfung Verfahrens nach § 44 SGB X angegriffen. Ausweislich des Bescheides vom 09.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2017 wurden die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und die Bruttokaltmiete in monatlicher Höhe von 317,40 € berücksichtigt. Der Kläger wohnte zu diesem Zeitpunkt nicht mit den Klägerinnen zusammen. Für den Zeitraum 01.07.2015 bis zum 30.09.2015 wurden den Klägerinnen Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 25. Juni 1015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 25.06.2015, 25.07.2015, 22. 8. 2015 und des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 17.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2015 bewilligt, wobei die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und die Bruttokaltmiete i.H.v. 317,40 € monatlich berücksichtigt wurde. Für den Zeitraum vom 01.12.2015 bis 31.03.2016 wurden den Klägerinnen Leistungen mit Bescheid vom 21.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 20.02.2016 bewilligt, wobei die Heizkosten vollständig und die Bruttokaltmiete monatlicher Höhe von 317,40 € übernommen wurde. Für die Zeiträume 01.04.2016 bis 31.05.2016, Juli 2016 und September 2016 wurden beiden Klägerinnen und darüber hinaus der Klägerin zur 1) für die Monate Juni 2016 und August 2016 mit Bescheid vom 26.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.08.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 27.06.2016, 27.07.2016, 08.08.2016 und 27.08.2016 Leistungen bewilligt. In den Monaten April 2016 bis Mai 2016 und Juli 2016 wurden die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und die Bruttokaltmiete in monatlicher Höhe von 317,40 € berücksichtigt. In den Monaten Juni 2016 und August 2016 gehörte die Klägerin zu 2) aufgrund übersteigenden Einkommens nicht zur Bedarfsgemeinschaft; in diesen Monaten wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Für den Zeitraum vom 01.11.2016 bis 31.03.2017 wurden den Klägerinnen und darüber hinaus der Klägerin zu 1) für den Monat Oktober 2016 Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 24.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 24.12.2016, 13.02.2017, 06.04.2017 und 19.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.05.2017 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 17.08.2017 bewilligt. Im Monat Oktober 2016 gehörte die Klägerin zu 2) aufgrund übersteigenden Einkommens nicht zur Bedarfsgemeinschaft; in diesem Monat wurden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Für den Zeitraum November 2016 bis Februar 2017 wurden die Heizkosten in tatsächlicher Höhe und die Bruttokaltmiete i.H.v. 317,40 € berücksichtigt. Für den Monat März 2017 wurden letztlich die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für die Klägerinnen berücksichtigt. Der Kläger gehörte diesem Monat nicht zur Bedarfsgemeinschaft. Gegen die oben genannten Bescheide in Gestalt der benannten Widerspruchsbescheide richten sich die Klägerinnen und der Kläger mit ihren zu den Aktenzeichen 20 AS 3900/15, 20 AS 2521/16, 20 AS 2900/16,20 AS 1545/17, 20 AS 2391/17, 20 AS 347/19 WA, 20 AS 348/19 WA und 20 AS 501/19 WA erfassten Klagen, die durch Verbindungsbeschluss vom 22.02.2021 zum führenden Verfahren 20 AS 3900/15 verbunden wurden. Die Klägerinnen und der Kläger machen geltend, eine Kostensenkungsaufforderung liege nicht vor. Außerdem sei das von dem Beklagten für die Absenkung der Kosten der Unterkunft und Heizung zugrunde gelegte Konzept unschlüssig. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die in der Gerichtsakte vorliegende Schriftsätze der Klägerseite verwiesen. Die Klägerinnen und der Kläger beantragen, den Beklagten unter Änderung des Bescheids vom 25.06.2015 in der Fassung des Aufhebungs- und Erstattungsbescheides vom 03.07.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.11.2015, unter Änderung des Bescheides vom 24.09.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.05.2017, unter Änderung des Bescheides vom 21.09.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015, unter Änderung des Bescheides vom 22.03.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2014, unter Änderung des Bescheides vom 20.09.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.07.2015, unter Änderung des Bescheides vom 26.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.08.2015, unter Änderung des Bescheides vom 21.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2015 den Beklagten zu verurteilen, den Klägerinnen in den Leistungszeiträumen 01.10.2013 bis 31.03.2014 und 01.04.2014 bis 31.12.2014 monatlich weitere Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 48 € und im Leistungszeitraum 01.01.2015 bis 31.03.2015 monatlich weitere Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 42,60 €, im Leistungszeitraum Juli 2015 bis September 2015, im Leistungszeitraum Dezember 2015 bis März 2017 und im Leistungszeitraum April 2016 bis März 2017 Leistungen nach dem SGB II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen und zu zahlen, sowie, den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 09.06.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.07.2017 zu verurteilen, den Klägerinnen und dem Kläger für den Zeitraum Mai 2015 bis Juni 2015 Leistungen ab dem SGB II unter Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung in tatsächlicher Höhe zu bewilligen und zu zahlen. Der Beklagte, der mit Schriftsatz vom 19.03.2021 erklärt hat, für den Monat 03/2017 sei durch den bereits erteilten Änderungsbescheid vom 17.08.2017 ein Anerkenntnis abgegeben worden, beantragt im Übrigen, die miteinander verbundenen Klagen abzuweisen. Der Beklagte macht geltend, die von ihm angewandten Konzepte in Form der aufgrund der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 30.01.2019 erfolgten Nachbesserung seien schlüssig und damit zugrunde zu legen. Auf Grundlage dessen würden folgende Teilanerkenntnisse in Aussicht gestellt: für den Zeitraum 10/2013-12/2014 in Form der Anerkennung einer Bruttokaltmiete i.H.v. 318,60 €, für den Zeitraum 01/2015-12/2016 in Höhe einer Bruttokaltmiete von 324 € und für den Zeitraum 01/2017-02/2017 in Höhe einer Bruttokaltmiete i.H.v. 321,60 €. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. Außerdem lag dem Gericht zur Entscheidungsfindung das vom Beklagten angewandte Konzept zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft vom August 2012 in der Fassung des Korrekturberichts zur Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2012 sowie 2014 (Fortschreibung) vom Juli 2019 sowie die Korrektur des Konzepts zur Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft 2016 sowie 2018 (Fortschreibung) vom Juli 2019 vor, auf deren Inhalt ergänzend verwiesen wird.