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Urteil

S 15 KR 443/15

SG Magdeburg 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGMAGDE:2018:0306.S15KR443.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 13. Oktober 2015 auf 852,50 Euro und ab dem 14. Oktober 2015 auf 56.642,25 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Streitwert wird für die Zeit bis zum 13. Oktober 2015 auf 852,50 Euro und ab dem 14. Oktober 2015 auf 56.642,25 Euro festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Klägerin steht der im Gleichordnungsverhältnis zulässigerweise mit der (echten) Leistungsklage (vgl. z.B. BSGE 102, 172 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 13, Rn. 9 m.w.N.; BSGE 104, 15 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 17, Rn. 12) verfolgte Vergütungsanspruch aus der Behandlung anderer Versicherter zu (dazu 1.). Die Beklagte erfüllte diese Vergütungsansprüche in Höhe von insgesamt 56.642,25 Euro dadurch, dass sie mit aus den Behandlungen des Patienten Sch. resultierenden Erstattungsansprüchen wirksam aufrechnete (dazu 2.). 1. Es ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig, dass die Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen anderer Versicherter der Beklagten zunächst Anspruch auf die abgerechneten Vergütungen in Höhe von 56.642,25 Euro hatte; eine nähere Prüfung der erkennenden Kammer erübrigt sich insoweit (vgl. zur Zulässigkeit dieses Vorgehens z.B. BSG SozR 4-2500 § 129 Nr. 7 Rn, 10; BSG SozR 4-2500 § 130 Nr. 2 Rn. 15; BSG SozR 4-5562 § 9 Nr. 4 Rn. 8; BSG SozR 4-5560 § 17b Nr. 6 Rn. 8 m.w.N.). 2. Die Voraussetzungen der Gegenansprüche in Höhe von 56.642,25 Euro aus öffentlich-rechtlicher Erstattung waren erfüllt, mit denen die Beklagte analog § 387 BGB gegen die Vergütungsansprüche der Klägerin aufrechnete. Die Beklagte erfüllte die der Klägerin zustehenden restlichen Vergütungsansprüche durch die wirksame Aufrechnung (dazu a), weil ihr Erstattungsansprüche in dieser Höhe zustanden (dazu b bis e). Für die vollstationären Leistungen, die die Klägerin dem Versicherten vom 06. bis 09. Januar 2011, 19. bis 22. Januar 2011, 23. bis 26. Februar 2011 und 26. bis 29. Oktober 2011 erbrachte (dazu c), konnte sie keine Vergütung beanspruchen, weil die stationäre Behandlungen nicht dem Qualitätsgebot entsprach und auch die Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten im Rahmen der grundrechtsorientierten Auslegung nicht vorlagen (dazu d). Auch auf Grund der Behandlung im Rahmen einer Studie ergibt sich nichts anderes (dazu e). a) Die Beklagte erklärte gegenüber der Klägerin jeweils wirksam die Aufrechnung. Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann (§ 387 BGB). Die Beklagte konnte mit ihren Gegenforderungen aus öffentlich-rechtlicher Erstattung gegen die Hauptforderungen aufrechnen, da ihr Erstattungsansprüche in der erklärten Höhe zustanden (vgl. dazu allgemein BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, Rn. 9 ff. m.w.N.; zur Aufrechnung BSG SozR 4-2500 § 264 Nr. 3 Rn. 15). Die Vergütungsansprüche der Klägerin und die von der Beklagten geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche erfüllten die Voraussetzungen der Gegenseitigkeit und der Gleichartigkeit. Die öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüche der Beklagten waren auch fällig und die Vergütungsansprüche der Klägerin erfüllbar. b) Die Beklagte zahlte der Klägerin 56.642,25 Euro Krankenhausvergütung ohne Rechtsgrund, weil die Klägerin für die zugunsten des Versicherten erbrachten Leistungen keine Vergütungsansprüche hatte. In dieser Höhe standen der Beklagten damit öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche zu (vgl. zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung z.B. BSGE 109, 236 = SozR 4-5560 § 17b Nr. 2, Rn. 9 ff. m.w.N., st.Rspr.). Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Krankenhausvergütung für die vollstationären Behandlungen des Versicherten. Denn die Klägerin erfüllte nicht die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf Krankenhausvergütung stationärer Behandlung. c) Rechtsgrundlage eines Vergütungsanspruchs ist § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V (i.d.F. des GKV-Finanzierungsgesetzes vom 22.10.2010, BGBl I S 2309) in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) und § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KHEntgG (jeweils i.d.F. des Krankenhausfinanzierungsreformgesetzes v 17.03.2009, BGBl I, S. 534) sowie § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG; i.d.F. durch das Krankenhausfinanzierungsreformgesetz vom 17.03.2009, BGBl I S 534) und die Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das Jahr 2011 vom 23.09.2010 (Fallpauschalenvereinbarung 2011 - FPV-2011) ( vgl. BSG, 13.11.2012, B 1 KR 27/11 R, BSGE 112, 156 = SozR 4-2500 § 114 Nr. 1). Der Vergütungsanspruch für die Krankenhausbehandlung eines gesetzlich Krankenversicherten und damit korrespondierend die Zahlungspflicht einer Krankenkasse entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung in einem zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 S. 2 SGB V erforderlich und wirtschaftlich ist (BSG 14.10.2014, B 1 KR 25/13 R, KRS 2015, 204; 14.10.2014, B 1 KR 26/13 R, SozR 4-2500 § 301 Nr 3). Bei der Klägerin handelt es sich zwar um eine zugelassene Hochschulklinik (§ 108 Nr. 1 SGB V). Die medizinische Notwendigkeit der im vorliegenden Falle durchgeführten vollstationären Krankenhausbehandlungen des Versicherten war zur Überzeugung der Kammer jedoch nicht gegeben. aa) Krankenhausbehandlung ist im Sinne des aufgezeigten Regelungssystems von § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V und § 39 SGB V grundsätzlich nur dann erforderlich, wenn die Behandlung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht und notwendig ist (zu den Ausnahmen vgl unter d und e). Generell hat sich der Anspruch auf Krankenbehandlung nach § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V i.V.m. dem Qualitätsgebot des § 2 Abs. 1 S. 3 SGB V und mit § 2 Abs. 4, § 12 Abs. 1 SGB V daran auszurichten, welche Behandlung unter Beachtung des umfassenden Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit notwendig und ausreichend ist, um das angestrebte - in § 27 Abs. 1 S. 1 SGB V bezeichnete - Behandlungsziel zu erreichen. Hierzu ist unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse nicht nur dem Grunde nach, sondern auch dem Umfang nach zu ermitteln, welche Reichweite der Therapie indiziert ist (vgl BSGE 111, 289 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 23, Rn. 24 m.w.N.). bb) Auch die u.a. von § 17b KHG erfassten Leistungen müssen nach der Rechtsprechung des BSG, der sich die Kammer ausdrücklich anschließt, grundsätzlich dem Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) genügen, um überhaupt zulasten der GKV abrechenbar zu sein (vgl. grundlegend BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, Rn. 52 f. unter Aufgabe von BSGE 90, 289 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 1, auch zur Berücksichtigung grundrechtskonformer Auslegung; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 18 Rn. 23; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 2, Rn. 34 m.w.N.; BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 44/12 R – Rn. 13 - Juris; Clemens, MedR 2012, 769; Hauck, NZS 2007, 461, 466 ff; Ihle in jurisPK-SGB V, 2. Aufl 2012, § 137c SGB V Rn. 12 f; Noftz in Hauck/Noftz, SGB V, Stand 11/2013, K § 2 Rn. 77; Roters in Kasseler Komm., Stand 1.9.2013, § 137c Rn. 3; Wahl in jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 39 SGB V Rn. 88; a.A. Bender NZS 2012, 761, 765 ff.; Felix, SGb 2009, 367 und öfter, z.B. NZS 2012, 1, 7 m.w.N. in Fn. 91; dies/Deister, NZS 2013, 81, 87 f). Eine Abmilderung des Qualitätsgebots kann sich insbesondere daraus ergeben, dass auch bei der Beurteilung der Behandlungsmethoden im Krankenhaus in einschlägigen Fällen eine grundrechtsorientierte Auslegung der Grenzmaßstäbe nach Maßgabe der Rechtsprechung des BVerfG (BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr 5) stattzufinden hat (vgl. dazu im Einzelnen unten, II. 3., und näher zB BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, Rn 21 ff m.w.N.; BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, Rn. 54). (1) Dieser Maßstab liegt auch der Regelungskonzeption des Verbotsvorbehalts gemäß § 137c SGB V zugrunde. Nach § 137c Abs. 1 SGB V überprüft der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) nach § 91 SGB V auf Antrag des Spitzenverbandes Bund derer Krankenkassen, der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder eines Bundesverbandes der Krankenhausträger Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, die zulasten der gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung angewandt werden oder angewandt werden sollen, daraufhin, ob sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse erforderlich sind. Ergibt die Überprüfung, dass die Methode nicht den Kriterien nach S. 1 entspricht, erlässt der GBA eine entsprechende Richtlinie. Ab dem Tag des Inkrafttretens einer Richtlinie darf die ausgeschlossene Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden; die Durchführung klinischer Studien bleibt unberührt (§ 137c Abs. 2 S. 2 SGB V). (2) Die Regelung des § 137c SGB V darf nicht über ihren Wortlaut hinaus im Sinne einer generellen Erlaubnis aller beliebigen Methoden für das Krankenhaus bis zum Erlass eines Verbots nach § 137c SGB V ausgelegt werden. Sie normiert vielmehr einen bloßen Verbotsvorbehalt (vgl. unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden grundlegend BSGE 101, 177 = SozR 4-2500 § 109 Nr. 6, Rn. 51 ff.; BSG SozR 4-2500 § 27 Nr. 18 Rn. 23; BSGE 112, 257 = SozR 4-2500 § 137 Nr. 2, Rn. 34 m.w.N.; Clemens, MedR 2012, 769; a.A. Felix, SGb 2009, 367 und öfter, z.B. NZS 2012, 1, 7 m.w.N. in Fn. 91; dies/Deister, NZS 2013, 81, 87 f.). Sie setzt die Geltung des alle Naturalleistungsbereiche erfassenden Qualitätsgebots (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V) auch im stationären Bereich nicht außer Kraft. Gegenteiliges bedeutete, unter Missachtung des Zwecks der gesetzlichen Krankenversicherung (vgl. § 1 S. 1 SGB V) die Einheit der Rechtsordnung zu gefährden. Eine Krankenhausbehandlung, die nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst erfolgt und deshalb für den Patienten Schadensersatzansprüche sowie für den Krankenhausarzt strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht, muss nicht von den Krankenkassen bezahlt werden (vgl. zum Ganzen BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 44/12 R – Rn. 23 f. Juris; näher Hauck, NZS 2007, 461, 466 ff; rechtspolitisch kritisch zum Regelungskonzept der §§ 135, 137c SGB V: GBA, Stellungnahme zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung, 14. BT-Ausschuss, Ausschuss-Drucks 0129(9), S. 9; Hess, KrV 2005, 64, 66 f.). § 137c SGB V bewirkt vor diesem Hintergrund lediglich, dass - anders als für den Bereich der vertragsärztlichen Leistungen - der GBA nicht in einem generalisierten, zentralisierten und formalisierten Prüfverfahren vor Einführung neuer Behandlungsmethoden im Krankenhaus deren Eignung, Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Die Prüfung der eingesetzten Methoden im zugelassenen Krankenhaus erfolgt vielmehr bis zu einer Entscheidung des GBA nach § 137c SGB V individuell, grundsätzlich also zunächst präventiv im Rahmen einer Binnenkontrolle durch das Krankenhaus selbst, sodann im Wege der nachgelagerten Außenkontrolle lediglich im Einzelfall anlässlich von Beanstandungen ex post durch die Krankenkassen und anschließender Prüfung durch die Gerichte. Erst ein generalisiertes, zentralisiertes und formalisiertes Verfahren nach § 137c SGB V schafft über den Einzelfall hinaus Regelungsklarheit im Interesse der Gleichbehandlung der Versicherten. Die Änderung des § 137c SGB V und Einfügung der Regelung des § 137e SGB V durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstruktur in der Gesetzlichen Krankenversicherung (Art. 1 Nr. 54 und Nr. 56 GKV-Versorgungsstrukturgesetz - GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983) haben an dieser Grundkonzeption nichts geändert. Sie schaffen lediglich Raum für den GBA, Richtlinien zur Erprobung nach § 137e SGB V zu beschließen, wenn die Überprüfung im Rahmen des § 137c SGB V ergibt, dass der Nutzen einer Methode noch nicht hinreichend belegt ist, sie aber das Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative bietet. Nach Abschluss der Erprobung erlässt der GBA eine Richtlinie, wonach die Methode im Rahmen einer Krankenhausbehandlung nicht mehr zulasten der Krankenkassen erbracht werden darf, wenn die Überprüfung unter Hinzuziehung der durch die Erprobung gewonnenen Erkenntnisse ergibt, dass die Methode nicht den Kriterien nach § 137c Abs. 1 S. 1 SGB V entspricht (vgl. § 137c Abs. 1 S. 4 SGB V). Abgesehen von der speziell geregelten Modifizierung durch die zeitlich begrenzte Erprobung (§ 137e SGB V) noch nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechender Methoden verbleibt es auch im stationären Sektor beim Qualitätsgebot (§ 2 Abs. 1 S. 3 SGB V; vgl. zum Ganzen BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 44/12 R – Rn. 24, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-2500 § 13 Nr. 29 vorgesehen) Eine weitere Ausnahme hat der Gesetzgeber mit dem Anspruch auf zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln im Rahmen klinischer Studien in § 35c SGB V geregelt. (3) Die von der Klägerin durchgeführte SIRT-Behandlung entsprach zumindest im Zeitpunkt der Behandlung des Versicherten im Jahr 2011 nicht diesen Anforderungen, so dass der Versicherte diese nicht als Sachleistung beanspruchen konnte und die Beklagte nicht vergüten musste. Nach den überzeugenden Ausführungen des MDK insbesondere vom 30. August 2016 handelte es sich seinerzeit um ein experimentelles Verfahren. Dies wird auch von der Klägerin nicht substantiiert bestritten. d) Ein Anspruch des Versicherten auf Durchführung der SIRT-Therapie und damit ein solcher der Klägerin auf Vergütung ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung der grundrechtsorientierten Leistungsauslegung. (1) Die grundrechtsorientierte Auslegung einer Regelung des SGB V über einen Anspruch auf Übernahme einer Behandlungsmethode zulasten der GKV setzt voraus, dass folgende drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: (1.) Es liegt eine lebensbedrohliche oder regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung oder wertungsmäßig damit vergleichbare Erkrankung vor. (2.) Bezüglich dieser Krankheit steht eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung. (3.) Bezüglich der beim Versicherten ärztlich angewandten (neuen, nicht allgemein anerkannten) Behandlungsmethode besteht eine "auf Indizien gestützte", nicht ganz fernliegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf (vgl. hierzu BVerfGE 115, 25 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 5 Rn. 33; BSGE 97, 190 = SozR 4-2500 § 27 Nr. 12, Rn. 21 m.w.N.; BSG Urteil vom 7.5.2013 - B 1 KR 26/12 R – Rn. 15 m.w.N – Juris). (2) Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Bei dem von der Klägerin behandelten HCC handelt es sich zwar unzweifelhaft um eine lebensbedrohliche bzw. regelmäßig tödlich verlaufende Erkrankung; nach den insoweit überzeugenden und von der Klägerin nicht angegriffenen Ausführungen des MDK in seinem Gutachten vom 30. August 2016 steht zur Überzeugung der Kammer allerdings fest, dass eine dem allgemein anerkannten medizinischen Stand entsprechende Behandlungsalternative zur Verfügung stand. Der Versicherte hätte allein mit Sorafenib behandelt werden können. Diese Behandlung hätte jedoch ambulant durchgeführt werden können, was sich ebenfalls aus den zutreffenden Ausführungen des MDK vom 30. August 2016 ergibt. Die besonderen Mittel des Krankenhauses (vergleiche § 39 Abs. 1 SGB V) waren für diese Behandlung nicht erforderlich. e) Ein Vergütungsanspruch der Klägerin für die stationären Behandlung des Versicherten außerhalb des Qualitätsgebots (§ 2 Abs 1 S 3 SGB V) ergibt sich auch nicht auf Grund der Behandlung im Rahmen einer klinischen Studie (vgl. § 137c Abs. 2 S. 2 SGB V. Die 2011 geltende Regelung des § 137c Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 SGB V begründete die - inzwischen gesetzlich weiter eingeschränkte - Möglichkeit, dass die Krankenkassen notwendige stationäre Versorgung der in Studien einbezogenen versicherten Patienten mit den Krankenhausentgelten vergüten, wenn die Studienteilnahme der Verwirklichung der Ziele der Krankenbehandlung (§ 27 SGB V) diente und solange der Patient ohnehin notwendig stationär versorgt werden musste (vgl. BSGE 115, 95-105=SozR 4-2500 § 2 Nr. 4, B 1 KR 70/12R – Juris; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines GKV-Gesundheitsreformgesetzes 2000, BT-Drucks. 14/1245 S. 90 zu Art. 1 Nr. 81; Gesetzentwurf der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eines Vierzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 15/5316 S. 48, zu Art. 4; vgl. hierzu auch BSGE 90, 289, 294 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 1 Rn. 13; BSGE 93, 137 = SozR 4-2500 § 137c Nr. 2, Rn. 16 f m.w.N.; inzwischen eingeschränkt auf Studien als Ausnahme von Richtlinien nach Abschluss einer Erprobung gemäß § 137c Abs. 1 S. 4 SGB V durch Art. 1 Nr. 54 GKV-VStG vom 22.12.2011, BGBl I 2983 m.W.v. 1.1.2012; vgl. hierzu Gesetzentwurf der Bundesregierung eines GKV-VStG, BT-Drucks. 17/6906 S. 87 zu Nr. 54 [§ 137c] zu Buchst b). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Versicherte – wie bereits dargestellt – ohne die Beteiligung an der Studie ambulant hätte behandelt werden können. Es ist nicht (primäre) Aufgabe der gesetzlichen Krankenkassen, medizinische Forschung zu finanzieren. Lediglich in dem Umfang, in dem sie Versicherten Leistungen zu erbringen hat und somit die Kosten ohnehin entstehen, hat sie sich hieran zu beteiligen. Die durch die Studienteilnahme entstehenden Mehrkosten sind nicht von ihr zu tragen (vgl. hierzu auch BT-Drucks 15/5316 S. 48, zu Art. 4). Nur so wird auch verständlich, dass gem. § 8 Abs. 1 S. 2 KHEntgG die Entgelte für Patienten, die im Rahmen von Studien behandelt werden, nach § 7 KHEntgG zu berechnen sind. Vergütet werden damit lediglich die erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen, vgl. § 7 Abs. 1 S. 2 KHEntgG. Infolgedessen geht die Kammer davon aus, dass die Beklagte zutreffend mit öffentlich-rechtlichen Erstattungsansprüchen in der eingeklagten Höhe aufgerechnet hat, so dass die hier geltend gemachten Vergütungsansprüche durch Aufrechnung erloschen sind. In Ermangelung einer zu verzinsenden Hauptforderung war die Klage auch im Hinblick auf den Zinsanspruch abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1, 162 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und trägt dem Ausgang des Rechtsstreits Rechnung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Beteiligten streiten in der Sache über die Vergütung diverser stationärer Behandlungen des bei der Beklagten versicherten Patienten Sch. (Versicherter) in folgenden Zeiträumen: 1. 06. bis 09. Januar 2011, 2. 19. bis 22. Januar 2011, 3. 23. bis 26. Februar 2011 und 4. 26. bis 29. Oktober 2011. Bei dem Versicherten wurde erstmals Ende 2010 ein bifokales hapatozelluläres Karzinom (HCC) auf dem Boden einer Leberzirrhose diagnostiziert. Aufgrund dessen erfolgte am 6. Januar 2011 geplant die stationäre Aufnahme zur Evaluation einer Ytrium-90-Radioembolisation (SIRT-Evaluation) in Vorbereitung einer beabsichtigten SIRT-Therapie. Während der weiteren stationären Aufenthalte wurde diese Therapie dann durchgeführt. Dabei wird ein radioaktives Material in den Körper des Patienten appliziert. Die Klägerin stellte der Beklagten für die von ihr erbrachten Leistungen - am 2. Februar 4.160,05 € (für den ersten stationären Aufenthalt), - am 3. Februar 2011 18.593,85 € (für den zweiten stationären Aufenthalt), - am 9. März 2011 18.593,85 € (für den dritten stationären Aufenthalt) und - am 15. November 2011 18.602,05 € (für den vierten stationären Aufenthalt) in Rechnung. Die Beklagte beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Sachsen-Anhalt e.V. (MDK) jeweils mit einer Begutachtung der Behandlungsfälle. Dabei gelangte der MDK in seinen Gutachten vom 19. Juli 2011, 26. August 2011, 19. September 2011 sowie vom 4. Oktober 2012 jeweils zu dem Ergebnis, dass es sich dabei nicht um eine Standardtherapie zur Behandlung des hepatozellulären Karzinoms, sondern um ein experimentelles Verfahren gehandelt habe. Eine Vergütung der stationären Behandlungen könne nicht empfohlen werden, da Behandlungsalternativen nicht ausgeschöpft worden seien. Infolgedessen verrechnete die Beklagte die von ihr geleistete Vergütung für den ersten Behandlungsfall teilweise in Höhe von 852,50 € und für die weiteren stationären Behandlungen vollständig mit Vergütungsansprüchen der Klägerin aufgrund stationärer Behandlungen weiterer Versicherter jeweils zu unterschiedlichen Zeitpunkten. Hieraus ergibt sich der mit der Klage zuletzt geltend gemachte Anspruch in Höhe von 56.642,25 €. Die Klägerin hat am 31. August 2015 zunächst lediglich den Differenzbetrag aufgrund einer Verrechnung für den ersten stationären Aufenthalt in Höhe von 852,50 € eingeklagt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Versicherte im Rahmen der SORAMIC-Studie behandelt worden sei. Eine entsprechende Einwilligungserklärung und ein positives Votum der Ethikkommission hätten vorgelegen. Der Verweis auf eine vermeintliche Standardmedikation greife im Rahmen einer Studienbehandlung nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Blatt 9 und 10 der Akte Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015 hat die Klägerin die Klage um 55.789,75 € erweitert und ist somit der Aufrechnung durch die Beklagte für die letzten drei Behandlungszyklen entgegengetreten. Auch in diesem Zusammenhang hat sie sich auf das Studienprivileg berufen. Es sei nicht Sinn und Zweck einer Studie, zunächst alle möglichen bzw. ambulant möglichen Behandlungsalternativen auszuschöpfen, wenn die Überlegenheit neuer Behandlungsmethoden gegenüber etablierten Behandlungsalternativen im Rahmen der Studie überprüft werden solle. Zudem habe der Versicherte auch eine Standardtherapie im Rahmen der Studie erhalten, jedoch ergänzt um dies SIRT-Therapie. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 56.642,25 € nebst 4 % Zinsen aus 852,50 € für die Zeit vom 31. August bis zum 13. Oktober 2015 sowie aus 56.642,25 € seit dem 14. Oktober 2015 zu zahlen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zunächst mit der Klageerweiterung ausdrücklich einverstanden erklärt. In der Sache hat sie den MDK mit der Begutachtung der vier Behandlungsfälle beauftragt. Dieser gelangte in seinem Gutachten vom 30. August 2016 zu dem Ergebnis, dass die einzig wirksame systematische (palliative) Therapie einer HCC eine solche mit dem Tyrosinkinasehemmer Sorafenib gewesen sei. Weitere palliative Maßnahmen in Gestalt unterschiedlicher interventioneller Verfahren ´wie die transarterielle Chemoembolisation (TACE), die perkutanen Ethanol-Injektion (PEI) oder die Radiofrequenzablation (RFA) hätten ebenfalls zur Verfügung gestanden. Da sich das HCC aufgrund des bilobären Befalls mit regionaler Lymphknotenmetastase im Stadium BCLC C befunden habe, sei im Jahr 2011 die orale Gabe von Sorafenib als Therapie der Wahl anzusehen. Diese Behandlung hätte ambulant durchgeführt werden können, während die SIRT-Therapie nur unter vollstationären Bedingungen möglich gewesen sei. Dies wird von der Klägerin auch nicht bestritten. Die Beklagte hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Sie vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch auf Vergütung einer neuen Untersuchung- und Behandlungsmethode im Rahmen einer Studie nur dann besteht, wenn auch ohne Durchführung der Studie eine stationäre Behandlungsbedürftigkeit des Versicherten vorliege. Die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten haben vorgelegen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Beratung der Kammer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte ergänzend verwiesen.