Endurteil
S 7 AS 259/21
SG Landshut, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Klage ist unzulässig. Die Kammer konnte in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Der Termin zur mündlichen Verhandlung war auf die Schreiben des Klägers vom 07.11.2022 und vom 08.11.2022 auch nicht zu verlegen. Dies bereits deshalb, weil der Kläger auch auf ausdrücklichen Hinweis des Vorsitzenden, dass davon ausgegangen werde, dass mit dem Schreiben vom 07.11.2022 ein Antrag auf Verlegung des Termins nicht gestellt sei, keine Terminverlegung beantragt hat. Vielmehr kommt in seinem Antrag auf „ein Verfahren in schriftlicher Form“ zum Ausdruck, dass er eine Entscheidung ohne das Erfordernis seiner Anwesenheit begehrt hat. Im Übrigen ist ein erheblicher Grund für eine Verlegung des Termins nicht glaubhaft. Die eine Terminverlegung rechtfertigenden erheblichen Gründe im Sinne des § 202 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 227 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) sind nur solche Umstände, die auch und gerade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurückstellung des Beschleunigungs- und Konzentrationsgebots erfordern (BSG, Beschluss vom 23. Juli 2018 – B 9 SB 27/18 B –, Rn. 7, juris). Wird eine Terminverlegung erst einen Tag vor der anberaumten mündlichen Verhandlung beantragt und mit einer Erkrankung begründet, so muss der Verhinderungsgrund so dargelegt und untermauert sein, dass das Gericht bzw. das Entscheidungsgremium ohne weitere Nachforschungen selbst beurteilen kann, ob Verhandlungs- bzw. Reiseunfähigkeit besteht. Dies erfordert, dass das Gericht bzw. das Gremium aus der Bescheinigung Art, Schwere und voraussichtliche Dauer der Erkrankung entnehmen und so die Frage der Verhandlungsunfähigkeit selbst beurteilen kann (BSG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – B 6 KA 2/10 B –, SozR 4-1500 § 110 Nr. 1, Rn. 12 mit zahlreichen Nachweisen). Dem von dem Kläger vorgelegten Attest kann trotz des vorherigen Hinweises des Vorsitzenden auf diese Anforderungen insbesondere nicht die Art und Schwere der Erkrankung entnommen werden. Das Klagebegehren ist dahingehend auszulegen, dass der Kläger beantragt, festzustellen, dass er nicht verpflichtet war, das Schreiben des Beklagten vom 26.05.2021 zu beantworten. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 26.05.2021 wörtlich beantragt, „dass das Schreiben des Jobcenters A-Stadt als unbegründet nicht beantwortet werden muss“. Nachdem eine Anfechtungsklage gegen die Aufforderung zur Mitwirkung vom 26.05.2021 nicht statthaft ist, weil es sich nicht um einen Verwaltungsakt handelt (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. März 2021 – L 6 AS 433/17 –, juris), ist der Antrag als Feststellungsantrag auszulegen. Dieser ist auf die Feststellung gerichtet, dass der Kläger nicht verpflichtet war, das Schreiben des Beklagten vom 26.05.2021 zu beantworten. Der Kläger hat für seine Klage kein Feststellungsinteresse. Dies bereits deshalb, da eine Verpflichtung des Klägers, das Schreiben des Beklagten vom 26.05.2021 zu beantworten, von dem Beklagten nicht behauptet wird. Der Beklagte hat in dem Schreiben ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Nichtbeantwortung des Schreibens nach Aktenlage entscheiden werde. Er hat gerade nicht behauptet, dass der Kläger das Schreiben beantworten müsse. Im Übrigen liegt ein Feststellungsinteresse auch deshalb nicht vor, weil der Kläger bei einer etwaigen Wiederholung des streitgegenständlichen Verhaltens des Beklagten bei erneuter Nichtbeantwortung des Schreibens keine negativen Folgen wegen der Nichtbeantwortung zu befürchten hätte. Nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG kann mit der Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –, Rn. 10, juris). In Betracht käme vorliegend allenfalls ein berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Aufforderung zur Mitwirkung unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr setzt die hinreichend bestimmte (konkrete) Gefahr voraus, dass vergleichbare Aufforderungen zukünftig erneut zu erwarten sind (BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –, Rn. 10, juris; vgl. auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 – B 7b AS 40/06 R –, SozR 4-4200 § 22 Nr. 4, Rn. 7). Zwar ist grundsätzlich denkbar, dass der Beklagte auch zukünftig die streitgegenständlichen Auskünfte von dem Kläger erfragt. Ein Feststellungsinteresse besteht jedoch nur dann, wenn der Leistungsempfänger nachteilige Folgen zu erwarten hat, falls er der Mitwirkungsaufforderung nicht nachkommt (etwa eine Versagung von Leistungen, vgl. BSG, Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 10/08 R –, Rn. 2, juris). Der Beklagte hat in dem Schreiben vom 26.05.2021 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er bei Nichtbeantwortung des Schreibens unter Zugrundelegung des ihm bekannten Sachverhalts nach Aktenlage entscheiden werde. Dies ist tatsächlich auch mit Widerspruchsbescheid vom 19.07.2021 geschehen. Selbst wenn also der Beklagte auch zukünftig inhaltsgleiche Schreiben an den Kläger richten sollte, ist allenfalls damit zu rechnen, dass bei Nichtbeantwortung der Fragen eine Entscheidung nach Aktenlage erfolgen wird. Dies stellt keinen zu erwartenden Nachteil dar, der ein Interesse an der begehrten Feststellung begründen würde, dass der Kläger das Schreiben vom 26.05.2021 nicht beantworten musste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.