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Beschluss

B 9 SB 27/18 B

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) nicht nach §160a Abs.2 S.3 SGG hinreichend bezeichnet wird. • Ein Verlegungsantrag nach §202 SGG i.V.m. §227 ZPO begründet rechtliches Gehör nur, wenn erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen und, soweit erforderlich, glaubhaft gemacht wurden. • Die bloße Behauptung, der Prozessbevollmächtigte sei der einzige fachkundige Vertreter der Sozietät, genügt nicht ohne nähere Angaben (Aktenzeichen, Terminladung, Uhrzeit, voraussichtliche Dauer) zur Glaubhaftmachung eines unvertretbaren Gerichtstermins. • Hat das Gericht den Antrag auf Verlegung abgelehnt, war es dem Anwalt zumutbar, den behaupteten Termin konkret zu benennen und glaubhaft zu machen; unterlässt er dies, ist die Beschwerde nicht formgerecht begründet.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen behaupteter Verletzung des rechtlichen Gehörs unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs) nicht nach §160a Abs.2 S.3 SGG hinreichend bezeichnet wird. • Ein Verlegungsantrag nach §202 SGG i.V.m. §227 ZPO begründet rechtliches Gehör nur, wenn erhebliche Gründe substantiiert vorgetragen und, soweit erforderlich, glaubhaft gemacht wurden. • Die bloße Behauptung, der Prozessbevollmächtigte sei der einzige fachkundige Vertreter der Sozietät, genügt nicht ohne nähere Angaben (Aktenzeichen, Terminladung, Uhrzeit, voraussichtliche Dauer) zur Glaubhaftmachung eines unvertretbaren Gerichtstermins. • Hat das Gericht den Antrag auf Verlegung abgelehnt, war es dem Anwalt zumutbar, den behaupteten Termin konkret zu benennen und glaubhaft zu machen; unterlässt er dies, ist die Beschwerde nicht formgerecht begründet. Der Kläger, französischer Staatsangehöriger und bei einem deutschen Arbeitgeber beschäftigt, begehrt die Feststellung eines GdB von 50; der Beklagte stellte einen GdB von 30 fest. Nach erfolglosen verwaltungs- und gerichtsinstanzlichen Verfahren beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers zwei Mal die Verlegung eines Berufungstermins beim LSG, weil er als alleiniger Sachbearbeiter an anderen Terminen gebunden sei. Das LSG lehnte die erneute Verlegung ab und bestimmte den Termin für den 22.02.2018; es bot an, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden oder dass ein Kollege vertrete. Der Anwalt erklärte, Vertretung durch Kollegen komme nicht in Betracht und der Kläger widersprach einer Entscheidung ohne Verhandlung. Das LSG verwarf den Verlegungsantrag mangels glaubhafter Darlegung und wies die Berufung ab. Der Kläger rügte daraufhin Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör; das Bundessozialgericht prüfte die Zulässigkeit dieser Nichtzulassungsbeschwerde. • Die Beschwerde ist unzulässig, weil der geltend gemachte Mangel nicht nach §160a Abs.2 S.3 SGG hinreichend bezeichnet wurde. • Rechtliches Gehör ist zu versagen, wenn das Gericht trotz ordnungsgemäß gestelltem Verlegungsantrag nach §202 SGG i.V.m. §227 ZPO mündlich verhandelt; ein solcher Antrag erfordert erhebliche Gründe, etwa die Verhinderung des sachbearbeitenden Anwalts durch einen anderen Gerichtstermin. • Erhebliche Gründe müssen so vorgetragen werden, dass das Gericht die behauptete Verhinderung selbst beurteilen kann; hierfür sind konkrete Angaben zum anderen Termin (Aktenzeichen, Ladung, Uhrzeit, voraussichtliche Dauer) erforderlich. • Die bloße Behauptung, der Anwalt sei der einzige Fachanwalt der Sozietät oder habe eine besondere Gebührenvereinbarung, ersetzt keine substantiierte und gegebenenfalls glaubhaft gemachte Darlegung des Verlegungsgrundes. • Nachdem das LSG den Verlegungsantrag abgelehnt hatte, wäre es dem Anwalt möglich und zumutbar gewesen, die erforderlichen konkreten Angaben und eine Glaubhaftmachung nachzureichen; dies hat er nicht getan. • Mangels form- und fristgerechter Begründung ist die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß §160a Abs.4 S.1 i.V.m. §169 SGG als unzulässig zu verwerfen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat den behaupteten Verfahrensmangel (Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Ablehnung eines Verlegungsantrags) nicht in der nach §160a Abs.2 S.3 SGG geforderten Weise substantiiert bezeichnet und glaubhaft gemacht. Substantielle Angaben zum behaupteten verhinderten Termin (z. B. Aktenzeichen, Terminladung, Uhrzeit, voraussichtliche Dauer) fehlten, sodass das Gericht die behauptete Verhinderung nicht selbst beurteilen konnte. Der Prozessbevollmächtigte hatte nach der Ablehnung des Antrags die Möglichkeit und Zumutbarkeit, die erforderlichen konkreten und glaubhaft machenden Umstände nachzureichen, hat dies jedoch unterlassen. Mangels formgerechter Begründung war die Beschwerde zu verwerfen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.