Urteil
S 9 U 218/21
SG Landshut, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage gegen den Bescheid vom 26.05.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides von 09.09.2021 wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die zulässige Klage ist sachlich nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls gegenüber der Beklagten, da nicht im Vollbeweis dargelegt ist, dass er zum Zeitpunkt des angeschuldigten Ereignisses unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand. Gemäß § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle, die ein Versicherter in Folge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 und 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherten Tätigkeit) erleidet. Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2017, B 2 U 11/16 R). Dabei ist im Rahmen der wertenden Entscheidung bezüglich der Unfallkausalität zu beachten, dass die Beschäftigtenversicherung grundsätzlich nur vor Lebens- und Gesundheitsgefahren schützen soll, die sich aus dem Handeln des Versicherten in Ausübung der versicherten Tätigkeit ergeben. Ein örtlicher oder zeitlicher Bezug zur versicherten Tätigkeit allein begründet noch keinen Versicherungsschutz. Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen, nämlich die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Unfallereignis) und die Gesundheitsstörung bzw. der Tod des Versicherten im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. Bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 30.04.1985, 2 RU 43/84). Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, muss dagegen grundsätzlich nur mit „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ – nicht allerdings als bloße Möglichkeit – feststehen. Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Kann ein behaupteter Sachverhalt nicht nachgewiesen oder der ursächliche Zusammenhang nicht wahrscheinlich gemacht werden, so geht dies nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast zulasten des Beteiligten, der aus diesem Sachverhalt Rechte ableitet. Die Infektion mit einem SARS-CoV2 Virus, die zu einer COVID-19-Erkrankung führt, stellt grundsätzlich ein Unfallereignis im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 SGB VII dar. Die Anerkennung eines Arbeitsunfalls scheitert jedoch vorliegend daran, dass sich damit keine dem versicherten Tätigkeitsbereich innewohnende Gefahr realisiert hat. Dass die Ausübung einer Beschäftigung in einem Home-Office zu einer Verlagerung von den Unternehmen dienenden Verrichtungen in den häuslichen Bereich führt, rechtfertigt keine andere Bewertung. Auch wenn mit dem Kläger davon ausgegangen wird, dass dieser sich aufgrund des hohen Arbeitspensums im Rahmen seiner Home-Office-Tätigkeit fast ausschließlich zu Hause aufgehalten und eine Ansteckung mit dem SARS-CoV2 Virus im häuslichen Bereich stattgefunden hat, kann hieraus ein beruflicher Zusammenhang mit der Infektion nicht abgeleitet werden. Unabhängig davon, dass eine Rekonstruktion des Ansteckungszeitpunkt in tatsächlicher Hinsicht nicht möglich ist, steht die Virus-Infektion nicht in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. Denn vor dem Hintergrund der Ansteckung durch seine Ehefrau hat sich eine Infektionsgefahr verwirklicht, die aus dem persönlichen (unversicherten) Lebensbereich des Klägers resultiert und im Übrigen durch entsprechendes Verhalten (z. B. strikte Selbstisolation der infizierten Kontaktperson) weitgehend beseitigt oder zumindest reduziert werden kann. Sie ist mangels einer betrieblichen Gefahrengemeinschaft nicht dem betriebsbezogenen Haftungsrisiko zuzurechnen ist. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Ansteckung mit dem SARS-CoV2 Virus wegen eines geschwächten Immunsystems infolge einer erhöhten Arbeitsbelastung erfolgte, kann dies wissenschaftlich fundiert nicht begründet werden. Die Vielfalt verschiedener potenziell prädisponierender Vorerkrankungen und ihrer Schweregrade sowie die Vielfalt anderer Einflussfaktoren verdeutlichen die Komplexität einer Risiko-Einschätzung (vgl. RKI, epidemiologischer Steckbrief zu SARS-CoV2 und COVID-19, Nr. 15). Im Ergebnis steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass das angeschuldigte Ereignis nicht vom Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst ist. Auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid vom 26.05.2021 und im Widerspruchsbescheid vom 09.09.2021 wird im Übrigen Bezug genommen. Von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe wird diesbezüglich abgesehen, da die Kammer die Klage aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist (§ 136 Abs. 3 SGG). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG. …