Urteil
B 2 U 11/16 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Beim Einkauf während des Heimwegs handelt es sich grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung des unmittelbaren Wegs i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII.
• Eine solche mehr als geringfügige Unterbrechung beendet den Versicherungsschutz; dieser entsteht erst wieder, wenn die eigenwirtschaftliche Verrichtung beendet ist und der ursprüngliche Weg tatsächlich wieder aufgenommen wurde.
• Das bloße Abstellen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und das Gehen zur Fahrertür reicht nicht zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes, wenn die Unterbrechung zuvor objektiv erkennbar begonnen hatte.
Entscheidungsgründe
Wegeunfall: Einkauf auf dem Heimweg unterbricht Versicherungsschutz • Beim Einkauf während des Heimwegs handelt es sich grundsätzlich um eine eigenwirtschaftliche Unterbrechung des unmittelbaren Wegs i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII. • Eine solche mehr als geringfügige Unterbrechung beendet den Versicherungsschutz; dieser entsteht erst wieder, wenn die eigenwirtschaftliche Verrichtung beendet ist und der ursprüngliche Weg tatsächlich wieder aufgenommen wurde. • Das bloße Abstellen des Einkaufs auf dem Beifahrersitz und das Gehen zur Fahrertür reicht nicht zur Wiederbegründung des Versicherungsschutzes, wenn die Unterbrechung zuvor objektiv erkennbar begonnen hatte. Die Klägerin fuhr nach Ende ihrer Arbeit mit dem PKW nach Hause und wählte wegen Schneeglätte eine längere Route. Während der Fahrt hielt sie an einer Metzgerei an, stieg aus, kaufte eine Mahlzeit zum Verzehr zu Hause, stellte die Lebensmittel auf dem Beifahrersitz ab und schloss die Beifahrertür. Als sie zum Heck des Fahrzeugs ging, um zur Fahrertür zu gelangen, stürzte sie und verletzte sich schwer. Die Unfallversicherung lehnte Anerkennung als Arbeitsunfall ab; die Vorinstanzen wiesen Klage und Berufung ab. Die Klägerin rügte die Verletzung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII und behauptete, die eigenwirtschaftliche Tätigkeit sei beendet gewesen, als sie die Einkäufe verstaut hatte. • Rechtliche Voraussetzungen: Arbeitsunfall setzt voraus, dass die Verrichtung zum Unfallzeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (§ 8 Abs.1 SGB VII) und innerer/sachlicher Zusammenhang, Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität vorliegen. • Versicherter Weg: Der Weg zur und von der Arbeitsstätte ist nach § 8 Abs.2 Nr.1 SGB VII geschützt, wobei versichert ist das Zurücklegen des unmittelbaren Weges; eine geringfügig längere Route kann aus objektiven Gründen weiterhin versichert sein. • Unterbrechung durch Einkauf: Der Einkauf war eine rein privatwirtschaftliche, nicht versicherte Handlung; eine mehr als geringfügige Unterbrechung des Wegs entfällt den inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit. • Geringfügigkeit: Eine Unterbrechung ist nur geringfügig, wenn sie ohne nennenswerte Zeitverzögerung "nebenher" erledigt werden kann. Hier begründete der Einkauf eine neue Handlungssequenz, die nicht als geringfügig anzusehen war. • Zeitpunkt des Endes der Unterbrechung: Versicherungsschutz endet, sobald die subjektive Handlungstendenz objektiv erkennbar in ein anderes Handeln umgesetzt wurde; beim Pkw kann dies bereits mit dem vollständigen Abbremsen/Anhalten bzw. dem Verlassen des Fahrzeugs der Fall sein. • Wiederbegründung des Schutzes: Nach einer abgrenzbaren Unterbrechung entsteht der Versicherungsschutz erst wieder, wenn die eigenwirtschaftliche Tätigkeit beendet und der ursprüngliche Weg tatsächlich wieder aufgenommen wurde; das bloße Verstauen des Einkaufs und das Gehen zur Fahrertür reichen hierfür nicht aus. • Anwendung auf den Fall: Die Klägerin hatte den Weg durch den Einkauf objektiv unterbrochen und diesen nicht wieder beendet, bevor sie stürzte; daher bestand zum Unfallzeitpunkt kein Versicherungsschutz als Wegeunfall. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Vorentscheidungen bleiben bestehen. Es liegt kein versicherter Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vor, weil die Klägerin ihren unmittelbaren Weg durch den Einkauf in der Metzgerei mehr als geringfügig unterbrochen hatte und die Unterbrechung zum Unfallzeitpunkt noch nicht beendet war. Das bloße Verstauen der gekauften Mahlzeit auf dem Beifahrersitz und das Gehen zur Fahrertür begründet den Versicherungsschutz nicht neu. Die Kostenentscheidung bleibt bei der ablehnenden Entscheidung der Vorinstanzen.