Urteil
S 1 KR 1/20
SG Konstanz 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGKONST:2021:0826.S1KR1.20.00
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Leitsätze
Eine Krankenkasse kann nicht nach ergänzender Vertragsauslegung oder als Schadenersatz von einem Krankenhaus Erstattung geleisteter Umsatzsteuer für die Verordnung bzw Abrechnung von Fertigarzneimitteln im Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2018 verlangen. Die umsatzsteuerrechtliche Lage ist nicht derart geklärt, dass ein ermäßigter Umsatzsteuersatz hinreichend feststeht und das Krankenhaus etwaige zu viel bezahlte Umsatzsteuer risikolos von der Steuerverwaltung zurückverlangen könnte. (Rn.21)
(Rn.78)
(Rn.82)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen. Die Zulassung der Sprungrevision wird abgelehnt.
Der Streitwert wird endgültig auf € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Krankenkasse kann nicht nach ergänzender Vertragsauslegung oder als Schadenersatz von einem Krankenhaus Erstattung geleisteter Umsatzsteuer für die Verordnung bzw Abrechnung von Fertigarzneimitteln im Zeitraum 1.1.2009 bis 31.12.2018 verlangen. Die umsatzsteuerrechtliche Lage ist nicht derart geklärt, dass ein ermäßigter Umsatzsteuersatz hinreichend feststeht und das Krankenhaus etwaige zu viel bezahlte Umsatzsteuer risikolos von der Steuerverwaltung zurückverlangen könnte. (Rn.21) (Rn.78) (Rn.82) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Zulassung der Sprungrevision wird abgelehnt. Der Streitwert wird endgültig auf € festgesetzt. Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Die Klage ist als Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anträge zu 2 bis 4, welche erst mit Schriftsatz vom 31. März 2021 gestellt worden sind, aber lediglich nach § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG ohne Änderung des Klagegrundes den Klageantrag in der Hauptsache erweitern. Aber selbst, wenn diese ein Klageänderung darstellten, wäre diese sachdienlich, da sie eine umfassende Klärung der mit der geltend gemachten Forderung zusammenhängenden Rechtsfragen ermöglichen. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch besteht nicht. Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, gegenüber dem Finanzamt Maßnahmen zu erwirken, wie sie in den Hilfsanträgen bezeichnet sind. 1. Hauptantrag Nach dem Urteil des BSG vom 9. April 2019, a.a.O., auf das sich die Klägerin stützt, kann sich ein Anspruch auf Erstattung geleisteter Umsatzsteuer - bei zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Entstehung des Rückerstattungsanspruchs noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheiden und Umsatzsteueranmeldungen - aus einer ergänzenden Vertragsauslegung der Vereinbarung zwischen über die Abrechnung der Arzneimittel bzw. - bei deren Bestandskraft zum genannten Zeitpunkt - auf einem Schadensersatzanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB ergeben. 2. Grundlagen der Abrechnung zwischen den Beteiligten Für den auf eine ergänzende Vertragsauslegung gestützten Anspruch sind zunächst die zwischen den Beteiligten geltenden vertragliche Regelung in den Blick zu nehmen. a) Vereinbarung gem. § 129a SGB V vom 10. Oktober 2011 (VAAK 2011) Grundlage der Abrechnung der meisten mit der Klage geltend gemachten Abrechnungspositionen, nämlich nicht-generische Fertigarzneimittel ab 1. Januar 2012, ist die zwischen den Beteiligten am 10. Oktober 2011 geschlossene Vereinbarung über die Abgabe verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte (im Folgenden VAAK 2011). Hierbei handelt es sich um einen Vertrag nach § 129a SGB V, der die Beklagte berechtigt, ärztlich verordnete Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke zulasten der Krankenkassen an deren Versicherte abzugeben. Die Vereinbarung sieht in ihrem § 6 Abs. 1 eine Preisvereinbarung vor, unter anderem mit folgenden Regelungen: „(1) Die Preise sind in der Anlage 4 zu dieser Vereinbarung geregelt. … (5) Untersteht der Einkauf eines Arzneimittels nicht der Umsatzsteuer, so darf auch bei der Abrechnung keine Umsatzsteuer erhoben werden.“ Anlage 4 enthält in Abschnitt B. für Fertigarzneimittel (ausgenommen Folinsäure und/oder deren Salze, die hier nicht streitgegenständlich sind) folgende Regelung: „B 1. Fertigarzneimittel mit offiziellem Lauer-Apotheken-EK 1.1 Generisch nicht verfügbare Arzneimittel Apotheken-EK gern. Lauer-Taxe abzüglich 1,0 % abzüglich gesetzlichem Herstellerrabatt gem. § 130a SGB V abzüglich Apothekenrabatt gem. § 130 SGB V 1.2 Generisch verfügbare Arzneimittel Apotheken-EK gem. Lauer-Taxe abzüglich 9 % abzüglich gesetzlichem Herstellerrabatt gem. § 130a SGB V abzüglich Apothekenrabatt gem. § 130 SGB V B 2. Fertigarzneimittel ohne offiziellen Lauer-Apotheken-EK Sofern in der Lauer-Taxe zu einem Fertigarzneimittel kein Apotheken-EK aufgeführt ist, wird der Einkaufspreis der Krankenhausapotheke unter Angabe des Namens der Lieferfirma (Hersteller) auf der Vorderseite des Verordnungsblattes vermerkt. In diesen Fällen beträgt der Zuschlag 5 %, maximal 50 Euro. B 1. und B 2. jeweils zuzüglich Umsatzsteuer1. … C Sonderpreisregelungen Immunglobuline Apotheken-EK gem. Lauer-Taxe abzüglich 20 % zuzüglich Umsatzsteuer1“ Die Fußnote 1 lautet wie folgt: „Ist die Abgabe durch die Krankenhausapotheke nicht umsatzsteuerpflichtig, so ist bei fehlender Möglichkeit des Vorsteuerabzuges die Umsatzsteuer fiktiv aufzuschlagen. Dies gilt nicht für die Herstellungspauschalen. “ Auf dieser Basis sind die mit der Klage geltend gemachten Positionen 2, 3, 8, 10 bis 13 der Tabelle abgerechnet worden. Die Position 2 (Arzneimittel Zometa) hätte nach Ansicht der Klägerin auf der Grundlage einer anderen Regelung (Chemo-Vereinbarung: „Einkaufspreis der Lauer-Taxi minus 10 % plus gültige Mehrwertsteuer“) abgerechnet werden müssen. Die Positionen 8 und 11 bis 13 betreffen nicht-generische Arzneimittel nach B 1, 1.1. Bei der Position 10 handelt es sich um ein Immunglobulin, für das die Sonderpreisregelung C der VAAK 2011 gilt. b) A.-Haus-Vereinbarung vom 18. Mai 2009 Ein weiterer Teil der Rechnungen betrifft eine rechtlich unselbständige Abteilung der Beklagten in S., ein Fachpflegeheim für psychosomatisch Erkrankte („A.-Haus“). Grundlage der Abrechnungen für die dort betreuten Patienten bis zum Inkrafttreten der VAAK 2011 (1. Januar 2012), die dann auch dort Anwendung fand, ist die Vereinbarung vom 18. Mai 2009 (sog. A.-Haus-Vereinbarung). Unter Abrechnungsmodalitäten ist dort unter anderem geregelt: „Abrechnung Apothekereinkaufspreis (incl. Umsatzsteuer) abzgl. 35 % und tatsächlicher Einzelverbrauch (vgl. Anlage / z.B. 180 einzelne Tabletten für 90 Tage“. Die genannte Anlage führt aus: „Die Krankenhausapotheke der Kliniken S. versorgt die Bewohner der Pflegeeinrichtungen A.-Haus, S., mit Fertigarzneimitteln. Grundlage für den Umfang der Versorgung ist die von den Kliniken S. zur Verfügung gestellte Liste der Präparate mit den dort angegebenen Preisen. Diese Preise basieren auf dem Einkaufspreis der Krankenhausapotheke und werden in dieser Form gegenüber der A. abgerechnet.“ Von dieser Regelung betroffen ist die mit der Klage geltend gemachte Position 1 (276 Pulverbeutel, ausgehandelt aus 20er-Packungen). c) Abrechnung Sprechstundenbedarf (SSB-Vereinbarung) Für die Abrechnung von Sprechstundenbedarf besteht eine am 11. Juni 2008 zwischen den Beteiligten abgeschlossene und ab 1. Juli 2008 geltende „Vereinbarung über die Abgeltung des Sachaufwandes für die ambulante Behandlung im Kreiskrankenhaus S., Kreiskrankenhaus Bad S. und im Krankenhaus P. ‘ (nachfolgend: „SSB-Vereinbarung“). § 1 SSB-Vereinbarung lautet wie folgt: „(1) Der Sachaufwand und die Mittel, welche von den Ärzten in der Ambulanz in allen Fachabteilungen (ausgenommen: Belegabteilungen) abgegeben werden, wird pauschal abgegolten mit folgenden Ausnahmen: Heilmittel; Blut, Blutkonserven Blutersatzmittel und Tollwutserum, Chemotherapie. (2) Der Sachaufwand für Röntgenkontrastmittel für Versicherte der oben genannten Krankenkassen wird anhand der Abrechnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung S. wie Sprechstundenbedarf abgerechnet. (3) Über den Sachaufwand und die Mittel, die nach § 1 nicht mit Pauschale abgegolten sind, wird Einzelrechnung / Sammelrechnung erstellt. “ Die SSB-Vereinbarung enthält unter § 2 Nr. 1 Regelungen über die Höhe der Pauschalen je Fall. Weitere Preisregelungen oder Regelungen zur Umsatzsteuer enthält die SSB-Vereinbarung nicht. Was als Sprechstundenbedarf durch den Arzt generell verordnungsfähig ist, ist in Anlage 1 zu der „Vereinbarung über die vertragsärztliche Verordnung von Sprechstundenbedarf“ zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg und den gesetzlichen Krankenkassen in Baden-Württemberg) einheitlich geregelt; Preisregelungen oder Regelungen zur Umsatzsteuer enthält diese Vereinbarung nicht. Dies betrifft die mit der Klage geltend gemachten Positionen 4 bis 7 und 9, bei denen es sich um Kontrastmittel handelt und für die keine Pauschalen vereinbart worden waren. d) VAAK 2020 Mittlerweile ist eine ab 1. April 2020 geltende neue Rahmenvereinbarung über die Abgabe und Abrechnung verordneter Arzneimittel durch die Krankenhausapotheke an Versicherte nach § 129a SGB V zustande gekommen (nachfolgend: VAAK 2020). Die mit der Klage geltend gemachten Arzneimittel sind aber vom zeitlichen Anwendungsbereich der VAAK 2020 nicht erfasst. 3. Abrechnung der Umsatzsteuer Der steuerrechtliche Ablauf, d.h. die Abrechnung der Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt bzw. gegenüber der Krankenkasse, gestaltet sich so, dass das Krankenhaus die erworbenen Medikamente mit der ihr in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (i.d.R. 19 %) bezahlt und in dieser Höhe vorsteuerabzugsberechtigt ist. Bei der Abrechnung gegenüber der Krankenkasse stellt das Krankenhaus der Krankenkasse die Kosten in Rechnung, zu denen sie aufgrund der vertraglichen Regelungen berechtigt ist. Das Krankenhaus (Umsatzsteuerpflichtiger) führt hierfür Umsatzsteuer nach dem für das Krankenhaus geltenden Satz an das Finanzamt ab. Ob und in welcher Höhe es der Krankenkasse (Destinatär) Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihnen ab. Das hier erkennende Gericht legt die Regelung der VAAK 2011 so aus, dass das Krankenhaus der Krankenkasse die Umsatzsteuer in Rechnung stellen darf, für die sie selbst umsatzsteuerpflichtig ist, nicht diejenige, welche bei eigenem Einkauf der Arzneimittel anfällt. Im „Normalfall“ stellt sich damit die Umsatzsteuer als „durchlaufender Posten“ dar. Dafür, dass die Umsatzsteuer des eigenen Einkaufs anzusetzen wäre, es also bei einem geringeren Umsatzsteuersatz des Krankenhauses zu einer bei ihm verbleibenden Differenz kommt, fehlen eindeutige Hinweise. Das BSG hat im Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., die dortige Regelung für Zytostatika im Ergebnis ebenso verstanden. Die Vereinbarungen entsprechen sich inhaltlich. Die Regelung in Fußnote 1 zur Anlage 4 berücksichtigt die fehlende Möglichkeit des Krankenhauses beim Einkauf der Fertigarzneimittel einen Vorsteuerabzug vorzunehmen; ohne entsprechende Vertragsklausel konnte das Krankenhaus die von ihm beim Einkauf der Fertigarzneimittel entrichtete Umsatzsteuer, für die sie keinen Vorsteuerabzug vornehmen konnte, nicht an den Endverbraucher (Krankenkasse) weitergeben (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, L 5 KR 2614/17; Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG anhängig unter B 1 KR 5/21 B). Zwar könnte der fiktive Aufschlag der Umsatzsteuer bei fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeit dafür sprechen, dass auch bei der Regelung „jeweils zuzüglich Umsatzsteuer“ die Umsatzsteuer beim Einkauf durch das Krankenhaus gemeint ist und nicht diejenige, die anfällt, wenn die Arzneimittel der Krankenkasse in Rechnung gestellt werden. Damit wäre die Umsatzsteuer auch insoweit ein „durchlaufender Posten“ für das Krankenhaus. Zwingend ist das aber nicht, vielmehr kann der Begriff der Umsatzsteuer in der Fußnote auch anders zu verstehen sein. Die Herstellungspauschale deckt das nicht umsatzsteuerpflichtige Arbeitsentgelt der bei der Herstellung der Arzneimittelzubereitung in der Krankenhausapotheke herangezogenen Beschäftigten ab (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O.); hierfür muss keine Umsatzsteuer fiktiv aufgeschlagen werden. Die Regelung der Fußnote kommt hier jedenfalls nicht zur Anwendung, da bei den abgerechneten Fällen Umsatzsteuerpflicht mit der Möglichkeit des Vorsteuerabzuges bestand und Herstellerpauschalen bei Fertigarzneimitteln nicht betroffen sind. Zum gleichen Ergebnis gelangt man auch bei der Anwendung der A.-Haus-Vereinbarung und der SSB-Vereinbarung. Diese Regelungen enthalten nichts zur Frage der Umsatzsteuer. Abgerechnet bzw. bezahlt wurden Bruttobeträge mit einer Umsatzsteuer i.H.v. 19 %. Schon dies spricht dafür, dass die dem zugrunde liegenden Regelungen auch in dieser Weise auszulegen sind. Aber auch der Umstand, dass die Regelungen, in denen die Frage der Inrechnungstellung der Umsatzsteuer ausdrücklich geregelt ist, wie den VAAK 2011, es vorsehen, dass die angefallene Umsatzsteuer in Rechnung gestellt wird, spricht dafür. 4. ergänzende Vertragsauslegung Keine der Regelungen äußert sich zu dem Fall, wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Umsatzsteuer beim Krankenhaus nicht in der Höhe angefallen ist, wie sie der Krankenkasse in Rechnung gestellt worden ist. Die hierzu nach der Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O.; auch BGH, Urteil vom 6. Mai 2020, VIII ZR 44/19, VersR 2020, 1333, juris-Rn. 18 ff) vorzunehmende ergänzende Vertragsauslegung ginge dahin, dass das Krankenhaus noch nicht bestandskräftige Steuerfestsetzungen zu ändern und Zahlungen in Höhe der von ihr erlangten Steuererstattungen an die Krankenkasse zu leisten hätte. Letztlich bedarf die Frage, ob und mit welchem Ergebnis eine ergänzende Vertragsauslegung rechtlich geboten ist, keiner abschließenden Entscheidung, da der geltend gemachte Anspruch aus anderen Gründen nicht besteht. 5. Steuerrecht: materiell Eine ergänzende Vertragsauslegung könnte nur dann einen Anspruch der Klägerin begründen, wenn steuerrechtlich bei der Beklagten weniger als die von ihr in Rechnung gestellten 19 % Umsatzsteuer angefallen sind. Nach Ansicht der Klägerin unterliegen die abgerechneten Arzneimittel dem ermäßigten Steuersatz der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. Dies ist in § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG geregelt. Nach Satz 1 dieser Regelung ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Umsätze der Leistungen der Körperschaften, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 51 bis 68 AO), auf 7 %. Das gilt nach Satz 2 der Regelung nicht für Leistungen, die im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Satz 3 wiederum bestimmt für Leistungen, die im Rahmen eines Zweckbetriebs ausgeführt werden, dass Satz 1 nur gilt, wenn der Zweckbetrieb nicht in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in unmittelbarem Wettbewerb mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer ausgeführt werden, oder wenn die Körperschaft mit diesen Leistungen ihrer in den §§ 66 bis 68 AO bezeichneten Zweckbetriebe ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke selbst verwirklicht. Die Regelung ist während des hier in Streit stehenden Zeitraums unverändert geblieben (zur Rechtsentwicklung vgl. Kraeusel in: Reiß/Kraeusel/Langer, UStG, 1. Aufl. 1995, 162. Lieferung, Steuersätze UStG, Rn. 14 ff). Die Beklagte erbringt Leistungen im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (des Krankenhauses), so dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz nur dann zur Anwendung kommt, wenn eine der beiden Varianten von Satz 3 (Rückausnahmen zu Satz 2) greift. Die zweite Variante nimmt Bezug auf § 67 AO. Dieser regelt in seinem Absatz 1, dass ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ein Zweckbetrieb ist, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden. Absatz 2 der Vorschrift bestimmt, dass ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ein Zweckbetrieb ist, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird. Die Klägerin sieht die genannten Voraussetzungen als erfüllt an, während die Beklagte die steuerrechtliche Lage noch nicht als vollständig geklärt einschätzt, auch eine mögliche Unionsrechtswidrigkeit des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG einwendet. Die Beklagte bringt zudem eine mögliche Umsatzsteuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 Buchst. b oder Nr. 18 Satz 1 UStG in die Diskussion ein. Nach ihrem Verständnis der Fußnote 1 der Anlage zur VAAK 2011 bzw. der vergleichbaren Regelungen in den vertraglichen Regelungen ist sie auch bei eigener Umsatzsteuerfreiheit berechtigt, die volle Umsatzsteuer (19 %) fiktiv aufzuschlagen. Demgegenüber wäre bei Umsatzsteuerfreiheit nach der Rechtsansicht der Klägerin der Anspruch auf eine Erstattung von 12 % erst recht gegeben. Das hier erkennende Gericht hat die zugrundliegende steuerrechtliche Beurteilung nicht selbst vorzunehmen, wenigstens nicht vollständig. Maßgeblich für einen Anspruch auf ergänzende Vertragsauslegung bzw. auf Schadensersatz ist nicht, wie ein Sozialgericht die steuerrechtlichen (Vor-)Fragen beantwortet. Ihm ist diese Beurteilung faktisch entzogen. Vielmehr ist auf die Rechtsansicht der Finanzverwaltung bzw. der Finanzgerichte abzustellen (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O.). Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzsteuerpflicht für Fertigarzneimittel, anders als für individuell für den einzelnen Patienten in der Krankenhausapotheke hergestellte Medikamente, auch in der Sozialgerichtsbarkeit bereits bejaht worden ist (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O. mit der Darstellung der Erlasslage). Anknüpfungspunkt für den Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung ist damit die Ansicht der Steuerverwaltung, wie sie durch die Änderung der Erlasslage nach außen hin zum Ausdruck kommt. Als maßgeblichen Zeitpunkt nimmt das BSG denjenigen an, an dem die Finanzverwaltung - konkret das BMF - ihre (geänderte) Ansicht, dass bestimmte Leistungen nicht umsatzsteuerpflichtig oder nur zu einem verminderten Steuersatz umsatzsteuerpflichtig sind, mit verbindlicher Wirkung für die nachgeordneten Behörden in einem amtlichen Mitteilungsblatt, regelmäßig dem Bundessteuerblatt, kundtut. Für eine zunächst anders angesehene Umsatzsteuerpflicht von erbrachten Leistungen des Krankenhausträgers muss sie die Änderung ihrer Rechtsauffassung klar verändert haben haben, damit diese auch Wirkung für die Vergangenheit haben kann (vgl. BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 25). Erst damit kann der Krankenhausträger ohne Prozess einen Erstattungsanspruch gegen das Finanzamt wegen bereits geleisteter Umsatzsteuer einfach und risikolos durchsetzen (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 23). Ähnlich verhält es sich nach der Rechtsprechung des BSG beim Anknüpfungspunkt für den Schadensersatzanspruch. Für eine etwaige Pflichtverletzung des Krankenhauses ist notwendig, dass bereits vor tatsächlicher Änderung der Erlasslage bei verständiger Würdigung die naheliegende Möglichkeit einer anstehenden Änderung der Rechtsauffassung der Steuerverwaltung besteht. Eine solche naheliegende Möglichkeit wird angenommen, wenn sich die finanzgerichtliche Rechtsprechung ändert, wofür jedenfalls die Veröffentlichung eines Urteils des BFH in der Fachpresse ausreicht (jedoch offengelassen für ein vorangegangenes Urteil eines Finanzgerichts). Folgt aus dieser Änderung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift des BMF mit einschlägigen Vorgaben für die Steuerverwaltung als nicht mit geltendem Recht in Einklang stehend erachtet wird, muss der Krankenhausträger einen möglichen vertraglichen Rückzahlungsanspruch der Krankenkasse mittels Einleitung verfahrensrechtlicher Schritte gegenüber dem Finanzamt absichern, um eine gesetzlich nicht bestehende, aber durch die Vorgaben der Steuerverwaltung geschaffene rechtswidrige umsatzsteuerliche Belastung der Krankenkasse abzuwenden. Die Verpflichtung besteht nur im Rahmen des Zumutbaren. Hierfür ist Voraussetzung, dass dies für den Krankenhausträger über die aus dem Vertrag geschuldete Mühewaltung hinaus keine weiteren Kostenrisiken mit sich bringt (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 33). Notwendig ist also eine unmissverständliche Rechtsauffassung der Steuerverwaltung (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 21) bzw. eine einschlägige Entscheidung der Finanzgerichte. Andere Meinungsäußerungen zur steuerrechtlichen Lage in der Literatur oder auch Entscheidungen der Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten, etwa der Sozialgerichtsbarkeit, reichen nicht aus. Das Krankenhaus muss bei einer lediglich offenen, erst noch klärungsbedürftigen steuerrechtlichen Lage keinen fremdnützigen Rechtsstreit vor den Finanzgerichten führen (BSG, Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., Rn. 21). Nach Ansicht des hier erkennenden Gerichts ist die für den Anspruch aus ergänzender Vertragsauslegung notwendige „klare“ Äußerung im Erlass der Finanzverwaltung nur dann gegeben, wenn diese sich konkret auf die vom Krankenhausträger zu leistende Umsatzsteuer bezieht und nicht etwa schon dann, wenn sich auf die geltend gemachte Rechtslage lediglich mittels weitergehender und mit rechtlichen Unsicherheiten behafteten Überlegungen schließen lässt. Nur so kann der Krankenhausträger den Erstattungsanspruch „einfach“ durchsetzen. In gleicher Weise ist für die „naheliegende“ Möglichkeit, welche Voraussetzung für den Schadensersatzanspruch ist, zu verlangen, dass die Änderung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung konkret die von Krankenhausträger zu leistenden Umsatzsteuer erfasst. Müsste er steuerrechtlichen Sachverstand hinzuziehen, der erkennbar über das hinausginge, was für die vorangegangene Umsatzsteueranmeldung notwendig gewesen ist, entstünde hierfür ein Kostenrisiko. Dann wäre die Rechtsverfolgung nicht mehr einfach und risikolos und damit ein Mühewalten, das die Grenze der Zumutbarkeit überschreitet. Vom Krankenhausträger wird verlangt, dass er sich umsatzsteuerrechtlich so verhält, dass die Krankenkassen hieraus möglichst keine naheliegenden (mittelbaren) Nachteile haben. Er muss jedoch nicht das finanzielle Risiko einer steuerrechtlichen Beurteilung tragen, die sich erst im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt. Für das hier zu entscheidende Gericht fehlt es an den notwendigen eindeutigen Aussagen der Finanzverwaltung bzw. der finanzgerichtlichen Rechtsprechung (ebenso im Ergebnis LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O.). Der BFH entschied im Urteil des BFH vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, dass die Abgabe von Zytostatika durch die Krankenhausapotheke zur anschließenden Verabreichung an die ambulant behandelten Patienten dem Zweckbetrieb „Krankenhaus“ im Sinne von § 67 Abs. 1 AO zuzurechnen ist. Die Entscheidung bezieht sich nicht unmittelbar auf Fertigarzneimittel. Sie ist auch nicht zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG ergangen, sondern zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz (KStG). Zwar finden sich strukturell insoweit Parallelen. So verweist § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG auf §§ 51 bis 68 AO und schließt ebenfalls eine Steuerbefreiung bei einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus. Eine Rückausnahme, wie sie Satz 3 des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG vorsieht, besteht aber nicht. Daher hatte der BFH sich auch nicht zu den weiteren Voraussetzungen dieser Rückausnahme, also der Verwirklichung des satzungsgemäßen Zwecks, zu äußern. Der Klägerin ist zwar zuzustimmen, dass damit auch eine „Indizwirkung“ für andere Steuerarten verbunden ist - mehr aber auch nicht. Für die beiden weiteren von der Klägerin angeführten Entscheidungen des BFH (Urteil vom 18. Oktober 2017, a.a.O., und vom 6. Juni 2019, a.a.O.) gilt Vergleichbares. Sie sind ebenfalls zum Körperschaftsteuerrecht ergangen. Für einen Teil der hier geltend gemachten Ansprüche können sie zudem schon vom Zeitpunkt der Veröffentlichung keine Rolle spielen. Das Urteil des BFH vom 24. September 2014, V R 19/11, BFHE 247, 369, ist zwar zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung ergangen, betrifft jedoch nicht die Abgabe von Fertigarzneimitteln, sondern von Zytostatika im Rahmen einer ambulant in einem Krankenhaus durchgeführten ärztlichen Heilbehandlung. Auch nach Ansicht der Klägerin ist die Entscheidung, die im Ergebnis zu einer Umsatzsteuerfreiheit gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG führt, für die hier zu beurteilende Abgabe von Fertigarzneimitteln nicht einschlägig. Gleiches gilt für die hierauf folgende Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) mit Schreiben des BMF vom 28. September 2016, III C 3-S 7170/11/10004, FMNR437000016. Die dortige Einfügung von Abs. 2 Nr. 3 in Abschnitt 4.14.6 zu den engen mit Krankenhausbehandlungen ärztlichen Heilbehandlung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b UStG verbundenen Umsätzen bezieht sich ausdrücklich auf individuell für den einzelnen Patienten in der Krankenhausapotheke hergestellte Arzneimittel und die Neufassung von Abs. 3 Nr. 4 schließt die nicht patientenindivduell hergestellten Medikamente von der Umsatzsteuerfreiheit gerade aus. Auch die, offenbar aufgrund des Urteils des BFH vom 31. Juli 2013, a.a.O., erfolgte Änderung des AEAO zu § 67 AO mit Schreiben vom 14. Januar 2015 (BStBl. I 2015, 76) sieht das hier erkennende Gericht nicht als ausreichend an. Mit der Änderung wurde ein neuer „AEAO zu § 67 - Krankenhäuser“ mit folgendem Wortlaut eingefügt: „Nach § 2 Nr. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz sind Krankenhäuser Einrichtungen, in denen durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten, Leiden oder Körperschäden festgestellt, geheilt oder gelindert werden sollen oder Geburtshilfe geleistet wird und in denen die zu versorgenden Personen untergebracht und verpflegt werden können. Krankenhausleistungen sind Leistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patienten notwendig sind. Es handelt sich unter anderem um - ärztliche und pflegerische Behandlung oder - Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, die für die Versorgung im Krankenhaus notwendig sind, oder - Unterkunft und Verpflegung. Zu dem Zweckbetrieb Krankenhaus gehören damit alle Einnahmen und Ausgaben, die mit den ärztlichen und pflegerischen Leistungen an die Patienten als Benutzer des jeweiligen Krankenhauses zusammenhängen (BFH-Urteil vom 6.4.2005, I R 85/04, BStBl II S. 545). Darunter fallen auch die an ambulant behandelte Patienten erbrachten Leistungen, soweit diese Bestandteil des Versorgungsauftrages des Krankenhauses sind. Gleiches gilt auch für Einnahmen und Ausgaben, die in Zusammenhang mit der Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte an ambulant behandelte Patienten des Krankenhauses zur unmittelbaren Verabreichung im Krankenhaus stehen (BFH-Urteil vom 31.7.2013, I R 82/12, BStBl 2015 II S. 123). Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses (§ 8 Abs. 1 Satz 4 Krankenhausentgeltgesetz) regelt, welche Leistungen ein Krankenhaus, unabhängig von der Art der Krankenversicherungsträger, erbringen darf. Für die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung folgt daraus, dass für Leistungen, die außerhalb des Versorgungsauftrages erbracht werden, eine Zuordnung zum Zweckbetrieb Krankenhaus ausscheidet. Für die Zurechnung der Behandlungsleistungen zum Zweckbetrieb Krankenhaus ist es unbeachtlich, wenn die Behandlungen von Patienten des Krankenhauses durch einen ermächtigten Arzt als Dienstaufgabe innerhalb einer nichtselbstständigen Tätigkeit (Einkünfte nach § 19 EStG) erbracht werden.“ Die Regelung bestimmt näher, welche Einnahmen und Ausgaben dem Zweckbetrieb Krankenhaus zuzurechnen sind. Sie bezieht sich dabei nicht nur auf Zytostatika, sondern generell auf die Abgabe von Medikamenten durch Krankenhausärzte. Allerdings äußert sie sich ebenfalls nicht unmittelbar zu § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG und den Voraussetzungen der Rückausnahme. Darin unterscheidet sich die hier zu beurteilende Konstellation von derjenigen, die das BSG im Urteil vom 9. April 2019, a.a.O., zu beurteilen hatte. Dort war, wie bereits dargelegt worden ist, als Reaktion auf die Änderung der Rechtsprechung des BFH mit Schreiben des BMF vom 28. September 2016 in Abschnitt 4.14.6 UStAE die Abgabe von individuell für den einzelnen Patienten in einer Apotheke des Krankenhauses hergestellten Arzneimittel im Rahmen einer ambulant in den Räumen des Krankenhauses durchgeführten Heilbehandlung ausdrücklich geregelt worden. Für Fertigarzneimittel fehlt eine vergleichbare ausdrückliche und konkret passende Änderung. Offenbleiben kann vor diesem Hintergrund, ob die Regelung auch deswegen nicht zur Anwendung gelangt, da sie sich nicht ausdrücklich „auf alle offenen Fälle“ bezieht, damit eine Rückwirkung nicht klar zum Ausdruck bringt (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 9. Dezember 2020, a.a.O.). Zur Umsatzsteuer gilt weiterhin die Regelung in Abschnitt 12.9 Abs. 10 Nr. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 des UStAE. Sie lautet: „Auch die satzungsmäßig erbrachten Leistungen der folgenden als Katalog-Zweckbetriebe anerkannten wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe unterliegen, sofern sie nicht bereits unter eine Steuerbefreiungsvorschrift fallen, weiterhin dem ermäßigten Steuersatz, weil mit ihrer Ausführung selbst die steuerbegünstigten Zwecke der Körperschaft unmittelbar verwirklicht werden: 1. Krankenhäuser. Umsätze auf dem Gebiet der Heilbehandlung sind Leistungen, mit deren Ausführung selbst der steuerbegünstigte Zweck eines in § 67 AO bezeichneten Zweckbetriebs verwirklicht wird (vgl. AEAO zu § 67); … Sofern besondere Ausgestaltungsformen gemeinnütziger Zwecke nach den allgemeinen abgabenrechtlichen Regelungen ebenfalls bestimmten Katalogzweckbetrieben zugeordnet werden, besteht kein Anlass, hiervon umsatzsteuerrechtlich abzuweichen.“ Die Regelung nimmt zwar ausdrücklich Bezug auf § 67 AO (damit indirekt auf den AEAO hierzu), bleibt aber, gemessen an der zitierten Änderung von Abschnitt 4.14.6 UStAE, abstrakt. Der Klammerzusatz „(vgl. AEAO zu § 67)“ ist erst durch BMF-Schreiben vom 20. September 2018, veröffentlicht am 14. Dezember 2018, BStBl. I 2018, 1402 (dort Nr. 25), hinzugefügt worden. Ob darin eine bloße redaktionelle Anpassung zu sehen ist, wie die Klägern meint, kann offenbleiben. Denn auch damit ist nicht die notwendige „Signalwirkung“ für den Rechtsanwender verbunden. Das BMF verweist im einleitenden Absatz einerseits auf die seit dem Schreiben vom 13. Dezember 2017 ergangene Rechtsprechung. Das Urteil des BFH vom 31. Juli 2013, a.a.O., aus dem die Klägerin ihre umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ableitet, ist aber deutlich vor diesem Datum ergangen. Anderseits verweist das BMF im einleitenden Absatz auf „lediglich redaktionelle Änderungen ohne materiell-rechtliche Auswirkungen“. Daraus kann der Rechtsanwender den naheliegenden Schluss ziehen, dass sich umsatzsteuerrechtlich gerade nichts geändert hat. Die Regelungen in der VAAK 2020 sind naturgemäß nicht geeignet, das Verständnis für die steuerrechtliche Behandlung von Sachverhalten zuzulassen, auf die sie gar nicht anwendbar sind. Ansonsten hätten die Vertragsparteien es in der Hand gehabt, dies ausdrücklich mit zu regeln. Allerdings haben die Vertragspartner in Anlage 4a ausdrücklich aufgeführt, dass die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung bei Abgabe von Fertigarzneimitteln durch gemeinnützige Krankenhäuser umstritten ist, bis zu einer Klärung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung den Krankenkassen der ermäßigte Steuersatz (7 %) in Rechnung gestellt wird und die Krankenhäuser verpflichtet sind, bei einer Annahme des allgemeinen Steuersatzes durch die Finanzämter, hiergegen vorzugehen. Damit bringen auch die Vertragsparteien zum Ausdruck, dass die steuerrechtliche Lage nicht als geklärt angesehen werden kann und soll. Internen Äußerungen des Finanzministeriums Baden-Württemberg gegenüber der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft zur Einschätzung der steuerrechtlichen Lage misst das Gericht keine Bedeutung für die Begründung einer etwaigen rechtlichen Verpflichtung der Krankenhausträger zu, so dass sich das Gericht nicht gedrängt sieht, entsprechenden Beweisanregungen der Beklagten zur Vernehmung von Mitarbeitern nachzukommen. Offengelassen können damit eine mögliche Bestandskraft der Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2014 und früher sowie deren Auswirkungen auf den geltend gemachten Anspruch. Auch soweit sich die Beteiligten der Höhe nach nicht geeinigt haben, also hinsichtlich der Frage, ob bei der Berechnung der Höhe der geltend gemachten Forderung auch Umsatzsteueranteile auf Herstellerrabatte und Zuzahlungen mit einbezogen wurden und ob der Klägerin insoweit die Aktivlegitimation fehlt, bedarf es keiner gerichtlichen Entscheidung. 6. Schadensersatzanspruch Zur Begründung eines Rückzahlungsanspruchs kann sich die Klägerin damit auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB berufen, weil der Beklagten bei der oben dargelegten steuerrechtlichen Erlasslage keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Daher kommt es nicht darauf an, ob der Klägerin der Einwand der positiven Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) bzw. ein Mitverschulden (§ 254 BGB) vorzuwerfen ist. 7. Zinsen Mangels Hauptforderung besteht kein Zinsanspruch 8. Hilfsanträge Auch die im hilfs- und im höchsthilfsweise gestellten Antrag geltend gemachte Verpflichtung der Beklagten besteht nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, auf die bloße Anforderung der Klägerin hin, wie sie in der Klageerhebung zum Ausdruck kommt, tätig zu werden und gegenüber der Finanzverwaltung geringere Umsatzsteuersätze geltend zu machen. Die Klägerin ist vertraglich auf gleicher Ebene wie die Beklagte und einer von ihr geäußerten Rechtsansicht kommt nicht dieselbe notwendige Aussagekraft zu, wie einer Verwaltungsanweisung des BMF oder eines Urteils eines (obersten) Finanzgerichts. Allein der hiermit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand gebietet es, dass eine etwaige ergänzende Vertragsauslegung nur dann zu einer solchen Verpflichtung gelangen kann, wenn die steuerrechtliche Lage hinreichend geklärt ist. Dies ist, wie dargelegt worden ist, zu verneinen. Offen gelassen werden kann daher auch die Bewertung des von der Beklagten vorgebrachten Einwands, die Klägerin könne bei den noch nicht bestandskräftigen Umsatzsteuerfestsetzungen selbst durch Feststellungsklage nach § 41 Finanzgerichtsordnung eine Klärung der Höhe der USt-Pflicht der Beklagten herbeiführen (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 1997, V R 94/96, BFHE 183, 288, BStBl II 1997, 707). 9. Nebenentscheidungen Die Kostenentscheidung zu Lasten der Klägerin beruht auf § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, da weder sie noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 GG) zugelassen. Eine Berufung der unterlegenen Klägerin, die sich auf den gesamten Streitgegenstand bezieht, bedarf nicht der Zulassung, da es sich um keine Erstattungsstreitigkeit nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG handelt, sondern um einen Fall des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006, B 3 KR 15/05 R, SozR 4-1500 § 144 Nr. 4). Die Berufungszulassung ist daher nur von Bedeutung, falls die Klägerin mit der Berufung einen Teil des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs weiterverfolgen will und damit die Berufungssumme des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht erreicht. Eine Zulassung der Sprungrevision im Urteil nach § 161 Abs. 1 Satz 1 SGG erfolgt nicht, da es an der notwendigen Zustimmung der Beklagten fehlt. Die endgültige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Gerichtskostengesetz. Die geltend gemachten Zinsen wirken sich nicht streitwerterhöhend aus, da es sich um Nebenforderungen handelt (§ 43 Abs. 1 GKG). Die Abtrennung eines Teils des ursprünglichen Streitgegenstands gebietet keine gestaffelte Streitwertfestsetzung (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13. August 2020, L 11 KR 1639/20 B, juris, Rn. 17 f). Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Umsatzsteuer für die Verordnung bzw. Abrechnung von Fertigarzneimitteln im Zeitraum 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2018. Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse. Die Beklagte ist Trägerin eines zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Krankenhauses. Sie ist als Mitglied der S. Holding und damit gemeinnützig im Sinne des Steuerrechts (§§ 51 ff. Abgabenordnung - AO). Die Beklagte gab die Fertigarzneimittel im oben genannten Zeitraum im Rahmen ihres Krankenhauses ab. Hierfür erstattete die Klägerin die Kosten. Für die Jahre 2009 bis 2018 stellte die Beklagte der Klägerin für die ambulante Versorgung von Versicherten der Klägerin mit Arzneimitteln durch die Beklagte Kosten in Rechnung und ging hierbei jeweils vom allgemeinen Umsatzsteuersatz von 19 % aus. Die eigenen Umsatzsteuerfestsetzungen erfolgten nach Angaben der Beklagten zumindest teilweise als steuerfrei. Die Klägerin fordert mit ihrer am 30. Dezember 2019 erhobenen Klage den Umsatzsteueranteil i.H.v. 12 % auf den jeweiligen Nettopreis zurück, insgesamt €, da die Beklagte wegen ihrer Gemeinnützigkeit lediglich Umsatzsteuer i.H.v. 7 % schulde. Nur in dieser Höhe habe die Beklagte einen Erstattungsanspruch gegen die Klägerin. Dies ergebe sich aus der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum Zweckbetrieb Krankenhaus im Sinne von § 67 AO, konkret den Urteilen vom 31. Juli 2013, I R 82/12, BStBl. II 2015, 123, vom 31. Juli 2013, I R 31/12, BFH/NV 2014, 185, vom 18. Oktober 2017, V R 46/16, BStBl. II 2018, 672, und vom 6. Juni 2019, V R 39/17, BFH/NV 2019, 935. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Entstehung der Rückzahlungsansprüche sei der 30. Januar 2015, an welchem das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Änderung des Anwendungserlasses (AEAO) zu § 67 AO und das Urteil des BFH vom 31. Juli 2013 I, R 82/12 im Bundessteuerblatt veröffentlicht habe (BStBl. I 2015, 76 bzw. BStBl. II 2015, 123). Wegen der Verteilung der einzelnen Beträge auf die Jahre wird auf die Tabelle auf Aktenseite 4 der Gerichtsakte sowie auf die Anlage zur Klageschrift (vier Leitz-Ordner, mit Angaben der IC-Nummern, PZN, Abgabedatum, Institutionskennzeichen, Leistungsjahr, Rezeptart, Betrag und Umsatzsteuer-Rückerstattung) Bezug genommen. Soweit die Umsatzsteuerfestsetzungen der Beklagten am 30. Januar 2015 noch nach §§ 164, 168 ff. AO änderbar und nicht bestandskräftig gewesen seien, folge dies aus einer ergänzenden Vertragsauslegung nach § 69 Abs. 1 Satz 3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) i.V.m. § 157 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), im Übrigen aus einem auf Rückzahlung gerichteten Schadensersatzanspruch gemäß § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB. Die Klägerin sieht die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Rückzahlung von Umsatzsteuer bei der Abgabe von Zytostatika im Rahmen der ambulanten Behandlung (BSG, Urteil vom 9. April 2019, B 1 KR 5/19 R, BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr. 2) als übertragbar an. Vertragliche Regelungen, welche es dem Krankenhausträger erlaubten, die Umsatzsteuer fiktiv aufzuschlagen, seien hier nicht einschlägig. Die Beklagte ist der Ansicht, es sei kein Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung, da keine Regelungslücke bestehe. Der Begriff der Umsatzsteuer in den vertraglichen Unterlagen bezöge sich auf diejenigen beim Einkauf, der aber voll steuerpflichtig sei. Die Umsatzsteuerfestsetzungen für die Jahre 2014 und früher seien bestandskräftig. Die Steuerrechtslage sei unübersichtlich und es sei keinesfalls geklärt, dass lediglich Umsatzsteuer i.H.v. 7 % anfalle. Es gebe bisher keine eindeutige Auffassung der Steuerverwaltung. Solange die Rechtslage noch ungeklärt sei, sei es ihr nicht zuzumuten, auf eine Korrektur der Steuerfestsetzungen hinzuwirken, da damit erhebliche Nachteile (Nachforderungs- und Zinsrisiken) verbunden seien. Jedenfalls sei der Klägerin der Einwand der positiven Kenntnis der Nichtschuld (§ 814 BGB) bzw. ein Mitverschulden (§ 254 BGB) vorzuwerfen, da entsprechende Hinweise zur - nach Ansicht der Klägerin - geänderten Steuerrechtslage an die Krankenhausträger unterblieben seien. Diese seien insbesondere angezeigt gewesen, nachdem die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 19. Januar 2015 mitgeteilt habe, man beabsichtige als Folge des Urteils des BFH vom 24. September 2014, a.a.O., ab 1. Januar 2015 anstelle des fehlenden Vorsteuerabzugs die Umsatzsteuer fiktiv aufzuschlagen, wobei keine Differenzierungen zwischen Fertigarzneimitteln und Zubereitungen erfolgt seien. Zur Zulassung der Sprungrevision werde man sich vorerst nicht äußern; dies könne ggf. nach der Entscheidung des Gerichts erfolgen. Der Vorsitzende hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 6. November 2020 erörtert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll Bezug genommen. Auf Anregung des Vorsitzenden haben sich die Beteiligten einen Teil der streitgegenständlichen Forderungen bestimmt, die auf unterschiedlicher vertraglicher Grundlage (s. letzte Spalte der Tabelle) abgerechnet wurden, aber hinsichtlich der Höhe der von der Klägerin errechneten Umsatzsteuerrückforderungen unstreitig sind. Diese stellen sich wie folgt dar: Hinsichtlich der Höhe der Forderung besteht aber weiterhin Uneinigkeit insoweit, als die Klägerin die geltend gemachte Umsatzsteuer vor Abzug der Zuzahlung sowie Vorabzug des Herstellerrabatts nach § 130a SGB V berechnen will (drittletzte Spalte der Tabelle). Sie sieht dies umsatzsteuerrechtlich als Entgelt an, das der leistende Unternehmer von einem anderen als dem Leistungsempfänger im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz (UStG) erhalte, was damit in die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage einfließe. Die Beklagte ist hingegen der Ansicht, dass die Klägerin insoweit keine Umsatzsteuer bezahlt habe und deswegen auch nicht von ihr zurückfordern könne (Beträge nach vorletzter Spalte der Tabelle). Hinsichtlich der übrigen Forderungen ist der Rechtsstreit mit Beschluss vom 1. April 2021 abgetrennt (S 1 KR 735/21) und mit Beschluss vom 9. Juni 2021 zum Ruhen gebracht worden. Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 3.724,31 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, in Höhe des Klageantrags zu 1 ihren Anspruch auf Rückzahlung der von der Klägerin in den Jahren 2010 bis 2018 überzahlten Umsatzsteuer gegenüber dem zuständigen Finanzamt geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an die Klägerin auszukehren, 3. höchsthilfsweise die Beklagte zu verpflichten, eine der Höhe des Klageantrags zu 1 entsprechende Rechnungskorrektur durchzuführen, gegenüber dem zuständigen Finanzamt den sich aufgrund der Rechnungskorrektur ergebenden Rückzahlungsanspruch geltend zu machen sowie die erhaltenen Beträge an die Klägerin auszukehren, 4. für den Fall des Unterliegens, die Berufung und die Sprungrevision bereits im Urteil zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.