Beschluss
L 11 KR 1639/20 B
LSG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
8mal zitiert
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert maßgeblich (§ 32 Abs.1 RVG).
• Eine selbständige Wertfestsetzung nach § 33 Abs.1 RVG kommt nur in Betracht, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt oder die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert bemessen werden.
• Bei einem nachträglichen Vergleich über den gesamten ursprünglich geltend gemachten Anspruch wird die Einigungsgebühr nicht allein nach dem zuvor anerkannten oder bereits gezahlten Teilbetrag bemessen, wenn dieser Teil rechtlich keinen Abschluss des Anspruchs bewirkt hat.
• Die Entscheidung über eine abweichende Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist nur im Antragsverfahren möglich; das Beschwerdeverfahren ist gebührenpflichtig und führt nicht zur Erstattung der Kosten.
• Die Beschwerde der Beklagten auf Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für die Einigungsgebühr ist zurückzuweisen, wenn der Vergleich den gesamten Streitgegenstand abschließend regelt und der gerichtliche Streitwert bereits unanfechtbar festgesetzt ist.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung für Einigungsgebühr richtet sich nach gerichtlich festgesetztem Streitwert • Für die Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert maßgeblich (§ 32 Abs.1 RVG). • Eine selbständige Wertfestsetzung nach § 33 Abs.1 RVG kommt nur in Betracht, wenn die anwaltliche Tätigkeit nicht mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt oder die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert bemessen werden. • Bei einem nachträglichen Vergleich über den gesamten ursprünglich geltend gemachten Anspruch wird die Einigungsgebühr nicht allein nach dem zuvor anerkannten oder bereits gezahlten Teilbetrag bemessen, wenn dieser Teil rechtlich keinen Abschluss des Anspruchs bewirkt hat. • Die Entscheidung über eine abweichende Wertfestsetzung nach § 33 RVG ist nur im Antragsverfahren möglich; das Beschwerdeverfahren ist gebührenpflichtig und führt nicht zur Erstattung der Kosten. • Die Beschwerde der Beklagten auf Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts für die Einigungsgebühr ist zurückzuweisen, wenn der Vergleich den gesamten Streitgegenstand abschließend regelt und der gerichtliche Streitwert bereits unanfechtbar festgesetzt ist. Die Klägerin forderte Krankenhausvergütung in Höhe von 26.770,16 EUR. Die Beklagte leistete ein Teilanerkenntnis und zahlte 18.704,41 EUR. Später unterbreitete die Klägerin einen Vergleichsvorschlag über weitere 3.003,28 EUR zur Erledigung aller Ansprüche; die Beklagte nahm an. Das Sozialgericht Ulm setzte den Streitwert für das Verfahren endgültig auf 26.770,16 EUR fest. Die Beklagte beantragte anschließend, den für die Einigungsgebühr maßgeblichen Gegenstandswert auf 8.065,75 EUR (offene Forderung nach Teilzahlung) festzusetzen. Das SG lehnte ab mit der Begründung, der gerichtlich festgesetzte Streitwert sei auch für die Anwaltsvergütung maßgeblich, § 33 RVG greife nicht. Die Beklagte legte Beschwerde ein; der Senat des LSG prüfte die Frage grundsätzlicher Bedeutung. • Anwendbare Normen: § 32 Abs.1 RVG, § 33 Abs.1 und Abs.3 RVG, § 197a Abs.1 SGG i.V.m. §§ 3 Abs.1, 63 Abs.2 GKG, §§ 362, 266 BGB. • Grundsatz: Für die Festsetzung der Anwaltsgebühren ist grundsätzlich der gerichtlich festgesetzte Streitwert maßgeblich (§ 32 Abs.1 RVG), weil die Regelung des § 33 RVG subsidiär ist und nur greift, wenn § 32 RVG nicht anwendbar ist. • Anwendungsbereich von § 33 RVG: § 33 Abs.1 RVG ermöglicht eine selbständige Wertfestsetzung nur, wenn die Gebühren des Anwalts nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert berechnet werden oder kein solcher Wert besteht; dies umfasst z.B. Fälle besonderer Wertvorschriften, unterschiedliche Beteiligung von Personen oder Tätigkeiten des Anwalts, die über den gerichtlichen Streitgegenstand hinausgehen. • Streitfall: Bei unterschiedlichen Werten für verschiedene Anwaltsgebühren (z.B. Einigungsgebühr nach Teilanerkenntnis) ist umstritten, ob eine gestaffelte Streitwertfestsetzung durch das Gericht erfolgen muss oder vielmehr der gerichtlich festgesetzte Gesamtstreitwert gilt und eine abweichende Festsetzung nur über § 33 RVG zu beantragen ist. • Entscheidung zur Einigung: Der Senat geht davon aus, dass die Parteien erst mit dem schriftlichen Vergleich eine abschließende Einigung über den gesamten Anspruch erzielt haben; das Teilanerkenntnis und die Zahlung hatten keine prozessuale Wirkung, den Anspruch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beseitigen, weil Teilzahlung nicht zulässig war und keine Annahme des Anerkenntnisses erfolgte. • Folgerung: Da der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit mit dem Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens übereinstimmt und der Streitwert gerichtlich festgelegt und unanfechtbar ist, ist eine selbständige Wertfestsetzung nach § 33 Abs.1 RVG ausgeschlossen; maßgeblich bleibt der gerichtlich festgesetzte Wert. Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Ulm vom 08.04.2020 wird zurückgewiesen. Begründet ist dies damit, dass der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Streitwert von 26.770,16 EUR auch für die Berechnung der Rechtsanwaltsvergütung, insbesondere der Einigungsgebühr, maßgeblich ist. Ein selbständiger Festsetzungsantrag nach § 33 Abs.1 RVG kommt nicht in Betracht, weil die anwaltliche Tätigkeit den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens umfasst und der Vergleich den gesamten ursprünglich geltend gemachten Anspruch regelte; das Teilanerkenntnis und die Zahlung änderten daran nichts. Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; Kosten werden nicht erstattet. Ein Rechtsmittel gegen diesen Beschluss zum Bundessozialgericht ist nicht gegeben.