Gerichtsbescheid
S 32 AS 1497/18
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0812.S32AS1497.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand: Mit der Klage wendet sich der Kläger gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 05.05.2017 über einen Betrag in Höhe von noch 752,48 € für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.04.2017. In dieser Zeit stand der Kläger im laufendem Leistungsbezug nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei dem Beklagten. Mit Datum vom 15.08.2016 stellte der Kläger einen Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab dem 01.09.2016. Der Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bewilligungsbescheid vom 22.08.2016 Leistungen in Höhe von monatlich je 969,95 € für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 31.08.2017, Einkommen wurde nicht angerechnet. Mit Änderungsbescheid vom 24.10.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2017 Leistungen in Höhe von monatlich je 369,95 €, wobei er Einkommen aus zwei ihm über einen Datenabgleich im September 2016 mitgeteilten geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen des Klägers bei der DT GmbH sowie der KH GmbH in Höhe von insgesamt 600,00 € monatlich anrechnete. Mit zwei weiteren Änderungsbescheiden vom 11.11.2016 sowie vom 14.11.2016 machte der Beklagte diese Einkommensanrechnungen rückgängig und bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01.11.2016 bis zum 31.08.2017 wieder Leistungen in Höhe von monatlich je 969,95 €. Ferner berücksichtigte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 26.11.2016 die Erhöhung der Regelbedarfe ab dem 01.01.2017 und bewilligte dem Kläger für die Zeit ab dem 01.01.2017 bis zum 31.08.2017 Leistungen in Höhe von monatlich je 974,95 €. Im Wege eines Datenabgleichs wurde dem Beklagten am 27.02.2017 eine geringfügige Beschäftigung des Klägers in der Zeit vom 10.11.2016 bis zum 30.11.2016 bei der JT GmbH mitgeteilt. In diesem Zeitraum erzielte der Kläger aufgrund dieser Tätigkeit ein Einkommen von netto 68,60 €, das dem Kläger in Höhe von 58,80 € am 14.12.2016 sowie in Höhe von 9,80 € im Januar 2017 ausgezahlt wurde. Ferner wurde dem Beklagten mittels eines Datenabgleichs am 27.02.2017 eine weitere geringfügige Beschäftigung des Klägers bei der IGT Stiftung und Co. KG mitgeteilt, die der Kläger in der Zeit vom 14.11.2016 bis zum 01.03.2017 ausübte. Aus dieser Beschäftigung erzielte der Kläger für den Monat November 2016 ein Nettoeinkommen in Höhe von 218,49 €, für den Monat Dezember 2016 in Höhe von 369,75 €, für den Monat Januar 2017 in Höhe von 360,15 €, für den Monat Februar 2017 in Höhe von 343,00 € sowie für den Monat März 2017 in Höhe von 102,90 €. Das Einkommen wurde dem Kläger jeweils im Folgemonat ausgezahlt. Am 05.05.2017 erließ der Beklagte einen Bescheid zur Aufhebung, Erstattung und Aufrechnung über einen Betrag in Höhe von insgesamt 764,62 € für die Zeit vom 01.12.2016 bis zum 30.04.2017. Hierzu führte er aus, dass der Kläger während der genannten Zeit Einkommen aus der Beschäftigung bei der Firma IGT sowie der JT GmbH erzielt habe. Dies sei dem Beklagten durch Überschneidungsmitteilungen der Krankenkasse beziehungsweise durch Mehrfachanmeldungen zur Sozialversicherung bekannt geworden, während der Kläger bislang keine Nachweise oder Mitteilungen bezüglich der genannten Beschäftigungen eingereicht habe. Mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen sei der Kläger in geringerer Höhe hilfebedürftig gewesen. Die Bewilligung sei wegen Verletzung der Mitteilungspflicht sowie wegen der Erzielung von Einkommen aufzuheben. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 15.05.2017 sowie mit anwaltlichem Schreiben seines Bevollmächtigten vom 22.05.2017 Widerspruch ein und verwies darauf, dass ihm im Dezember 2016 kein Einkommen in Höhe von 287,09 €, sondern ein solches in Höhe von 277,29 € netto zugeflossen sei. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2018 zurück. Er verwies darauf, dass das angerechnete Einkommen den vorliegenden Verdienstbescheinigungen entspreche, soweit der Kläger mit dem Widerspruch die Höhe des zugeflossenen Einkommens bestritten habe, sei dies trotz Aufforderung nicht nachgewiesen worden. Ob der Kläger die Arbeitsaufnahme zeitnah mitgeteilt habe, sei für den verschuldensunabhängigen Tatbestand des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) unerheblich. Der Kläger hat am 06.04.2018 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, dass sein Einkommen seitens des Beklagten falsch berechnet worden sei, obwohl er dem Beklagten immer wieder sofort die entsprechenden Gehaltsnachweise per Fax zuleite. Zudem sei er vor Erlass des Aufhebungs- und Erstattungsbescheids nicht angehört worden, diese fehlende Anhörung habe der Beklagte weder im Widerspruchs- noch im laufenden Klageverfahren nachgeholt. Kontoauszüge für den streitigen Zeitraum lägen ihm nicht mehr vor und könnten daher nur kostenpflichtig angefordert werden; das Zuflussdatum und die Einkommenshöhe ergäben sich aber aus dem Druckdatum der Verdienstbescheinigungen. Der angefochtene Bescheid habe bereits allein dadurch Anlass zum Widerspruch gegeben, dass der Beklagte mit 10 Prozent der Regelleistung aufgerechnet habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid vom 05.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er verweist darauf, dass die Anhörung mit dem Widerspruchsbescheid nachgeholt worden sei, der Kläger habe sowohl im Widerspruchs- als auch im Klageverfahren ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt. Die im Verwaltungsverfahren eingeholte Verdienstbescheinigung sowie die seitens des Klägers im Klageverfahren vorgelegte Bezügeabrechnung differiere um knapp 10,00 €, so dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Nachberechnung stattgefunden habe. Die JT GmbH hat auf Nachfrage des Gerichts mit Datum vom 16.12.2019 mitgeteilt, dass das Brutto- sowie das Netto-Einkommen inklusive Nachberechnung 68,60 € hoch gewesen sei. Die Auszahlung sei zum 15. des Folgemonats erfolgt. Es habe eine Nachberechnung für den Zeitraum vom 10.11.2016 bis zum 30.11.2016 gegeben, die mit dem Dezember-Lohn ausgezahlt worden sei. Ferner hat die JT GmbH die Bezügeabrechnung des Klägers über netto 58,80 € für den Monat November 2016 sowie über netto 9,80 € für den Monat Dezember 2016 vorgelegt. Der Beklagte hat daraufhin mit Schriftsatz vom 05.06.2020 ein Teilanerkenntnis abgegeben und sich bereit erklärt, den Aufhebungs- und Erstattungssumme von zuvor 764,62 € auf einen Betrag in Höhe von 752,48 € zu reduzieren. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis mit Schreiben vom 10.08.2020 angenommen. Mit Schreiben vom 09.08.2019 hat der Kläger den Antrag gestellt, die Vorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Diesen Antrag hat die 38. Kammer mit Beschluss vom 27.08.2019 (Az. S 38 SF 172/19 AB) zurückgewiesen. Das Gericht hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Entscheidungsgründe: 1. Das Gericht konnte gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. 2. Gegenstand der Klage ist nunmehr noch der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Beklagten vom 05.05.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.03.2018 über einen Betrag von 752,48 €, nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 05.06.2020 ein Teilanerkenntnis abgegeben und den Betrag der Aufhebung und Erstattung von zuvor 764,62 € auf 752,48 € reduziert hat. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen, das den Rechtsstreit gemäß § 101 Abs. 2 SGG insoweit in der Hauptsache erledigt hat. 3. Diese Klage ist gemäß § 54 Abs. 1 SGG als Anfechtungsklage zulässig, insbesondere form- und fristgerecht sowie nach Durchführung des notwendigen Vorverfahrens bei dem zuständigen Sozialgericht erhoben (§§ 8, 51 Abs. 1 Nr. 4a, 78 Abs. 1 S. 1, 87 Abs. 1 S. 1, 90 SGG). Die Klage ist aber unbegründet. a) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.05.2017 ist zunächst formell rechtmäßig. Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte den Kläger vor Bescheiderlass nicht angehört hat. Denn dieser Anhörungsmangel wurde gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X dadurch geheilt, dass der Kläger im Widerspruchsverfahren Gelegenheit hatte, seine Einwendungen vorzubringen. Nach dieser Vorschrift ist eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften, die nicht den Verwaltungsakt nach § 40 SGB X nichtig macht, unbeachtlich, wenn die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wird. Heilende Wirkung kommt dieser Äußerungsmöglichkeit im Widerspruchsverfahren zu, wenn die Begründung des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides selbst alle Tatsachen enthält, auf die es nach der Rechtsansicht der Behörde für den Verfügungssatz objektiv ankommt (vgl. BSG, Urteil vom 19.10.2011, Az. B 13 R 9/11 R). Dies ist vorliegend der Fall. Denn der Kläger konnte dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 05.05.2017 alle entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere die Höhe des angerechneten Einkommens sowie aus welcher Beschäftigung das Einkommen nach der Auffassung des Beklagten stammen sollte, entnehmen. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der seitens des Klägers angeführten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 37/09 R, wonach eine Nachholung der Anhörung im Gerichtsverfahren ein mehr oder minder förmliches Verwaltungsverfahren erfordere. Denn dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde. In diesem Verfahren war die Rechtsgrundlage im Widerspruchsbescheid im Vergleich zu dem Ausgangsbescheid ausgetauscht worden, was beinhaltete, dass sich der dortige Kläger zu den für die „neue“ Rechtsgrundlage erheblichen Umständen im Widerspruchsverfahren nicht äußern konnte. Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich vorliegend indes gerade nicht. b) Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid ist auch materiell rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend die Vorschriften des § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X angewandt. Gemäß § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei dem Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit 1. die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, 2. der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist, 3. nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder 4. der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist. § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 3 S. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB II) regelt zudem, dass dann, wenn die in § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, dieser mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist; ein Ermessen besteht diesbezüglich nicht (vgl. BSG, Urteil vom 05.06.2003, Az. B 11 AL 70/02 R, Rn. 20, zitiert nach juris). Vorliegend hat die Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen – in Abgrenzung zu der Vorschrift des § 45 SGB X – nach dem Erlass des Verwaltungsaktes stattgefunden. Denn dem Kläger ist nach dem Erlass des Bewilligungsbescheids vom 22.08.2016 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 24.10.2016, 11.11.2016 und 14.11.2016 erstmalig im Dezember 2016 Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Firma IGT sowie der JT GmbH zugeflossen bzw. bezüglich des Monats Januar 2017 nach Erlass des Änderungsbescheids vom 26.11.2016 Einkommen aus seiner Tätigkeit bei der Firma IGT zugeflossen, das zu einer Minderung des Anspruchs geführt hat, § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X. Diese Änderung war auch wesentlich, da sie für die Monate Dezember 2016 bis einschließlich April 2017 erstmalig zu einer Einkommensanrechnung führte. Die Berechnung des Beklagten ist hierbei nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat das durch den Kläger erzielte Einkommen unter Berücksichtigung des § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II in dem Monat des Zuflusses berücksichtigt. Rechenfehler zu Lasten des Klägers sind nicht ersichtlich. Der Beklagte hat die sich aus den Verdienstabrechnungen bzw. Kontoauszügen ergebenden Auszahlungsbeträge in seine Berechnung eingestellt und zutreffend um die Freibeträge des § 11b SGB II bereinigt. Nachdem die JT GmbH mit Schreiben vom 16.12.2019 mitteilte, dass die Nachberechnung in Höhe von 9,80 € entgegen der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Verdienstabrechnung (Bl. 929 d. Verwaltungsakte) nicht im Dezember 2016, sondern erst im Januar 2017 ausgezahlt wurde, hat der Beklagte seine Berechnung korrigiert, was zu dem Teilanerkenntnis sowie der Reduzierung des streitgegenständlichen Betrags von 764,62 auf nun 752,48 € führte. Hierbei dürfte dem Beklagten sogar ein Übertragungsfehler zugunsten des Klägers unterlaufen sein, da er im Schriftsatz vom 05.06.2020 für den Monat Februar 2017 nicht den Aufhebungsbetrag von 206,65 €, sondern den neu ermittelten Betrag des Regelbedarfs von 202,35 € in seine Berechnung eingestellt hat. Zutreffend wäre ein Gesamtbetrag in Höhe von 756,78 € zur Aufrechnung und Erstattung zu stellen gewesen. Da sich dies aber zu Gunsten des Klägers auswirkt, ist eine Korrektur seitens des Gerichts nicht vorzunehmen. Zu einer anderen Bewertung kann nicht führen, dass der Kläger meint, dem Beklagten stets zeitnah Gehaltsnachweise übermittelt zu haben. Hierzu hatte der Kläger mit Schriftsatz vom 06.07.2018 mehrere Faxprotokolle vorgelegt. Die Gehaltsabrechnungen sind jedoch nicht zu den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsakten gelangt, ob die Faxe den Beklagten jemals erreicht haben, dürfte nicht mehr aufklärbar sein (vgl. Email des Beklagten vom 08.06.2017, Bl. 996 der Verwaltungsakte). Dies kann letztlich dahinstehen, da im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X die Frage einer Kenntnis bzw. Vertrauensschutzgesichtspunkte keine Rolle spielen. Zudem weisen die Sendeprotokolle stets Daten einige Wochen nach dem Zufluss der Lohnzahlungen aus, so dass die Leistungen zu diesen Zeiten bereits ohne Einkommensanrechnung ausgezahlt waren. Die Erstattungspflicht folgt der Aufhebung gemäß § 50 Abs. 1 SGB X nach. Die in dem Bescheid getroffene Aufrechnungsentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Höhe der Aufrechnung beruht auf der Vorschrift des § 43 Abs. 2 SGB II, Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch vorgetragen. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Zwar war die Klage teilweise erfolgreich, dies jedoch nur in Höhe eines Betrags von 12,14 €. Diese geringe prozentuale Erfolgsquote führt nicht zu einer Kostenerstattungsverpflichtung des Beklagten.