Urteil
S 29 SO 245/16
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2020:0304.S29SO245.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Tatbestand: Der Kläger begehrt die Erstattung weiterer, seit seiner Einschulung angefallener Beförderungskosten von und zur Schule. Der am 00.00.2009 geborene Kläger leidet unter anderem unter Achondroplasie. Dem Kläger sind ein Grad der Behinderung (GdB) von 60 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ zuerkannt. Seit März 2017 besteht der Pflegegrad 2. Mit Bescheid vom 09.06.2015 hat das Schulamt der Stadt C dem Kläger die HHT L-schule als Schule des gemeinsamen Lernens (GL-Schule) zugewiesen. Mit weiterem Bescheid vom 03.08.2015 hat das Schulamt der Stadt C dem Kläger die H-L-Schule als GL-Schule zugewiesen. Einen Antrag des Klägers zur Beförderung mit einem Taxi/Kleinbus (Schülerspezialverkehr) vom 20.04.2015 lehnte das Schulamt der Stadt C mit Bescheid vom 23.06.2015 ab. Soweit der Kläger mit dem Privatfahrzeug zur Schule gebracht und abgeholt werde, bestehe ein Anspruch auf Kostenerstattung gemäß §§15, 16 Schülerfahrkostenverordnung (SchfkVO) in Höhe von 0,13 Euro pro Kilometer. Der Kläger wurde am 13.08.2015 an der H-L in C-P eingeschult und besuchte diese bis zum 12.07.2019. Mit Schreiben vom 03.09.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten für Fahrten von und zur Schule die Beförderung im Rahmen der Eingliederungshilfe zu übernehmen bzw. zu organisieren, ersatzweise die tatsächlich anfallenden Kosten zu übernehmen. Das Schulamt der Stadt C habe eine Kostenerstattung in Form einer Wegstreckenentschädigung zugesagt. Die Beklagte möge den sich hieraus ergebenden Anspruch intern verrechnen. Im Vorfeld der Einschulung seien die Förderschwerpunkte „körperlich-motorische Entwicklung“ (vorrangiger Förderschwerpunkt) und „Sprache“ festgelegt worden. Die Einschulung des Klägers sei an der H-L erfolgt, weil der Schulbereich dieser Schule überwiegend barrierefrei gestaltet sei, was es dem Kläger ermögliche, seinen Schulalltag weitgehend selbständig zu bestreiten und auf einen Schulbegleiter zu verzichten. Bei einer Beschulung in einer der wohnumfeldnahen GL-Schulen sei dies nicht gegeben. Von einer Beförderung in öffentlichen Verkehrsmitteln sei aus ärztlicher Sicht gerade in Zeiten des Berufsverkehrs mit erhöhtem Fahrgastaufkommen abgeraten worden. Die Beförderung des Klägers von und zur Schule könne von den Eltern aus familiären und beruflichen Gründen nicht dauerhaft alleine sichergestellt werden. Deshalb sei ein Schülerspezialverkehr einzurichten bzw. es seien die Kosten für den selbständig organisiert Schülertransport in Form der Inanspruchnahme von Taxis oder dem elterlichen PKW in tatsächlicher Höhe zu übernehmen. Der Kläger nahm Bezug auf eine Bescheinigung des PD Dr. E der B Klinik in T B vom 18.05.2015, wonach aus ärztlicher Sicht eine Beförderung im Rahmen des Schülerspezialverkehrs unbedingt zu empfehlen sei. Mit Bescheid vom 11.11.2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Soweit Kosten bereits vor Antragstellung bzw. Bekanntwerden angefallen seien, seien diese nicht zu übernehmen. Darüber hinaus sei auch bei einem gesunden Kind bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eine Begleitung auf dem Schulweg erforderlich. Überdies sei die Beklagte für das Begehren des Klägers nicht zuständig. Es sei Aufgabe des Schulträgers, über Art und Umfang der Schülerbeförderung zu entscheiden. Der Schulträger übernehme auch auf Antrag die Kosten für die Schülerbeförderung und entscheide über das zweckmäßigste Verfahren. Aufgrund des sozialhilferechtlichen Nachranggrundsatzes könnten Unterstützungsmaßnahmen für Kinder nur vom Sozialamt finanziert werden, wenn keine andere Stelle zur Zahlung verpflichtet sei und der konkret individuelle Bedarf nicht anderweitig gedeckt werden könne. Für die Einrichtung eines Schülerspezialverkehrs sei das Schulamt zuständig. Dieses habe bereits mit Bescheid vom 23.06.2015 über Art und Umfang der Schülerbeförderung entschieden, weshalb eine Kostenübernahme im Rahmen der Eingliederungshilfe ausscheide. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom Widerspruch ein. Mit Schreiben vom 22.03.2016 konkretisierte der Kläger sein Begehren. Für die Zeit ab Einschulung (13.08.2015) bis zum 31.01.2016 seien Kosten i.H.v. 594,82 Euro angefallen. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Für die Zeit von der Einschulung bis zum 03.09.2015 fehle es an einem Antrag bzw. einem Bekanntwerden. Für die Zeit ab dem 04.09.2015 lägen die Voraussetzungen ebenfalls nicht vor. Soweit der Kläger die Organisation bzw. tatsächliche Übernahme der Beförderung begehre, sei der Träger der Sozialhilfe im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht verpflichtet, die Beförderung zur Schule und zurück zu übernehmen bzw. zu organisieren. Soweit der Kläger den Ersatz der tatsächlich anfallenden Kosten begehre, habe der für die Entscheidung zuständige Schulträger über Art und Umfang der Schülerbeförderung entschieden. Soweit der Kläger mit der Erstattungshöhe nicht einverstanden sei, sei es nicht Aufgabe Sozialhilfeträgers die Erstattung des Schulträgers aus Sozialhilfemitteln aufzustocken. Der Kläger hat am 25.05.2016 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf sein bisheriges Vorbringen. Ergänzend und vertiefend führt er aus: Im Rahmen der Einschulung sei es seinen Eltern wichtig gewesen, dass der Kläger an der Schule weitestgehend seinen Schulalltag selbstständig bewältigen und nach Möglichkeit auf eine Schulbegleitung verzichten könne. Bei der Auswahl der Schule sei daher auf weitestgehende Barrierefreiheit geachtet worden und es sei die Schulanmeldung an der H-L in C-P erfolgt. Zwar hätten im Wohnumfeld auch andere Grundschulen zur Verfügung gestanden, die Gemeinsames Lernen anböten, diese seien jedoch aufgrund ihrer baulichen Gegebenheiten nicht bzw. nur eingeschränkt barrierefrei. Insoweit wäre der Kläger im Falle der Einschulung an einer wohnortnahen Grundschule um eine Schulbegleitung aller Voraussicht nach nicht umhingekommen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertrete nicht zuständig zu sein, könne der Kläger dem unter Hinweis auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) NRW (Beschluss vom 25.11.2005 - 19 E 808/05) und des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) (Urteil vom 22.05.1975 -VC 19.74) nicht folgen. Jedenfalls sei eine nachrangige Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Spätestens seit Frühjahr 2015 sei der Beklagten der streitgegenständliche Bedarf auch bekannt gewesen. Es habe sich von Seiten des Schulamtes aufdrängen müssen, den Antrag zur weiteren Entscheidung an das Sozialamt weiterzuleiten. Der Umstand, dass die Beklagte die ihr auferlegten Aufgaben in unterschiedlichen Organisationsbereich erledige und diese offensichtlich nicht ausreichend miteinander kommunizierten könne dem Kläger nicht zum Nachteil gereichen. Der erneute Antrag bei der Beklagten vom 03.09.2015 habe im Ergebnis nur deklaratorischen Charakter gehabt. Soweit neben der H-L auch die HHT L-schule als dem Wohnort nächstgelegene Schule als Förderort festgelegt worden sei, verkenne die Beklagte, dass an dieser Schule aufgrund der baulichen Gegebenheiten eine Einschulung nur unter Zuhilfenahme einer Schulbegleitung möglich gewesen wäre. Der Kläger nimmt Bezug auf ein Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit vom 27.07.2017, wonach seit März 2017 der Pflegegrad 2 bestehe. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme am 22.03.2018 hat der Kläger unter anderem Bezug genommen auf ein Schreiben des Petitionsausschusses des Landtags Nordrhein-Westfalen vom 30.05.2017. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 04.03.2020 hat der Kläger sein Begehren dahingehend präzisiert, dass er die Erstattung der Differenz zwischen den gemäß der SchfkVO erstattungsfähigen Fahrtkosten und den tatsächlich angefallenen Kosten, die er für die Zeit vom 13.08.2015 bis 21.12.2017 mit 24,06 Cent je Kilometer und für die Zeit vom 21.12.2017 bis zum 12.07.2018 mit ca. 53 Cent je Kilometer bezifferte, einschließlich angefallener Taxifahrten begehre. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 zu verurteilen, dem Kläger die in der Zeit vom 13.08.2015 bis zum 12.07.2019 für Fahrten zur H-L entstandenen, den Erstattungsbetrag nach §§ 15, 16 SchfkVO übersteigenden Fahrkosten zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide. Ergänzend führt sie aus, dass dem Kläger mit Bescheid vom 26.01.2017 zunächst befristet bis zum Ende des Schuljahres 2016/2017 die Kosten einer nichtpädagogischen Integrationsassistenz für seinen Schulbesuch der H-L mit einem wöchentlichen Bedarf von max. 33 Stunden gewährt worden seien. Es sei nicht Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe, die dem Kläger gewährte Wegstreckenentschädigung aus Mitteln der nachrangigen Sozialhilfe aufzustocken mit dem Ergebnis, dass der Kläger und seine Eltern wirtschaftlich bessergestellt würden, als Schülerinnen und Schüler die einen PKW notwendig benutzen, jedoch nicht die Voraussetzung der Eingliederungshilfe erfüllten. Überdies könnten, wie durch den Kläger vorliegend begehrt, die individuellen, von dem PKW der Eltern einschließlich Sonderausstattung und Alter abhängigen Kosten nicht Anknüpfungspunkt für die begehrte Eingliederungshilfe sein. Soweit der Ersatz von Taxikosten begehrt werde, lägen dazu keinerlei Nachweise vor. Überdies seien diese gemäß § 16 Abs. 2 SchfkVO erstattungsfähig. Das Gericht hat einen Behandlungs- und Befundbericht der Fachärztin für Kinder- und Jugendmedizin Dr. L vom 25.01.2017 eingeholt. Im Termin zur Beweisaufnahme am 20.06.2017 hat das Gericht den den Kläger behandelnden PD Dr. von E vernommen. Auf die Anlage zur Sitzungsniederschrift vom 20.06.2017 wird wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme Bezug genommen. Im Termin zur Erörterung des Sachverhaltes und zur Beweisaufnahme am 22.03.2018 hat das Gericht den Kläger persönlich sowie eine Vertreterin des Schulamtes der Stadt Bonn befragt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 22.03.2018 wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Das Gericht hat die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten einschließlich der den Kläger betreffenden Akten des Schulamtes der Stadt Bonn sowie der den Kläger betreffenden Schwerbehindertenakten beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen. Entscheidungsgründe: Die form- und fristgerecht erhobene Klage (§§ 87, 90 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig. Die Klage ist nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 11.11.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2016 hält einer gerichtlichen Überprüfung stand; der Kläger wird hierdurch nicht beschwert (§ 54 SGG). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung ihm in der Zeit vom 13.08.2015 bis zum 12.07.2019 für Fahrten zur GGS Gottfried-Kinkel entstandener, den Erstattungsbetrag nach §§ 15, 16 SchfkVO übersteigender Fahrkosten. Die Beklagte ist sachlich und örtlich zuständig für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt § 19 Abs. 3 SGB XII i.V.m. §§ 53 Abs. 1 Satz 1 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-Verordnung (Eingliederungshilfe-VO) i.V.m. § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII eine taugliche Anspruchsgrundlage des vorliegenden Begehrens auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Gewährung von (weiteren) Beförderungskosten dar. Der Kläger erfüllt auf Grund seiner wesentlichen körperlichen Behinderung die Voraussetzungen für die Bewilligung von Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII i.V.m. § 2 Eingliederungshilfe-VO. Im Rahmen der Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO zur Gewährleistung der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht auch das Erreichen der Schule zu ermöglichen (s. LSG Sachsen-Anhalt vom 20.04.2015 - L 8 SO 49/14 B ER; vgl. zur Abgrenzung der ergänzenden Leistungen zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit: BSG vom 15.11.2012 - B 8 SO 10/11 R). Im Rahmen der hier streitigen Hilfe zur angemessenen Schulbildung ist ein Einsatz von Einkommen und Vermögen der Eltern nicht zu prüfen (§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII). Die begehrte Gewährung weiterer Fahrtkosten zur Beförderung des Klägers zur Schule muss zur Erreichung der Eingliederungsziele (§ 53 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 SGB XII), die darin liegen, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Menschen in die Gesellschaft einzugliedern, geeignet und erforderlich sein (vgl. § 12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO). Den Merkmalen der Erforderlichkeit und Eignung liegt ein individualisiertes Förderverständnis zugrunde, das eine am Einzelfall orientierte, individuelle Beurteilung verlangt (vgl. LSG Baden- Württemberg vom 29.07.2017 - L 7 SO 5382/14 m.w.N.). Vorliegend steht für das Gericht außer Frage, dass die im privaten PKW der Eltern des Klägers unternommenen Fahrten zur H-L individuell geeignet waren, diesem den Schulbesuch zu ermöglichen. Hinsichtlich der Frage, ob sie auch erforderlich waren, ist das Merkmal der Erforderlichkeit nicht schon deswegen zu verneinen, weil dem Kläger ein Besuch einer wohnortnäheren Schule „zumutbar“ gewesen wäre. Die Frage der von dem Kläger zu besuchenden Schule richtet sich ausschließlich nach den Anordnungen der Schulverwaltung. Die Frage der Kostentragung für die Schülerbeförderung ist in Bezug auf die Frage der „nächstgelegenen" Schule abschließend der Entscheidung des Trägers der Schülerbeförderung nach Maßgabe der Entscheidung der Schulverwaltung zugewiesen (vgl. LSG Sachsen-Anhalt vom 20.04.2015 - L 8 SO 49/14 B ER m.w.N.). Mit Bescheid vom 03.08.2015 hat das Schulamt der Beklagten dem Kläger die H-L-Schule als Schule des gemeinsamen Lernens zugewiesen. Diese Entscheidung der Schulverwaltung hat der Sozialhilfeträger (hier: die Beklagte) zu respektieren. Wenn die Schulbehörde - wie vorliegend - dem Kläger eine Schule (hier: die H-L) als GL-Schule zugewiesen hat und dies vom Eingliederungshilfeträger hinzunehmen ist, muss gewährleistet sein, dass der Kläger die gewählte Schule im Rahmen der Erfüllung seiner Schulpflicht auch aufsuchen kann, ihm mithin der Schulbesuch tatsächlich ermöglicht wird (§12 Nr. 1 Eingliederungshilfe-VO). Jedoch kann sich der Träger der Eingliederungshilfe, wenn und soweit ein dergestalt bestehender Bedarf von dritter Seite erbracht wird, auf den Nachranggrundsatz des § 2 Abs. 1 SGB XII berufen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 29.07.2017 - L 7 SO 5382/14). Die Benutzung des privaten Kraftfahrzeugs der Eltern des Klägers war vorliegend für die Fahrten von und zur H-L erforderlich. Dem Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar. Dies folgt für die Kammer aus den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Dies wird auch durch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Ein anderes zumutbares Verkehrsmittel als das Kraftfahrzeug seiner Eltern stand dem Kläger im streitbefangenen Zeitraum nicht zur Verfügung. Die Beförderung wurde insbesondere auch nicht von dem Träger der GGS Gottfried-Kinkel übernommen. Das Schulamt der Beklagten hat wegen der Beförderungskosten jedoch auf die Möglichkeit der Entschädigung gemäß § 97 Abs. 4 Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (SchuIG NRW) vom 15.02.2005 i.V.m. §§ 12 ff. der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz (Schülerfahrkostenverordnung - SchfkVO) vom 16.04.2005 verwiesen. Sozialhilferechtlich ist diese Entschädigung insoweit von Bedeutung, als sie, soweit sie bedarfsdeckend ist, den gegenüber der Beklagten erhobenen Anspruch mindert; das sieht der Kläger im Übrigen selbst so. Das Gericht hat über die Kostenerstattung in Höhe von bis zu 0,13 Euro je Kilometer nicht zu entscheiden, da der Kläger diese ausdrücklich nicht zu seinem Klagebegehren macht, sondern hier nur den übersteigenden Betrag begehrt. Soweit der Kläger für die Einzelstrecke einen Kilometersatz von mehr als 0,13 Euro zugrunde legt, sind die geltend gemachten Fahrtkosten zur Überzeugung der Kammer der Höhe nach sozialhilferechtlich unangemessen. Die dem Kläger gemäß § 97 Abs. 4 SchuIG NRW i.V.m. §§ 12 ff. SchfkVO zustehende Entschädigung ist zur Überzeugung des Gerichts bedarfsdeckend; ein darüberhinausgehender, aus den Mitteln der Sozialhilfe zu deckender Bedarf besteht nicht. Die Schulbeförderung stellt dabei eine außerhalb des Kernbereichs der pädagogischen Arbeit der Schule liegende (vgl. zur Abgrenzung BSG vom 22.03.2012-B 8 SO 30/10 R) (auch) dem schulrechtlichen Aufgabenbereich der Schulverwaltung zugehörende Maßnahme dar, für die eine nachrangige Verpflichtung (§ 2 Abs. 1 SGB XII) zur Erbringung unterstützender Hilfen besteht, wenn der Eingliederungsbedarf tatsächlich nicht durch die Schule selbst gedeckt wird (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg vom 29.07.2017 - L 7 SO 5382/14). Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall; der Eingliederungsbedarf wird durch den Träger der Schule selbst gedeckt. Gemäß § 97 Abs. 1 SchuIG NRW i.V.m. § 1 SchfkVO werden Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen die Kosten erstattet, die für ihre wirtschaftlichste Beförderung zur Schule und zurück notwendig entstehen. Notwendig entstehen Schülerfahrkosten unabhängig von der Länge des Schulweges dann, wennein Schüler nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel benutzen muss (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO). Diese Voraussetzung ist gegeben; der Kläger muss aufgrund seiner Krankheit aus gesundheitlichen Gründen ein Verkehrsmittel zur Beförderung der von ihm besuchten Gottfried-Kinkel-Schule als Schule des gemeinsamen Lernens benutzen. Für die Beförderung der Schüler kommen gemäß § 12 Abs. 2 SchfkVO öffentliche Verkehrsmittel, Schülerspezialverkehr oder Privatfahrzeuge in Betracht. Ist - wie vorliegend - die Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich und ein Schülerspezialverkehr nicht eingerichtet (der entsprechende Antrag des Klägers vom 20.04.2015 wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 23.06.2015 abgelehnt), besteht gemäß § 15 Abs. 1 SchfkVO ein Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Beförderung mit Privatfahrzeugen (einschließlich Taxen und Mietwagen), sofern nur durch diese Art der Beförderung der regelmäßige Schulbesuch gewährleistet ist. Für die Flöhe der erstattungsfähigen. Kosten bei notwendiger Benutzung eines Personenkraftwagens sieht § 16 SchfkVO als Regelfall eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer vor, und zwar unabhängig davon, in wessen Eigentum das jeweilige Fahrzeug steht und ob es sich um Taxen oder Mietwagen handelt. Wenn die Beförderung mit einem Privatfahrzeug der zur Beförderung verpflichteten Eltern oder eine andere geeignete Mitfahrgelegenheit ausscheiden, kann in besonders begründeten Ausnahmefällen der Schulträger - nach Ermessen - eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten für die Beförderung einer Schülerin oder eines Schülers mit einem Taxi oder Mietwagen bewilligen (§ 16 Abs. 2 SchfkVO). Ein besonders begründeter Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände gegeben sind, die es im Konkreten Einzelfall ungerechtfertigt erscheinen lassen, den jeweiligen Antragsteller auf die vom Verordnungsgeber in § 16 Abs. 1 SchfkVO als Regelleistung normierte Wegstreckenentschädigung zu verweisen (OVG NRW vom 23.02.2015 -19 E 1190/14). Solche außergewöhnlichen Umstände können etwa bei einem besonders schweren Grad der Behinderung des zu transportierenden Schülers vorliegen, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich machen, oder wenn die Erziehungsberechtigten mangels Erstattung der vollen Transportkosten für die Benutzung eines Taxis aus finanziellen Gründen objektiv nicht in der Lagewären, ihr Kind zur Schule zu bringen (OVG NRW vom 23.02.2015- 19 E 1190/14). Vorliegend ist das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO nicht ersichtlich. Ein besonders schwerer Grad der Behinderung, die für eine Beförderung Zusatzeinrichtungen erforderlich macht, liegt bei dem Kläger nicht vor. Dieser leidet im Wesentlichen unter Achondroplasie und einer Hörstörung. Mit einem GdB von 60 unterscheidet sich der Kläger, für dessen Beförderung Zusatzeinrichtungen nicht erforderlich sind, von anderen behinderten Kindern nicht in einer solchen Weise, dass von einem besonders schweren Grad der Behinderung gesprochen werden könnte. Entsprechendes ist von dem Kläger auch nicht vorgetragen worden. Außergewöhnliche Umstände im Sinne des § 16 Abs. 2 SchfkVO ergeben sich schließlich nicht aus einer außergewöhnlichen Länge des Schulwegs und daraus folgender besonders hoher Transportkosten. Der Schulweg des Klägers ist lediglich rund 9 km und damit nicht außergewöhnlich lang (vgl. zu einem Schulweg von 10-11 km Länge entsprechend OVG NRW vom 23.02.2015 - 19 E .1190/14). Dies zugrunde gelegt besteht nach § 16 Abs. 2 SchfkVO kein Anspruch auf eine - über eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer hinausgehende - Übernahme der Kosten für die Beförderung des Klägers zur Schule. Mit der in § 97 Abs. 1 SchuIG NRW i.V.m. der SchfkVO geregelten Fahrkostenerstattung ist ein pauschalierter Ausgleich der besonderen Lasten geregelt, die dem Personenkreis, dem der Kläger angehört, im Zusammenhang mit dem Schulbesuch regelmäßig entstehen. Zur Überzeugung des Gerichts markiert die in § 97 Abs. 1 SchuIG NRW i.V.m. § 16 SchfkVO geregelte Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,13 Euro je Kilometer gleichzeitig auch den Umfang des sozialhilferechtlich angemessenen Bedarfs. Soweit im Einzelfall hierüber hinausgehender Bedarf besteht, findet dies, wie dargestellt, ebenfalls in § 97 Abs. 1 SchuIG NRW i.V.m. § 16 Abs. 2 SchfkVO insoweit Berücksichtigung, als in besonders begründeten Ausnahmefällen der Schulträger eine Wegstreckenentschädigung in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten trägt. Dementsprechend wäre, soweit ein besonders begründeter Ausnahmefall vorläge, der durch den Schulträger nicht gedeckt würde, ein Anspruch des Klägers auf Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung in Form der Gewährung weiterer Beförderungskosten denkbar. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall. Wie bereits dargelegt, liegt ein besonders begründeter Ausnahmefall hier nicht vor. Die Übernahme der von dem Kläger begehrten weiteren Fahrkosten stellt keine Eingliederungshilfemaßnahme dar, die aufgrund der Behinderung des Klägers im konkreten Fall geboten ist. Der Kläger unterscheidet sich hinsichtlich seiner Behinderung und ihrer Folgen nicht von anderen Betroffenen, die in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Satz 1 SchfkVO fallen. Die im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers bestehenden, ihn an der Wahrnehmung einer geeigneten Schulbildung hindernden Folgen werden durch die ihm nach § 97 Abs. 4 SchuIG NRW i.V.m. §§ 12 ff. SchfkVO zustehende Entschädigung kompensiert, soweit sie diejenigen Kosten des Transports des Klägers zur Schule und von dort zu seinem Elternhaus, wie sie auch für ein nicht behindertes Kind entstehen würden, überschreiten. Dabei kann das Gericht offenlassen, ob der hier fragliche Fahrtkostenaufwand auch deshalb keinen erforderlichen Aufwand im Sinne des § 12 Nr. 2 der Eingliederungshilfe-VO darstellt, weil dieser Aufwand insgesamt deshalb nicht behinderungsbedingt war, weil insoweit, angesichts einer Wegstrecke von 9 km, auch ein nichtbehindertes Kind gleichen Alters auf die Beförderung durch Dritte angewiesen gewesen wäre (vgl. insoweit Bayerisches LSG vom 12.07.2018 - L 18 SO 249/17). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183, 193 SGG.