Beschluss
19 E 808/05
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für jedes Schuljahr ist grundsätzlich ein neuer Antrag auf Bewilligung von Schülerfahrkosten zu stellen, es sei denn, der Schulträger verzichtet im Einzelfall ausdrücklich hierauf.
• Die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung begründen keinen Anspruch auf Übernahme der Personalkosten für medizinisch geschultes Begleitpersonal im Schülerspezialverkehr.
• Mit Wirkung ab 16.03.2005 sind Kosten für individuelle Betreuung und Begleitung auf dem Schulweg nicht mehr zu den vom Schulträger zu tragenden Schulkosten im Sinne des SchulG NRW zu zählen.
• Die landesrechtliche Regelung, die die Übernahme solcher Begleitkosten nicht vorsieht, ist bei summarischer verfassungsrechtlicher Prüfung nicht zu beanstanden.
Entscheidungsgründe
Keine Pflicht des Schulträgers zur Übernahme von Personalkosten für medizinisch geschulte Begleitung • Für jedes Schuljahr ist grundsätzlich ein neuer Antrag auf Bewilligung von Schülerfahrkosten zu stellen, es sei denn, der Schulträger verzichtet im Einzelfall ausdrücklich hierauf. • Die Vorschriften der Schülerfahrkostenverordnung begründen keinen Anspruch auf Übernahme der Personalkosten für medizinisch geschultes Begleitpersonal im Schülerspezialverkehr. • Mit Wirkung ab 16.03.2005 sind Kosten für individuelle Betreuung und Begleitung auf dem Schulweg nicht mehr zu den vom Schulträger zu tragenden Schulkosten im Sinne des SchulG NRW zu zählen. • Die landesrechtliche Regelung, die die Übernahme solcher Begleitkosten nicht vorsieht, ist bei summarischer verfassungsrechtlicher Prüfung nicht zu beanstanden. Der Kläger ist zu Beginn des Schuljahres 2004/05 in eine Förderschule für körperliche und motorische Entwicklung eingeschult worden und begehrt die Bewilligung von Schülerfahrkosten für dieses Schuljahr einschließlich der Übernahme der Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson im Schülerspezialverkehr. Der Kläger leidet an einer schweren Mehrfachbehinderung mit unvorhersehbaren Anfällen, sodass eine medizinisch geschulte Begleitperson für die Teilnahme am Unterricht erforderlich ist. Der Schulträger lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Übernahme der Personalkosten ab. Streitpunkt ist, ob für das Schuljahr ein neuer Antrag erforderlich ist, ob die SchfkVO die Personalkosten abdeckt und welche Wirkung die seit 16.03.2005 geltende Regelung des SchulG NRW hat. • Beschwerde und Antrag auf Prozesskostenhilfe sind unbegründet; die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Grundsatz: Bewilligungszeitraum ist regelmäßig das Schuljahr (§ 4 Abs.2 SchfkVO); daher ist für jedes Schuljahr ein neuer Antrag erforderlich, es sei denn, der Schulträger verzichtet auf gesonderte Antragstellung (§ 4 Abs.1 SchfkVO). • Die SchfkVO (insbesondere § 11 und § 14) sieht die Übernahme der Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson im Schülerspezialverkehr nicht vor; § 16 regelt bei Privatfahrzeugen nur Wegstreckenentschädigung und schließt damit sonstige Aufwendungen ein (§ 16 Abs.5 S.1 SchfkVO). • Mit Wirkung vom 16.03.2005 stellt § 92 Abs.1 Satz2 SchulG NRW klar, dass Kosten für individuelle Betreuung und Begleitung auf dem Schulweg nicht zu den Schulkosten zählen, die der Schulträger zu tragen hat; daher besteht ab diesem Zeitpunkt kein Anspruch gegen den Schulträger auf Übernahme der Begleitperson-Kosten. Diese Vorschrift differenziert nicht danach, ob die Betreuung im Unterricht oder auf dem Schulweg erforderlich ist. • Die nordrhein-westfälische Regelung ist verfassungsrechtlich bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden; verfassungsrechtliche Grundsätze begründen keinen originären Anspruch auf Übernahme der Schülerbeförderungskosten oder der Kosten medizinisch geschulter Begleitung. • Folge: Kein Anspruch aus der SchfkVO und kein Anspruch nach SchulG NRW ab 16.03.2005; der Kläger kann allenfalls Hilfe über andere Rechtswege (z. B. Steuer- oder Sozialrecht) suchen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen; der Kläger erhält keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da seine Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet. Für das Schuljahr 2004/05 war ein neuer Antrag auf Schülerfahrkosten erforderlich; eine Ausnahme durch Verzicht des Schulträgers liegt nicht vor. Die Schülerfahrkostenverordnung begründet keinen Anspruch auf Übernahme der Personalkosten einer medizinisch geschulten Begleitperson im Schülerspezialverkehr. Ab dem 16.03.2005 schließt § 92 Abs.1 Satz2 SchulG NRW die Übernahme der Kosten für individuelle Betreuung und Begleitung auf dem Schulweg durch den Schulträger aus. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.