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Urteil

S 2 R 650/19 WA

Sozialgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:SGK:2019:1104.S2R650.19WA.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2015 streitig. Der am 00.00.1961 geborene Kläger ist Volljurist, als Rechtsanwalt zugelassen, seit dem 00.04.2003 Mitglied in der Rechtsanwaltskammer Braunschweig sowie seit dem 00.05.2003 im M. W. der Rechtsanwälte (Beigeladene zu 1.)). Zum 01.01.2003 nahm er eine Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der Kanzlei C. in H. auf, welche er bis zum 31.03.2006 fortführte. Aufgrund seines am 22.07.2003 gestellten Antrags befreite ihn die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, welche die Vorgängerin der Beklagten darstellt, mit Bescheid vom 20.10.2003 von der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung der Angestellten für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ab dem 01.05.2003. In dem Bescheid war im Übrigen Folgendes ausgeführt: „Die Befreiung gilt für die oben genannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung unter Beibehaltung der Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer besteht und solange Versorgungsabgaben bzw. Beiträge in gleicher Höhe geleistet werden, wie ohne die Befreiung zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären.“ Auf der Rückseite des Bescheides sind Hinweise wie folgt aufgenommen: „Die Befreiung ist nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen. Die Befreiung gilt auch für außerhalb des Zuständigkeitsbereiches der Versorgungseinrichtung ausgeübte berufsspezifische Beschäftigungen/Tätigkeiten, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der bisherigen Versorgungseinrichtung freiwillig fortgesetzt wird, vorausgesetzt, die freiwillige Mitgliedschaft tritt an die Stelle der Pflichtmitgliedschaft in der an sich zuständigen Versorgungseinrichtung. Die Befreiung erstreckt sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen/Tätigkeiten, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Berufskammer und in der Versorgungseinrichtung fortbesteht, insoweit sind Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen. Die Befreiung wird jedoch auf eine berufsfremde Beschäftigung/Tätigkeit erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und die Versorgungseinrichtung für die Zeit dieser Beschäftigung/Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet. Die Entscheidung hierüber trifft die zuständige Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse). Die BfA hat die Befreiung aufzuheben, wenn die Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und damit auch in der Versorgungseinrichtung endet, Versorgungsabgaben nicht mehr in gleicher Höhe geleistet werden wie ohne die Befreiung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen wären. Sie sind daher verpflichtet, der BfA die Umstände anzuzeigen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für die Befreiung führen. Wird die berufsspezifische Beschäftigung/Tätigkeit aufgegeben, ohne dass die Pflichtmitgliedschaft in der Berufskammer endet, ist dies kein Grund, den Befreiungsbescheid aufzuheben.“ Mit Schreiben vom 15.06.2006 setzte die Beklagte den Kläger darüber in Kenntnis, dass er aufgrund des Bescheides vom 20.10.2003 mit Wirkung ab dem 01.05.2003 für die Beschäftigung als Rechtsanwalt gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltsversorgung M. von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigung als Rechtsanwalt bei der Kanzlei C. befreit worden sei. Die Befreiungsregelung nach der Vorschrift sein nicht personen-, sondern tätigkeitsbezogen, d.h. Die Befreiung von der Versicherungspflicht ist auf die jeweilige berufsspezifische Beschäftigung oder Tätigkeit beschränkt. Berufsfremde Beschäftigungen oder Tätigkeiten würden von ihr grundsätzlich nicht erfasst. Die Befreiung erstrecke sich auch auf die Zeit als arbeitsloser Rechtsanwalt ab dem 01.04.2006. Zum 03.09.2007 nahm der Kläger sodann eine arbeitsvertraglich auf den 02.09.2008 befristete Tätigkeit als Claims Adjuster bei der V. P. B. B. in G. auf. Auf den am 08.08.2007 gestellten Befreiungsantrag hin informierte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 26.10.2007, dass es sich bei der benannten Tätigkeit nach ihrem Dafürhalten um eine berufsspezifische Beschäftigung als Rechtsanwalt handele, die bereits bestehende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht könne sich daher hierauf auswirken. Sodann nahm der Kläger ab dem 01.07.2008 eine Tätigkeit als Justitiar in H. bei Kassenärztlichen Vereinigung M. auf. Auf den am 27.05.2009 gestellten Befreiungsantrag bestätigte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 18.08.2009, dass die durch Bescheid vom 20.10.2003 ab dem 01.05.2003 ausgesprochene Befreiung von der Versicherungspflicht auch für die Beschäftigung bei dem genannten Arbeitgeber ab Beginn der für diese ausgeübte Tätigkeit gelte, da er zwar bei einem nicht anwaltlichen Arbeitgeber beschäftigt sei, dort jedoch eine für einen Rechtsanwalt typische Tätigkeit ausübe. Die vier Tätigkeitsfelder Rechtsberatung, Rechtsentscheidung, Rechtsgestaltung und Rechtsvermittlung seien erfüllt. Er sei jedoch verpflichtet, einen Wechsel des Aufgabenfeldes bei seinem Arbeitgeber oder einen Wechsel zu einem anderen nicht anwaltlichen Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Ab dem 16.05.2011 übte der Kläger eine Tätigkeit als Leiter der Prüfungsstelle in der Kassenärztlichen Vereinigung in C. aus. Seinen auf Befreiung gerichteter Antrag vom 21.04.2011 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die ausgeübte Tätigkeit nicht als anwaltlich anzusehen sei, da sie objektiv nicht zwingend die Qualifikation als Volljurist voraussetze. Eine Ausbildung zum Volljuristen sei keine unabdingbar Voraussetzung für die Besetzung der von dem Kläger innegehaltene Stelle gewesen. Auch eine Befreiung nach § 6 Abs. 5 S. 2 SGB VI könne nicht ausgesprochen werden, da die Beschäftigung nicht von vorneherein zeitlich begrenzt sei. Mit Widerspruch vom 29.06.2001 machte der Kläger geltend, dass die Befreiung zu erteilen sei. Er reichte den am 16.05.2011 mit der KV geschlossenen Arbeitsvertrag ein, aus dem hervorgeht, dass die Tätigkeit bis zum 15.05.2015 befristet sei (siehe 1.2 der Vereinbarung). Mit Bescheid vom 10.10.2002 half die Beklagte dem Widerspruch des Klägers sodann ab und erteilte die die Befreiung für die Zeit zwischen dem 16.05.2011 und dem 15.05.2015 unter Berufung auf die zeitliche Befristung. Zum 01.01.2014 nahm der Kläger eine Tätigkeit als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen zu 2) auf. Seine Aufgaben umfassten ausweislich der Stellen- und Funktionsbeschreibung der Beigeladenen zu 2) im Wesentlichen die Bearbeitung der Rechtsangelegenheiten der Gesellschaft vorrangig auf den Gebieten des Medizinrechts, des Sozialrechts sowie des Handels- und Gesellschaftsrechts. Sein Aufgabengebiet umfasse die Entwicklung von Vertragsklauseln, insbesondere im Rahmen der hausarztinternen Versorgung. Er sei rechtsgestaltend und rechtsberatend tätig. Er habe die Rechtsfolgen der einzelnen Prozessabläufe zu beurteilen, darüber hinaus obliege ihm die Prüfung geltend gemachter und geltend zu machender Ansprüche, ggf. auch deren Durchsetzung oder Abwehr. Hierzu gehöre auch die Führung rechtsförmlicher Verfahren. Schließlich obliege ihm die Aufarbeitung gesellschaftsrechtlicher Fragestellungen, die Koordinierung und Zusammenarbeit mit externen Rechtsberatern und die gerichtliche und außergerichtliche Korrespondenz. Zu der Tätigkeit zähle die rechtliche Beratung der Mitglieder. Er beantworte Anfragen und verfasse Anträge und Stellungnahmen. Den Befreiungsantrag vom 15.11.2013 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30.04.2014 ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger zwar aufgrund seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Pflichtmitglied der Rechtsanwaltskammer und zugleich des berufsständischen Versorgungswerks sei. Diese Pflichtmitgliedschaft bestünde jedoch nicht wegen seiner Beschäftigung als Syndikusanwalt bei der Beigeladenen zu 1). Aus dem Gesamtbild der Tätigkeit ergebe sich jedoch, dass er keinen rechtsanwaltlichen Arbeiten bei der Beigeladenen zu 2) nachgehe. Unabhängiges Organ der Rechtspflege und damit Rechtsanwalt sei der Syndikus jedoch nur in seiner freiberuflichen, versicherungsfreien Tätigkeit außerhalb seines Dienstverhältnisses. Eine Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht sei daher nicht möglich. Hiergegen legte er Kläger am 12.05.2014 mit der Begründung Widerspruch ein, dass er in den Genuss der Befreiung gekommen wäre, sofern die Beklagte vor den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 über seinen Antrag entschieden hätte. Außerdem habe sie sich nicht mit der Frage des Vertrauensschutzes beschäftigt. Die Beklagte berücksichtige darüber hinaus nicht, dass er seit vielen Jahren befreit sei und mehrere Befreiungsbescheide erhalten hat. Immer wieder sei ihm in nichtanwaltlichen Tätigkeiten eine anwaltliche Tätigkeit bescheinigt worden. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 30.03.2015 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das Bundessozialgericht habe mit seinen drei Entscheidungen vom 03.04.2014 - B 5 RE 13/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 3/14 R - klargestellt, dass abhängig beschäftigte Rechtsanwälte bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern (sogenannte Syndikusanwälte) nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI befreit werden könnten. Daher könnten seit dem 03.04.2014 keine Befreiungen mehr für bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigte Rechtsanwälte ausgesprochen werden. Dies gelte auch für Anträge, die bereits vor den Entscheidungen gestellt worden seien, über die im Folgenden keine Entscheidung in einem Urteil getroffen worden sei. Eine wirksame Befreiung für die angeführte Beschäftigung könne auch nicht aus einer für eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber erteilte Vorbefreiung hergeleitet werden. Der 5. Senat des BSG habe in seinen Entscheidungen vom 03.04.2014 darauf hingewiesen, dass nur die derzeitigen Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung - bezogen auf die jeweilige Beschäftigung, für die die Beschäftigung ausgesprochen wurde - ein rechtlich geschütztes Vertrauen in den Bestand dieser Entscheidung haben, das über den Schutz des § 44 ff. SGB X hinausgehen dürfte. Darüber hinaus erstrecke sich die Befreiung stets auf die ganz konkret ausgeübte Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber und ende mit dem Wechsel des Arbeitgebers oder der Tätigkeit. Aus der Verwendung bestimmter Texte in einem bereits in der Vergangenheit erteilten Befreiungsbescheid könne sich kein Vertrauensschutz für Beschäftigungen ergeben, die von der Beschäftigung abweichen, für die der Befreiungsbescheid ursprünglich erteilt wurde. Die Befreiung des Klägers für seine seit dem 01.01.2014 bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübten Tätigkeit sei daher unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen. Hiergegen hat der Kläger am 17.04.2015 vor dem Sozialgericht I. Klage erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Das Sozialgericht I. hat sich mit Beschluss vom 09.06.2015 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Köln verwiesen. Mit Beschluss vom 08.09.2015 hat das Sozialgericht Köln auf Antrag der Beklagten mit Einverständnis des Klägers im Hinblick auf den vom Bundeskabinett am 10.06.2015 Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Am 19.01.2016 hat der Kläger erneut einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI und auf die zu erwartende Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46 BRAO verwiesen. Zudem hat er die rückwirkende Befreiung sowie die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Pflichtbeiträge an die berufsständische Versorgungseinrichtung beantragt. Den am 03.03.2016 gestellten Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nach § 46a Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) hat die Rechtsanwaltskammer L. mit Bescheid vom 30.03.2016 von der Rechtsanwaltskammer mit der Begründung abgelehnt, dass die Zulassung an eine im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegende Beschäftigung anknüpfen müsse. Der Kläger stehe derzeit nicht in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber. Nur dieses jedoch berechtige zur Zulassung als Syndikusrechtsanwalt gemäß § 46 abs. 2 BRAO. Gegen den Bescheid vom 30.03.2016 hat der Kläger im Folgenden keine Klage erhoben. Mit Bescheid vom 02.05.2017 hat die Beklagte den auf die Vorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI gestützten Befreiungsantrag des Klägers vom 19.01.2016 mit der Begründung abgelehnt, dass er aufgrund der durch die Rechtsanwaltskammer L. abgelehnte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer aufgrund seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 2) sei. Die Voraussetzungen für die Befreiung lägen daher nicht vor. Hiergegen hat der Kläger am 05.05.2017 Widerspruch erhoben und geltend gemacht, dass die Beklagte einen Gegenstand regle, der bereits Teil des vor dem Sozialgericht anhängigen Verfahrens sei. Mit Schreiben vom 28.08.2017, bei Gericht eingegangen am 01.09.2017, hat der Kläger das Klageverfahren wieder aufgerufen. Er hat zunächst vorgetragen, dass der Kläger bereits im Jahre 2003 und 2007 befreit worden sei, auf Grund der Texte dieser Bescheide konnte der Kläger davon ausgehen, dass er befreit sein werde, solange er in einem Unternehmen nach damaligen Grundsätzen anwaltlich tätig sein werde. Dies sei für die Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) der Fall gewesen. Der Beklagte hat hierauf mit Schreiben vom 10.11.2017 erwidert und ausgeführt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die jeweils ausgeübte konkrete Beschäftigung oder Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber beschränkt sei. Sie werde mit einer inhaltlichen Umgestaltung des Arbeitsplatzes, mit seinem Wechsel des Aufgabengebietes oder mit der Aufgabe der Beschäftigung gegenstandslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung des Befreiungsbescheides bedarf. Im Ergebnis führe damit jeder Arbeitsplatz- oder Arbeitgeberwechsel zu einem neuen Befreiungsverfahren, das von einem Antrag eingeleitet werde und mit einem Bescheid abzuschließen sei. Jede Entscheidung über die Befreiung eines Pflichtmitgliedes von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung gelte nur für eine ganz konkrete Beschäftigung, sobald diese jedoch aufgegeben werde, ende die Wirkung der Befreiung. Die von dem Kläger aufgeführten Befreiungsbescheide seien demnach bereits mit der Aufgaben der Beschäftigung unwirksam geworden. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.12.2017 hat die Beklagte den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 02.05.2017 zurückgewiesen. Sie hat darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht vom kumulativen Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an wirke, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt werde, sonst vom Antragseingang. Der Kläger sei jedoch aus den im Ausgangsbescheid ausgeführten Gründen nicht Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer aufgrund seiner Beschäftigung. Mit Schreiben vom 18.12.2017 hat der Kläger seine Klage mit dem unveränderten Begehren zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf den Bescheid vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 erstreckt. Mit Bescheid vom 18.01.2018 hat die Beklagte den Antrag des Klägers vom 19.01.2016 auf rückwirkende Befreiung nach § 231 Abs. 4b SGB VI im Hinblick auf die Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt abgelehnt. Das Begehren des Klägers setze unter anderem eine Antragstellung bis zum 01.04.2016 sowie eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab 01.01.2016 geltenden Fassung. Eine solche Befreiung liege jedoch im Falle des Klägers nicht vor, daher könne sich diese auch nicht auf rückwirkende Zeiträume erstrecken. Die Erstattung der Pflichtbeiträge werde ebenfalls abgelehnt, da diese als zu Recht gezahlt angesehen würden. Hiergegen hat der Kläger am 18.01.2018 Widerspruch erhoben. Darin hat er geltend gemacht, dass die Entscheidung der Beklagten gegen Art. 3 des Grundgesetzes verstoße, da er mangels Anstellungsverhältnis bei einem Unternehmen im ersten Quartal des Jahres 2016 einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nicht habe stellen können. Die Beklagte hat den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 01.03.2018 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ihre Argumentation aus dem Ausgangsbescheid wiederholt. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass das Erfordernis einer Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwalt nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI unter Berücksichtigung der BRAO in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung dem gesetzgeberischen Willen entspreche. Die Vorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI eröffne daher lediglich für bestimmte Syndikusrechtsnwälte die Möglichkeit, auf zusätzlichen Antrag neben der Befreiung nach § 6 SGB VI eine über die § 6 Abs. 4 SGB VI hinausgehende Rückwirkung herbeizuführen. Die Ausführungen des Klägers seien jedoch nicht geeignet, die Rechtsauffassung der Beklagten zu ändern. Mit Schreiben vom 10.03.2018 hat der Kläger seine Klage auf den Bescheid vom 18.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.03.2018 erstreckt. Mit Beschluss vom 04.04.2018 hat das Gericht gemäß § 75 Abs. 2 SGG die HÄVG sowie das Versorgungswerk der Rechtsanwälte im Lande O. beigeladen. Mit Schreiben vom 01.08.2018 hat das Gericht das Ruhen des Verfahrens bis zum Ausgang der Verfahren vor dem Bundessozialgericht unter dem Aktenzeichen B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R vor dem Hintergrund angeregt, dass den Verfahren die Frage zugrunde liege, ob eine einmal erteilte Befreiungsentscheidung sich auf spätere Beschäftigungsverhältnisse erstrecken könne. Aufgrund der im Folgenden durch die Beteiligten erteilten Zustimmung hat die Kammer mit Beschluss vom 22.08.2018 das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Mit Verfügung vom 09.05.2019 hat das Gericht das Verfahren aufgrund des Abschlusses der genannten Verfahren vor dem Bundessozialgericht von Amts wegen wieder aufgenommen. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Befreiung aufgrund des früheren Bescheides - aus anderen Gründen als in den geführten Verfahren vor dem Bundessozialgericht - fortgelte, da dieser nie zurückgenommen worden sei. Daher sei es auch irrelevant, dass er gegen den Ablehnungsbescheid der Rechtsanwaltskammer L. keinen Rechtsschutz ersucht habe. Dies sei jedoch lediglich aus Kostengründen geschehen. Die Vorschrift des § 231 Abs. 4b SGB VI sei demgegenüber verfassungswidrig, da dem Kläger die Vorteile der Rückwirkung mangels Innehaltens eines Arbeitsplatzes nicht zugutegekommen seien. Dies sei mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes keinesfalls vereinbar. Eine verfassungsgemäße Auslegung könne nur dazu führen, dass Anwälte, die nach altem Recht als Syndikusanwälte tätig waren, ebenso in den Genuss der rückwirkenden Befreiung kommen könnten. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, 1) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 zu verurteilen, ihn ab Vorliegen der Voraussetzungen die Bestätigung der Fortgeltung der früher ausgesprochenen Befreiung, hilfsweise Befreiung nach § 6 Abs. 1 SGB VI zu gewähren, 2) die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 02.05.2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 zu verurteilen, ihn für seine Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01.04.2014 von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien sowie 3) den Bescheid vom 18.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 01.04.2014 bis zum 31.12.2015 nach § 231 Abs. 4b SGB VI von der Pflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung zu befreien und die Beiträge nach § 286f SGB VI zu erstatten. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie hält ihre Entscheidung für zutreffend und sich zur Begründung auf den Inhalt ihrer angefochtenen Verwaltungsentscheidung. Ergänzend ist sie der Ansicht, dass die einzelnen Anträge in gesonderten Klageverfahren geltend zu machen sind. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben sich nicht zur Sache geäußert und stellen keinen eigenen Klageantrag. Mit Schreiben vom 06.09.2019, 11.09.2019, 23.09.2019 und 27.09.2019 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte und der zum Verfahren beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten über den Kläger Bezug genommen. Diese Akten haben bei der Entscheidung vorgelegen. Entscheidungsgründe Das Gericht hat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden können, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffenen Bescheide verletzten den Kläger nicht nach § 54 Abs. 2 SGG in seinen Rechten. Die Beklagte hat die begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinsichtlich der Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2015 zu Recht abgelehnt. Gegenstand der am 20.04.2015 erhobenen Klage war zunächst nur der Bescheid vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015. Der Kläger hat erst im Verlaufe des Klageverfahrens die begehrte Befreiung auch aufgrund veränderter Sachverhalte sowie anderer Rechtsgrundlagen begehrt. Er hat durch die damit einhergehende Erweiterung des Streitgegenstandes eine Klageänderung herbeigeführt. Diese ist jedoch zulässig, da die Voraussetzungen des § 99 Abs. 1 SGG gegeben sind. Zunächst hat die Beklagte der Klageänderung nicht ausdrücklich widersprochen, sondern sich vielmehr in der Sache durch Abgabe einer Stellungnahme eingelassen, § 99 Abs. 2 SGG. Darüber hinaus ist jedoch nach Ansicht des Gerichts die Klageerweiterung auch als sachdienlich zu erachten, da sämtlichen Klageanträgen ein vergleichbarer Lebenssachverhalt zugrunde liegt und die Klageänderung einen neuen Prozess ersparen kann. Darüber hinaus hat der Kläger in beiden Fällen die Klageerweiterung auch innerhalb der Klagefrist von einem Monat erklärt, § 87 Abs. 1 S. 1 SGG. Diese war im Übrigen auch notwendig, da die Bescheide vom 02.05.2017 und 18.01.2018 nicht nach § 96 SGG Gegenstand des bereits anhängigen Klageverfahrens geworden sind. Sie betreffen einen gänzlich anderen Gegenstand und sind daher nicht geeignet, den zunächst erlassenen Bescheid vom 30.04.2014 in irgendeiner Weise abzuändern oder gar zu ersetzen (vgl. insbesondere Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2017, Az. L 7 R 3495/15 Rn. 28 ff; siehe auch: BSG, Beschluss vom 22.03.2018, Az. B 5 RE 12/17 B Rn. 24 ff, sämtlich zitiert nach juris). Denn der Bescheid vom 30.04.2014 knüpft an den Status des Klägers als Rechtsanwalt an, während die anderen Bescheide an den (fehlenden) Status des Klägers als Syndikusrechtsanwalt anknüpfen. Der Klageantrag zu 1) hat keinen Erfolg. Der Bescheid vom 30.04.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2015 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinsichtlich seiner für die Beigeladene zu 2) bis zum 31.12.2015 ausgeübten Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1SGBVI. Nach der genannten Vorschrift werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn a) am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat, b) für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und c) aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist. Der Kläger war zwar im streitgegenständlichen Zeitraum als freiberuflicher Rechtsanwalt zugelassen. Jedoch ist er nicht wegen der bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübten Beschäftigung Pflichtmitglied des Beigeladenen zu 1). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI gibt versicherungspflichtig Beschäftigten, die gleichzeitig verkammerte Mitglieder einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind, einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nur für die "Beschäftigung, wegen der" sie auf Grund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich- rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 13/14 R Rn. 28 ff.; Urteil vom 15.12.2016, Az. B 5 RE 7/16 R Rn. 27 ff., sämtlich zitiert nach juris), der sich die Kammer anschließt, fordert § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ein den Gegebenheiten des anwaltlichen Berufs- und Versorgungsrechts angepasstes Verständnis des Tatbestandselements derselben Beschäftigung ("... für die Beschäftigung, wegen der ..."). Der Kläger stand im streitgegenständlichen Zeitraum als Syndikus in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Beigeladenen zu 2). Er hat dieser seine Arbeitszeit und Arbeitskraft zur Verfügung gestellt und war in deren Arbeitsorganisation eingegliedert. Eine anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung aber nicht möglich und kann dem Berufsfeld des Rechtsanwalts von vornherein nicht zugeordnet werden (BSG in seinen Urteilen vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 3/14 R, B 5 RE 9/14 R und B 5 RE 13/14 R, juris). Das Bundessozialgericht führt in seiner Entscheidung (siehe insbesondere Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 13/14 R, juris) aus, dass der Syndikusanwalt als abhängig Beschäftigter zu dem Kern der im Sozialversicherungsrecht Schutzwürdigen gehöre und damit zwangsweise in allen Zweigen der Versicherungspflicht unterworfen sei. Die von diesem System erfassten Personen sollten nur ausnahmsweise ihre Vorsorgefreiheit durch Befreiungsregelungen zurückgewinnen. Die Befreiungsnorm des § 6 SGB VI habe jedoch stets Ausnahmecharakter und sei einer erweiterten oder entsprechenden Anwendung nicht zugänglich. Sie basiere vollumfänglich auf der Prämisse, dass eine anderweitige Absicherung in genügender Form gegeben sei und von der gesetzlichen Sozialversicherungspflicht daher abgesehen werden könne (Rn. 50 ff. der Entscheidung). Diese Ausführungen erachtet die Kammer vorliegend als nachvollziehbar und insbesondere vor dem gesetzgeberischen Konzept, eine drohende Erosion der gesetzlichen Rentenversicherung entgegenzutreten, als vorzugswürdig gegenüber der durch den Kläger vorgetragenen Freiheit, selbst über Versicherungspflicht disponieren zu können und nach Belieben hiervon Abstand nehmen zu dürfen. Den Eingriff in die Vorsorgefreiheit der betroffenen Versicherungen wird dabei vom Bundessozialgericht nicht übersehen, dieser sei jedoch als verfassungsrechtlich unbedenklich zu deklarieren, da gerade die privatrechtliche Gestaltungsmöglichkeit ausgeschlossen werden solle (Rn. 55 der Entscheidung, siehe auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.05.1996, Az. 1 BvR 21/96, juris). Auf die Verwaltungspraxis der Beklagten, die nicht mit der skizzierten Rechtsprechung des BSG in Einklang gestanden hat, kann sich der Kläger nicht berufen (BSG, Urteil vom 03.04.2014, Az. B 5 RE 13/14 R Rn. 58 ff., juris). Der Kläger ist nicht Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung betreffend der am 01.01.2014 aufgenommenen Beschäftigung bei der Beigeladenden zu 2) und kann den erwünschten Klageerfolg nicht von einem rechtlich geschützten Vertrauen in den Bestand einer solchen Entscheidung herleiten. Weiterhin hat die Beklagte ihm gegenüber nicht den Eindruck erweckt, es trete bei Aufnahme der Beschäftigung keine Versicherungspflicht ein (vgl. BSG, Urteil vom 31.10.2012, Az. B 12 R 3/11 R Rn. 33, juris). Die Beklagte hat durch ihr Vorgehen keinen Zweifel daran gelassen, dass die Voraussetzungen für die Befreiung bei jeder Veränderung der Beschäftigung - eingetreten durch Änderung des Arbeitsplatzes oder Wechsel des Arbeitgebers - einer erneuten Prüfung zu unterziehen sind. Hierauf hat sie den Kläger auch jeweils hingewiesen. Sodann hat sie Erstreckung der alten Befreiung unter Anwendung der auch aktuell noch unverändert geltenden Vorschriften bezüglich jeder vom Kläger neu aufgenommenen Tätigkeit geprüft. Dass sie hierbei unter Berücksichtigung der damals von der Rechtsprechung ausgesprochenen „Vier-Kriterien- Theorie“ vorgegangen ist, begründet keinen Anspruch des Klägers, diese Herangehensweise auch für zukünftige Befreiungsanträge zu erhalten. Dies kann insbesondere dann nicht gelten, wenn die Beklagte - folgerichtig - auf neue höchstrichterliche Entscheidungen reagiert. In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beklagte den Befreiungsantrag des Klägers bezüglich der Tätigkeit als Leiter der Prüfungsstelle bei der KV in C. zunächst mit dem Hinweis auf die fehlende Notwendigkeit der Eigenschaft als Volljurist für die Ausübung der Beschäftigung abgelehnt hat. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat die Beklagte ersichtlich nicht mehr auf die oben genannte Vier-Kriterien-Theorie abgestellt. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass die von dem Kläger geschilderte Hoffnung auf den Erhalt einer begünstigenden Befreiungsentscheidung auch für die neue Tätigkeit nicht durch ein Handeln genährt worden ist, welches dem Verantwortungsbereich der Beklagten entstammt. Auch aus dem Bescheid vom 20.10.2003 folgt zur Überzeugung der Kammer nicht, dass die ursprünglich ausgesprochene Befreiung auch hinsichtlich der derzeitig ausgeübten Tätigkeit fortwirkt. Die Auslegung eines Verwaltungsaktes und seines Inhalts ist nach den für Willenserklärungen allgemein geltenden Auslegungsgrundsätzen entsprechend §§ 133, 157 BGB zu bestimmen. Dabei ist der objektive Empfängerhorizont maßgeblich. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind also so auszulegen, wie sie der Empfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (z. B. Bundesgerichtshof, NJW 1992, 1446 f.). Es ist also darauf abzustellen, wie ein objektiver Dritter bei vernünftiger Beurteilung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände die vom Erklärenden gewählten Ausdrucksformen hätte verstehen können und müssen. Die Auslegung kann anhand der Begründung des Verwaltungsakts, einschließlich ihm beigefügter Anlagen, erfolgen. Zulässig ist auch der Rückgriff auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen (vgl. Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage 2014, § 33 Rn. 9). Nach der insoweit gebotenen Auslegung geht aus dem Bescheid vom 20.10.2003 hervor, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht die Tätigkeit als Rechtsanwalt gilt. Insoweit handelt es sich um diejenige Beschäftigung, für die die Befreiung beantragt worden ist. Diesbezüglich ist dem Antrag vom 22.07.2003 zu entnehmen, dass es sich dabei um die Beschäftigung bei der Rechtsanwaltskanzlei C. handelte. Insbesondere im Rahmen der Auslegung vor dem objektiven Empfängerhorizont ist von Bedeutung, dass im Bescheid einschränkend formuliert ist, dass die Befreiung für die obengenannte und weitere berufsspezifische Tätigkeiten gilt, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung besteht. Daraus konnte ein verständiger Empfänger erkennen, dass die Befreiung gerade nicht unbeschränkt, sondern lediglich für in Zukunft aufgenommene Tätigkeiten als Rechtsanwalt fortwirken soll, die gerade an die Pflichtmitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk anknüpfen. Ob dieser Verfügungssatz nach verständiger Würdigung als auf die jeweilige Beschäftigung, die dem Befreiungsantrag zugrunde lag, beschränkt erteilte Befreiung anzusehen ist (so BSG, Urteile vom 13.12.2018, Az. B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R, juris), ist für den vorliegenden Fall nicht von Belang, da der Kläger innerhalb seiner Beschäftigung für die Beigeladene zu 2) gerade nicht mehr als Rechtsanwalt tätig war. Die Befreiungsentscheidung ist jedoch eindeutig auf diese Tätigkeiten beschränkt. Hieraus kann nur die Annahme gezogen werden, dass dem auch ein rechtsanwaltlicher Arbeitgeber gegenüber stehen muss. Dies ist im Falle der Beigeladenen zu 2) jedoch nicht der Fall. Unmissverständlich war in dem Bescheid im Übrigen auch ausgeführt, dass die Befreiung sich nicht auf berufsfremde Beschäftigungen erstreckt, selbst wenn die Mitgliedschaft in der Kammer und der Versorgungseinrichtung fortbesteht. Die Kammer sieht den Wechsel des Klägers zur Beigeladenen zu 2) aus den oben genannten Gründen als Beginn einer berufsfremden Tätigkeit, mit der Konsequenz, dass der Kläger keine Tätigkeit mehr innehielt, wegen der er zum damaligen Zeitpunkt die Kammermitgliedschaft aufgenommen hat. Der Verwaltungsakt ist auch keinem anderen Verständnis zugänglich, insbesondere, da er als Beurteilungsvoraussetzung einer anwaltlichen Tätigkeit nicht die Vier-Kriterien-Theorie benennt. Das Vertrauen des Klägers könnte sich in dieser Konsequenz nicht wegen des Bescheides vom 20.10.2003 darauf beziehen, dass die Tätigkeit für die Beigeladene zu 2) als - die Befreiungsentscheidung umfassende - rechtsanwaltliche Tätigkeit zu qualifizieren ist. Das Merkmal der im Bescheid genannten „berufsspezifischen" Tätigkeit knüpft insofern auch aus Sicht eines objektiven Dritten bei vernünftiger Beurteilung an den Inhalt der Beschäftigung sowie der Person bzw. Eigenschaft des Arbeitgebers an. Dann aber kann die Formulierung, dass die Befreiung für die obengenannte und weitere berufsspezifische Beschäftigungen gelte, solange hierfür eine Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Versorgungseinrichtung bestehe, nur dahingehend zu verstehen sein, dass die Pflichtmitgliedschaft sich auch auf die neu eingegangene, berufsspezifische Tätigkeit erstrecken muss. Insoweit ergibt sich hierin ein Gleichlauf zu den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI, die aus den bereits erläuterten Gründen ebenfalls an der Tatsache scheitern, dass nicht die konkrete Beschäftigung als Syndikusanwalt die Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Kammer begründet. Zwar könnte der Bescheid vom 20.10.2003 präziser gefasst werden, jedoch ist über seine Rechtmäßigkeit nicht zu entscheiden, insbesondere nicht über seine Unbestimmtheit. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes und dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleitet werden. Die Beklagte hat auf die weiteren von dem Kläger gestellten Befreiungsanträge nach Arbeitgeberwechseln jeweils eine individuelle rechtliche Prüfung vorgenommen, ob die erteilte Befreiung sich auf die neue Tätigkeit erstrecken kann. Ergebnis dieser Prüfung war hinsichtlich der Beschäftigung für die Beigeladene zu 2) der angefochtene Bescheid vom 30.04.2014, in der die Beklagte konkludent die Erstreckung des alten Befreiungsbescheides auf die neue Tätigkeit ablehnt. Sie hat seit Erlass der befreienden Entscheidung keinen Zweifel daran gelassen, dass den nachfolgenden jeweils eine anhand der konkreten Beschäftigung und deren Ausgestaltung orientierte Subsumtion unter die im Bescheid genannten Vorgaben vorgehen muss und diese dabei an die Voraussetzung geknüpft ist, dass der Kläger als Rechtsanwalt tätig wird. Der Kläger konnte also weder darauf vertrauen, dass der alte Befreiungsbescheid bei jeglichem Arbeitgeberwechsel „per se“ fortwirkt, noch darauf, dass seine rechtliche Prüfung das Ergebnis der Beklagten ersetzen kann. Darüber, dass jeder Arbeitgeberwechsel stets mitzuteilen ist, lassen der Befreiungsbescheid sowie sämtliche hierauf folgende informative Schreiben der Beklagten durch ihre klaren Aussagen keinen Zweifel zu. Dem Kläger musste bewusst sein, dass in diesen Fällen auch eine jeweilige Prüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erfolgt und die erwünschte Befreiung nicht an der bloßen Tatsache angeknüpft werden kann, dass der Bescheid vom 20.01.2003bisher nicht durch die Beklagte aufgehoben worden ist, insbesondere, da er nicht die Feststellung begehrt, dass der Befreiungsbescheid fortwirkt. Schließlich hat er für jeden Arbeitgeberwechsel - ebenfalls der eindeutigen Vorgabe des Befreiungsbescheides folgend - einen gesonderten Befreiungsantrag gestellt. Eine ausdrückliche Aufhebung des Bescheides vom 30.10.2003 nach den Vorschriften der §§ 44ff. SGB X ist zuletzt bereits nicht notwendig, da von vorneherein durch die darin enthaltene Aussage die Fortgeltung bei Aufnahme einer berufsfremden Tätigkeit ausgeschlossen ist und die Beklagte auf diese Weise einen klar umgrenzbaren Geltungsbereich festgelegt ist. Der Bescheid enthält weder in seinen Verfügungssätzen noch in den enthaltenen, nach der Rechtsbehelfsbelehrung aufgeführten „Flinweisen“ die Aussage, dass die Befreiung erst mit dem förmlichen Widerruf durch die BfA ende. Die Frage, ob dieser bei Aufnahme einer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bei einem rechtsanwaltlichen Arbeitgeber den ursprünglichen Befreiungsbescheid wieder „aufleben“ lässt, da er auch bei Arbeitgeberwechsel seine Wirksamkeit nicht verliert (verneinend jedenfalls bei der Formulierung „Die Befreiung ist grundsätzlich auf die jeweilige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit beschränkt“, da ein Arbeitgeberwechsel durch Erledigung auf andere Weise nach § 39 Abs. 2 SGB X zur Unwirksamkeit des Bescheids führt: BSG, Urteile vom 13.12.2018, Az. B 5 RE 1/18 R und B 5 RE 3/18 R, juris) - insbesondere aufgrund des enthaltenen Hinweises, dass das Ende der berufsspezifischen Beschäftigung bei Aufrechterhaltung der Pflichtmitgliedschaft ausdrücklich kein Aufhebungsgrund darstellt, ist vorliegend nicht streitgegenständlich, da sie mangels Anwendbarkeit auf die Konstellation des Klägers nicht zu einer abweichenden Entscheidung der Kammer führen kann. Der Sonderfall, wonach - wie auch im Bescheidtext angegeben - sich die Befreiung auch auf andere versicherungspflichtige Beschäftigungen oder Tätigkeiten erstreckt, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt sind und insoweit satzungsgemäß einkommensbezogene Beiträge zur Versorgungseinrichtung gezahlt werden, liegt ersichtlich nicht vor, da es bereits an einer im Voraus bestehenden zeitlichen Begrenzung fehlt. Der Klageantrag zu 2) hat ebenfalls keinen Erfolg. Der Bescheid vom 02.05.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04.12.2017 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht hinsichtlich seiner für die Beigeladene zu 2) bis zum 31.12.2015 ausgeübten Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI im Hinblick auf seinen Status als Syndikusrechtsanwalt. Vorliegend ist der Kläger nicht als Syndikusrechtsanwalt Pflichtmitglied in der Rechtsanwaltskammer sowie im entsprechenden Versorgungswerk geworden, da die Rechtsanwaltskammer L. bereits die Zulassung bestandskräftig abgelehnt hat. Für die Beigeladene zu 2) war er hingegen aufgrund der obigen Ausführungen als solcher - und gerade nicht als Rechtsanwalt - beschäftigt. Mangels Anknüpfungspunkt kann in dieser Konsequenz auch keine Befreiung nach der genannten Vorschrift hergeleitet werden. Ohnehin wäre, auch bei gedachter Zulassung, der Klageantrag mit dem Ziel der Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht geeignet, um das tatsächliche Begehren des Klägers zu erreichen, da sich dieses auf bereits zurückliegende Zeiträume bezieht, die Befreiung jedoch lediglich frühestens Wirkung für die Zeit ab Antragstellung - bei Antragstellung innerhalb von drei Monaten ggf. auch ab Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen - entfalten kann, § 6 Abs. 4 S. 1 SGB VI. Keiner der genannten Fälle trifft auf den Kläger zu, insbesondere da er die Beschäftigung für die Beigeladene zu 2) bei Beantragung der Zulassung am 03.03.2016 bereits seit mehreren Monaten beendet war. Schließlich muss auch der Klageantrag zu 3) erfolglos bleiben. Der Bescheid vom18.01.2018 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 01.03.2018 ist ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (rückwirkende) Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 2) aus § 231 Abs. 4b S. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Nach dieser Vorschrift sind nur solche Personen rückwirkend von der Rentenversicherungspflicht zu befreien, die ihre Syndikustätigkeit auch über den 01.01.2016 hinaus ausgeübt haben, daher nach § 46a Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in der ab dem 01.01.2016 geltenden Fassung als Syndikusrechtsanwalt zugelassen und nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden. Eine rückwirkende Befreiung für Personen, die nach dem 01.01.2016 nicht mehr als Syndikus tätig waren und nie die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten haben, kommt nach dieser Vorschrift nicht in Betracht. Für diese Auslegung sprechen neben dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift der gesetzgeberische Wille und der Zweck des Gesetzes. Der Gesetzgeber wollte die bisherige überwiegende Verwaltungspraxis im Wesentlichen wiederherstellen und Syndikusanwälten die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht geben. Eine rückwirkende Befreiung sollte nur unter weiteren bestimmten Voraussetzungen möglich sein (BT-Drs. 18/5201, S. 2). Der Gesetzgeber wollte mit § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI bewusst nur an jene Personen anknüpfen, die nunmehr als Syndikusrechtsanwälte zugelassen sind (BT-Drs. 18/5201, S. 46). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber nicht alle in der Vergangenheit nach der Vier-Kriterien-Theorie tätigen Syndizi rückwirkend von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien wollte, sondern nur die weiterhin als solche tätigen Personen. Auch der Gesetzeszweck, gebietet es, an die weiterhin ausgeübte Tätigkeit als Syndikusanwalt - und die nunmehr mögliche Zulassung als Syndikusrechtsanwalt - anzuknüpfen. Die Vorschriften in § 231 Abs. 4b SGB VI bezwecken, Brüche in der Versorgungsbiographie von Syndikusanwälten zu vermeiden. Der Gesetzgeber erkannte, dass mit den Entscheidungen des Bundessozialgerichts vom 03.04.2015 für jene Snydizi, die nicht über einen gültigen Befreiungsbescheid für ihre Tätigkeit verfügten, ein Wechsel in der Versorgungsbiographie einhergehen würde. Um diese - vom Gesetzgeber unerwünschten - Brüche zu vermeiden, wurde die übergangsweise rückwirkende Befreiungsvorschrift in § 231 Abs. 4b SGB VI geschaffen. Dieses Ziel kann nur bei jenen Personen erreicht werden, die sowohl in der Vergangenheit als Syndizi tätig waren (und nicht bereits wirksam von der Versicherungspflicht befreit waren), als auch nach dem 01.01.2016 noch als Syndizi tätig waren. Denn bei Personen, die ihre Syndikustätigkeit bereits vor dem 01.01.2016 aufgegeben haben um eine andere Tätigkeit auszuüben, ist bereits in dem Tätigkeitswechsel ein möglicher Bruch in der Versorgungsbiographie angelegt, da die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI an eine tätigkeitsbezogene Beurteilung anknüpft. Bei dieser Personengruppe kann der Zweck des §231 Abs. 4b SGB VI regelmäßig von vornherein nicht erfüllt werden, sondern nur ausnahmsweise. Ein anderes Normverständnis ist auch nicht im Wege einer verfassungskonformen Auslegung geboten. Normen sind dergestalt verfassungskonform auszulegen, dass einer verfassungskonformen Auslegungsvariante der absolute Vorrang gegenüber einer mit der Verfassung im Widerspruch stehenden Auslegung zu gewähren ist. Die Grenzen der verfassungskonformen Auslegung ergeben sich dabei aus dem ordnungsgemäßen Gebrauch der anerkannten Auslegungsmethoden (vgl. nur Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2014, Az. 1 BvR 2142/11, Rn. 86 mit weiteren Nachweisen [= BVerfGE 138, 64]). Denn §231 Abs. 4b S. 1 SGB VI in der von der Kammer vorgenommenen Auslegung steht nicht im Widerspruch zur Verfassung. Insbesondere verstößt die Vorschrift nicht gegen das allgemeine Gleichheitsgrundrecht, Art. 3 Abs. 1 GG. Ausgehend vom oben dargestellten Gesetzeszweck, Brüche in der Versorgungsbiographie der als Syndizi tätigen Personen zu vermeiden, behandelt §231 Abs. 4b S. 1 SGB VI keine wesentlich gleichen Sachverhalte unterschiedlich. Personen, die sowohl vor als auch nach dem 01.01.2016 eine Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt ausgeübt haben sind von Personen, die in der Vergangenheit eine solche Tätigkeit ausgeübt haben, nach dem 01.01.2016 jedoch nicht mehr, verschieden. Denn bei Personen, die durchgehend als Syndikusrechtsanwalt tätig sind und waren, kann durch eine rückwirkende Befreiung - wie vom Gesetzgeber bezweckt - ein Wechsel des Versorgungssystems für dieselbe Tätigkeit (bzw. jedenfalls die vergleichbare Tätigkeit bei aneinander anschließenden Arbeitgebern in § 231 Abs. 4b S. 2 SGB VI) vermieden werden. Personen, welche die Tätigkeit gewechselt haben und nicht mehr als Syndikusrechtsanwalt tätig sind, unterliegen jedoch grundsätzlich allein aufgrund des Tätigkeitswechsels einer veränderten sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung. Dass der Kläger im konkreten Fall als zugelassener Rechtsanwalt auch für diese Tätigkeit von der Rentenversicherung befreit und Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte ist, geht letztlich darauf zurück, dass zufällig auch die neue Tätigkeit eine Versorgung über das Versorgungswerk ermöglicht. Selbst wenn man hierin eine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte erkennt, liegt jedenfalls ein sachlicher Grund hierfür vor. Der Gesetzgeber hat sich im Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte und zur Änderung der Finanzgerichtsordnung vom 21.12.2015 bewusst für die „berufsrechtliche Lösung“ entschieden und mit den §§ 46 bis 46c BRAO die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt ermöglicht. Der Gesetzgeber hat dabei in § 46 Abs. 3 BRAO bewusst auf die in der zurückliegenden Verwaltungspraxis angewandte Vier-Kriterien-Theorie zurückgegriffen (BT-Drs. 18/5201, S. 16). Er hat sich bewusst für eine Bindungswirkung der Zulassungsentscheidung für die Rentenversicherungsträger entschieden und die abschließende Beurteilung der Tätigkeit den Rechtsanwaltskammern und den Anwaltsgerichtshöfen übertragen (BT-Drs. 18/5201, S. 20 f.). Es ist daher sachlich gerechtfertigt, Personen, die nach dem seit 01.01.2016 geltenden Recht eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt erhalten haben, anders zu behandeln als Personen, die eine solche Zulassung wegen zwischenzeitlicher Aufgabe der Tätigkeit nicht mehr erlangen konnten. Dem Kläger steht ein Befreiungsanspruch auch nicht in analoger Anwendung des § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI zu. Denn für die Fallgruppe der nach dem 01.01.2016 nicht mehr als Syndikusrechtsanwalt tätigen Personen liegt schon keine planwidrige Regelungslücke des Gesetzgebers vor. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI neben einer zum Zeitpunkt der Urteile des Bundessozialgerichts vom 03.04.2014 ausgeübten Beschäftigung für die noch kein vollziehbarer Befreiungsbescheid erteilt wurde, noch weitere Voraussetzungen vorliegen müssen. Insbesondere war ihm bewusst, dass eine rückwirkende Befreiung nur für Personen möglich ist, die bei in Kraft treten des Gesetzes zum 01.01.2016 als Syndikusrechtsanwalt befreiungsfähig sind - also die Tätigkeit weiterhin ausüben müssen (BT-Drs. 18/5201 S. 46). Gegen eine planwidrige Regelungslücke spricht auch, dass der Gesetzgeber für eine andere Fallgruppe von Personen - nämlich solche, die nach den Urteilen vom 03.04.2014 auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und bis zum 01.04.2016 die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beantragt haben eine Regelung in §231 Abs. 4c SGB VI geschaffen hat, da diese Personen unter bestimmten Voraussetzungen anderenfalls als Syndiukusrechtsanwalt ebenfalls nicht hätten befreit werden können (vgl. zum Zweck der Vorschrift nur Segebrecht in: Kreikebohm: SGB VI, 5. Aufl. 2017, §231 Rn. 17; zum Gesetzgeberwillen: BT-Drs. 18/6915, S. 26 f.). Insgesamt wollte der Gesetzgeber den bisherigen Status quo für die Zukunft weitestgehend wiederherstellen. Für die Vergangenheit sollte der Status quo für diejenigen wiederhergestellt werden, die nach neuem Recht als Syndikusrechtsanwälte zugelassen wurden (BT-Drs. 18/5201, S. 22). Der Gesetzgeber hat folglich die Fallgestaltung des Klägers nicht übersehen, sondern bewusst nicht von der Übergangsregelung in § 231 Abs. 4b S. 1 SGB VI erfassen wollen. Schließlich kommt mangels zu Unrecht erfolgter Zahlung eine Erstattung der Pflichtbeiträge nach § 286f SGB VI nicht in Betracht. Die Klage konnte nach alledem keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.