Urteil
B 5 RE 3/14 R
BSG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI setzt voraus, dass dieselbe Erwerbstätigkeit zugleich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann; bloße inhaltliche Überschneidungen genügen nicht.
• Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründet kraft Gesetzes Mitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit in der äußeren Form einer Beschäftigung zugleich rentenversicherungspflichtig und damit doppelt relevant ist.
• Die Tätigkeit eines Syndikusanwalts im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gehört grundlegend nicht zum inneren Berufsbild des freien Rechtsanwalts; deshalb kann eine solche Beschäftigung regelmäßig nicht die Doppelrelevanz im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI begründen.
• Verfahrensrügen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur zulässig, wenn konkrete Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder ungenutzte Beweismittel und deren rechtliche Relevanz hinreichend dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von der Rentenversicherung für angestellten Syndikus ohne Doppelrelevanz • § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI setzt voraus, dass dieselbe Erwerbstätigkeit zugleich zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung und zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann; bloße inhaltliche Überschneidungen genügen nicht. • Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründet kraft Gesetzes Mitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk, ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die konkret ausgeübte Tätigkeit in der äußeren Form einer Beschäftigung zugleich rentenversicherungspflichtig und damit doppelt relevant ist. • Die Tätigkeit eines Syndikusanwalts im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses gehört grundlegend nicht zum inneren Berufsbild des freien Rechtsanwalts; deshalb kann eine solche Beschäftigung regelmäßig nicht die Doppelrelevanz im Sinne des § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI begründen. • Verfahrensrügen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur zulässig, wenn konkrete Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt oder ungenutzte Beweismittel und deren rechtliche Relevanz hinreichend dargelegt werden. Der Kläger, Volljurist, wurde ab 1.3.2010 als angestellter Jurist bei einem Chemieunternehmen (Beigeladene zu 2.) beschäftigt. Am 5.7.2010 erhielt er die Zulassung als Rechtsanwalt und wurde damit kraft Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte (Beigeladene zu 1.). Seine Anwaltszulassung wurde am 4.10.2011 widerrufen; die Beschäftigung endete am 30.11.2011. Der Kläger beantragte rückwirkend Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für den Zeitraum 5.7.2010 bis 4.10.2011 mit Verweis auf seine Zulassung und Freistellungserklärung des Arbeitgebers; die Beklagte lehnte ab. Sozialgericht gab dem Kläger statt; das Landessozialgericht hob auf und wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein. Streitpunkt war, ob die ausgeübte abhängige Beschäftigung als für § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI „derselbe Beschäftigung“ im Sinn einer doppelt relevanten anwaltlichen Tätigkeit anzusehen ist. • Zulässigkeit und Ergebnis: Die Revision ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI für den streitigen Zeitraum. • Auslegung von § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI: Die Vorschrift setzt voraus, dass die von der Tätigkeit erfasste Erwerbstätigkeit in ihrer äußeren Form zugleich zur Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk und zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann. Bloße inhaltliche Übereinstimmungen mit anwaltlichen Verrichtungen genügen nicht. • Statuswirkung der Zulassung: Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründet kraft Gesetzes Mitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk (Tatbestandswirkung). Gleichwohl ist für die Befreiung gesondert zu prüfen, ob die konkrete Tätigkeit in der äußeren Form die Doppelrelevanz ermöglicht. • Abgrenzung Syndikusanwalt/angestellter Jurist: Ständige Rechtsprechung von BGH, BVerfG und EuGH führt dazu, dass die in einer abhängigen Beschäftigung erbrachte Tätigkeit eines Syndikusanwalts typischerweise nicht das Berufsbild des freien Rechtsanwalts erfüllt; die Eingliederung in die Arbeitsorganisation steht der unabhängigen Stellung des Anwalts entgegen. • Vier-Kriterien-Theorie: Eine Übernahme oder Vorrangigkeit der sog. Vier-Kriterien-Theorie (rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend, rechtsgestaltend) gegenüber dem gesetzlichen Tatbestand ist nicht zulässig; Theoriegestützte Sonnierung ersetzt nicht die gesetzlich geforderten Tatbestandsvoraussetzungen. • Verfahrensrügen: Die Rügen des Klägers gegen die Beweiswürdigung und Amtsermittlung sind unzureichend substantiell geltend gemacht; eine Verletzung der Regeln der freien Beweiswürdigung oder Denkgesetze ist nicht nachgewiesen. • Systematische und verfassungsrechtliche Einordnung: § 6 Abs.1 Nr.1 SGB VI ist eine abschließende, eng auszulegende Ausnahmeregelung zur Vermeidung ungerechtfertigter Befreiungen; seine Anwendung steht im Einklang mit verfassungsrechtlichen Vorgaben und der Zielsetzung, die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung zu wahren. Die Revision des Klägers wird zurückgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Beschäftigungszeit 5.7.2010 bis 4.10.2011, weil seine im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübte Tätigkeit nicht die gesetzlich erforderliche Doppelrelevanz begründet, die voraussetzt, dass dieselbe Erwerbstätigkeit in der äußeren Form zugleich zur Mitgliedschaft im berufsständischen Versorgungswerk und zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung führen kann. Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft begründet zwar kraft Gesetzes die Mitgliedschaft in Kammer und Versorgungswerk, ersetzt aber nicht die materielle Prüfung der konkreten Form und Einordnung der Tätigkeit nach § 6 Abs.1 S.1 Nr.1 SGB VI. Eine auf die Vier-Kriterien-Theorie gestützte weitergehende Auslegung kann die gesetzlich vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen nicht ersetzen. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens sind dem Kläger nicht erstattungsfähig.