Urteil
S 44 R 739/17 – Sozialrecht
Sozialgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:SGK:2019:0321.S44R739.17.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2017 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladenen zu 1) vom 06.07. bis 07.07.2016 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 04.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2017 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Kläger seine Tätigkeiten für die Beigeladenen zu 1) vom 06.07. bis 07.07.2016 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens. Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist die Beurteilung der Tätigkeit des Klägers für die Beigeladenen nach § 7a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Zeit vom 06.07. bis 07.07. 2016 streitig. Der Kläger ist als Stuntman und Stuntkoordinator seit Jahren für wechselnde Auftraggeber, so auch die Beigeladenen zu 1) tätig. Er betreibt hierzu eine Firma, die „M2“, beschäftigt eine geringfügige Beschäftigte und unterhält eine Homepage. Die Beigeladene zu 1) ist ein Stuntproduktionsunternehmen, das für Film- und Fernsehproduktionsfirmen, Teams von Personen zusammenstellt, um Stuntdienst zu erbringen. In der Zeit vom 06.07. bis 07.07.2016 war der Kläger für die Beigeladene zu 1) als Stuntman für die Fernsehproduktion „X“ tätig. Der Tätigkeit lag ein Werkvertrag vom 04.07.2016 zu Grunde. Der Kläger verpflichtete sich darin, in der Zeit vom 06.07. bis 07.07.2016 als Stuntman für die Serie „X“ tätig zu werden und alle brachenüblicherweise damit verbundenen Tätigkeiten zu erbringen. Hierfür erhält er als Vergütung 650,00 EUR zuzügl. Umsatzsteuer für jeden Drehtag. In diesem Schriftstück ist unter anderem festgelegt: „§ 1 Vertragsgegenstand 1. B1 engagiert den Vertragspartner als Stuntman mit der Erbringung aller branchenüblicherweise damit verbundenen Tätigkeiten für die Vorbereitung und Herstellung eines Kinofilms mit dem vorläufigen Arbeitstitel „X“ (nachfolgend „Produktion“ genannt). […] § 3 Vergütung/Verrechnungsgeld 1. Der Vertragspartner erhält für seine gemäß § 1 dieses Vertrages zu erbringenden Leistungen […] eine Vergütung in Höhe von € 650,- (in Worten: Euro sechshundertfünfzig) zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer für jeden Drehtag, an dem er für B1 tätig wird. 2. Die Vergütung ist grundsätzlich nach mangelfreier Abnahme des Werkes und Stellung einer ordnungsgemäßen Rechnung fällig. Der Vertragspartner wird seine Honorarrechnung zusammen mit einer Kurzbeschreibung seiner Tätigkeiten bei B1 zum Ende eines Kalendermonats einreichen. […]“ Ferner war Gegenstand des Vertrages eine Anlage mit weiteren Vertragsbedingungen. Dort wurde unter anderem vereinbart: „[…] 2.2 Der Vertragspartner ist aufgrund seiner individuellen gestalterischen Stuntkünste ausgewählt worden. Vor diesem Hintergrund bedarf es der vorherigen schriftlichen Zustimmung von B1, wenn der Vertragspartner sich bei der Leistungserfüllung Dritter bedienen will. […] 3. Art, Ort und Zeit der Tätigkeit 3.1 Der Vertragspartner ist in der Wahl des Leistungsortes sowie in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei. Er wird jedoch vereinbarte Termine einhalten. Der Vertragspartner wird sich bei der Zusammenarbeit mit anderen Auftragnehmern und/oder sonstigen Mitarbeitern von B1 zur Einhaltung von Terminen abstimmen sowie an den jeweiligen Produktionsorten tätig werden, soweit dies zur Sicherstellung, insbesondere zur termingerechten Fertigstellung der Produktion und der hierbei vom Vertragspartner zu erbringenden Leistungen erforderlich ist. 3.2 Der Vertragspartner unterliegt nicht dem Weisungsrecht von B1 und handelt eigenverantwortlich. Er ist jedoch verpflichtet, bei der Erbringung seiner vertraglichen Leistungen die von B1 geäußerten Wünsche/Anforderungen im Hinblick auf die von ihm zu erbringenden Leistungen zu berücksichtigen. Das Letztentscheidungsrecht liegt insoweit bei B1. […]“ Wegen der weiteren Regelungen des Vertrages wird auf Blatt 10ff. der Verwaltungsakte Bezug genommen. Am 06.07. und 07.07.2016 erbrachte der Kläger seine Leistungen, indem er die im Drehbuch angedachte Szene eines Beamten, der mit dem Ziel einer Festnahme mit einem Fahrzeug in einen Hof stürmt, darstellte. Am 07.07.2016 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status in der Zeit vom 06.07. bis 07.07.2016 mit dem Ziel der Feststellung des Nichtbestehens einer abhängigen Beschäftigung unter Beifügung einer Tätigkeitsbeschreibung sowie des Werksvertrags. Im Rahmen der Anhörung durch die Beklagte legten sowohl der Kläger als auch die Beigeladenen zu 1) dar, warum es sich aus ihrer Sicht um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt habe. Der Kläger führte insbesondere aus, dass er in erheblichen Umfang gestalterisch tätig sei, indem er sich eine Choreographie für die im Drehbuch vorgesehene Szene ausdenke und artistisch umsetze. Er halte sein eigenes Arbeitsmaterial vor und bringe dies mit. Er betreibe Akquise und Werbung für seine Dienste. Die Beigeladene führ aus, dass der Kläger gestalterisch tätig werde, indem er Vorschläge für die Umsetzung der Szene erbringe und diese dann aufgrund seiner besonderen körperlichen Fähigkeit entsprechend umsetze. Mit Bescheid vom 04.10.2016 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger und der Beigeladenen zu 1) fest, dass der Kläger seine Tätigkeit bei der Beigeladenen zu 1) vom 06.07. bis 07.07.2016 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat und dass die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit der Bekanntgabe des Bescheids beginne, die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits beendet war. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers und der Beigeladenen zu 1) wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.05.2017 zurück. Zur Begründung der Entscheidung führte die Beklagte aus, dass der Kläger in die Ablauforganisation eingebunden sei, Ort und Zeit vorgegeben seien, seine Stunts nach Weisungen ausübe und daher keine maßgebliche künstlerische Freiheit erkennbar sei. Zudem sei die Tätigkeit höchstpersönlich zu erbringen und ein Unternehmerrisiko mangels Kapitaleinsatzes nicht erkennbar. Am 02.06.2017 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger ist der Ansicht, bei seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) habe es sich um eine selbstständige Tätigkeit gehandelt und nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Er sei gestaltend tätig gewesen und habe nicht eine reine Arbeitsleistung, sondern ein konkretes Werk, nämlich den „Stunt“ zur Verfügung gestellt. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 04.10.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2017 aufzuheben und festzustellen, dass die Tätigkeit des Klägers für die Beigeladenen zu 1) vom 06.07. bis 07.07.2016 keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Antrages auf die Ausführungen in dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheides. Die Beigeladenen stellen keinen eigenen Antrag. Das Gericht hat am 14.08.2018 einen Erörterungstermin durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Im Rahmen des Erörterungstermins sowie mit Schreiben vom 28.08., 29.08. und 30.08.3018 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage (§§ 54 Abs.1, 55 Abs. 1, 56 SGG) zulässig und auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.10. in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.05.2017 ist rechtswidrig und beschwert den Kläger im Sinne von § 54 Absatz 2 SGG. Die Beklagte hat zu Unrecht festgestellt, dass der Kläger in der Zeit vom 06.07. bis 07.07.2016 als abhängig Beschäftigter und somit im Rahmen einer dem Grunde nach sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung für die Beigeladenen zu 1) tätig gewesen ist. Das Eintreten von Sozialversicherungspflicht setzt grundsätzlich eine abhängige Beschäftigung voraus. Das folgt für die Arbeitslosenversicherung aus § 25 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III), für die gesetzliche Krankenversicherung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), für die Rentenversicherung aus § 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI), für die soziale Pflegeversicherung aus § 20 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Nach diesen Vorschriften sind Angestellte oder Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, in diesen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB IV, der gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 SGB IV auch für die Arbeitslosenversicherung gilt, ist Beschäftigung die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 SGB IV eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Diese persönliche Abhängigkeit stellt das wesentliche, das charakteristische Merkmal des Beschäftigungsverhältnisses dar. Persönliche Abhängigkeit bedeutet Eingliederung in den Betrieb und Unterordnung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers, insbesondere in Bezug auf Zeit, Dauer und Ort der Arbeitsausführung. Das Weisungsrecht kann allerdings besonders bei Diensten höherer Art erheblich eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert" sein (vgl. BSG Urteil vom 30.11.1978, 12 RK 33/76). Die Arbeitsleistung bleibt dennoch fremdbestimmt, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebes erhält, in dessen Dienste sie verrichtet wird (vgl. etwa BSG Urteil vom 28.02.1980, 8a RU 88/78). Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr., vgl. BSG Urteil vom 28.05.2008, B 12 KR 13/07 R, Bayrisches LSG, Urteil vom 13.07.2005, L 5 KR 187/04). Maßgebend ist stets das Gesamtbild der Arbeitsleistung. Ausgangspunkt sind die vertraglichen Vereinbarungen der Beteiligten; weichen die Vereinbarungen von den tatsächlichen Ausgestaltungen ab, sind diese maßgeblich (BSG Urteil vom 25.01.2001, B 12 KR 17/00 R). Hiervon ausgehend ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger bei Gesamtwürdigung aller Umstände als selbstständig tätig zu beurteilen ist. Vorliegend überwiegen nach Auffassung der Kammer die Merkmale einer selbstständigen Beschäftigung. Ausgangspunkt hierfür sind die zwischen dem Kläger und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Regelungen. Diese sprechen zwar nicht eindeutig gegen das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung, da der Kläger und die Beigeladene zu 1) zwar einen „Werkvertrag“ geschlossen habe, nachdem der Kläger jedoch an zwei Tagen seine Dienst als Stuntman erbringen sollte, ohne dass insoweit ein eindeutiges Werk geschuldet wurde. Aus den weiteren Regelungen, nämlich, dass der Kläger in der Einteilung seiner Arbeitszeit grundsätzlich frei ist und nicht den Weisungen der Beigeladenen unterliegt, sowie dem mündlich vereinbarten Umstand, dass ein von vorne herein zeitlich und sachlich fest umrissenes Projekt, nämlich der „Autostunt“ geschuldet ist, wird deutlich, dass durch die Beteiligten keine abhängige Beschäftigung gewollt ist. Insoweit wird deutlich, dass entgegen der Formulierung im Werkvertrag, wonach der Kläger seine Dienste als Stuntman erbringen sollte, nicht bloß die Zurverfügungstellung seiner Arbeitskraft geschuldet war, sondern die Herstellung einer konkreten Action Szene. Auch sprechen die tatsächlichen Gegebenheiten mehr für als gegen eine selbständige Tätigkeit. So ist der Kläger nach Auffassung der Kammer nicht in den Betrieb der Beigeladenen eingegliedert und unterliegt keinen Weisungen. Der Kläger war verpflichtet eine bestimmte Szene einer Actionhandlung im Detail zu entwickeln und umzusetzen. Im konkreten Fall sollte ein Fahrzeug auf einem unebenen Grund dergestalt gesteuert werden, dass bei dem Zuschauer der Eindruck der Eile und Not erweckt wurde. Das Drehbuch erhielt hierzu lediglich eine angedachte Szene, keine detaillierte Beschreibung. Die Ausarbeitung der Szene, die Art und Weise der Fahrt, wann und wie beschleunigt wird, ob, wie und wann das Fahrzeug wegdriftet und zum Halten gebracht wird, wurde durch den Kläger bestimmt. Hierzu hatte er vorab auf seinem eigenen Trainingsgelände Proben mit seinem Fahrzeug durchgeführt, denn nachvollziehbarerweise ist die konkrete Art und Weise des Fahrens ein gestalterisches Element. Insoweit waren seitens des Klägers eine eigenständige Interpretation der Szene sowie die künstlerische Umsetzung geschuldet. Zwar waren für die Umsetzung Zeit und Ort vorgegeben, insoweit handelt es sich jedoch nicht um Weisungen seitens der Beigeladenen. Vielmehr handelt es sich insoweit um zwingende, in der Natur einer Filmproduktion liegende Rahmenbedingungen. Im Übrigen, also hinsichtlich seiner für die Erbringung der Leistung liegenden Vorbereitung, sprich Lesen des Drehbuchs, Ausarbeiten und Trainieren des Stunts, war der Kläger frei. Insoweit bestimmte er Zeit und Ort, nämlich seine eigene Betriebsstätte. Auch hinsichtlich der oben angeführten Gestaltung seiner Tätigkeit war der Kläger frei. Er ist gerade wegen seiner individuellen Fähigkeiten künstlerischer und artistischer Art, die dem jeweiligen Stunt ein individuelles Gepräge geben, von der Beigeladenen beauftragt worden. Ihm oblag auch die Entscheidung, ob und welche Hilfsmittel er für die Umsetzung benötigt. Er nutzt keinerlei Betriebsmittel der Beklagten. Bei von ihm angenommenen Bedarf an Betriebsmitteln stellt er diese selbst zur Verfügung, wobei er im vorliegenden Fall lediglich Rennfahrerschuhe für erforderlich erachtet und beigebracht hat. Dass im Rahmen der Stunterbringung regelmäßig Abstimmungen mit den anderen Mitgliedern des Drehteams erforderlich waren und die Abnahme des Stunts dem Regisseur vorbehalten bleibt, ist branchenüblich. Hierin kann keine einseitige Weisung inhaltlicher Art erblickt werden. Vielmehr stellen die dramaturgischen Vorgaben des Regisseurs oder Stuntkoordinators eine Konkretisierung des geschuldeten Werks dar. Überdies sind die Anweisungen des Regisseurs oder der Kameraleute nach den Angaben der Beigeladenen regelmäßig technischer und nicht inhaltlicher Natur und betreffen beispielsweise die Bildauflösung oder Lichtverhältnisse. Soweit Absprachen mit dem Regisseur, und den Kameraleuten erforderlich waren, kann auch hierin keine Eingliederung in den Betrieb der Beigeladenen erblickt werden, da diese Personen nicht dem Betrieb der Beigeladenen zuzurechnen sind. Überdies liegt Entsprechendes in der Natur der Sache bei Produktionen, an denen mehrere Personen beteiligt sind. So haben sich auch zweifelsfrei selbstständig tätige Handwerker bei größeren Bauvorhaben mit anderen abzustimmen um das einzelne Gewerk im Rahmen des Gesamtwerks vertragsgemäß erbringen zu können. Die Beigeladene nimmt nach ihrem glaubhaften Vortrag aber keinerlei Einfluss auf den Inhalt oder Ablauf der durch den Kläger zu erbringenden Action Szene. Der Kläger trägt auch ein Unternehmerrisiko. Das Unternehmerrisiko ist anerkanntermaßen von besonders großer Bedeutung für die Qualifikation als selbstständige Tätigkeit. Maßgeblich ist, ob eigenes Kapital oder Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger verfügt über eine Betriebshaftpflichtversicherung, eine eigene Betriebsstätte und hat in erheblichen Maße in seine Ausstattung sowie Trainingsmöglichkeiten zur Aufrechterhaltung seiner Fähigkeiten investiert. Er hält diverse Fahrzeuge, Pferde, und Materialien, wie Tauch- und Skiausrüstung sowie diverse Waffen vor und schult sich regelmäßig. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kläger unabhängig von einzelnen Aufträgen. Insoweit ist der Kläger dem Risiko ausgesetzt, dass er diese Kosten nicht durch regelmäßige Aufträge wieder einspielt. Hinzukommt, dass der Kläger über einen eigenen Internetauftritt verfügt und Werbung betreibt, u.a. durch kostenträchtige Videos, also selbst akquirierend auf dem Markt auftritt und Personal zum Betrieb und zur Aufrechterhaltung seiner Ausstattung unterhält. Der Kläger erhält für die Erstellung des Werks ein pauschales Honorar, das unabhängig von dem konkreten Zeitaufwand gezahlt wird. Hierin ist ein unternehmerisches Risiko zu sehen, da sich die Höhe seiner effektiven Stundenvergütung danach richtete, wie schnell er seine Arbeit erledigte. Für eine Selbstständigkeit des Klägers spricht zudem, dass er mit der Beigeladenen keine Ausschließlichkeitsvereinbarung getroffen hat, sondern jederzeit für andere Auftraggeber tätig werden kann. Dass er die Actionszene höchstpersönlich zu erbringen hat, ist dem Umstand geschuldet, dass er hierfür aufgrund seiner individuellen künstlerischen und artistischen Fähigkeiten ausgewählt wurde und steht daher der Annahme einer Selbstständigkeit nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Rechtsmittelbelehrung: Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht Köln, An den Dominikanern 2, 50668 Köln, schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist und über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) eingereicht wird oder - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden. Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann. Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Köln schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen. Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war. Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.